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   VGH Bayern, 06.09.2021 - 20 CS 21.1592   

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VGH Bayern, 06.09.2021 - 20 CS 21.1592 (https://dejure.org/2021,38939)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.09.2021 - 20 CS 21.1592 (https://dejure.org/2021,38939)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. September 2021 - 20 CS 21.1592 (https://dejure.org/2021,38939)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 146; VwGO § 80 Abs. 3 S. 1
    Isolierte Aufhebung einer lebensmittelrechtlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung

  • rewis.io

    Aufhebung einer Vollzugsanordnung, Begründung des Sofortvollzugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 18.09.2001 - 1 DB 26.01

    Haushaltsrechtliche Erwägung der Vermeidung rechtsgrundloser Leistungen als

    Auszug aus VGH Bayern, 06.09.2021 - 20 CS 21.1592
    Die Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit der lebensmittelrechtlichen Anordnungen entspricht nicht den Anforderungen an die Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und war allein deshalb aufzuheben (BVerwG, B.v. 18.9.2001 - 1 DB 26.01 - BeckRS 2001, 31351544 m.w.N.; vgl. zum Meinungsbild Buchheister in Wysk, VwGO, Stand August 2020, § 80 Rn. 62; Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Februar 2021, § 80 Rn. 442).

    Dies hindert die Behörde jedoch nicht, die sofortige Vollziehung unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und mit zureichender Begründung erneut anzuordnen (vgl. BVerwG, B.v. 18.9.2001 - 1 DB 26.01 - juris Rn. 9 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 28.08.2020 - 12 CS 20.1750

    Erfolgreiche Beschwerde in einem verpackungsrechtlichen Eilverfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 06.09.2021 - 20 CS 21.1592
    Da es sich bei der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach der Wertung des Gesetzgebers um einen Ausnahmefall handelt, muss neben das ohnehin bestehende öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes (Erlassinteresse) ein besonderes Vollzugsinteresse treten, das das Absehen vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung und die Befugnis der Behörde, einen Verwaltungsakt auch schon vor Eintritt der Bestandskraft zwangsweise durchzusetzen (Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VwZVG, § 6 Abs. 1 VwVG) zu rechtfertigen vermag (zu den materiellen Anforderungen an das Dringlichkeitsinteresse vgl. BayVGH, B.v. 28.8.2020 - 12 CS 20.1750 - juris Rn. 42 ff.).
  • VG Würzburg, 10.12.2021 - W 8 S 21.1419

    Unzulässige Werbung für "Vitamin D3 Tropfen für Gürteltiere"

    Mit Beschluss vom 6. September 2021 - Az. 20 Cs 21.1592 - hob der BayVGH die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in Nr. 3. des Bescheides vom 19. März 2021 auf.

    Zur Begründung ließ sie hierbei und mit Schriftsätzen vom 23. November 2021 und 7. Dezember 2021 den Vortrag aus dem bisherigen Verfahren wiederholen und ergänzend ausführen: Der Bescheid sei aufgrund dessen, dass in seiner Betreffzeile nicht die Antragstellerin sondern die D ... G ... benannt sei, im Bescheid jedoch auf den Bescheid vom 19. März 2021 und den Beschluss des BayVGH vom 6. September 2021 - 20 Cs 21.1592 - Bezug genommen werde, welche die Antragstellerin beträfen, zu unbestimmt.

    Dies ergebe sich sowohl aus der Rechtsprechung des VGH BW als auch aus dem Beschluss des BayVGH vom 6. September 2021 - 20 Cs 21.1592 -, denn nur dann könne die schwere grundrechtliche Einschränkung des Sofortvollzugs gerechtfertigt werden.

    Auch aus dem Beschluss des BayVGH vom 6. September 2021 - 20 CS 21.1592 - ergebe sich nichts Abweichendes.

