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   VGH Bayern, 06.12.2013 - 22 N 13.788   

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VGH Bayern, 06.12.2013 - 22 N 13.788 (https://dejure.org/2013,42133)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.12.2013 - 22 N 13.788 (https://dejure.org/2013,42133)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. Dezember 2013 - 22 N 13.788 (https://dejure.org/2013,42133)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Gewerkschaft kann Ladenschlussrecht durchsetzen - Echinger Verordnung zu verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen unwirksam

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gestattung einer Sonntagsöffnung oder Feiertagsöffnung von Verkaufsstellen aufgrund einer Veranstaltung

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 9 Abs. 1 und 3, Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV, § 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LadSchlG, § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO, Art. 51 Abs. 3 LStVG
    Gewerberecht: Gewerkschaften können gegen Sonntagsöffnungen gerichtlich vorgehen | Zulassung einer Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen durch Rechtsverordnung ; Diskrepanz im Verordnungstext zwischen Gemeinderatsbeschluss und Bekanntmachung ; Bestimmtheit des räumlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gestattung einer Sonntagsöffnung oder Feiertagsöffnung von Verkaufsstellen aufgrund einer Veranstaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Gewerkschaft kann Ladenschlussrecht durchsetzen - Echinger Verordnung zu verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen unwirksam

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)

    Klage gegen Satzung über Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen; Abweichung zwischen beschlossenem und verkündetem Normtext

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Echinger Verordnung zu verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gewerkschaft kann Ladenschlussrecht durchsetzen - Echinger Verordnung zu verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen unwirksam

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gewerkschaft kann Normenkontrolle für Rechtsverordnung über Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen beantragen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gewerkschaft kann Normenkontrolle für Rechtsverordnung über Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen beantragen

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Gewerkschaft kann Ladenschlussrecht durchsetzen - Echinger Verordnung zu verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen unwirksam

  • bayrvr.de (Leitsatz und Zusammenfassung)

    Gewerkschaften können gegen Sonntagsöffnung gerichtlich vorgehen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Gewerkschaft kann gegen Ladenöffung an Sonntagen vorgehen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2014, 464
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2013 - 22 N 13.788
    Grundrechte stellen nach ständiger, gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe in die Freiheitsbereiche des Einzelnen und gesellschaftlicher Zusammenschlüsse dar; sie verpflichten die öffentliche Gewalt u. a. auch, sich schützend vor die Grundrechte zu stellen (BVerfG, U.v. 1.12.2009 - 1 BvR 2857/07 u. a. - BVerfGE 125, 39/78).

    Diese Schutzverpflichtung wird, soweit Art und Ausmaß der an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen zulässigen Betätigungen in Frage stehen, durch den objektivrechtlichen Schutzauftrag konkretisiert, der sich aus Art. 139 WRV i.V.m. Art. 140 GG ergibt (BVerfG, U.v. 1.12.2009 a.a.O. S. 39, amtlicher Leitsatz 1).

    Da in dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren nur Religionsgemeinschaften als Verfassungsbeschwerdeführer auftraten, hat das Bundesverfassungsgericht den aus Art. 139 WRV folgenden Schutzauftrag zunächst nur mit Blickrichtung auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG angesprochen (BVerfG, U.v. 1.12.2009 a.a.O. S. 77 - 81).

    Im weiteren Fortgang der Gründe des Urteils vom 1. Dezember 2009 (a.a.O.) hat es jedoch darauf hingewiesen, dass sich im Lichte des Sonn- und Feiertagsschutzes u. a. die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) effektiver wahrnehmen lasse, da der zeitliche Gleichklang einer für alle Bereiche regelmäßigen Arbeitsruhe ein grundlegendes Element für die Wahrnehmung der verschiedenen Formen sozialen Lebens sei (BVerfG, U.v. 1.12.2009 a.a.O. S. 82 f.).

    Das betreffe auch gesellschaftliche Verbände; die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen sei für die Rahmenbedingungen des Wirkens u. a. von Gewerkschaften bedeutsam (BVerfG, U.v. 1.12.2009 a.a.O. S. 83).

