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   VGH Bayern, 06.02.2020 - 11 ZB 20.30297   

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VGH Bayern, 06.02.2020 - 11 ZB 20.30297 (https://dejure.org/2020,3964)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.02.2020 - 11 ZB 20.30297 (https://dejure.org/2020,3964)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. Februar 2020 - 11 ZB 20.30297 (https://dejure.org/2020,3964)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 S. 4; ZPO § 227 Abs. 1 u. 2; FGO § 91; VwGO § 173
    Gewährung rechtlichen Gehörs - Terminsaufhebung aufgrund eines krankheitsbedingten Verlegungsantrags

  • rewis.io

    Gewährung rechtlichen Gehörs - Terminsaufhebung aufgrund eines krankheitsbedingten Verlegungsantrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Kurzfristige Erkrankung des Prozessbevollmächtigten; Glaubhaftmachung; Amtsarzt; Ablehnung; Arzt; Behandlung; Erkrankung; Telefax; Untersuchung; Zulassung; Gehör; Magen-Darm-Beschwerden; Verlegungsantrag; Verhandlungsunfähigkeit

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 21.12.2009 - 6 B 32.09

    Fehlen einer Vertretung in der mündlichen Verhandlung infolge einer

    Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2020 - 11 ZB 20.30297
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör schließt das Recht eines Beteiligten ein, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen (BVerwG, B.v. 21.12.2009 - 6 B 32.09 - juris Rn. 3; Jaspersen in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand 1.1.2020, § 227 Rn. 7).

    Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung infolge einer kurzfristigen, überraschenden Erkrankung eines als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten mit daraus folgender Unzumutbarkeit des Erscheinens oder des Verhandelns ist daher in der Regel ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung (BVerwG, B.v. 20.4.2017 - 2 B 69.16 - juris Rn. 9; B.v. 21.12.2009 a.a.O. Rn. 3; BVerfG, B.v. 8.2.2001 - 2 BvR 266/99 - juris Rn. 2), wenn die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (vgl. BFH, B.v. 1.4.2009 - X B 78/08 - juris Rn. 5).

    Liegt ein solcher Grund vor, verdichtet sich angesichts des hohen Ranges des Anspruchs auf rechtliches Gehör das durch § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingeräumte Ermessen regelmäßig zu einer entsprechenden Verpflichtung des Gerichts (BVerwG, B.v. 21.12.2009 a.a.O. Rn. 3; B.v. 22.5.2001 - 8 B 69.01 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 30 S. 6 = juris Rn. 5).

    Dabei dürfen vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Ranges der prozessualen Gewährleistung des rechtlichen Gehörs keine überzogenen Anforderungen gestellt werden (BVerwG, B.v. 20.6.2000 a.a.O.; B.v. 21.12.2009 a.a.O. Rn. 4).

    Da es keine Anzeichen dafür gab, dass der Gerichtstermin hinausgezögert werden sollte oder dass eine Erkrankung in Wahrheit nicht vorlag (vgl. BVerwG, B.v. 26.1.2016 - 2 B 34.14 u.a. - juris Rn. 21), hätte jedenfalls ein hinreichender tatsächlicher Anlass bestanden, ggf. telefonisch bei der Prozessbevollmächtigten von Amts wegen weitere für erforderlich gehaltene Ermittlungen zur Schwere der Krankheitssymptome anzustellen bzw. sie zur Ergänzung ihres Vortrags aufzufordern (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2009 a.a.O. Rn. 6; BFH, B.v. 27.1.2010 a.a.O. Rn. 5 m.w.N. und B.v. 1.4.2009 - X B 78/08 - juris Rn. 5).

    Der Gehörsverstoß ist auch ohne Darlegung dessen, was die Kläger bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätten, hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), da sie sich in der mündlichen Verhandlung zu dem gesamten Verfahrensstoff nicht äußern konnten, so dass sich nachträglich nicht feststellen lässt, wie die mündliche Verhandlung im Fall der Anwesenheit der Prozessbevollmächtigten verlaufen wäre (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 223; BVerwG, B.v. 21.12.2009 a.a.O. Rn. 2; OVG NW, B.v. 13.7.2018 - 9 A 1980/17.A - juris Rn. 2 jeweils m.w.N.).