    Darüber hinaus wird sich im Text des Bescheids vom 29. September 2021 auf das Produkt "Vitamin D 3 Tropfen für G ...", welches durch die Antragstellerin vertrieben und beworben wird, auf das Gutachten des LGL vom 10. März 2021 über dieses Produkt, welches die Antragstellerin ebenfalls benennt, und auf die Beschlüsse des Gerichts vom 7. Mai 2021 - W 8 S 21.477 - und des BayVGH vom 6. September 2021 - 20 CS 21.1592 - gegenüber der Antragstellerin bezogen, welche der Antragstellerin ebenfalls alle bekannt sind.

    Aufgrund der gesetzgeberischen Wertung in § 39 Abs. 7 LFGB, der die sofortige Vollziehbarkeit lebensmittelrechtlicher Anordnungen nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gesetzlich nur für Verstöße, die die menschliche Gesundheit schädigen können, anordnet, genügt in Fällen, in denen - wie vorliegend - keine Gesundheitsgefahr besteht, für das Begründungserfordernis jedoch nicht bereits der reine Verweis auf die betroffenen Verbraucherschutzinteressen, die bereits das Erlassinteresse bilden (vgl. VGH München Beschluss vom 6.9.2021 - 20 CS 21.1592 - juris Rn. 5).

    Dies ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin zitierten Beschluss des BayVGH vom 6. September 2021 - 20 Cs 21.1592 - (juris).

  • VG Würzburg, 03.01.2022 - W 8 S 21.1490

    Sofortverfahren, Fälligstellung von Zwangsgeldern, erneute Zwangsgeldandrohung,

    Mit Beschluss vom 6. September 2021 gab der BayVGH im Verfahren 20 CS 21.1592 dem Antrag hingegen statt und hob unter anderem die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in Nr. 3 bzgl. der Nr. 1.3 des Bescheids vom 19. März 2021 wegen eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht aus § 80 Abs. 3 VwGO auf.

    Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass der BayVGH mit Beschluss vom 6. September 2021 im Verfahren 20 CS 21.1592 die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in Nr. 3 des Bescheids vom 19. März 2021 aufgehoben habe.

    Weiter könne aus dem Beschluss des BayVGH vom 6. September 2021 - Az.: 20 CS 21.1592 - nicht abgeleitet werden, dass die Zwangsgeldbetreibung und Anordnung vom 18. Oktober 2021 rechtswidrig sei.

    Insbesondere war die zunächst durch Nr. 3 des Bescheids vom 19. März 2021 angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der Nr. 1.3 des Bescheids durch die Aufhebung dieser Anordnung durch den Beschluss des BayVGH vom 6. September 2021 - 20 CS 21.1592 - ex tunc entfallen (vgl. BVerwG, U.v. 20. Januar 2016 - 9 C 1/15 - BVerwGE 154, 68-73).

  • VG Würzburg, 19.12.2022 - W 8 S 22.1676

    Abgrenzung von Lebensmitteln zu kosmetischen Mitteln - hier Öle mit CBD-Gehalt

    Aus dem lebensmittelrechtlichen Normgefüge ergibt sich jedoch gerade nicht für jede Fallkonstellation, dass den betroffenen Rechtsgütern ein so hoher Rang zukäme, dass das besondere Sofortvollzugs stets mit dem Erlassinteresse identisch wäre (so bereits BayVGH, B.v. 7.3.2022 - 20 CS 22.307 - juris Rn. 3; B.v. 6.9.2021 - 20 CS 20.2344 - juris Rn. 3; B.v. 6.9.2021 - 20 CS 21.1592 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 18.07.2022 - 20 CS 22.1069

    Untersagung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln

    Aus dem lebensmittelrechtlichen Normgefüge ergibt sich jedoch gerade nicht für jede Fallkonstellation, dass den betroffenen Rechtsgütern ein so hoher Rang zukäme, dass das besondere Sofortvollzugsstets mit dem Erlassinteresse identisch wäre (so bereits BayVGH, B.v. 7.3.2022 - 20 CS 22.307 - juris Rn. 3; B.v. 6.9.2021 - 20 CS 20.2344 - juris Rn. 3; B.v. 6.9.2021 - 20 CS 21.1592 - juris Rn. 3).
  • VG München, 02.01.2023 - M 26a S 22.5854