    Wenn das Bundesverfassungsgericht sodann feststellte, dass die Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität einer Konkretisierung des Schutzgehalts des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG durch Art. 139 WRV u. a. deshalb nicht entgegenstehe, weil sich "auf diesen Schutz auch andere Grundrechtsträger im Rahmen ihrer Grundrechtsverbürgungen berufen" könnten (BVerfG, U.v. 1.12.2009 a.a.O. S. 84), so kommt darin zum einen zum Ausdruck, dass - wie das Bundesverfassungsgericht bereits im amtlichen Leitsatz 1 seines Urteils vom 1. Dezember 2009 (a.a.O. S. 39) zu erkennen gab - sich die aus Art. 139 WRV resultierende Schutzverpflichtung nicht auf die Grundrechte nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG beschränkt, sondern dass der Schutzauftrag des Art. 139 WRV "auf die Stärkung des Schutzes derjenigen Grundrechte angelegt [ist], die in besonderem Maße auf Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung angewiesen sind" (BVerfG, U.v. 1.12.2009 a.a.O. S. 84).

    Der Hinweis des Bundesverfassungsgerichts darauf, dass sich außer Religionsgemeinschaften auch andere Grundrechtsträger im Rahmen ihrer Grundrechtsverbürgungen auf den aus Art. 139 WRV folgenden Schutzauftrag "berufen" können (BVerfG, U.v. 1.12.2009 a.a.O. S. 84), lässt zum anderen erkennen, dass es bei der rein objektivrechtlichen Schutzverpflichtung aus Art. 139 WRV nicht sein Bewenden hat, sondern dass mit dieser Pflicht des Staates eine aus dem jeweils einschlägigen, durch Art. 139 WRV konkretisierten Grundrecht resultierende subjektive Anspruchsposition des jeweiligen Grundrechtsträgers auf Gewährung dieses Schutzes korrespondiert.

    Der zu gewährende Schutz ist ferner nicht auf einen religiösen oder weltanschaulichen Sinngehalt der Sonn- und Feiertage beschränkt; Art. 139 WRV zielt in der säkularisierten Gesellschafts- und Staatsordnung vielmehr auch auf die Verfolgung profaner Ziele ab (BVerfG, U.v. 1.12.2009 a.a.O. S. 85).

    Denn die gemeinsame Gestaltung der Zeit der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung, die in der sozialen Wirklichkeit seit jeher u. a. in einem aktiven Vereinsleben stattfindet, ist insoweit nur dann planbar und möglich, wenn im Verhältnis der Personen zueinander, die sich zu solchem Tun zusammenfinden wollen, ein zeitlicher Gleichklang und Rhythmus im Sinn einer Synchronität sichergestellt sind (BVerfG, U.v. 1.12.2009 a.a.O. S. 86).

    Gesetzliche Schutzkonzepte für die Gewährleistung der Sonn- und Feiertagsruhe müssen deshalb die Arbeitsruhe an diesen Tagen zur Regel erheben (BVerfG, U.v. 1.12.2009 a.a.O. S. 87).

    Ausnahmen zugunsten von Ladenöffnungen bedürfen eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes, der ein dem Umfang der Ausnahme entsprechendes Gewicht haben muss; ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Inhaber von Verkaufsstellen und ein alltägliches Erwerbsinteresse potentieller Käufer genügen hierfür grundsätzlich nicht (BVerfG, U.v. 1.12.2009 a.a.O. S. 87).

    Die Träger derjenigen Grundrechte, die durch Art. 139 WRV konkretisiert werden und denen deshalb ein Anspruch auf Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe durch die öffentliche Gewalt zusteht, können vielmehr bereits dadurch in diesen subjektiven Rechten betroffen sein, dass durch die in Rede stehende Ladenöffnung der Charakter der Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe verändert wird (BVerfG, U.v. 1.12.2009 a.a.O. S. 75; vgl. zur Übertragbarkeit der Erwägungen, mit denen das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung die Beschwerdebefugnis der Verfassungsbeschwerdeführer bejaht hat, auf die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO OVG MV, U.v. 7.4.2010 - 4 K 13/09 u. a. - juris Rn. 53).

