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   VGH Bayern, 06.04.2022 - 16a D 20.975   

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VGH Bayern, 06.04.2022 - 16a D 20.975 (https://dejure.org/2022,11277)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.04.2022 - 16a D 20.975 (https://dejure.org/2022,11277)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. April 2022 - 16a D 20.975 (https://dejure.org/2022,11277)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayDG Art. 11, 14
    Entfernung eines Verwaltungsbeamten (A 9) aus dem Beamtenverhältnis wegen außerdienstlicher Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischen Bildmaterials

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (36)

  • VGH Bayern, 24.05.2017 - 16a D 15.2267

    Entfernung eines Studienrats aus dem Beamtenverhältnis wegen der Übersendung von

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2022 - 16a D 20.975
    Jedoch ist das Geständnis im Strafverfahren nicht als Milderungsgrund zu werten, da es nicht freiwillig vor drohender Entdeckung, sondern im Rahmen des bereits gegen den Beklagten eingeleiteten Strafverfahrens erfolgt ist (vgl. BayVGH, U.v. 24.5.2017 - 16a D 15.2267 - juris Rn. 186; U.v. 18.3.2015 - 16a D 14.121 - juris Rn. 60).

    Wenn - wie hier - das Vertrauensverhältnis des Dienstherrn zu dem Beamten endgültig zerstört ist, weil er als Beamter "nicht mehr tragbar ist" und es dem Dienstherrn nicht zumutbar ist, das Beamtenverhältnis mit dem Beklagten fortzusetzen, muss der Frage, ob der Beamte anderweitig, ggf. in einer anderen Behörde oder sogar Laufbahn eingesetzt werden kann, nicht nachgegangen werden (vgl. BayVGH, U.v. 24.5.2017 - 16a D 15.2267 - juris Rn. 192).

    Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt (BayVGH, U.v. 24.5.2017 -16a D 15.2267 - juris Rn. 193).

  • BVerwG, 11.01.2012 - 2 B 78.11

    Disziplinarklage; Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch das

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2022 - 16a D 20.975
    In diesem Fall kommt die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr, sondern nur im Ausnahmefall in Betracht (BVerwG U.v. 25.3.2010 - 2 C 83.08 - juris Ls 1, Rn. 34; U.v. 20.10.2011 - 2 B 61.10 - juris Rn. 9; U.v. 11.1.2012 - 2 B 78.11 - juris Rn. 5; Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: August 2021, MatR/I Rn. 46).

    Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung "erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben (BVerwG, B.v. 11.1.2012 - 2 B 78.11 - juris Rn. 6; U.v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris Rn. 30).

    Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise (stRspr, vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 16.7.2020 - 2 B 8.20 - juris Rn. 20; U.v. 25.3.2010 - 2 C 83.08 - juris Rn. 29 m.w.N.; B.v. 11.1.2012 a.a.O.; U.v. 29.5.2008 a.a.O.).

  • BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 12.19

    Entfernung eines Justizvollzugsbeamten aus dem Beamtenverhältnis wegen des

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2022 - 16a D 20.975
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dies zu bejahen, wenn das Fehlverhalten strafrechtlich mit einer Strafandrohung von mindestens zwei Jahren belegt ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.2020 - 2 C 12.19 - juris Rn. 16).

    Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch die disziplinare Maßnahmebemessung steuern (BVerwG, U.v. 16.6.2020 a.a.O. Rn. 19).

    2.2.3 Bei der Beurteilung der Schwere der Tat kommt dem im Strafbefehl verhängten konkreten Strafmaß angesichts der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarverfahren keine für das Disziplinarverfahren indizielle Bedeutung zu (BVerwG, U.v. 16.6.2020 - 2 C 12.19 - juris Rn. 40; vgl. U.v. 24.10.2019 - 2 C 3.18 - juris Rn. 34; U.v. 20.3.2014 - 2 WD 5.13 - juris Rn. 91; BayVGH, U.v. 30.9.2020 - 16a D 18.1764 - juris Rn. 55).

  • BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 83.08

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2022 - 16a D 20.975
    In diesem Fall kommt die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr, sondern nur im Ausnahmefall in Betracht (BVerwG U.v. 25.3.2010 - 2 C 83.08 - juris Ls 1, Rn. 34; U.v. 20.10.2011 - 2 B 61.10 - juris Rn. 9; U.v. 11.1.2012 - 2 B 78.11 - juris Rn. 5; Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: August 2021, MatR/I Rn. 46).

    Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise (stRspr, vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 16.7.2020 - 2 B 8.20 - juris Rn. 20; U.v. 25.3.2010 - 2 C 83.08 - juris Rn. 29 m.w.N.; B.v. 11.1.2012 a.a.O.; U.v. 29.5.2008 a.a.O.).

  • BVerwG, 29.05.2008 - 2 C 59.07

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen einer rechtskräftigen

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2022 - 16a D 20.975
    Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung "erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben (BVerwG, B.v. 11.1.2012 - 2 B 78.11 - juris Rn. 6; U.v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris Rn. 30).

    Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise (stRspr, vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 16.7.2020 - 2 B 8.20 - juris Rn. 20; U.v. 25.3.2010 - 2 C 83.08 - juris Rn. 29 m.w.N.; B.v. 11.1.2012 a.a.O.; U.v. 29.5.2008 a.a.O.).

  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 9.14

    Amtsbezug; außerdienstliches Verhalten; berufserforderliches Vertrauen; Besitz

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2022 - 16a D 20.975
    Bereits der Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften trägt mit der damit verbundenen Nachfrage nach derartigen Bild- und Videodateien zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde bei (vgl. BVerwG, U.v. 24.10.2019 - 2 C 4.18 - juris Rn. 27; U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 30).

    Auch wenn die Videoaufnahmen teilweise nur wenige Sekunden andauerten, brachte deren Erstellung eine besondere Belastung der Opfer zwingend mit sich (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 40).

  • BVerwG, 16.07.2020 - 2 B 8.20

    Verfahrensfehlerhafte Entscheidung ohne mündliche Verhandlung in einem

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2022 - 16a D 20.975
    Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise (stRspr, vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 16.7.2020 - 2 B 8.20 - juris Rn. 20; U.v. 25.3.2010 - 2 C 83.08 - juris Rn. 29 m.w.N.; B.v. 11.1.2012 a.a.O.; U.v. 29.5.2008 a.a.O.).
  • BVerwG, 27.10.2008 - 2 B 48.08

    Vorliegen eines Verfahrensfehlers wegen einer Nichtberücksichtigung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2022 - 16a D 20.975
    Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2008 - 2 B 48.08 - juris Rn. 7; BGH, U.v. 27.11.1959 - 4 StR 394/59 - juris Rn. 10; U.v. 21.11.1969 - 3 StR 249/68 - juris Rn. 30).
  • BVerwG, 05.04.2013 - 2 B 79.11

    Gesetzliche Strafandrohung als Orientierungsrahmen für die disziplinarische

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2022 - 16a D 20.975
    Diese Umstände stellen das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar und sind nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einem Beamten, der das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte (BayVGH, U.v. 29.7.2015 - 16b D 14.1328 - juris Rn. 40; BVerwG, B.v. 5.4.2013 - 2 B 79.11 - juris Rn. 27).
  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 5.10

    Außerdienstliches Dienstvergehen; Disziplinarwürdigkeit; Besitz

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2022 - 16a D 20.975
    Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5.10 - juris Rn.16).
  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 30.05

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

  • BVerwG, 22.05.1996 - 1 D 72.95

    Beamtenrecht: Disziplinarmaßnahme gegen einen Bahnbeamten wegen sittlicher

  • BVerwG, 20.03.2014 - 2 WD 5.13

    Ernsthafte Beeinträchtigung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 SG; außerdienstliches

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14

    Feuerwehrbeamter; Rettungsassistent; Diebstahl; Ausnutzung der schutzlosen Lage

  • BGH, 27.11.1959 - 4 StR 394/59

    Aufrechterhaltung der Feststellungen bei Teilaufhebung

  • BGH, 10.09.2013 - 2 StR 321/13

    Rechtfehlerhafte Ablehnung einer verminderten Schuldfähigkeit bei festgestellter

  • BGH, 22.10.2004 - 1 StR 248/04

    Aufklärungsrüge; (erhebliche) Verminderung bzw. Beeinträchtigung der

  • BVerwG, 17.11.2017 - 2 C 25.17

    Entfernung eines Polizisten aus dem Beamtenverhältnis wegen mangelnder

  • BVerwG, 24.10.2019 - 2 C 3.18

    Besitz von Kinderpornographie mit dem Beruf des Lehrers unvereinbar

  • BVerwG, 19.02.2018 - 2 B 51.17

    Entfernung eines Studienrats aus dem Beamtenverhältnis wegen Begehung von

  • VGH Bayern, 28.04.2010 - 16a D 08.2928

    Lehrer; Besitz von elf kinderpornografischen Dateien; Löschung dieser Dateien vor

  • VGH Bayern, 29.07.2015 - 16b D 14.1328

    Disziplinarrecht; Postbetriebsassistent (BesGr. A 6 vz); Zugriffsdelikt;

  • BVerwG, 25.05.2012 - 2 B 133.11

    Außerdienstlicher Besitz kinderpornografischen Materials; Dienstbezug

  • BGH, 21.01.2004 - 1 StR 346/03

    Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (dissoziale und

  • BVerwG, 15.06.2016 - 2 B 49.15

    Negative Lebensphase ist kein "anerkannter" Milderungsgrund

  • BVerwG, 20.10.2011 - 2 B 61.10

    Schwere des Dienstvergehens; Beweisantrag zur Einholung eines

  • BVerwG, 16.03.2017 - 2 B 42.16

    Anzahl und Inhalt kinderpornografischer Schriften können eine besondere

  • BGH, 21.11.1969 - 3 StR 249/68

    Zerstückelung im Luftschutzstollen - § 211 StGB, Sexualdelikte

  • VGH Bayern, 22.07.2020 - 16a D 18.1918

    Aberkennung des Ruhegehalts wegen unerlaubter Verwendung dienstlicher Tankkarten

  • VGH Bayern, 03.05.2017 - 16a D 15.1777

    Zurückstufung in das Eingangsamt wegen Beihilfebetrug und Urkundenfälschung

  • VGH Bayern, 30.09.2020 - 16a D 18.1764

    Disziplinarmaßnahme - Aberkennung des Ruhegehalts wegen Untreue betreffend

  • VGH Bayern, 18.03.2015 - 16a D 14.121

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis als Disziplinarmaßnahme wegen

  • BVerwG, 26.10.2021 - 2 B 12.21

    Disziplinare Ahndung des Besitzes und des Zugänglichmachens von

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 50.13

    Polizeibeamter; außerdienstliches Dienstvergehen; Vermögensdelikt; disziplinare

  • BVerwG, 24.10.2019 - 2 C 4.18

    Besitz von Kinderpornographie mit dem Beruf des Lehrers unvereinbar

  • VGH Bayern, 09.05.2018 - 16a D 16.1597

    Bemessung der Disziplinarmaßnahme für die Steuerhinterziehung eines Finanzbeamten

  • VGH Bayern, 28.09.2022 - 16a D 20.1901

    Aberkennung des Ruhegehaltes eines Leitenden Bewährungshelfers bei Besitz und

    Durch die Weitergabe der Bilder wird das Unrecht vertieft und an der Schaffung und Aufrechterhaltung eines Marktes für derartige Dateien teilgenommen (BayVGH, U.v. 6.4.2022 - 16a D 20.975 - juris Rn. 26).

    Selbst wenn damit keine Bilder von schwerem sexuellen Missbrauch (im Sinn des § 176c StGB) gegenständlich sein sollten (vgl. BayVGH, U.v. 6.4.2022 - 16a D 20.975 - juris Rn. 28), bringt allein die Anfertigung der hier in Rede stehenden Fotos erhebliche Belastungen für die kindlichen Opfer mit sich, die in Zukunft zu nicht absehbaren Störungen in der Entwicklung ihrer Persönlichkeit führen und erheblichen Therapiebedarf nach sich ziehen können.

    Jeglicher sexuelle Missbrauch von Kindern stellt sich in hohem Maße als persönlichkeits- und sozialschädlich dar (BayVGH, U.v. 6.4.2022, a.a.O.).