  • BFH, 27.01.2010 - VIII B 221/09

    Verlegung eines anberaumten Verhandlungstermins aus erheblichen Gründen -

    Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2020 - 11 ZB 20.30297
    Dem verhinderten Beteiligten obliegt es, die Hinderungsgründe, auf die er sich berufen will, möglichst noch vor dem Termin schlüssig und substantiiert darzulegen, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen und ggf. eine Ergänzung des Vortrags und (weitere) Glaubhaftmachung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen (BVerwG, B.v. 26.4.1999 - 5 B 49.99 - juris Rn. 3, 6; B.v. 20.6.2000 - 5 B 27.00 - juris Rn. 10; B.v. 22.5.2001 a.a.O. Rn. 5; B.v. 29.4.2004 - 1 B 203.03 - juris Rn. 4; BFH, B.v. 27.1.2010 - VIII B 221/09 - juris Rn. 6).

    Die Glaubhaftmachung muss zeitlich möglich und zumutbar sein (BFH, B.v. 27.1.2010 a.a.O. Rn. 8 f. m.w.N.).

    Von Gesetzes wegen ist zunächst ein schlüssiger Vortrag gefordert (BVerwG, B.v. 20.6.2000 a.a.O. Rn 10; vgl. auch BFH, B.v. 27.1.2010 a.a.O. juris Rn. 4; OVG LSA, B.v. 31.1.2017 - 2 L 34/16 - juris Rn. 6 ff.), wobei bei kurzfristigen Erkrankungen ggf. strenge(re) Anforderungen an den Vortrag gestellt werden können (vgl. BFH, B.v. 10.3.2005 - IX B 171/03 - juris Rn. 4; BSG, B.v. 13.8.2015 - B 9 V 13/15 B - juris Rn. 15; LSG Nds-Bremen, U.v. 15.6.2016 - L 2 R 287/14 - juris Rn. 23).

    Da es keine Anzeichen dafür gab, dass der Gerichtstermin hinausgezögert werden sollte oder dass eine Erkrankung in Wahrheit nicht vorlag (vgl. BVerwG, B.v. 26.1.2016 - 2 B 34.14 u.a. - juris Rn. 21), hätte jedenfalls ein hinreichender tatsächlicher Anlass bestanden, ggf. telefonisch bei der Prozessbevollmächtigten von Amts wegen weitere für erforderlich gehaltene Ermittlungen zur Schwere der Krankheitssymptome anzustellen bzw. sie zur Ergänzung ihres Vortrags aufzufordern (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2009 a.a.O. Rn. 6; BFH, B.v. 27.1.2010 a.a.O. Rn. 5 m.w.N. und B.v. 1.4.2009 - X B 78/08 - juris Rn. 5).

  • BVerwG, 20.06.2000 - 5 B 27.00

    Vorliegen von Revisionszulassungsgründen - Verhandlung und Entscheidung über die

    Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2020 - 11 ZB 20.30297
    Dem verhinderten Beteiligten obliegt es, die Hinderungsgründe, auf die er sich berufen will, möglichst noch vor dem Termin schlüssig und substantiiert darzulegen, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen und ggf. eine Ergänzung des Vortrags und (weitere) Glaubhaftmachung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen (BVerwG, B.v. 26.4.1999 - 5 B 49.99 - juris Rn. 3, 6; B.v. 20.6.2000 - 5 B 27.00 - juris Rn. 10; B.v. 22.5.2001 a.a.O. Rn. 5; B.v. 29.4.2004 - 1 B 203.03 - juris Rn. 4; BFH, B.v. 27.1.2010 - VIII B 221/09 - juris Rn. 6).

    Letztere sieht das Gesetz vor, wenn dem Gericht zweifelhaft erscheint, ob der von dem Beteiligten schlüssig behauptete Sachverhalt zutrifft (BVerwG, B.v. 20.6.2000 a.a.O.).

    Dabei dürfen vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Ranges der prozessualen Gewährleistung des rechtlichen Gehörs keine überzogenen Anforderungen gestellt werden (BVerwG, B.v. 20.6.2000 a.a.O.; B.v. 21.12.2009 a.a.O. Rn. 4).

    Von Gesetzes wegen ist zunächst ein schlüssiger Vortrag gefordert (BVerwG, B.v. 20.6.2000 a.a.O. Rn 10; vgl. auch BFH, B.v. 27.1.2010 a.a.O. juris Rn. 4; OVG LSA, B.v. 31.1.2017 - 2 L 34/16 - juris Rn. 6 ff.), wobei bei kurzfristigen Erkrankungen ggf. strenge(re) Anforderungen an den Vortrag gestellt werden können (vgl. BFH, B.v. 10.3.2005 - IX B 171/03 - juris Rn. 4; BSG, B.v. 13.8.2015 - B 9 V 13/15 B - juris Rn. 15; LSG Nds-Bremen, U.v. 15.6.2016 - L 2 R 287/14 - juris Rn. 23).

  • BVerwG, 22.05.2001 - 8 B 69.01

    Erheblicher Grund für Terminsaufhebung; chronische Erkrankung des

    Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2020 - 11 ZB 20.30297
    Liegt ein solcher Grund vor, verdichtet sich angesichts des hohen Ranges des Anspruchs auf rechtliches Gehör das durch § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingeräumte Ermessen regelmäßig zu einer entsprechenden Verpflichtung des Gerichts (BVerwG, B.v. 21.12.2009 a.a.O. Rn. 3; B.v. 22.5.2001 - 8 B 69.01 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 30 S. 6 = juris Rn. 5).

    Dem verhinderten Beteiligten obliegt es, die Hinderungsgründe, auf die er sich berufen will, möglichst noch vor dem Termin schlüssig und substantiiert darzulegen, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen und ggf. eine Ergänzung des Vortrags und (weitere) Glaubhaftmachung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen (BVerwG, B.v. 26.4.1999 - 5 B 49.99 - juris Rn. 3, 6; B.v. 20.6.2000 - 5 B 27.00 - juris Rn. 10; B.v. 22.5.2001 a.a.O. Rn. 5; B.v. 29.4.2004 - 1 B 203.03 - juris Rn. 4; BFH, B.v. 27.1.2010 - VIII B 221/09 - juris Rn. 6).

  • BFH, 10.03.2005 - IX B 171/03

    Versagung rechtlichen Gehörs; Terminsverlegung

    Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2020 - 11 ZB 20.30297
    Auf die ärztliche Behauptung, die Prozessbevollmächtigte sei verhandlungsunfähig, kam es hier nicht entscheidend an, da sich aus der Art der angegebenen Erkrankung ergab, dass die Prozessbevollmächtigte nicht verhandlungsfähig sein würde (ebenso BFH, B.v. 10.3.2005 - IX B 171/03 - juris Rn. 8).

    Von Gesetzes wegen ist zunächst ein schlüssiger Vortrag gefordert (BVerwG, B.v. 20.6.2000 a.a.O. Rn 10; vgl. auch BFH, B.v. 27.1.2010 a.a.O. juris Rn. 4; OVG LSA, B.v. 31.1.2017 - 2 L 34/16 - juris Rn. 6 ff.), wobei bei kurzfristigen Erkrankungen ggf. strenge(re) Anforderungen an den Vortrag gestellt werden können (vgl. BFH, B.v. 10.3.2005 - IX B 171/03 - juris Rn. 4; BSG, B.v. 13.8.2015 - B 9 V 13/15 B - juris Rn. 15; LSG Nds-Bremen, U.v. 15.6.2016 - L 2 R 287/14 - juris Rn. 23).

  • BFH, 01.04.2009 - X B 78/08

    Antrag auf Terminsänderung - Keine Revisionszulassung wenn Vollsenat über

    Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2020 - 11 ZB 20.30297
    Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung infolge einer kurzfristigen, überraschenden Erkrankung eines als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten mit daraus folgender Unzumutbarkeit des Erscheinens oder des Verhandelns ist daher in der Regel ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung (BVerwG, B.v. 20.4.2017 - 2 B 69.16 - juris Rn. 9; B.v. 21.12.2009 a.a.O. Rn. 3; BVerfG, B.v. 8.2.2001 - 2 BvR 266/99 - juris Rn. 2), wenn die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (vgl. BFH, B.v. 1.4.2009 - X B 78/08 - juris Rn. 5).

    Da es keine Anzeichen dafür gab, dass der Gerichtstermin hinausgezögert werden sollte oder dass eine Erkrankung in Wahrheit nicht vorlag (vgl. BVerwG, B.v. 26.1.2016 - 2 B 34.14 u.a. - juris Rn. 21), hätte jedenfalls ein hinreichender tatsächlicher Anlass bestanden, ggf. telefonisch bei der Prozessbevollmächtigten von Amts wegen weitere für erforderlich gehaltene Ermittlungen zur Schwere der Krankheitssymptome anzustellen bzw. sie zur Ergänzung ihres Vortrags aufzufordern (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2009 a.a.O. Rn. 6; BFH, B.v. 27.1.2010 a.a.O. Rn. 5 m.w.N. und B.v. 1.4.2009 - X B 78/08 - juris Rn. 5).

  • BVerwG, 26.04.1999 - 5 B 49.99
    Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2020 - 11 ZB 20.30297
    Dem verhinderten Beteiligten obliegt es, die Hinderungsgründe, auf die er sich berufen will, möglichst noch vor dem Termin schlüssig und substantiiert darzulegen, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen und ggf. eine Ergänzung des Vortrags und (weitere) Glaubhaftmachung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen (BVerwG, B.v. 26.4.1999 - 5 B 49.99 - juris Rn. 3, 6; B.v. 20.6.2000 - 5 B 27.00 - juris Rn. 10; B.v. 22.5.2001 a.a.O. Rn. 5; B.v. 29.4.2004 - 1 B 203.03 - juris Rn. 4; BFH, B.v. 27.1.2010 - VIII B 221/09 - juris Rn. 6).
  • BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvR 266/99

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei unzureichender Darlegung

    Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2020 - 11 ZB 20.30297
    Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung infolge einer kurzfristigen, überraschenden Erkrankung eines als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten mit daraus folgender Unzumutbarkeit des Erscheinens oder des Verhandelns ist daher in der Regel ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung (BVerwG, B.v. 20.4.2017 - 2 B 69.16 - juris Rn. 9; B.v. 21.12.2009 a.a.O. Rn. 3; BVerfG, B.v. 8.2.2001 - 2 BvR 266/99 - juris Rn. 2), wenn die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (vgl. BFH, B.v. 1.4.2009 - X B 78/08 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 25.09.2013 - 1 B 8.13

    Gehörsrüge; Vertagungsantrag; Entscheidungsgründe

    Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2020 - 11 ZB 20.30297
    Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "erheblichen Gründe" ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen, andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen (BVerwG, B.v. 25.9.2013 - 1 B 8.13 - juris Rn. 13; B.v. 28.4.2008 - 4 B 47.07 - juris Rn. 22 jeweils m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2017 - 2 L 34/16

    Erheblicher Grund für eine Terminsverlegung

    Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2020 - 11 ZB 20.30297
    Von Gesetzes wegen ist zunächst ein schlüssiger Vortrag gefordert (BVerwG, B.v. 20.6.2000 a.a.O. Rn 10; vgl. auch BFH, B.v. 27.1.2010 a.a.O. juris Rn. 4; OVG LSA, B.v. 31.1.2017 - 2 L 34/16 - juris Rn. 6 ff.), wobei bei kurzfristigen Erkrankungen ggf. strenge(re) Anforderungen an den Vortrag gestellt werden können (vgl. BFH, B.v. 10.3.2005 - IX B 171/03 - juris Rn. 4; BSG, B.v. 13.8.2015 - B 9 V 13/15 B - juris Rn. 15; LSG Nds-Bremen, U.v. 15.6.2016 - L 2 R 287/14 - juris Rn. 23).
  • BSG, 13.08.2015 - B 9 V 13/15 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Amtsermittlungspflicht - Übergehen

  • BFH, 26.05.1992 - VII R 26/91

    Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Grund der Durchführung der mündlichen

  • BVerwG, 25.01.2016 - 2 B 34.14

    Beamter; Verkauf von Kraftfahrzeugen und Gegenständen des Dienstherrn; Entfernung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2018 - 9 A 1980/17

    Zulassung der Berufung wegen der geltend gemachten und dargelegten Versagung

  • BVerwG, 28.04.2008 - 4 B 47.07

    Änderung der i.R.e. Planfeststellung getroffenen betrieblichen Regelungen eines

  • BVerwG, 20.04.2017 - 2 B 69.16

    Entfernung einer Polizeibeamtin aus dem Dienst wegen eines schwerwiegenden

  • BVerwG, 29.04.2004 - 1 B 203.03

    Antrag auf Prozesskostenhilfe; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.06.2016 - L 2 R 287/14
  • OVG Niedersachsen, 03.09.2020 - 10 LA 144/20

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Corona; Covid-19; Darlegung; Prozesskostenhilfe

    Damit verdichtete sich angesichts des hohen Ranges des Anspruchs auf rechtliches Gehör das Ermessen, das § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO einräumt, zu einer entsprechenden Verpflichtung des Verwaltungsgerichts (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.12.2009 - 6 B 32.09 -, juris Rn. 3; BFH, Beschluss vom 08.04.1998 - VIII R 32/95 -, DStRE 1998, 777, 781; Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.02.2020 - 11 ZB 20.30297 -, juris Rn. 4).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2021 - 11 A 731/21

    Darlegen eines erheblichen Grundes für eine Terminsverlegung i.R.d. Feststellung

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2009- 6 B 32.09 -, juris, Rn. 4, und vom 20. Juni 2000- 5 B 27.00 -, juris, Rn. 10; Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. Februar 2020 - 11 ZB 20.30297 -, juris, Rn. 5.
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