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   VGH Bayern, 06.10.2020 - 22 CS 20.1600   

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VGH Bayern, 06.10.2020 - 22 CS 20.1600 (https://dejure.org/2020,31020)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.10.2020 - 22 CS 20.1600 (https://dejure.org/2020,31020)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. Oktober 2020 - 22 CS 20.1600 (https://dejure.org/2020,31020)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 5, § ... 146 Abs. 4 S. 1, § 152 Abs. 1; VwZVG Art. 19 Abs. 1 Nr. 3, Art. 34, Art. 36, Art. 37; SperrzeitVO § 1 Nr. 2; GastG § 15 Abs. 2; GKG § 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1
    Sofortvollzug des Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis

  • rewis.io

    Anordnung vom Sofortvollzug eines Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 02.07.2014 - 22 CS 14.1186

    Widerruf der Gaststättenerlaubnis: Münchener Lokal darf nicht vorläufig

    Auszug aus VGH Bayern, 06.10.2020 - 22 CS 20.1600
    Der Antragsteller weist in seiner Beschwerdebegründung zu Recht darauf hin, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 GastG im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG zusätzlich zu der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des Widerrufs als Grundverfügung voraussetzt, dass die Fortsetzung der Berufstätigkeit des Erlaubnisinhabers während der Dauer des Rechtsstreits konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfG, B.v. 13.8.2003 - 1 BvR 1594.03 - juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594.03 - juris Rn. 15 f.; BayVGH, B.v. 3.5.2013 - 22 CS 13.594 - juris Rn. 27 f.; B.v. 28.4.2014 - 22 CS 14.182 - juris Rn. 19; B.v. 2.7.2014 - 22 CS 14.1186 - juris Rn. 11).

    Die Anordnung des Sofortvollzugs kann deshalb nur ausnahmsweise durch kollidierende Verfassungsgüter wie den Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter, die durch konkrete Gefahren bedroht sind, gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594.03 - juris Rn. 15 f.; BayVGH, B.v. 2.7.2014 - 22 CS 14.1186 - juris Rn. 11).

  • VGH Bayern, 03.05.2013 - 22 CS 13.594

    Sofortige Vollziehbarkeit; Widerruf der Gaststättenerlaubnis; Untersagung der

    Auszug aus VGH Bayern, 06.10.2020 - 22 CS 20.1600
    Der Antragsteller weist in seiner Beschwerdebegründung zu Recht darauf hin, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 GastG im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG zusätzlich zu der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des Widerrufs als Grundverfügung voraussetzt, dass die Fortsetzung der Berufstätigkeit des Erlaubnisinhabers während der Dauer des Rechtsstreits konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfG, B.v. 13.8.2003 - 1 BvR 1594.03 - juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594.03 - juris Rn. 15 f.; BayVGH, B.v. 3.5.2013 - 22 CS 13.594 - juris Rn. 27 f.; B.v. 28.4.2014 - 22 CS 14.182 - juris Rn. 19; B.v. 2.7.2014 - 22 CS 14.1186 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 17.08.2010 - 10 C 18.09

    Fingierter Asylantrag; Verzicht auf Durchführung eines Asylverfahrens; Rücknahme;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.10.2020 - 22 CS 20.1600
    In der Literatur wird auch vertreten, es werde in einem solchen Fall nur die Fristbestimmung gegenstandslos, nicht aber die Androhung eines Zwangsmittels (Sadler/Tillmanns, VwVG, VwZG, 10. Aufl. 2020, § 13 VwVG Rn. 51 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 17.8.2010 - 10 C 18.09 - juris Rn. 18).
  • VGH Bayern, 20.12.2001 - 1 ZE 01.2820

    Durchsetzung einer Beseitigungsanordnung (hier: Verpflichtung zur Beseitigung

    Auszug aus VGH Bayern, 06.10.2020 - 22 CS 20.1600
    Wenn die Behörde nach Ablauf der gesetzten Frist und nach einer ablehnenden Entscheidung hinsichtlich der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht die Beitreibung des Zwangsgeldes für den Fall ankündige, dass der Anordnung weiterhin nicht Folge geleistet werde, stehe der Beitreibung nichts im Wege (BayVGH, B.v. 20.12.2001 - 1 ZE 01.2820 - juris Rn. 14 ff.; s. auch BayVGH, B.v. 26.7.2019 - 15 CS 19.1050 - juris Rn. 40).
  • VGH Bayern, 26.07.2019 - 15 CS 19.1050

    Verfahren wegen bauaufsichtsrechtlicher Zwangsgeldandrohung

    Auszug aus VGH Bayern, 06.10.2020 - 22 CS 20.1600
    Wenn die Behörde nach Ablauf der gesetzten Frist und nach einer ablehnenden Entscheidung hinsichtlich der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht die Beitreibung des Zwangsgeldes für den Fall ankündige, dass der Anordnung weiterhin nicht Folge geleistet werde, stehe der Beitreibung nichts im Wege (BayVGH, B.v. 20.12.2001 - 1 ZE 01.2820 - juris Rn. 14 ff.; s. auch BayVGH, B.v. 26.7.2019 - 15 CS 19.1050 - juris Rn. 40).
  • VGH Bayern, 10.09.2019 - 22 ZB 18.229

    Gaststättenrechtliche Auflage

    Auszug aus VGH Bayern, 06.10.2020 - 22 CS 20.1600
    1.1 Es trifft zwar zu, wie das Verwaltungsgericht angenommen und die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 2. September 2020 ausgeführt hat, dass die Nachtruhe und damit die Gesundheit der Anwohner ein wichtiges Gemeinschaftsgut in diesem Sinne darstellen (s. auch BayVGH, B.v. 10.9.2019 - 22 ZB 18.229 - juris Rn. 25).
  • VGH Bayern, 28.04.2014 - 22 CS 14.182

    Widerruf der Gaststättenerlaubnis; gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen

    Auszug aus VGH Bayern, 06.10.2020 - 22 CS 20.1600
    Der Antragsteller weist in seiner Beschwerdebegründung zu Recht darauf hin, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 GastG im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG zusätzlich zu der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des Widerrufs als Grundverfügung voraussetzt, dass die Fortsetzung der Berufstätigkeit des Erlaubnisinhabers während der Dauer des Rechtsstreits konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfG, B.v. 13.8.2003 - 1 BvR 1594.03 - juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594.03 - juris Rn. 15 f.; BayVGH, B.v. 3.5.2013 - 22 CS 13.594 - juris Rn. 27 f.; B.v. 28.4.2014 - 22 CS 14.182 - juris Rn. 19; B.v. 2.7.2014 - 22 CS 14.1186 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 16.10.1979 - 1 C 20.75

    Voraussetzungen zur Ausweisung eines Ausländers - Anforderungen an die Ausübung

    Auszug aus VGH Bayern, 06.10.2020 - 22 CS 20.1600
    Die Androhung müsse daher wiederholt werden (vgl. ThürOVG, U.v. 28.9.2000 - 3 KO 700.99 - juris Rn. 56; NdsOVG, U.v. 25.4.2002 - 8 LB 47.01 - juris Rn. 41; ähnlich BayVGH, B.v. 23.3.1979 - Nr. 118 XIV 78 - BayVBl. 1979, S. 540 (541); zur Abschiebungsandrohung BVerwG, U.v. 16.10.1979 - I C 20.75 - juris Rn. 17).
  • VGH Bayern, 16.05.2022 - 22 ZB 21.2390

    Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit

    Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Beschluss vom 6. Oktober 2020 (22 CS 20.1600) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1. und 2. des Bescheides vom 1. April 2020 wieder her.

    Auch seien im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Oktober 2020 (22 CS 20.1600) unter Ziffer II.1.

    2.3 Soweit der Kläger schließlich rügt, Aspekte aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Oktober 2020 (22 CS 20.1600) seien zu Unrecht nicht in die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingeflossen, genügt sein Vortrag ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), weil er schon nicht benennt, um welche Aspekte es sich handeln soll.

  • VG München, 19.08.2021 - M 16 S 20.6845

    Gewerbeuntersagung, gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, GmbH mit unzuverlässigem

    Die Anordnung des Sofortvollzugs kann deshalb nur ausnahmsweise durch kollidierende Verfassungsgüter wie den Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter, die durch konkrete Gefahren bedroht sind, gerechtfertigt sein (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2020 - 22 CS 20.1600 - juris Rn. 40; BayVGH, B.v. 2.7.2014 - 22 CS 14.1186 - juris Rn. 11, BayVGH, 11.12.2013 - 22 CS 13.2348 - juris Rn. 16 jeweils m.w.N.).

    Die Anordnung der sofortigen Vollziehung setzt - wie bereits ausgeführt - im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG zusätzlich zu der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Grundverfügung voraus, dass die Fortsetzung des Gewerbebetriebs während der Dauer des Rechtsstreits konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2020 - 22 CS 20.1600 - juris Rn. 40; BayVGH, B.v. 2.7.2014 - 22 CS 14.1186 - juris Rn. 11, BayVGH, 11.12.2013 - 22 CS 13.2348 - juris Rn. 16 jeweils m.w.N.).

  • VG München, 17.03.2023 - M 16 S 22.2821

    Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis

    Die Anordnung des Sofortvollzugs kann deshalb nur ausnahmsweise durch kollidierende Verfassungsgüter wie den Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter, die durch konkrete Gefahren bedroht sind, gerechtfertigt sein (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2020 - 22 CS 20.1600 - juris Rn. 40; BayVGH, B.v. 2.7.2014 - 22 CS 14.1186 - juris Rn. 11, jeweils m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund setzt die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der gaststättenrechtlichen Erlaubnis und der Schließungsanordnung zusätzlich zu der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Grundverfügung voraus, dass die Fortsetzung der Berufstätigkeit des Erlaubnisinhabers während der Dauer des Rechtsstreits konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2020 - 22 CS 20.1600 - juris Rn. 40; BayVGH, B.v. 2.7.2014 - 22 CS 14.1186 - juris Rn. 11, jeweils m.w.N.).

  • VG Augsburg, 09.03.2021 - Au 5 S 21.273

    Gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit bei Verstößen gegen die coronabedingte

    Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 GastG, der Schließung des Betriebs gem. § 31 GastG i.Vm. § 15 Abs. 2 GewO sowie der Untersagung des Ladengeschäfts gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO setzt im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG zudem voraus, dass eine weitere Berufstätigkeit während der Dauer des Rechtsstreits konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2020 - 22 CS 20.1600 - juris Rn. 19; BVerfG, B.v. 12.8.2003 - 1 BvR 1594/03 - NJW 2003, 3617).
  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 22 CS 21.1859

    Widerruf einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis wegen Verstößen gegen die

    1.3 Auch unter Berücksichtigung der erst im Beschwerdeverfahren vorgetragenen, behaupteten (Teil-)-Betriebsaufgabe (vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit neu vorgetragener Tatsachen im Beschwerdeverfahren etwa Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl 2018, § 146Rn. 82 f. m.w.N.) besteht - angesichts zu befürchtender fortbestehender konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter (vgl. zu diesem für die Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis aus Art. 12 GG folgenden Erfordernis BayVGH, B.v. 5.10.2018 - 22 CS 18.1795 - juris Rn. 23 m.w.N.; B.v. 6.10.2020 - 22 CS 20.1600 - juris Rn. 40) - weiterhin ein besonderes Interesse am Sofortvollzug des Bescheids.
  • VGH Bayern, 17.08.2022 - 8 CS 22.1578

    Verpflichtung zum Rückschnitt von Pflanzenbewuchs

    Denn das Zwangsgeld wird mit Fristablauf kraft Gesetzes fällig (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG) und die Rechte des Betroffenen können bei der Ausübung des durch Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG eingeräumten Anwendungsermessens berücksichtigt werden (BayVGH, B.v. 20.12.2001 - 1 ZE 01.2820 - juris Rn. 14 ff.; B.v. 6.10.2020 - 22 CS 20.1600 - BeckRS 2020, 26751 Rn. 57).
  • VG Würzburg, 31.05.2023 - W 6 S 23.588

    Sofortverfahren, Widerruf der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr,

    Steht, wie hier durch den Widerruf der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr, die Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit der Antragstellerin inmitten, setzt die Anordnung der sofortigen Vollziehung neben der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides voraus, dass gerade die Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit während der Dauer des Rechtsstreits konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. zur vergleichbaren Interessenlage beim Widerruf einer Gaststättenerlaubnis: BayVGH, B.v. 6.10.2020 - 22 CS 20.1600 - juris Rn. 40; sowie grundlegend: BayVGH, B.v. 11.12.2013 - 22 CS 13.2348 - juris Rn. 16 jeweils m.w.N.).
  • VG Bayreuth, 16.01.2023 - B 7 S 22.1162

    Verkehrs- und Verbringungsverbot für Biere, Unzureichende Begründung der

    Eines eigenen Ausspruchs zur Vollziehbarkeit der Zwangsmittelandrohung bedarf es daher nicht (BayVGH, B.v. 7.8.2006 - 24 CS 06.1576 - juris Rn. 20; vgl. auch BayVGH, B.v. 6.10.2020 - 22 CS 20.1600 - juris Rn. 52; BayVGH, B.v. 6.9.2021 - 20 CS 21.1592 - juris: Tenorierung nur auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit; a.A. VG Ansbach, B.v. 30.11.2022 - AN 3 S 22.01363 - juris Rn. 83: zusätzlich Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung neben der Aufhebung des Sofortvollzugs der Grundverfügung, wobei dies jedoch insoweit Bedenken aufwerfen dürfte, als bei bloßer Aufhebung des Sofortvollzugs die Behörde nicht gehindert ist, eine neue Sofortvollzugsanordnung zu erlassen; in diesem Fall stünde die zusätzliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung wohl der unmittelbaren Vollstreckung der Grundverfügung entgegen, da der Anordnungsausspruch "Bindungswirkung/Sperrwirkung" entfaltet und eine Vollstreckung durch die Behörde damit erst nach Durchführung eines Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO möglich wäre, was angesichts des "Erfolgs" des Eilantrags im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung alleine wegen des nachträglichen Entfallens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen infolge der Aufhebung des Sofortvollzugs betreffend die Grundverfügung nicht sachgerecht erscheint).
  • VG Ansbach, 06.08.2021 - AN 4 K 20.00895

    Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 6. Oktober 2020 (22 CS 20.1600) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 und 2 des Bescheides der Beklagten vom 1. April 2020 wiederhergestellt.
  • VG München, 25.04.2023 - M 16 K 20.1784

    Gewerbeanmeldung, Groß- und Einzelhandel mit genehmigungsfreien Waren aller Art,

    Von der Zwangsmittelandrohung kann damit jedenfalls nicht ohne erneute Fristsetzung Gebrauch gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2020 - 22 CS 20.1600 - juris Rn. 51 ff.).
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