    Wenn das Bundesverfassungsgericht den notwendigen Inhalt des von Verfassungs wegen geschuldeten Schutzkonzepts dahingehend umschrieben hat, dass die Arbeitsruhe an diesen Tagen die Regel zu sein hat, und dass Ausnahmen hiervon "eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes" bedürfen, der ein dem Umfang der Ausnahme entsprechendes Gewicht haben muss (BVerfG, U.v. 1.12.2009 a.a.O. S. 87), so ist die Möglichkeit der Verletzung eines der durch Art. 139 WRV konkretisierten Grundrechts u. U. bereits dann in Betracht zu ziehen, wenn der Rechtsschutzsuchende geltend macht, im konkreten Fall liege kein die Zulassung der Sonntagsöffnung rechtfertigender sachlicher Grund vor.

    Der Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Antragstellerin lässt sich vor diesem Hintergrund nicht mit der Erwägung verneinen, durch die Zulassung lediglich eines einzigen verkaufsoffenen Sonntags, wie die verfahrensgegenständliche Verordnung das vorsieht, könne der durch Art. 139 WRV gebotene "Mindestschutz" (vgl. BVerfG, U.v. 1.12.2009 a.a.O. S. 84, 88, 89, 90, 95, 101 und 103) keinesfalls unterschritten werden.

    Richtig ist zwar, dass die letztgenannte Verfassungsbestimmung mehr als nur einen verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertag im Jahr zulässt (vgl. zu den nach BVerfG, U.v. 1.12.2009 a.a.O. in Betracht kommenden mengenmäßigen Obergrenzen Mosbacher, NVwZ 2010, 537/540 f.).

    Eine solche, rein quantitative Betrachtungsweise ließe indes außer Betracht, dass das Schutzkonzept nach Art. 139 WRV zusätzlich zu einer zahlenmäßigen Begrenzung der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage auch qualitativ eine sachliche Rechtfertigung für die Durchbrechung des Prinzips der Arbeitsruhe an diesen Tagen verlangt (vgl. zum Erfordernis des "hinreichend gewichtigen Grundes" BVerfG, U.v. 1.12.2009 a.a.O. S. 87 und 95).

    Wenn das Bundesverfassungsgericht dann "rechtfertigende Gründe von besonderem Gewicht" verlangt, wenn mehrere Sonn- und Feiertage in Folge über jeweils viele Stunden hinweg für Verkaufszwecke freigegeben werden sollen (BVerfG, U.v. 1.12.2009 a.a.O. S. 88), so folgt hieraus im Umkehrschluss, dass bereits die Gestattung des Offenhaltens von Verkaufsstellen an einem einzigen Sonn- oder Feiertag eines solchen Grundes bedarf, mögen in diesem Fall auch minder hohe Anforderungen gelten.

  • VGH Bayern, 31.03.2011 - 22 BV 10.2367

    Rechtsaufsichtliche Beanstandung einer Rechtsverordnung; Offenhalten von

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2013 - 22 N 13.788
    Gleichwohl zieht dieser Umstand deren Ungültigkeit insgesamt nach sich, da den verbleibenden Teilen kein selbständiger Regelungsgehalt zukommt (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 31.3.2011 - 22 BV 10.2367 - BayVBl 2012, 276 Rn. 14).

    Die Rechtsprechung erkennt deshalb einen rechtfertigenden Grund zur Offenhaltung der Verkaufsstellen abweichend von § 3 Satz 1 Nr. 1 LadSchlG nur bei solchen Märkten an, die auch ohne das Offenhalten von Verkaufsstellen interessant genug sind, um einen beträchtlichen Besucherstrom anzuziehen (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.1989 - 1 B 153.89 - NVwZ 1990, 761/762 unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte; BayVGH, U.v. 2.8.1989 - 22 B 87.3030 - NVwZ-RR 1990, 243; U.v. 27.9.2001 - 22 N 01.1288 - NVwZ-RR 2002, 497/498; U.v. 31.3.2011 - 22 BV 10.2367 - BayVBl 2012, 276 Rn. 17; NdsOVG, U.v. 21.4.2005 - 7 KN 273/04 - NVwZ-RR 2005, 813).

    Notwendig ist in jedem Fall aber eine im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung nach § 14 LadSchlG getroffene Prognose dahingehend, dass die Marktveranstaltung eine hohe Besucherzahl erwarten lässt, die ihrerseits die Öffnung der örtlichen Verkaufsstellen rechtfertigen kann (BayVGH, U.v. 31.3.2011 a.a.O. Rn. 14).

    Das Gewicht eines Marktes kann sich beispielsweise aus einem ungewöhnlichen, auf ein "Marktthema" bezogenen Warenangebot, einem kulturellen Rahmenprogramm, aus Volksbelustigungen oder anderen Attraktivitäten ergeben (vgl. BayVGH, U.v. 31.3.2011 a.a.O. Rn. 19).

    Diese Voraussetzungen waren im entscheidungserheblichen Beurteilungszeitpunkt - bei der Beschlussfassung des Gemeinderates über die verfahrensgegenständliche Verordnung (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Stichtages BayVGH, U.v. 31.3.2011 - 22 BV 10.2367 - BayVBl 2012, 276 Rn. 15) - nicht erfüllt.

  • BVerwG, 21.12.2011 - 8 B 72.11

    Zur Reichweite des Rechtsstaatsprinzips für das Verkündungsverfahren;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2013 - 22 N 13.788
    Mit dem Wortlaut, den das für die Normsetzung zuständige Organ gebilligt hat, übereinstimmen muss aber nicht nur der ausgefertigte Text einer Rechtsvorschrift; auch ihre Bekanntmachung darf nicht mit einem anderen als dem von Normgeber gewollten Inhalt erfolgen (BVerwG, B.v. 8.7.1992 - 4 NB 20.92 - NVwZ-RR 1993, 262/263; B.v. 21.12.2011 - 8 B 72.11 - juris Rn. 9).

    59 Nur ganz ausnahmsweise darf der ausgefertigte bzw. bekanntgemachte Wortlaut von dem beschlossenen abweichen, ohne dass die zur Normsetzung berufene Körperschaft nochmals eingeschaltet wird; der materielle Normgehalt darf in solchen Fällen keinesfalls angetastet werden (BVerfG, B.v. 15.2.1978 - 2 BvL 8/74 - BVerfGE 48, 1/19; BVerwG, B.v. 8.7.1992 a.a.O. S. 263; B.v. 21.12.2011 a.a.O. Rn. 9).

    Zulässig ist im Stadium der Ausfertigung bzw. der Bekanntmachung einer Norm z.B. die Berichtigung von Interpunktionsfehlern und von kleinen grammatikalischen Unrichtigkeiten (BVerwG, B.v. 21.12.2011 a.a.O. Rn. 10).

    Statthaft sein kann ferner die Abänderung einzelner Worte, wenn sich die normsetzende Stelle nachweislich in der Wahl des richtigen Ausdrucks "vergriffen" hat und zweifelsfrei feststeht, dass der nachträglich gebrauchte Terminus den wahren Willen dieses Organs zutreffend wiedergibt (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2011 - 8 B 72.11 - juris Rn. 10).

  • VGH Bayern, 08.04.2011 - 22 CS 11.845

    Kommunalaufsichtliche Weisung, eine beabsichtigte Rechtsverordnung zur

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2013 - 22 N 13.788
    Zum anderen sollte damit sichergestellt werden, dass dieser Bereich nur so weit reichen darf, als sich die anlassgebende Veranstaltung räumlich auswirken kann (vgl. zu diesem Erfordernis BayVGH, B.v. 8.4.2011 - 22 CS 11.845 - BayVBl 2012, 278 Rn. 7).

    Nicht gewahrt wäre dann auch das Erfordernis, dass eine Verkaufsöffnung an Sonn- und Feiertagen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen u. a. nur insoweit zugelassen werden darf, als sich die anlassgebende Veranstaltung räumlich auswirken kann (BayVGH, B.v. 8.4.2011 - 22 CS 11.845 - BayVBl 2012, 278 Rn. 7).

    Da die Beurteilung, ob eine Veranstaltung im Sinn von § 14 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG bereits "aus sich heraus" (d.h. ohne Rücksicht auf das gleichzeitig gestattete Offenhalten von Verkaufsstellen) einen so erheblichen Zustrom von Besuchern auslösen wird, dass aus diesem Grund ein Versorgungsbedürfnis entsteht, das die Zulassung eines Sonntagsverkaufs rechtfertigt, gerade bei erstmaliger Abhaltung eines Marktes etc. mit einer gewissen Unsicherheit behaftet sein kann, steht der Gemeinde u. a. hinsichtlich der Frage, ob dieses Erfordernis erfüllt sein wird, ein Prognosespielraum zu (BayVGH, B.v. 8.4.2011 - 22 CS 11.845 - BayVBl 2012, 278 Rn. 7).

  • BVerwG, 08.07.1992 - 4 NB 20.92

    Rechtswirksamkeit einer Ortssatzung - Diskrepanz Wortlaut der Bekanntmachung und

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2013 - 22 N 13.788
    Mit dem Wortlaut, den das für die Normsetzung zuständige Organ gebilligt hat, übereinstimmen muss aber nicht nur der ausgefertigte Text einer Rechtsvorschrift; auch ihre Bekanntmachung darf nicht mit einem anderen als dem von Normgeber gewollten Inhalt erfolgen (BVerwG, B.v. 8.7.1992 - 4 NB 20.92 - NVwZ-RR 1993, 262/263; B.v. 21.12.2011 - 8 B 72.11 - juris Rn. 9).

    59 Nur ganz ausnahmsweise darf der ausgefertigte bzw. bekanntgemachte Wortlaut von dem beschlossenen abweichen, ohne dass die zur Normsetzung berufene Körperschaft nochmals eingeschaltet wird; der materielle Normgehalt darf in solchen Fällen keinesfalls angetastet werden (BVerfG, B.v. 15.2.1978 - 2 BvL 8/74 - BVerfGE 48, 1/19; BVerwG, B.v. 8.7.1992 a.a.O. S. 263; B.v. 21.12.2011 a.a.O. Rn. 9).

  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvL 8/74

    Fehlerberichtigung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2013 - 22 N 13.788
    59 Nur ganz ausnahmsweise darf der ausgefertigte bzw. bekanntgemachte Wortlaut von dem beschlossenen abweichen, ohne dass die zur Normsetzung berufene Körperschaft nochmals eingeschaltet wird; der materielle Normgehalt darf in solchen Fällen keinesfalls angetastet werden (BVerfG, B.v. 15.2.1978 - 2 BvL 8/74 - BVerfGE 48, 1/19; BVerwG, B.v. 8.7.1992 a.a.O. S. 263; B.v. 21.12.2011 a.a.O. Rn. 9).

    Denn bereits die Änderung von Überschriften, der Vorschriftenfolge oder der Zeichensetzung vermag u. U. eine Veränderung des Norminhalts zu bewirken (BVerfG, B.v. 15.2.1978 - 2 BvL 8/74 - BVerfGE 48, 1/19).

  • VGH Bayern, 28.11.2008 - 22 N 05.332

    Wasserschutzgebiet; räumlicher Geltungsbereich; Notwendigkeit einer groben

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2013 - 22 N 13.788
    Lässt eine Norm diesbezügliche Zweifel aufkommen, so ist sie zu unbestimmt und wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip ungültig (BayVGH, U.v. 28.11.2008 - 22 N 05.332 u. a. - juris Rn. 14).

    Gerade wenn - wie hier - die Gemeindegrenze als Kriterium zur Bestimmung des örtlichen Geltungsbereichs einer Verordnung ausscheidet, muss diese ihren räumlichen Anwendungsbereich genau beschreiben (BayVGH, U.v. 28.11.2008 - 22 N 05.332 u. a. - juris Rn. 14).

