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   VGH Bayern, 05.11.2012 - 8 ZB 12.116   

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VGH Bayern, 05.11.2012 - 8 ZB 12.116 (https://dejure.org/2012,36082)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05.11.2012 - 8 ZB 12.116 (https://dejure.org/2012,36082)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05. November 2012 - 8 ZB 12.116 (https://dejure.org/2012,36082)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch kann nach § 275 Abs. 2 BGB auch in Fällen einer grob fahrlässigen Überbauung ausnahmsweise ausgeschlossen sein, wenn sie einen geringen Umfang aufweist und der Nutzen eines Rückbaus für den betroffenen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 135
 
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Wird zitiert von ... (22)

  • VG München, 17.01.2018 - M 2 K 17.600

    Sperrung und Renaturierung einer für den öffentlichen Verkehr genutzten privaten

    Es ist zwar anerkannt, dass im Einzelfall ein öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch, dessen tatbestandliche Voraussetzungen an sich vorliegen, ausnahmsweise ausgeschlossen sein kann, wenn die Beseitigung mit unverhältnismäßigen, vernünftigerweise nicht zumutbaren Aufwendungen verbunden wäre (vgl. beispielsweise BayVGH, B.v. 5.11.2012 - 8 ZB 12.116 - juris Rn. 11 ff.).

    Nach § 275 BGB, der in der vorliegend Sachverhaltskonstellation entsprechende Anwendung findet (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2012 aaO), kann der Schuldner die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht.

    Des Weiteren hat - auch unabhängig vom Vorstehenden - nach § 275 Abs. 2 Satz 2 BGB die Berücksichtigung des Verschuldens bei der Interessenabwägung zur Folge, dass in den Fällen eines grob fahrlässigen Überbaus ein Ausschluss des Beseitigungsanspruchs nur mehr ausnahmsweise in Betracht kommen kann, weil die Abwägung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in der Regel dazu führt, dem Überbauenden die entsprechende Einrede zu versagen (BayVGH, B.v. 5.11.2012 aaO Rn. 15 m.w.N.).

  • VG München, 22.11.2016 - M 2 K 16.1166

    Öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch

    Außerdem muss die Wiederherstellung des früheren Zustands möglich und zumutbar, insbesondere verhältnismäßig sein (vgl. dazu BayVGH, B. v. 5.11.2012 - 8 ZB 12.116 - juris Rn. 11 ff. m.w.N.).

    Insbesondere ist die Beseitigung des Uferwegs, soweit sich dieser gegenwärtig auf dem klägerischen Grundstück befindet, der Beklagten nicht wegen eines Missverhältnisses zwischen Aufwand und Leistungsinteresse der Kläger (§ 275 Abs. 2 BGB) unzumutbar: Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass in die Abwägung das Verschulden der Beklagten hinsichtlich des Überbaus einzustellen ist (§ 275 Abs. 2 Satz 2 BGB), bei einem grob fahrlässigem Überbau ein Ausschluss des Folgenbeseitigungsanspruchs nur ausnahmsweise in Betracht kommen kann und sich eine Gemeinde in der Regel grob fahrlässig verhält, wenn sie sich vor der Bauausführung nicht vergewissert, dass die für die Bebauung vorgesehene Fläche ihr gehört, oder während der Bauausführung nicht darauf achtet, dass die Grenzen ihres Grundstücks nicht überschritten werden (BayVGH, B. v. 5.11.2012 - 8 ZB 12.116 - juris Rn. 14 - 16 m.w.N.).

    Ferner kann den Klägern hinsichtlich ihres Leistungsinteresses nicht entgegengehalten werden, dass der Überbau nur sehr geringfügig sei und die Nutzung der betroffenen Grundstücksfläche nicht spürbar beeinträchtigt sei bzw. sie von dem beanspruchten Rückbau nur einen marginalen Nutzen hätten (vgl. dazu BayVGH, B. v. 5.11.2012 - 8 ZB 12.116 - juris Rdnr. 16, dort ging es um eine lediglich 6 cm breite Randsteinbebauung auf dem Privatgrundstück): Denn der Ufer Weg nimmt das klägerische Grundstück auf einer Länge von ca. 22 m und in einer Breite von bis zu ca. 1,8 m in Anspruch (vgl. die von der Beklagten vorgelegten Luftfotos mit digitaler Flurkarte sowie die von den Klägern vorgelegten Fotos mit den vom Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Rosenheim bei der Abmarkung vom 4. November 2015 festgestellten Vermessungspunkten).

    Nach alledem ist festzustellen, dass vorliegend von einem für § 275 Abs. 2 BGB erforderlichen groben Missverhältnis zwischen Aufwand der Beklagten und Leistungsinteresse der Kläger - also einem Missverhältnis, das ein besonders krasses, nach Treu und Glauben untragbares Ausmaß erreicht hat (BayVGH, B. v. 5.11.2012 - 8 ZB 12.116 - juris Rdnr. 14) - nicht einmal im Ansatz die Rede sein kann.

