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   VGH Bayern, 06.04.2011 - 19 BV 10.304   

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VGH Bayern, 06.04.2011 - 19 BV 10.304 (https://dejure.org/2011,13062)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.04.2011 - 19 BV 10.304 (https://dejure.org/2011,13062)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. April 2011 - 19 BV 10.304 (https://dejure.org/2011,13062)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Verjährung der Festsetzung der Kosten einer Abschiebung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterscheidung zwischen Festsetzungsverjährung und Zahlungsverjährung bei Ansprüchen hinsichtlich Zahlung von Abschiebungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterscheidung zwischen Festsetzungsverjährung und Zahlungsverjährung bei Ansprüchen hinsichtlich Zahlung von Abschiebungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2009 - 13 S 919/09

    Festsetzungsverjährung bei Abschiebungskosten

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2011 - 19 BV 10.304
    Der gegenteiligen Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers, die auf der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 30.7.2009, 13 S 919/09, InfAuslR 2009, 403) beruhe, vermöge sich das Gericht nicht anzuschließen.

    Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 30.7.2009 13 S 919/09 ) ist auch der Senat der Auffassung, dass § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG und § 70 Abs. 1 AufenthG mit der sechsjährigen Frist ab Fälligkeit nur die so genannte Zahlungsverjährung, nicht aber die Festsetzungsverjährung regelt (ebenso VG Karlsruhe vom 29.7.2008 5 K 547/08 ).

    Ob der insoweit einzige Hinweis aus den Gesetzesmaterialien zum Erlass von § 83 Abs. 4 AuslG (der § 70 Abs. 1 AufenthG entspricht), "der neue Absatz 4 ist eine notwendige Ergänzung des § 83 AuslG, um die Beitreibung von Zurückweisungs-, Zurückschiebungs- und Abschiebungskosten, insbesondere von Beförderungsunternehmen zu erleichtern" (BT-Drs. 12/2062 zu Abs. 4), überzeugend ist, wie der VGH Baden-Württemberg (v. 30.7.2009 a.a.O.) annimmt, kann dahinstehen.

  • VGH Bayern, 17.06.2008 - 19 ZB 07.2362

    Abschiebungskosten; Arbeitgeber eines Ausländers, dem die Ausübung der

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2011 - 19 BV 10.304
    Ob im Hinblick auf die Entstehung der geltend gemachten Kosten Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid § 66 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 AufenthG ist (in diesem Sinn vgl. die Entscheidung des Senats vom 17.6.2008 19 ZB 07.2362 ) oder § 82 Abs. 1 i.V.m. § 83 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 sowie Abs. 3 AuslG ist, kann offen bleiben, weil die einschlägigen Vorschriften des Ausländergesetzes denen des Aufenthaltsgesetzes entsprechen.

    f) Schließlich vermag der Verweis des Verwaltungsgerichts auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2008 (19 ZB 07.2362) hinsichtlich der hier strittigen Frage nicht weiter zu helfen.

  • VG Karlsruhe, 29.07.2008 - 5 K 547/08

    Verjährung von Ansprüchen auf Erstattung von Abschiebungskosten

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2011 - 19 BV 10.304
    Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 30.7.2009 13 S 919/09 ) ist auch der Senat der Auffassung, dass § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG und § 70 Abs. 1 AufenthG mit der sechsjährigen Frist ab Fälligkeit nur die so genannte Zahlungsverjährung, nicht aber die Festsetzungsverjährung regelt (ebenso VG Karlsruhe vom 29.7.2008 5 K 547/08 ).

    Nicht von der Hand zu weisen ist jedenfalls, dass nach dem üblichen Sprachgebrauch die ausdrücklich erwähnte "Beitreibung" ein Akt der Vollziehung ist, der die vorherige Festsetzung der Kostenschuld begrifflich voraussetzt (VGH Baden-Württemberg a.a.O., VG Karlsruhe vom 29.7.2008 a.a.O.).

  • BVerwG, 24.02.2005 - 3 C 38.04

    Gebühren für Arzneimittelzulassung; Verjährung von Gebührenforderungen;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2011 - 19 BV 10.304
    Der Verweis in dem angesprochenen Urteil des VGH Baden-Württemberg auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2005 (3 C 38/04 ) lasse nach Auffassung des Verwaltungsgerichts außer Betracht, dass es im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall um ein Verfahren wegen der Zulassung von Arzneimitteln gegangen sei, wobei im Arzneimittelgesetz selbst eine Verjährungsregelung für die Heranziehung zu den Kosten für die Arzneimittelzulassung nicht enthalten gewesen sei.

    a) Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass die vom VGH Baden-Württemberg (a.a.O.) zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.2.2005 (3 C 38/04 ) einen Sachverhalt betroffen hat, für den im materiellen Recht überhaupt keine Verjährungsregelung für die Heranziehung zu Kosten enthalten war.

  • BVerwG, 04.10.1994 - 1 C 41.92

    Beitragsanspruch - Insolvenzsicherung - Erlaß eines Beitragsbescheids -

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2011 - 19 BV 10.304
    Dieses Anliegen besteht im Privatrecht wie im öffentlichen Recht gleichermaßen (BVerwG vom 15.5.1984 BVerwGE 69, 227; Urteil vom 4.10.1994 BVerwGE 97, 1).
  • BVerwG, 15.05.1984 - 3 C 86.82

    Absatz der deutschen Landwirtschaft - Blumenerzeugende Betriebe - Beiträge -

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2011 - 19 BV 10.304
    Dieses Anliegen besteht im Privatrecht wie im öffentlichen Recht gleichermaßen (BVerwG vom 15.5.1984 BVerwGE 69, 227; Urteil vom 4.10.1994 BVerwGE 97, 1).
  • BVerwG, 21.10.2010 - 3 C 4.10

    Landwirtschaft; Zucker; Einlagerung von Zucker; Lagerkostenvergütung;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2011 - 19 BV 10.304
    Ungeachtet der sich im gegebenen Zusammenhang nicht stellenden Frage, ob längere Verjährungsfristen als 30 Jahre in Betracht kommen können (vgl. hierzu BVerwG vom 12.10.2010 3 C 4/10 ), ist aus den dargestellten grundsätzlichen, verfassungsrechtlich determinierten Erwägungen der Auslegung zu folgen, dass für die Festsetzungsverjährung die vierjährige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG gilt und sich die in § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG und § 70 Abs. 1 AufenthG geregelte sechsjährige Frist ab Fälligkeit nur auf die Zahlungsverjährung, nicht aber auf die Festsetzungsverjährung bezieht.
  • OVG Hamburg, 03.12.2008 - 5 Bf 259/06

    Zur Heranziehung eines Ausländers zu den Kosten seiner Abschiebung

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2011 - 19 BV 10.304
    Die Behörde könnte fast ohne jede zeitliche Begrenzung die Festsetzung der Forderung hinauszögern, selbst wenn - wie im vorliegenden Fall - hierfür weder ein praktisches Bedürfnis noch ein nachvollziehbarer sachlicher Grund vorliegt (VGH Baden-Württemberg a.a.O.; in dieser Richtung auch OVG Hamburg, Urteil vom 3.12.2008 - 5 Bf 259/06 ).
  • BVerwG, 24.01.2007 - 3 A 2.05

    Verwaltungshaftung; Haftung für ordnungsgemäße Verwaltung; Schadensersatz wegen

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2011 - 19 BV 10.304
    Dass diese dem Rechtsstaatprinzip entsprechenden Grundsätze bei der Auslegung von Verjährungsvorschriften im Übrigen Allgemeingültigkeit beanspruchen (vgl. etwa BVerwG vom 11.12.2008 3 C 37/07 , BVerwG vom 24.1.2007 3 A 2.05 ), ist ebenfalls in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.
  • BVerwG, 08.05.2014 - 1 C 3.13