    Verbot des Inverkehrbringens, Kennzeichnungsmängel, Health-Claims-Verordnung,

    Aus dem lebensmittelrechtlichen Normgefüge ergibt sich jedoch gerade nicht für jede Fallkonstellation, dass den betroffenen Rechtsgütern ein so hoher Rang zukäme, dass das besondere Sofortvollzugsinteresse stets mit dem Erlassinteresse identisch wäre (so bereits BayVGH, B.v. 7.3.2022 - 20 CS 22.307 - juris Rn. 3; B.v. 6.9.2021 - 20 CS 20.2344 - juris Rn. 3; B.v. 6.9.2021 - 20 CS 21.1592 - juris Rn. 3).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.04.2022 - 9 S 2278/21

    Inverkehrbringen von cannabinoidhaltige Produkte ohne Zulassung; Feststellung der

    Dies entspreche auch der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 23.08.2021 (9 B 1002/21), des Bayrischen VGH im Beschluss vom 06.09.2021 (20 Cs 21.1592) und des Verwaltungsgerichts Regensburg im Beschluss vom 28.09.2021 (RN 5 S 21.1615).
  • VG Bayreuth, 16.01.2023 - B 7 S 22.1162

    Verkehrs- und Verbringungsverbot für Biere, Unzureichende Begründung der

    Eines eigenen Ausspruchs zur Vollziehbarkeit der Zwangsmittelandrohung bedarf es daher nicht (BayVGH, B.v. 7.8.2006 - 24 CS 06.1576 - juris Rn. 20; vgl. auch BayVGH, B.v. 6.10.2020 - 22 CS 20.1600 - juris Rn. 52; BayVGH, B.v. 6.9.2021 - 20 CS 21.1592 - juris: Tenorierung nur auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit; a.A. VG Ansbach, B.v. 30.11.2022 - AN 3 S 22.01363 - juris Rn. 83: zusätzlich Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung neben der Aufhebung des Sofortvollzugs der Grundverfügung, wobei dies jedoch insoweit Bedenken aufwerfen dürfte, als bei bloßer Aufhebung des Sofortvollzugs die Behörde nicht gehindert ist, eine neue Sofortvollzugsanordnung zu erlassen; in diesem Fall stünde die zusätzliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung wohl der unmittelbaren Vollstreckung der Grundverfügung entgegen, da der Anordnungsausspruch "Bindungswirkung/Sperrwirkung" entfaltet und eine Vollstreckung durch die Behörde damit erst nach Durchführung eines Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO möglich wäre, was angesichts des "Erfolgs" des Eilantrags im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung alleine wegen des nachträglichen Entfallens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen infolge der Aufhebung des Sofortvollzugs betreffend die Grundverfügung nicht sachgerecht erscheint).
  • VG Würzburg, 26.10.2021 - W 8 S 21.1303

    Sofortverfahren, ausreichende Begründung des Sofortvollzugs, CBD-Hanföl für

    Die Gründe für die sofortige Vollziehung können bei lebensmittelrechtlichen Anordnungen auch ganz oder teilweise mit den Gründen für den Erlass des Verwaltungsaktes identisch sein, auch wenn dies nicht automatisch für jede Fallkonstellation gilt, wie sich aus der Wertung des Gesetzgebers ergibt, der die sofortige Vollziehbarkeit lebensmittelrechtlicher Anordnungen nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in § 39 Abs. 7 LFGB für Verstöße normiert hat, die die menschliche Gesundheit schädigen können, wegen der Gefährdung der hochrangigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit (BayVGH, B.v. 6.9.2021 - 20 CS 21.1592 - juris Rn. 5).
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