Rechtsprechung
   VGH Bayern, 06.11.2018 - 4 ZB 17.2268   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,37922
VGH Bayern, 06.11.2018 - 4 ZB 17.2268 (https://dejure.org/2018,37922)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.11.2018 - 4 ZB 17.2268 (https://dejure.org/2018,37922)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. November 2018 - 4 ZB 17.2268 (https://dejure.org/2018,37922)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,37922) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayKAG Art. 6 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; AO § 12; GewStG § 4 Abs. 1 S. 1; BGB § 855
    Pflicht des Inhabers einer Ferienwohnungsagentur zur Leistung eines Fremdenverkehrsbeitrags

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Heranziehung des Inhabers einer Ferienwohnungsagentur zu Fremdenverkehrsbeiträgen; Vorliegen einer Betriebsstätte im steuerrechtlichen Sinne im Gemeindegebiet; Heranziehung eines auswärtigen Gewerbetreibenden zur Leistung eines Fremdenverkehrsbeitrags

  • rewis.io

    Pflicht des Inhabers einer Ferienwohnungsagentur zur Leistung eines Fremdenverkehrsbeitrags

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fremdenverkehrsbeitrag; Beitragspflicht des Inhabers einer Ferienwohnungsagentur; Voraussetzungen für die Heranziehung auswärtiger Gewerbetreibender; Anforderungen an das Vorliegen einer Betriebsstätte; objektiv verfestigte Beziehung zum Gemeindegebiet; Anfechtungsklage; ...

  • rechtsportal.de

    Heranziehung des Inhabers einer Ferienwohnungsagentur zu Fremdenverkehrsbeiträgen; Vorliegen einer Betriebsstätte im steuerrechtlichen Sinne im Gemeindegebiet; Heranziehung eines auswärtigen Gewerbetreibenden zur Leistung eines Fremdenverkehrsbeitrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 118
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 09.04.1987 - 4 B 85 A.435
    Auszug aus VGH Bayern, 06.11.2018 - 4 ZB 17.2268
    Das Abstellen auf den Begriff der Betriebsstätte ermöglicht eine aus Gründen der Rechtsklarheit unumgängliche und praktikable Abgrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen; es verhindert, dass auch auswärtige Lieferanten, die nur in einer Geschäftsbeziehung zu ortsansässigen Betrieben stehen, zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden mit der Folge, dass der Kreis der Beitragspflichtigen unüberschaubar würde (so bereits BayVGH, U.v. 9.4.1987 - 4 B 85 A.435 - NVwZ-RR 1989, 156/157).

    Für den Kläger bilden dagegen die Wohnungen, die ihm weder gehören noch zur eigenen Nutzung zur Verfügung stehen, nicht das Mittel, sondern den Gegenstand seiner gewerblichen Tätigkeit (vgl. BayVGH, U.v. 9.4.1987, a.a.O.).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat es in dem bereits erwähnten Urteil vom 9. April 1987 (NVwZ-RR 1989, 156/157) offengelassen, ob besonders gelagerte Einzelfälle denkbar sind, in denen eine Fremdenverkehrsbeitragspflicht für nicht Ortsansässige entsteht, ohne dass in der beitragserhebenden Gemeinde eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO unterhalten wird.

  • VGH Bayern, 05.04.2017 - 4 BV 16.1970

    Heranziehung eines überregionalen Stromversorgers zu einem Fremdenverkehrsbeitrag

    Auszug aus VGH Bayern, 06.11.2018 - 4 ZB 17.2268
    Einer solchen Beitragspflicht können nach der Rechtsprechung des Senats auch ortsfremde Personen unterfallen; Voraussetzung dafür ist aber, dass sie zu der beitragserhebenden Gemeinde in einer nicht nur vorübergehenden, objektiv verfestigten Beziehung stehen (BayVGH, U.v. 5.4.2017 - 4 BV 16.1970 - juris Rn. 16 m.w.N.).