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2013 - 22 N 13.788
    Nur wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet, darf die Antragsbefugnis verneint werden (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215/217).

    Eine prozessuale Handhabung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die im Ergebnis dazu führt, die an sich gebotene Sachprüfung als Frage der Zulässigkeit des Antrags zu behandeln, verbietet sich (BVerwG, U.v. 24.9.1998 a.a.O. S. 218).

  • BVerwG, 16.05.1991 - 4 NB 26.90

    Flächennutzungspläne

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2013 - 22 N 13.788
    Zur Rechtsstaatlichkeit gehört, dass Rechtsnormen nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen werden dürfen (BVerwG, B.v. 16.5.1991 - 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204/208); sie verlangt die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen (BVerwG, B.v. 16.5.1991 a.a.O. S. 208).

    Diese Identität sicherzustellen, ist eine der Aufgaben, denen das Erfordernis der Ausfertigung von Rechtsnormen dient (vgl. auch dazu BVerwG, B.v. 16.5.1991 a.a.O. S. 209; Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung, Stand August 2009, Art. 26 GO, Anm. 3; Oehler in Kommunalverfassungsrecht Bayern, Stand März 2005, Art. 26 GO, Anm. 4).

  • BVerwG, 20.08.1965 - IV C 105.64

    Schadensfeststellung und Gewährung von Hausratentschädigung - Vertreibung aus

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2013 - 22 N 13.788
    Zu den Anforderungen, denen eine Rechtsverordnung im Lichte des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) genügen muss, gehört "in erster Linie die unbedingte Klarheit und Nachprüfbarkeit ihres räumlichen Geltungsbereiches" (BVerwG, U.v. 27.1.1967 - IV C 105.64 - BVerwGE 26, 129/130).
  • BVerwG, 27.01.1967 - IV C 105.65

    Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Landschaftsschutz -

  • VGH Bayern, 27.09.2001 - 22 N 01.1288
  • OVG Niedersachsen, 21.04.2005 - 7 KN 273/04

    Bestehen eines besonderen Feststellungsinteresses bezüglich der Nichtigkeit einer

  • VGH Bayern, 02.08.1989 - 22 B 87.3030
  • VerfGH Bayern, 10.03.1981 - 16-VII-79
  • BVerwG, 18.12.1989 - 1 B 153.89

    Ladenschluss - Ähnliche Veranstaltung - Besucherstrom - Offenhaltung von

  • VGH Bayern, 08.04.2013 - 22 NE 13.659

    Verkaufsoffener Sonntag in Eching am 14. April 2013 darf stattfinden

  • Drs-Bund, 14.07.1975 - BT-Drs 7/3859
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.04.2010 - 4 K 13/09

    Unwirksamkeit der Verordnung über erweiterte Ladenöffnungszeiten in Kur-und

  • VGH Bayern, 25.04.1996 - 9 N 94.599
  • VGH Bayern, 28.10.1994 - 9 N 87.03911

    Naturschutzrecht: Schutzgebiet einer Landschaftsbestandteil-Verordnung,

  • VG Osnabrück, 28.04.2011 - 1 B 10/11

    01. Mai; Koalitionsfreiheit; Maifeiertag; Sonn- und Feiertagsruhe;

  • OVG Niedersachsen, 29.04.2011 - 7 ME 80/11
  • OVG Sachsen, 01.11.2010 - 3 B 291/10

    Sonntagsschutz, Ladenöffnung, Normenkontrolle, Antragsbefugnis

  • BVerwG, 18.11.2002 - 9 CN 1.02

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Flurbereinigungsplan; Nachhaltigkeit der

  • VG Darmstadt, 13.06.2013 - 3 K 472/13

    Rechtmäßigkeit einer Ausnahmeregelung zum Offenhalten von Verkaufsstellen am

  • VGH Hessen, 12.09.2013 - 8 C 1776/12

    Normenkontrolle Bedarfsgewerbeverordnung

  • BVerwG, 02.09.1983 - 4 N 1.83

    Feststellung der Ungültigkeit einer während eines Normenkontrollverfahrens außer

  • VG Frankfurt/Main, 21.03.2013 - 7 L 1598/13

    Jugendarbeits- und Mutterschutzrecht

  • VG Frankfurt/Main, 22.08.2013 - 7 L 3067/13

    Ladenöffnung an Sonn und Feiertagen

  • BVerwG, 17.12.1998 - 1 CN 1.98

    Schutz des Verkaufspersonals vor verkaufsoffenen Sonntagen

  • VGH Bayern, 27.07.1998 - 22 N 98.940
  • VGH Hessen, 12.09.2013 - 8 C 563/13

    Ladenöffnung an Sonntagen

  • VGH Hessen, 22.03.2013 - 8 B 836/13

    Klagebefugnis einer Gewerkschaft gegen verfügte Ladenöffnungszeiten;

  • BVerwG, 10.03.1998 - 4 CN 6.97

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2016 - 4 B 504/16

    Geschäfte in Velbert dürfen an den freigegebenen verkaufsoffenen Sonntagen 2016

    vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, GewArch 2016, 154 = juris, Rn. 17 f.; Bay. VGH, Urteile vom 18.5.2016 - 22 N 15.1526 -, juris, Rn. 31, und vom 6.12.2013 - 22 N 13.788 -, GewArch 2014, 217 = juris, Rn. 47 f., m. w. N.; siehe auch die Internetportale www.verkaufsoffener-sonntag.com.de und www.sonntagsverkaufsoffen.de .
  • OVG Bremen, 13.06.2018 - 2 LB 72/18

    Marktrechtliche Festsetzung - "Weser Winterwald" - Festsetzung eines Marktes;

    Ein an verstreuten Stellen stattfindender Markt könnte die angestrebte Markttransparenz verfehlen (vgl. BayVGH, Urteil vom 06.12.2013 - 22 N 13.788 -, Rn. 83, juris; BT-Drs. 7/3859, S. 14).
  • BVerwG, 09.07.2014 - 8 C 7.13

    Entgelt; Erwerb einer Gewinnchance; Gewinnchance; Glücksspiel;

    Da das Revisionsgericht diejenige Rechtslage zugrunde legen muss, die das Berufungsgericht, entschiede es jetzt, anzuwenden hätte (stRspr; vgl. u.a. Urteile vom 18. Dezember 1992 - BVerwG 7 C 16.92 - BVerwGE 91, 334 = Buchholz 113 § 12 InVorG Nr. 1 und vom 16. Oktober 2013 - BVerwG 8 C 21.12 - BVerwGE 148, 146 = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 289 = GewArch 2014, 217 m.w.N.), beurteilt sich dies nach dem Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung des am 1. Juli 2012 in Baden-Württemberg in Kraft getretenen Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages vom 15. November 2011 (GBl vom 29. Juni 2012, S. 387), der nunmehr gemäß § 33 GlüStV revisibel ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2017 - 6 S 2322/16

    Anlass für eine sonntägliche Öffnung von Verkaufsstellen bei örtlichen Festen,

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass im Normenkontrollverfahren trotz der Erledigung der zur Prüfung gestellten Norm ein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung bestehen kann, wenn in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1.01 -, NVwZ-RR 2002, 152) oder wenn eine Wiederholungsgefahr besteht (BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, BVerwGE 153, 183 und vom 17.05.2017, a.a.O.; vgl. ebenso BayVGH, Urteil vom 06.12.2013 - 22 N 13.788 -, GewArch 2014, 217; ThürOVG, Urteil vom 22.09.2016 - 3 N 182/16 -, juris; Nieders. OVG, Urteil vom 21.04.2005 - 7 KN 273/04 -, juris).
  • VG Bayreuth, 30.10.2018 - B 8 K 18.382

    Freigabe von Sonntagen zum Verkauf anlässlich von Messen und Märkten

    Hinsichtlich des berechtigten Interesses (oder auch Klagebefugnis) wird im Wesentlichen auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts v. 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 06.12.2013 - 22 N 13.788 und vom 24.05.2017 - 22 N 17.527, BayVBl 2018, 88, Bezug genommen.

    Handelt es sich um Veranstaltungen, die bereits durchgeführt wurden, sind Erfahrungswerte heranzuziehen (BVerwG U.v. 11.11.2015 - 8 CN 2/14 Rn.24 ff.- BVerwGE 153, 183; BVerwG B.v. 18.12.1989 - 1 B 153/89 juris; BayVGH U.v. 06.12.2013 - 22 N 13.788 juris; U.v. 24.05.2017 - 22 N 17.52 BayVBl. 88, Rn 53 ff; B.v. 21.03.2018 - 22 NE 18.204, Rn 23 ff juris).

  • VGH Bayern, 18.05.2016 - 22 N 15.1526

    Unwirksame Ladenöffnung zum Münchner Stadtgründungsfest

    Um dem durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 (Weimarer Reichsverfassung - WRV) gewährleisteten Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes Rechnung zu tragen, hat die Rechtsprechung § 14 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG bereits bisher einschränkend dahingehend ausgelegt, dass nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, Anlass für die Gestattung einer Ladenöffnung an Sonn- oder Feiertagen geben können (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 18.12.1989 - 1 B 153.89 - GewArch 1990, 143; BayVGH, U. v. 6.12.2013 - 22 N 13.788 - GewArch 2014, 217 Rn. 70 m. w. N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2015 - 1 S 19.15

    Einstweilige Anordnung; Verordnung; Antragsbefugnis einer Gewerkschaft;

    Der Sonn- und Feiertagsschutz gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV und Art. 14 LVerf Bbg dient auch dem Schutz ihrer Interessen, denn er dient einer effektiven Wahrnehmung der Vereinigungsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 1 GG und Art. 20 LVerf Bbg. Die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen ist für die Rahmenbedingungen des Wirkens der Gewerkschaften bedeutsam und wirkt sich auf die Möglichkeiten zur Abhaltung von Versammlungen auf; ihr kommt mithin erhebliche Bedeutung für die Gestaltung und Teilhabe im Alltag einer gelebten Demokratie zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07 -, juris, Rn. 144 f.; vgl. zur Antragsbefugnis von Gewerkschaften: Bayrischer VGH, Urteil vom 6. Dezember 2013 - 22 N 13.788 -, juris, m.w.N.; Hessischer VGH, Urteile vom 15. Mai 2014 - 8 A 2205/13 -, vom 17. Oktober 2014 - 8 B 1767/14.N - und vom 12. September 2013 - 8 C 563/13.N -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Mai 2014 - 6 C 10122/14 -, juris).
  • VGH Bayern, 24.05.2017 - 22 N 17.527

    Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Europatages

    Um diesen Erfordernissen zu genügen, muss die Prognose auf das äußere Erscheinungsbild und das objektive Gewicht der betreffenden Veranstaltung gestützt werden (BayVGH, U.v. 31.3.2011 a.a.O. Rn. 19; U.v. 6.12.2013 - 22 N 13.788 - BayVBl 2014, 364 Rn. 71); nicht anders als bei sonstigen verwaltungsgerichtlich nicht uneingeschränkt überprüfbaren Behördenentscheidungen müssen die ihr zugrunde gelegten Tatsachen zutreffend und vollständig ermittelt worden sein (BayVGH, U.v. 6.12.2013 a.a.O. Rn. 72).
  • VGH Bayern, 18.12.2015 - 22 CS 15.2716

    Verbot der Sonntagsbeschäftigung

    Die Antragsbefugnis der Antragstellerin dürfte in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu bejahen sein (vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2013 - 22 N 13.788, bestätigt durch BVerwG, U.v. 11.11.2015 - 8 CN 2.14, vgl. Presseerklärung des BVerwG Nr. 91/2015).
  • VG Darmstadt, 27.03.2014 - 3 L 515/14

    Feiertagsgesetz

    Insoweit hat die Kammer einerseits Zweifel daran, inwieweit noch ein räumlicher Zusammenhang zu der stattfindenden Ausstellung besteht (vgl. insoweit bei BayVGH, Urteil vom 06.12.2013 - 22 N 13.788 - juris).
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