    Bei der Beurteilung der Schwere der Tat kommt im Übrigen dem im Strafbefehl verhängten konkreten Strafmaß angesichts der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarverfahren keine für das Disziplinarverfahren indizielle Bedeutung zu (BVerwG, U.v. 16.6.2020 - 2 C 12.19 - juris Rn. 40; U.v. 24.10.2019 - 2 C 3.18 - juris Rn. 34; BayVGH, U.v. 6.4.2022 - 16a D 20.975 - juris Rn. 29).

    Denn diese Umstände stellen das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar und sind daher nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einem Beamten, der das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte (BVerwG, B.v. 5.4.2013 - 2 B 79.11 - juris Rn. 27; BayVGH, U.v. 6.4.2022 - 16a D 20.975 - juris Rn. 51).

  • VG München, 28.02.2024 - M 19L DK 22.4372

    Disziplinarklage, Besitz kinderpornographischer Bild- und jugendpornographischer

    Allerdings ist bereits der Download und hieraus folgende Besitz als verwerflich anzusehen, da dies zu einer Nachfrage nach derartigem Bild- und Videomaterial bis hin zu Darstellungen von schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen und somit zu gravierenden Verstößen gegen ihre körperliche Unversehrtheit sowie ihre Menschenwürde beiträgt (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2018 - 2 WD 10.18 - juris Rn. 26; BayVGH, U.v. 6.4.2022 - 16a D 20.975 - juris Rn. 26).
  • VGH Bayern, 21.09.2022 - 16a D 20.2411

    Besitz jugendpornografischer Schriften durch Lehrer

    2.1 Der wesentliche normative Anhaltspunkt bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens ist, ob und in welcher Weise der Gesetzgeber das Fehlverhalten des Beamten strafrechtlich bewertet (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 6.4.2022 - 16a D 20.975 - juris Rn. 23).
  • VG München, 22.02.2023 - M 19L DK 21.4892

    Entfernung aus dem Dienst wegen unzulässiger Bestellung von Hardware,

    Dennoch tragen bereits der Download und der nachfolgende Besitz mit der damit verbundenen Nachfrage nach derartigem Bild- und Videomaterial zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen und damit zum Verstoß gegen ihre körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde bei (BayVGH, U.v. 6.4.2022 - 16a D 20.975 - juris Rn. 26) und kommt dieser Begründung für das erhebliche disziplinarrechtliche Gewicht dieser Straftat auch ohne das Interesse des Beklagten an den dargestellten Inhalten unveränderte Bedeutung zu.

    Ein solches Verhalten stellt lediglich den Regelfall dar, führt bei einem derart gravierenden Fehlverhalten aber nicht zum Absehen von der angemessenen Maßnahme (BayVGH, U.v. 16.4.2022 - 16a D 20.975 - juris Rn. 51).

  • VGH Bayern, 26.10.2022 - 16a D 21.1836

    Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge

    Diese Umstände stellen das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar (BayVGH, U.v. 6.4.2022 - 16a D 20.975 - juris Rn. 51).

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Weiterbeschäftigung des Beamten in der Vergangenheit nach Aufdeckung des Dienstvergehens keinen Milderungsgrund dar, da die Frage der weiteren Tragbarkeit des Beamten von den Disziplinargerichten zu beurteilen ist und die Weiterbeschäftigung auf Gründen (z.B. betriebswirtschaftlicher Art) beruhen kann, die disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung sind (BayVGH, U.v. 6.4.2022 - 16a D 20.975 - juris Rn. 50).

  • VGH Bayern, 26.10.2022 - 16a D 20.2695

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Verletzung der Pflicht zur

    Die Weiterbeschäftigung des Beklagten nach Aufdeckung des Dienstvergehens bis zur Berufungsverhandlung stellt keinen Milderungsgrund dar, da die Frage der weiteren Tragbarkeit des Beamten von den Disziplinargerichten zu beurteilen ist und die Weiterbeschäftigung auf Gründen (z.B. betriebswirtschaftlicher Art) beruhen kann, die disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung sind (BayVGH, U.v. 6.4.2022 - 16a D 20.975 - juris Rn. 50; BVerwG, U.v. 11.11.2021 - 2 WD 28.20 - juris Rn. 66).
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