    Solche individuellen Vertragsgestaltungen und Verhaltensweisen, die sich nur schwer vergleichen und überprüfen lassen und überdies ständigem Wandel unterliegen, können nicht maßgebend dafür sein, ob ein auswärtiger Gewerbetreibender in einer objektiv verfestigten Beziehung zum Gemeindegebiet steht, die der Errichtung einer Betriebsstätte gleichkommt (vgl. dazu BayVGH, U.v. 5.4.2017, a.a.O., Rn. 22 ff.).

  • VGH Bayern, 17.01.1997 - 4 B 95.2592
    Auszug aus VGH Bayern, 06.11.2018 - 4 ZB 17.2268
    Die zur Vermietung angebotenen Wohnungen stellen Betriebsstätten allenfalls für die jeweiligen Eigentümer dar, deren unternehmerischer Tätigkeit sie unmittelbar zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, U.v. 17.1.1997 - 4 B 95.2592 - juris Rn. 13 f.).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 06.11.2018 - 4 ZB 17.2268
    Solche Zweifel sind nur gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642).
  • OVG Schleswig-Holstein, 17.04.2023 - 2 MB 19/22

    Festsetzung einer Tourismusabgabe; Begrenzung gemeindlicher Abgabensatzungen als

    In der Rechtsprechung und Literatur wird aufgrund des Territorialitätsprinzips hinsichtlich Tourismus- bzw. Fremdenverkehrsabgaben - zum Teil als Äquivalent zum Vorhalten einer Betriebsstätte - gefordert, dass bei ortsfremden Personen oder Unternehmen jedenfalls eine objektiv verfestigte Beziehung zwischen dem Abgabepflichtigen und der beitragserhebenden Gemeinde bestehen muss (vgl. zu diesem Kriterium VGH München, Urteile vom 6. Februar 1991 - 4 B 89.3260 -, juris Rn. 12, vom 29. November 2002 - 4 B 98.1347 -, juris Rn. 19, vom 5. April 2017 - 4 BV 16.1970 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 6. November 2018 - 4 ZB 17.2268 -, juris Rn. 14; OVG B-Stadt, Urteile vom 27. Januar 2003 - 9 LB 287/02 -, juris Rn. 12 und - 9 LB 281/02 -, juris Rn. 12; OVG Greifswald, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 K 444/15 -, juris Rn. 39; Pommer, in: Christ/Oebbecke, KommunalabgabenR-HdB, G V 1 Rn. 54; Riehl/Elmenhorst, in: Habermann/Arndt, KAG S-H, Stand: 12.2013 § 10 Rn. 290; Thiem/Böttcher, KAG S-H, Stand Juni 2022, § 10 Rn. 222; Wölfl, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 65. Erg.Lfg 2021, § 11 Rn. 172).

    Insofern weist die Tätigkeit Ähnlichkeiten mit anderen im Einzelfall vertraglich vereinbarten Dienstleistungen nicht ortsansässiger Unternehmen auf, die sich auf in der Gemeinde belegene Immobilien oder sonstige Objekte beziehen (vgl. VGH München, Beschluss vom 6. November 2018 - 4 ZB 17.2268 -, juris Rn. 16).

    Ob sich demgegenüber zur Annahme einer objektiv verfestigten Beziehung in einem solchen Fall durchsetzt, dass sich die Leistung auf im Gemeindegebiet belegene (Ferien-)Immobilien bezieht, dies nicht nur kurzzeitig geschieht und durch die Heranziehung des Antragstellers gemäß der Eigenart der Tourismusabgabe wirtschaftliche Vorteile aus der Beteiligung am örtlichen Tourismus ausgeglichen würden (vgl. hierzu Riehl/Elmenhorst, a. a. O., § 10 Rn. 288), ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts nicht geklärt und bedarf der Klärung im Hauptsacheverfahren (zu ortsfremden Maklern dies unter Bezug auf Urteile des VG Schleswig vom 13. September 1977 - 6 A 191/75 - und - 6 A 193/75 - annehmend Thiem/Böttcher, KAG S-H, Stand Juni 2022, § 10 Rn. 223; ablehnend VGH München, Beschluss vom 6. November 2018 - 4 ZB 17.2268 -, juris).

