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   VGH Bayern, 06.05.2022 - 15 ZB 22.732   

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VGH Bayern, 06.05.2022 - 15 ZB 22.732 (https://dejure.org/2022,11301)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.05.2022 - 15 ZB 22.732 (https://dejure.org/2022,11301)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. Mai 2022 - 15 ZB 22.732 (https://dejure.org/2022,11301)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayBO Art. 59
    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung - kein Drittschutz wegen Verlegung eines öffentlichen Feld- und Waldweges

  • rewis.io

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 13.11.2017 - 15 ZB 16.1885

    Beseitigungsanordnung für einen Wildschutzzaun

    Auszug aus VGH Bayern, 06.05.2022 - 15 ZB 22.732
    Unter Berücksichtigung der o.g. Grundstückslage und dem Umfang des Bauvorhabens tritt das Zulassungsvorbringen dem nicht substantiiert entgegen, zumal die fachlichen Äußerungen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten regelmäßig geeignet sind, dem Verwaltungsgericht die erforderliche Sachkunde zu vermitteln (vgl. BayVGH, B.v. 13.11.2017 - 15 ZB 16.1885 - juris Rn. 55).

    Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts musste sich diesem auch keine weitere Sachaufklärung aufdrängen (vgl. BayVGH, B.v. 13.11.2017 - 15 ZB 16.1885 - juris Rn. 55).

  • VGH Bayern, 24.05.2011 - 1 B 11.369

    Baugenehmigung für ein Garagengebäude; Prüfungsgegenstand; Sondernutzung;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.05.2022 - 15 ZB 22.732
    Zwar kann die Inanspruchnahme eines Straßengrundstücks durch einen Überbau eine genehmigungspflichtige Sondernutzung i.S.d. Art. 18 BayStrWG darstellen, für die im Rahmen der Baugenehmigung nach Art. 21 Satz 2 BayStrWG das Einvernehmen der für die Sondernutzung zuständigen Behörde einzuholen wäre (vgl. BayVGH, U.v. 24.5.2011 - 1 B 11.369 - juris Rn. 40; B.v. 9.2.2009 - 8 CS 08.3321 - juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 24.02.2020 - 15 ZB 19.1505

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wegen Aufhebung einer Genehmigung zur

    Auszug aus VGH Bayern, 06.05.2022 - 15 ZB 22.732
    Die Rechtssache weist auch keine entscheidungserheblichen Fragen auf, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereiten, sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren herausheben (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2020 - 15 ZB 19.1505 - juris Rn. 18).
  • BVerwG, 15.07.2019 - 2 B 8.19

    Begehen eines schwerwiegenden einheitlichen Dienstvergehens eines Beamten durch

    Auszug aus VGH Bayern, 06.05.2022 - 15 ZB 22.732
    Die Aufklärungsrüge dient jedoch nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten zu kompensieren (vgl. BVerwG, B.v. 15.7.2019 - 2 B 8.19 - juris Rn. 9; B.v. 15.9.2014 - 4 B 23.14 - juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 09.02.2009 - 8 CS 08.3321

    Beschwerde; Anordnung der Beseitigung eines Überbaus; Wirksamkeit der Widmung

    Auszug aus VGH Bayern, 06.05.2022 - 15 ZB 22.732
    Zwar kann die Inanspruchnahme eines Straßengrundstücks durch einen Überbau eine genehmigungspflichtige Sondernutzung i.S.d. Art. 18 BayStrWG darstellen, für die im Rahmen der Baugenehmigung nach Art. 21 Satz 2 BayStrWG das Einvernehmen der für die Sondernutzung zuständigen Behörde einzuholen wäre (vgl. BayVGH, U.v. 24.5.2011 - 1 B 11.369 - juris Rn. 40; B.v. 9.2.2009 - 8 CS 08.3321 - juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 15.01.2014 - 15 ZB 12.163

    Nachbarklage gegen Unterstellhalle für Wohnwagen und Anhänger; Lärmwirkungen;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.05.2022 - 15 ZB 22.732
    Bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2010 - 8 B 125.09 - juris Rn. 23 m.w.N.; BayVGH, B.v. 15.1.2014 - 15 ZB 12.163 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 14.04.2022 - 15 ZB 21.2827

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in Nachbarklageverfahren gegen

    Auszug aus VGH Bayern, 06.05.2022 - 15 ZB 22.732
    Besondere Schwierigkeiten im Sinne offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht; die unterschiedliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und die Kläger genügt hierfür nicht (vgl. BayVGH, B.v. 14.4.2022 - 15 ZB 21.2827 - juris Rn. 19).
  • BVerwG, 30.07.2010 - 8 B 125.09

    Teilbarkeit eines Verwaltungsakts; Beseitigung der Unanfechtbarkeit durch

    Auszug aus VGH Bayern, 06.05.2022 - 15 ZB 22.732
    Bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2010 - 8 B 125.09 - juris Rn. 23 m.w.N.; BayVGH, B.v. 15.1.2014 - 15 ZB 12.163 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 15.09.2014 - 4 B 23.14

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Heilung von eventuellen Bekanntgabemängeln

    Auszug aus VGH Bayern, 06.05.2022 - 15 ZB 22.732
    Die Aufklärungsrüge dient jedoch nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten zu kompensieren (vgl. BVerwG, B.v. 15.7.2019 - 2 B 8.19 - juris Rn. 9; B.v. 15.9.2014 - 4 B 23.14 - juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 13.10.2023 - 15 ZB 23.1404

    Erfolglose Klage der Nachbarin gegen Maschinenhalle im Außenbereich

    Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2022 - 15 ZB 22.732 - juris Rn. 18) und die im Zulassungsverfahren erforderliche kursorische Prüfung der Rechtssache anhand des verwaltungsgerichtlichen Urteils keine hinreichend sichere Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Rechtstreits zulässt (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2023 - 15 ZB 10.3161 - juris Rn. 14).
  • VGH Bayern, 20.02.2024 - 15 ZB 23.1895

    Nachbarklage, Neubau eines Kindergartens, Lärmimmissionen

    Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2022 - 15 ZB 22.732 - juris Rn. 18) und die im Zulassungsverfahren erforderliche kursorische Prüfung der Rechtssache anhand des verwaltungsgerichtlichen Urteils keine hinreichend sichere Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Rechtstreits zulässt (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2023 - 15 ZB 10.3161 - juris Rn. 14).
  • VGH Bayern, 01.12.2023 - 15 ZB 23.1654

    Erfolglose isolierte Anfechtung von naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen in

    Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2022 - 15 ZB 22.732 - juris Rn. 18) und die im Zulassungsverfahren erforderliche kursorische Prüfung der Rechtssache anhand des verwaltungsgerichtlichen Urteils keine hinreichend sichere Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Rechtstreits zulässt (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2023 - 15 ZB 10.3161 - juris Rn. 14).
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.01.2023 - 5 LA 36/22

    Widerruf der Mietwagengenehmigung wegen Unzuverlässigkeit; Herleitung ernstlicher

    Werden die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung aus einem Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts hergeleitet, so kommt eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge über § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu einer Zulassung führen würde (OVG Bautzen, Beschluss vom 21. November 2022 - 6 A 73/21 -, juris Rn. 20; OVG Schleswig, Beschluss vom 24. Oktober 2022 - 2 LA 12/19 -, juris Rn. 6; VGH München, Beschluss vom 6. Mai 2022 - 15 ZB 22.732 -, juris Rn. 16; VGH Mannheim, Beschluss vom 9. Juli 2021 - 2 S 1182/21 -, juris Rn. 7; VGH Kassel, Beschluss vom 1. November 2012 - 7 A 1256/11.Z -, juris Rn. 9; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 43. EL August 2022, § 124 Rn. 26g; Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 8. Auflage 2021, § 124 Rn. 13).
  • VG Regensburg, 19.07.2022 - RN 6 K 20.2715

    Baugenehmigung für den Neubau eines Rathauses

    Es kann vorliegend dahinstehen, ob hier die Inanspruchnahme eines Straßengrundstücks durch einen Überbau eine genehmigungspflichtige Sondernutzung i.S.d. Art. 18 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) darstellt, für die im Rahmen der Baugenehmigung nach Art. 21 Satz 2 BayStrWG das Einvernehmen der für die Sondernutzung zuständigen Behörde einzuholen wäre (BayVGH, B.v. 6.5.2022 - 15 ZB 22.732 - juris Rn. 14), da jedenfalls keine Verletzung drittschützender Normen ersichtlich ist.
  • VGH Bayern, 05.10.2022 - 15 ZB 22.1487

    Erfolglose Nachbarklage gegen Baugenehmigung zum Umbau einer Gaststätte in

    Eine lediglich unterschiedliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und die Kläger genügt nicht für die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2022 - 15 ZB 22.732 - juris Rn. 18).
  • VGH Bayern, 09.03.2023 - 15 ZB 23.151

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für fünf Wohnungen mit Stellplätzen

    Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts musste sich diesem auch keine weitere Sachaufklärung aufdrängen (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2022 - 15 ZB 22.732 - juris Rn. 16).
  • VGH Bayern, 13.02.2023 - 15 ZB 22.2620

    Baugenehmigung für Mobilfunkanlage - Standort außerhalb der Suchkreisanalyse

    Die Rechtssache weist auch keine entscheidungserheblichen Fragen auf, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereiten, sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren herausheben (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2022 - 15 ZB 22.732 - juris Rn. 18).
  • VGH Bayern, 23.05.2022 - 15 ZB 22.610

    Erfolgreiche Nachbarklage gegen Freischankfläche

    Insbesondere genügt die unterschiedliche Bewertung des Sachverhalts einerseits durch das Verwaltungsgericht, andererseits durch den rechtsmittelführenden Beigeladenen nicht für die hinreichende Darlegung des Berufungszulassungsgrunds des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (BayVGH, B,v, 14.4.2022 - 15 ZB 21.2827 - juris Rn. 19; B.v. 6.5.2022 - 15 ZB 22.732 - BeckRS 2022, 10638 Rn. 18).
  • VGH Bayern, 13.07.2023 - 15 ZB 23.832

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wegen Ablehnung einer Baugenehmigung

    Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2022 - 15 ZB 22.732 - juris Rn. 18) und die im Zulassungsverfahren erforderliche kursorische Prüfung der Rechtssache anhand des verwaltungsgerichtlichen Urteils keine hinreichend sichere Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Rechtstreits zulässt (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2023 - 15 ZB 10.3161 - juris Rn. 14).
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