  • VGH Bayern, 26.04.2022 - 8 B 20.1655

    Allgemeine Leistungsklage, Duldung der Beseitigung tatsächlich-öffentlicher

    In Fällen eines grob fahrlässigen Überbaus kann ein damit begründetes Leistungsverweigerungsrecht entsprechend § 275 Abs. 2 BGB nur ausnahmsweise in Betracht kommen, weil die Abwägung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in der Regel dazu führt, dem Überbauenden die Einrede zu versagen (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2012 - 8 ZB 12.116 - BayVBl 2013, 473 = juris Rn. 15).
  • VG Hannover, 14.06.2017 - 7 A 4022/16

    Schwengelrecht an öffentlicher Straße

    Dessen Herleitung aus den Grundrechten oder dem Rechtsstaatsprinzip oder einer analogen Anwendung der §§ 906, 1004 BGB ist zwar umstritten; der Anspruch ist aber inzwischen gewohnheitsrechtlich anerkannt und seine Voraussetzungen sind in der Rechtsprechung geklärt (vgl. nur BayVGH, Beschl.v. 05.11.2012 - 8 ZB 12.116 -, juris Rn. 10; Urt. v. 15.09.1999 - 8 B 97.1349 -, juris Rn. 31; Nds. OVG, Urt. v. 14.12.1993 - 12 L 7372/91 -, juris Rn. 1).
  • VG München, 09.02.2017 - M 10 K 15.5222

    Kein Anspruch auf Wiederherstellung eines privaten Entwässerungskanals

    Nach ständiger Rechtsprechung findet der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch als gewohnheitsrechtlich anerkannter Anspruch seine Grundlage im verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten (BVerwG, U.v. 19.7.1984 - BVerwGE 69, 366; U.v. 26.8.1993 - Bargteheide - BVerwGE 94, 100; BayVGH, B.v. 5.11.2012 - 8 ZB 12.116 - juris Rn. 10; B.v. 21.12.2012 - 4 ZB 12.1573 - juris Rn. 11; U.v. 13.1.2016 - 8 B 15.522 - juris Rn. 14; OVG NRW, B.v. 17.3.2016 - 11 A 1292/14 - juris Rn. 7).

    Ein Folgenbeseitigungsanspruch kann unter Umständen auch dann ausgeschlossen sein, wenn der Aufwand für die Beseitigung des Eingriffs in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht, also ein besonders krasses, nach Treu und Glauben untragbares Ausmaß erreichen würde (BayVGH, B.v. 5.11.2012 - a.a.O., Rn. 14).

    Möglicherweise greift schon der Ausschluss des Folgenbeseitigungsanspruchs deshalb, weil der Aufwand für die Beseitigung des Eingriffs in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Klägers steht, also ein besonders krasses, nach Treu und Glauben untragbares Ausmaß erreichen würde (BayVGH, B.v. 5.11.2012 - a.a.O., Rn. 14).

  • VGH Bayern, 13.01.2016 - 8 B 15.522

    Gewidmete Straßenflächen als Anknüpfungspunkt für naturschutzrechtliche oder auch

    Anspruchsgrundlage für das Beseitigungsbegehren des Klägers ist der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch, der sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 26.8.1993 - 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100) und des Senats (BayVGH, B. v. 5.11.2012 - 8 ZB 12.116 - BayVBl 2013, 473 Rn. 10 m. w. N.) aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten herleitet.

    Demzufolge könnten die von der Beklagten im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Verschiebung der Straße angeführten Aspekte des Natur- und Landschaftsschutzes unter keinem Gesichtspunkt die Unzumutbarkeit des Beseitigungsanspruchs begründen, ohne dass es noch darauf ankäme, dass die Annahme der Unzumutbarkeit der Folgenbeseitigung im Hinblick darauf, dass hier ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 BV geschützte Eigentum des Betroffenen inmitten steht, ohnehin besonders engen Einschränkungen unterliegt (BVerwG, U. v. 26.8.1993 - 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100/114; BayVGH, U. v. 15.9.1999 - 8 B 97.1349 - VGH n. F. 53, 22 [insoweit nicht veröffentlicht]; B. v. 5.11.2012 - 8 ZB 12.116 - BayVBl 2013, 473).

  • VGH Bayern, 09.01.2018 - 8 ZB 17.473

    Öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch

    Das Erstgericht hat zutreffend erkannt, dass in Fällen eines grob fahrlässigen Überbaus ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2 BGB nur ausnahmsweise in Betracht kommen kann, weil die Abwägung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in der Regel dazu führt, dem Überbauenden die Einrede zu versagen (BayVGH, B.v. 5.11.2012 - 8 ZB 12.116 - BayVBl 2013, 473 = juris Rn. 15; BGH, U.v. 18.7.2008 - V ZR 171/07 - NJW 2008, 3123 = juris Rn. 23).

    Es ist weder dargelegt noch erkennbar, dass zwischen dem Aufwand der Beklagten und dem Beseitigungsinteresse der Kläger ein besonders krasses, nach Treu und Glauben untragbares Missverhältnis bestünde (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2012 - 8 ZB 12.116 - BayVBl 2013, 473 = juris Rn. 14).

  • VG München, 10.02.2015 - M 2 K 14.2914

    Verpflichtung zum Ergreifen von Maßmnahmen zur Umleitung des Wassers

    Außerdem muss die Wiederherstellung des früheren Zustands möglich und zumutbar sein (vgl. dazu BayVGH, B. v. 5.11.2012 - 8 ZB 12.116 - juris Rn. 11 ff. m. w. N.).

    bb) Voraussetzung des Folgenbeseitigungsanspruchs ist weiter, dass die Wiederherstellung des früheren Zustands möglich und zumutbar ist (vgl. BayVGH, B. v. 5.11.2012 - 8 ZB 12.116 - juris Rn. 11 ff. m. w. N.).

  • VGH Bayern, 19.10.2018 - 8 ZB 18.1235

    Antrag auf Entfernung eines Stahlpfostens

    ...33 auf der Grundlage des gewohnheitsrechtlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs (vgl. dazu BayVGH, B.v. 5.11.2012 - 8 ZB 12.116 - BayVBl 2013, 473 Rn. 10 m.w.N.) wegen einer Beeinträchtigung des Anliegergebrauchs der Klägerin nicht besteht.
  • VG München, 05.04.2016 - M 2 K 15.2677

    Anspruch auf Entfernung der überbauten Straßendecke aus öffentlich-rechtlichem

    Ferner kann dem Kläger hinsichtlich seines Leistungsinteresses auch nicht entgegengehalten werden, dass der Überbau nur sehr geringfügig sei und die Nutzung der betroffenen Grundstücksfläche nicht spürbar beeinträchtigt sei bzw. er von dem beanspruchten Rückbau nur einen marginalen Nutzen hätte (vgl. dazu BayVGH, B. v. 5.11.2012 - 8 ZB 12.116 - juris Rdnr. 16, dort ging es um eine lediglich 6 cm breite Randsteinbebauung auf dem Privatgrundstück).

    Nach alledem ist festzustellen, dass vorliegend von einem für das Leistungsverweigerungsrecht des § 275 Abs. 2 BGB erforderlichen groben Missverhältnis zwischen Aufwand der Beklagten und Leistungsinteresse des Klägers - also einem Missverhältnis, das ein besonders krasses, nach Treu und Glauben untragbares Ausmaß erreicht hat (BayVGH, B. v. 5.11.2012 - 8 ZB 12.116 - juris Rdnr. 14) - nicht einmal im Ansatz die Rede sein kann.

  • VG München, 13.10.2015 - M 2 K 15.1586

    Beseitigung einer tatsächlich-öffentlichen Straße

  • VG München, 06.11.2018 - M 2 K 18.1194

    Anspruch auf Beseitigung eines Gehwegüberbaus

  • VG München, 01.08.2013 - M 2 E 13.3322

    Einstweiliger Rechtsschutz; öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch;

  • VGH Bayern, 20.04.2022 - 4 ZB 22.629

    Öffentliche Bibliothek, staatlich angeordnete Betriebsuntersagung wegen Corona,

  • VG Regensburg, 03.12.2020 - RO 2 K 17.782

    Erfolgreiche Klage auf Duldung des Rückbaus von auf einem Privatgrundstück

  • VG München, 09.07.2013 - M 2 K 12.5114

    Straßen- und Wegerecht; Herausgabeanspruch hinsichtlich Straßengrundstücken;

  • VG Bayreuth, 12.05.2017 - B 1 K 14.387

    Erfolgreiche Klage auf Beseitigung eines Straßenüberbaus im Wege der

  • VG Augsburg, 26.06.2013 - Au 6 K 12.1532

    Öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch; Einziehung einer Straße;

  • LG Münster, 09.09.2019 - 15 O 231/09
  • VG München, 12.03.2019 - M 2 K 18.3545

    Duldung der Beseitigung tatsächlich öffentlicher Verkehrsflächen durch den

  • VG München, 12.01.2016 - M 2 K 15.434

    Anspruch auf Beseitigung eines Entwässerungsrohrs

  • VG München, 25.06.2021 - M 2 K 18.3066

    Anspruch auf Beseitigung eines Gemeindeweges von einem privaten Grundstück

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