  • VG Schleswig, 12.09.2022 - 4 B 26/22

    Festsetzung einer Tourismusabgabe; Territorialitätsprinzip

    Vielmehr müssen weitere Umstände vorliegen, die eine besondere Verknüpfung zum Gemeindegebiet begründen (vgl. VGH München, Beschluss vom 6. November 2018 - 4 ZB 17.2268 - juris Rn. 14).

    Die Ferienimmobilien, die dem Antragsteller weder gehören noch zur eigenen Nutzung zur Verfügung stehen, sind insoweit nicht Mittel, sondern lediglich Gegenstand seiner gewerblichen Tätigkeit (vgl. VGH München, Beschluss vom 6. November 2018 - 4 ZB 17.2268 - juris Rn. 16; Riehl/Elmenhorst, in: PdK KAG Schl.-H., § 10 Rn. 295).

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.02.2019 - 4 MB 108/18

    Maßstab für die Interessenabwägung im verwaltungsgerichtlichen

    Erwogen werden könnte demgegenüber auch eine Anlehnung an den steuerrechtlichen Begriff der "Betriebsstätte", wie ihn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zwecks Bestimmung der Beitragspflichtigen bei Erhebung von Fremdenverkehrsbeiträgen heranzieht, mit dem Ergebnis, dass ein auswärtiger Wohnungsvermittler nicht schon deshalb beitragspflichtig ist, weil die von ihm vermittelten Ferienwohnungen im Beitragsgebiet liegen: "Die zur Vermietung angebotenen Wohnungen stellen Betriebsstätten allenfalls für die jeweiligen Eigentümer dar, deren unternehmerischer Tätigkeit sie unmittelbar zu dienen bestimmt sind ... Für den Kläger bilden dagegen die Wohnungen, die ihm weder gehören noch zur eigenen Nutzung zur Verfügung stehen, nicht das Mittel, sondern den Gegenstand seiner gewerblichen Tätigkeit ... Sein Tätigwerden bei der Vermittlung und Bereitstellung einer Ferienwohnung erfolgt in Erfüllung der mit dem jeweiligen Eigentümer geschlossenen schuldrechtlichen Vereinbarung und unterscheidet sich damit nicht von demjenigen eines Handwerkers, der in der Wohnung Reparaturen ausführt... Ein bloßes Tätigwerden in fremden Räumen reicht für die Annahme einer Betriebsstätte nach allgemeiner Auffassung nicht aus..." (so Bayr. VGH, Beschluss vom 06.11.2018 - 4 ZB 17.2268 -, juris, Rn. 16 m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.10.2019 - 1 K 444/15

    Normenkontrolle einer Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe

    Das Abstellen auf den Begriff der Betriebsstätte ermöglicht eine aus Gründen der Rechtsklarheit unumgängliche und praktikable Abgrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen; es verhindert, dass auch auswärtige Lieferanten, die nur in einer Geschäftsbeziehung zu ortsansässigen Betrieben stehen, zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden mit der Folge, dass der Kreis der Beitragspflichtigen unüberschaubar würde (so: BayVGH, Beschl. v. 06.11.2018 - 4 ZB 17.2268 -, juris, Rn. 14; vgl. Holz in Aussprung/Siemers/Holz, KAG MV, § 11, Nr. 3.2.2).
  • VG Stuttgart, 10.11.2021 - 8 K 439/19

    Zur örtlichen Zuständigkeit der Landratsämter in Baden-Württemberg für

    Denn mit Blick auf eine Betriebsstätte eines Unternehmens im Sinne dieser Vorschrift ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass diese - wie auch der entsprechend heranzuziehende § 12 Satz 1 AO vorsieht - eine solche räumlich-gegenständliche und sogar auf eine gewisse Dauer angelegte Verfestigung erfordert und ein bloßes Tätigwerden in fremden Räumen für die Begründung einer Betriebsst#tte nicht ausreichend ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.2013 -6 § 2112/13 -, juris Rn. 48; Schmitz, in: Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 3 Rn. 20; s.a. Bayerischer VGH, Urteil vom 09.04.1987 -4 B 85 A.435 - NVwZ-RR 1989, 156, 157; Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.11.2018 - 4 ZB 17.2268 -, juris Rn. 15).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht