Rechtsprechung
VGH Bayern, 06.03.2018 - 21 CE 17.2547 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
VwGO § 123; BJagdG § 18 S. 3; GG Art. 3
Vorläufige Wiedererteilung eines Jagdscheins und waffenrechtlicher Erlaubnisse - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf eine vorläufige Wiedererteilung eines Jagdscheins bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens im Wege der einstweiligen Anordnung; Angemessenheit einer Sperrfrist
- rewis.io
Vorläufige Wiedererteilung eines Jagdscheins und waffenrechtlicher Erlaubnisse
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch auf eine vorläufige Wiedererteilung eines Jagdscheins bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens im Wege der einstweiligen Anordnung; Angemessenheit einer Sperrfrist
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 27.11.2017 - M 7 E 17.4926
- VGH Bayern, 06.03.2018 - 21 CE 17.2547
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 26.11.2013 - 6 VR 3.13
Presseauskunftsanspruch gegen Bundesnachrichtendienst; Ausfuhr von Gütern nach …
Auszug aus VGH Bayern, 06.03.2018 - 21 CE 17.2547
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung ausgeführt, dass im Verfahren gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn das Abwarten der Hauptsacheentscheidung für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 - juris Rn. 5 m.w.N.).Es kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass das Hauptsacheverfahren bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar zugunsten des Antragstellers ausgehen würde (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2013 - 6 VR 3/13 - juris Rn. 7).
- VGH Bayern, 23.12.2015 - 21 ZB 15.2418
Widerruf der Waffenbesitzkarte aufgrund nicht sorgfältiger Aufbewahrung von …
Auszug aus VGH Bayern, 06.03.2018 - 21 CE 17.2547
Mit seit 5. Januar 2016 rechtskräftigen Bescheiden vom 17. Dezember 2014 und 23. Februar 2015 hatte das Landratsamt den Jagdschein und die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers (Mitbenutzungserlaubnis für die in die Waffenbesitzkarten seiner Ehefrau eingetragenen Schusswaffen) wegen Unzuverlässigkeit (Verstöße gegen Aufbewahrungspflichten von Schusswaffen) widerrufen (vgl. VG München, U.v. 7.10.2015 - M 7 K 15.912 - und U.v. 7.10.2015 - M 7 K 15.915; BayVGH, B.v. 23.12.2015 - 21 ZB 15.2418 und 21 ZB 15.2419).Die dem Antragsteller im Widerrufsverfahren zur Last gelegten Verstöße gegen Aufbewahrungsvorschriften hat der Senat seinerzeit als schwerwiegend eingestuft (BayVGH, Beschlüsse vom 23.12.2015 - 21 ZB 15.2418 und 15.2419, jeweils S. 4).
- VG München, 07.10.2015 - M 7 K 15.912
Widerruf einer waffenrechtlichen Mitnutzungserlaubnis
Auszug aus VGH Bayern, 06.03.2018 - 21 CE 17.2547
Mit seit 5. Januar 2016 rechtskräftigen Bescheiden vom 17. Dezember 2014 und 23. Februar 2015 hatte das Landratsamt den Jagdschein und die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers (Mitbenutzungserlaubnis für die in die Waffenbesitzkarten seiner Ehefrau eingetragenen Schusswaffen) wegen Unzuverlässigkeit (Verstöße gegen Aufbewahrungspflichten von Schusswaffen) widerrufen (vgl. VG München, U.v. 7.10.2015 - M 7 K 15.912 - und U.v. 7.10.2015 - M 7 K 15.915; BayVGH, B.v. 23.12.2015 - 21 ZB 15.2418 und 21 ZB 15.2419). - VGH Bayern, 23.12.2015 - 21 ZB 15.2419
Sorgfaltsanforderungen bezüglich der Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen …
Auszug aus VGH Bayern, 06.03.2018 - 21 CE 17.2547
Mit seit 5. Januar 2016 rechtskräftigen Bescheiden vom 17. Dezember 2014 und 23. Februar 2015 hatte das Landratsamt den Jagdschein und die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers (Mitbenutzungserlaubnis für die in die Waffenbesitzkarten seiner Ehefrau eingetragenen Schusswaffen) wegen Unzuverlässigkeit (Verstöße gegen Aufbewahrungspflichten von Schusswaffen) widerrufen (vgl. VG München, U.v. 7.10.2015 - M 7 K 15.912 - und U.v. 7.10.2015 - M 7 K 15.915; BayVGH, B.v. 23.12.2015 - 21 ZB 15.2418 und 21 ZB 15.2419).
- VG Augsburg, 07.02.2022 - Au 8 S 22.1
Erfolglose vorläufige Rechtsschutzbegehren gegen den Widerruf von …
Aber auch wenn man davon ausgeht, dass die Rechtslage noch offen ist, kann der Antragsteller im Übrigen einen Anordnungsanspruch vorliegend nicht glaubhaft machen, da nicht angenommen werden kann, dass das Hauptsacheverfahren nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO anzustellenden, summarischen Prüfung des Sach- und Streitstandes erkennbar zugunsten des Antragstellers ausgehen würde (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2018 - 21 CE 17.2547 - juris Rn. 15).Ein (sinngemäß) "Nicht-auf-die-Jagd-gehen-können" bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren kann - jedenfalls ohne weitere Umstände, die hier weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht wurden - eine von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangte "Dringlichkeit" nicht begründen (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2018 - 21 CE 17.2547 - juris Rn. 11).
Bei der im vorliegenden Falle begehrten Erteilung eines Jagdscheins geht das Gericht nach den vorstehenden Maßgaben von einer solchen unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache aus (vgl. auch BayVGH, B.v. 6.3.2018 - 21 CE 17.2547 - juris Rn. 11).
- OVG Thüringen, 19.03.2021 - 3 EO 163/21
Erteilung eines Jagdscheines im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
Allein der Umstand, dass ein Jäger seine jagdliche Tätigkeit wegen der voraussichtlichen Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht mehr ausüben können wird, vermag eine die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigende Dringlichkeit nicht zu begründen (BayVGH, Beschluss vom 6. März 2018 - 21 CE 17.2547 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Juli 2013 - 16 B 742/13 - jeweils zitiert nach juris).