    Abschiebung; Abschiebungskosten; Erstattung; Verjährung; Fälligkeitsverjährung;

    Der Senat folgt nicht der u.a. vom Berufungsgericht vertretenen Gegenauffassung, wonach Ansprüche nach § 66 Abs. 1 AufenthG sowohl der Festsetzungsverjährung als auch - ab Fälligkeit - der Zahlungsverjährung nach § 70 Abs. 1 AufenthG unterworfen sind (ausführlich VGH Mannheim, Urteil vom 30. Juli 2009 - 13 S 919/09 - InfAuslR 2009, 403 ; ebenso VGH München, Urteil vom 6. April 2011 - 19 BV 10.304 - InfauslR 2012, 38 , wieder offengelassen allerdings im Beschluss vom 23. April 2013 - 10 C 12.1887 - juris Rn. 25 f.; VGH Kassel, Urteil vom 13. Juni 2012 - 5 A 2371/11 - InfAuslR 2012, 320 ; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 70 Rn. 7 f.; anders noch die Vorbearbeitung).
  • VGH Hessen, 13.06.2012 - 5 A 2371/11

    Ausländerrechtliche Kosten der Abschiebung

    29 Der Senat beantwortet diese Frage nunmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VGH Baden Württemberg (Urteil vom 30. Juni 2009 - 13 S 919/09 -, InfAuslR 2009, 403) und des Bayerischen VGH (Urteil vom 6. April 2011 - 19 BV 10.304 -, InfAuslR 2012, 38) dahingehend, dass neben der Regelung des § 70 Abs. 1 AufenthG über die sechsjährige Zahlungsverjährung für die Festsetzung der Kosten einer Abschiebung auch weiterhin die vierjährige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG gilt.

    Die Verwendung der Begrifflichkeit "Beitreibung" wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung dahingehend interpretiert, dass der Gesetzgeber damit den Akt der Vollziehung angesprochen habe, der die Festsetzung der Kostenschuld voraussetze (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 2009, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 6. April 2011, a.a.O.; wohl auch OVG Hamburg, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 5 Bf 259/06, - Juris).

    Denn dass absolute Verjährungsfristen kürzer sein können als relative Verjährungsfristen, ist der Systematik von Verjährungsregelungen im Bereich des Abgabenrechts nicht fremd und spricht nicht für die Annahme, dass eine absolute Verjährungsregel stets zeitlich länger ausgestaltet sein müsse als die relative Verjährungsfrist (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 2009, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 6. April 2011, a.a.O.).

    Die den Verjährungsfristen zukommende Aufgabe, dem Rechtsfrieden zu dienen und Rechtssicherheit herzustellen (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2005 - 3 C 38/04 -, BVerwGE 123, 92 = NVwZ-RR 2005, 513; Bayerischer VGH, Urteil vom 6. April 2011 - 19 BV 10.304 -, InfAuslR 2012, 38; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 2009 - 13 S 919/09 -, InfAuslR 2009, 403), bekommt auch in dem Bereich der Geltendmachung von Abschiebungskosten stets erst dann Bedeutung, wenn es der zuständige Behörde selbst nach Jahren oder Jahrzehnten der Unterbrechung der Verjährung nicht innerhalb von vier Jahren vor Ablauf der Verjährung gelingt, die Kosten der Abschiebung gegenüber dem Kostenschuldner festzusetzen.

  • VG Münster, 05.05.2011 - 8 K 61/10

    Ein Anspruch auf Erstattung von angefallenen Kosten für eine

    BayVGH, Urteil vom 6. April 2011 - 19 BV 10.304 -, juris, Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30. Juli 2009 13 S 919/09 , www.vghmannheim.de, Rn. 21 = InfAuslR 2009, 403; vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 5 Bf 259/06 -, www.rechtsprechung.hamburg.de, Rn. 31 = juris; von dieser Unterscheidung ebenfalls ausgehend Innenministerium NRW, RdErl.

    BayVGH, Urteil vom 6. April 2011 - 19 BV 10.304 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30. Juli 2009 13 S 919/09 , www.vghmannheim.de = InfAuslR 2009, 403; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, II - § 70 Rn. 6.

    BayVGH, Urteil vom 6. April 2011 - 19 BV 10.304 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30. Juli 2009 13 S 919/09 , www.vghmannheim.de = InfAuslR 2009, 403; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, II - § 70 Rn. 6; vgl. zum Verhältnis von zwei Verjährungsfristen zueinander auch BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2005 - 3 C 38.04 -, www.bverwg.de = BVerwGE 123, 82 = juris Rn. 21.

    BayVGH, Urteil vom 6. April 2011 - 19 BV 10.304 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30. Juli 2009 13 S 919/09 , www.vghmannheim.de = InfAuslR 2009, 403; ebenso Innenministerium NRW, RdErl.

  • VG Augsburg, 12.09.2012 - Au 6 K 12.600

    Festsetzung von Abschiebungskosten; Verjährungsunterbrechung bei Aufenthalt im

    Übergangsvorschriften für die Erhebung von Kosten enthält das Aufenthaltsgesetz nicht, so dass von dem Grundsatz auszugehen ist, dass die im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung geltende Rechtslage anzuwenden ist (zur Anwendbarkeit des § 66 AufenthG in diesem Zusammenhang siehe VGH BW vom 30.7.2009 Az. 13 S 919/09 RdNr. 16; offen gelassen: BayVGH vom 6.4.2011 Az. 19 BV 10.304 RdNr. 14).

    § 70 Abs. 1 AufenthG enthält insoweit eine abweichende Regelung nur für die Zahlungs-, nicht jedoch für die Festsetzungsverjährung (s. dazu BayVGH vom 6.4.2011 Az. 19 BV 10.304 RdNr. 18; VGH BW vom 30.7.2009 Az. 13 S 919/09 RdNr. 21).

    Wesentliche inhaltliche Änderungen wurden durch das Aufenthaltsgesetz nicht vorgenommen (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 93 f.), die einschlägigen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes entsprechen denen des Ausländergesetzes (BayVGH vom 6.4.2011 Az. 19 BV 10.304 RdNr. 14).

  • VG Oldenburg, 24.10.2011 - 11 A 583/11

    Haftung für den Lebensunterhalt

    Diese beträgt entweder nach §§ 62 Satz 2 VwVfG, 195, 199 BGB drei Jahre nach Ablauf des Jahres der Entstehung (so Funke-Kaiser a.a.O., Rn. 40 f.; VGH München, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 19 C 07.2884 - juris, Rn. 22) oder gem. § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, 20 Abs. 1 VwKG sogar vier Jahre nach diesem Zeitpunkt (vgl. zur Haftung nach § 66 AufenthG etwa: OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. März 2010 - 8 PA 28/10 - InfAuslR 2010, 317; VGH München, Urteil vom 6. April 2011 - 19 BV 10.304 - juris; VGH Mannheim, Urteil vom 30. Juli 2009 - 13 S 919/09 - InfAuslR 2009, 403).
  • VGH Bayern, 23.04.2013 - 10 C 12.1887

    Prozesskostenhilfe; Abschiebungskosten; Verjährung; Verwirkung

    Nach der in der Rechtsprechung überwiegenden Ansicht ist § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG, soweit ein Leistungsbescheid noch nicht ergangen ist, auch neben § 70 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG anwendbar (vgl. VGH BW, U.v. 30.7.2009 - 13 S 919/09 - juris Rn. 19 ff.; BayVGH, U.v. 6.4.2011 - 19 BV 10.304 - juris Rn. 16 ff., VG Karlsruhe, U.v. 29.7.2008 - 5 K 547/08 - juris Rn. 24 ff.; wohl auch OVG Hamburg, U.v. 3.12.2008 - 5 Bf 259/06 - juris Rn. 31), nach denen die Ansprüche nach § 67 Abs. 1 AufenthG und § 83 Abs. 1 AuslG sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit verjähren.

    § 70 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG regelten nach dieser Auffassung ausschließlich die Verjährung bereits festgesetzter und damit fälliger Kosten, die sogenannte Zahlungsverjährung, während für die Verjährung vor Erhebung der Kosten durch einen Leistungsbescheid, die sogenannte Festsetzungsverjährung, § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG zur Anwendung käme (vgl. BayVGH, U.v. 6.4.2011 - 19 BV 10.304 - juris Rn. 18).

  • VG Darmstadt, 17.11.2011 - 6 K 1563/09

    Abschiebungskosten, Verjährung

    Das Gericht schließt sich insoweit der überzeugenden Argumentation des Bay. VGH (Urt. v. 06.04.2011 - 19 BV 10.304 -, Juris) und des VGH Bad.-Württ. (Urt. v. 30.07.2009 - 13 S 919/09 -, Juris) an (so auch ausführlich unter Darstellung der systematischen, teleologischen und historischen Auslegung: VG Münster, Urt. v. 05.05.2011 - 8 K 61/10 -, Juris).

    Denn auch das Rechtsinstitut der Verwirkung ist in ausländerrechtlichen Verfahren der Kostenhaftung als Korrektiv ungeeignet, da der Ausländer in der Regel nicht eine für die Verwirkung erforderliche Vermögensdisposition aufgrund eines von der Behörde geschaffenen Vertrauenstatbestands getroffen hat (Bay. VGH., Urt. v. 06.04.2011, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.07.2009, a. a. O.).

  • VG Augsburg, 15.05.2013 - Au 6 K 13.697

    Abschiebungskosten; Festsetzungs- und Zahlungsverjährung; keine Verwirkung bei

    Ob im Hinblick auf die Entstehung der Abschiebungskosten vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes als Rechtsgrundlage § 66 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG oder § 82 Abs. 1 i.V.m. § 83 Abs. 1 und Abs. 3 AuslG heranzuziehen sind, kann offen bleiben, weil die einschlägigen Vorschriften des Ausländergesetzes inhaltlich den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes entsprechen (vgl. BayVGH, U.v. 6.4.2011 - 19 BV 10.304 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 23.4.2013 - 10 C 12.1887 Rn. 21).

    Sie wird nicht durch § 70 Abs. 1 AufenthG als lex specialis ausgeschlossen (BayVGH, U.v. 6.4.2011 - 19 BV 10.304 - juris Rn. 17; VGH BW, U.v. 30.7.2009 - 13 S 919/09 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 23.4.2013 - 10 C 12.1887 Rn. 22).

  • VG Magdeburg, 22.01.2013 - 7 A 23/11

    Erstattung von Abschiebungskosten

    in seinem Urteil vom 5. Mai 2011 - 8 K 61/10 - ; siehe auch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 6. April 2011 - 19 BV 10.304 - Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30. Juli 2009 - 13 S 919/09 -.
  • VG Düsseldorf, 07.10.2011 - 24 K 3330/11

    Kosten der Abschiebung Prinzip der einheitlichen Kostenerhebung Abschiebung im

    in seinem Urteil vom 5. Mai 2011 - 8 K 61/10 - ; siehe auch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 6. April 2011 - 19 BV 10.304 - Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30. Juli 2009 - 13 S 919/09 - ausführlich und überzeugend dargelegt hat, dass dem § 70 Abs. 1 AufenthG.
  • VG Düsseldorf, 15.05.2013 - 7 K 7245/11

    Rechtliche Ausgestaltung der Pflicht eines Ausländers zur Tragung der durch seine

  • VG Frankfurt/Main, 15.11.2011 - 2 K 794/11

    Wasserrecht

  • VG Braunschweig, 29.07.2014 - 4 A 41/11

    Abschiebungskosten, Haftungsbeschränkung, Haftungsbeschränkungsregelung, Kosten,

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