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   VGH Bayern, 06.12.2017 - 9 ZB 15.2234   

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https://dejure.org/2017,47554
VGH Bayern, 06.12.2017 - 9 ZB 15.2234 (https://dejure.org/2017,47554)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.12.2017 - 9 ZB 15.2234 (https://dejure.org/2017,47554)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. Dezember 2017 - 9 ZB 15.2234 (https://dejure.org/2017,47554)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Art. 76 Satz 2 BayBO; § 34 Abs. 2 BauNVO; § 4 BauNVO; § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO
    Bauaufsichtliche Untersagung von Geflügelhaltung im Wohngebiet - Kleintiererhaltungszucht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untersagung der Haltung von mehr als 40 Stück Geflügel in einem allgemeinen Wohngebiet; Rechtmäßigkeit einer bauaufsichtlichen Verfügung

  • rewis.io

    Bauaufsichtliche Untersagung von Geflügelhaltung im Wohngebiet - Kleintiererhaltungszucht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Untersagung der Haltung von mehr als 40 Stück Geflügel in einem allgemeinen Wohngebiet; Rechtmäßigkeit einer bauaufsichtlichen Verfügung

  • rechtsportal.de

    Bauaufsichtliche Nutzungsbeschränkung Verbot der Haltung von mehr als 40 Stück Geflügel im allgemeinen Wohngebiet Kleintiererhaltungszucht; Freizeitbetätigung; Nebenanlage; Wohnerwartungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 28.04.2016 - 9 CS 15.2118

    Verbot der Geflügelhaltung im allgemeinen Wohngebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2017 - 9 ZB 15.2234
    Der Senat hat bereits im Eilverfahren ausgeführt, dass sich die im Rahmen einer typischen Freizeitbetätigung ausgeübte Haltung von Geflügel im Wohngebiet insbesondere im Freien auch unter Berücksichtigung der klarstellenden Aufnahme der Kleintiererhaltungszucht in den Kreis der zulassungsfähigen Nebenanlagen (vgl. BauGB-Änderungsgesetz 2013, BGBl I S. 1548) nach wie vor auf einige wenige Stück zu beschränken hat, um den Wohnerwartungen der Wohnbevölkerung in einem vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebiet gerecht zu werden und dass eine Zahl von 20 Stück Geflügel als obere Grenze in Wohngebieten jedenfalls nicht zu gering bemessen ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.2016 - 9 CS 15.2118 - NVwZ-RR 2016, 572 = juris Rn. 19 ff.; vgl. auch Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2017, § 14 BauNVO Rn. 61, jeweils m.w.N.).

    Auch sind die Kläger weder "aus tierseuchenrechtlichen Gründen gezwungen, neben ihren Enten auch Hühner zu halten" (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.2016 - 9 CS 15.2118 - NVwZ-RR 2016, 572 = juris Rn. 28), noch folgt aus der Zulässigkeit von Kleintiererhaltungszuchten, dass auch eine Entenerhaltungszucht in allen Baugebieten möglich sein muss oder dass ein Anspruch darauf bestünde, in Wohngebieten "sehr rassetypische Tiere" zu züchten, "die auf den größten Ausstellungen bestehen können".

  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 C 13.94

    Bauplanungsrecht - Drittschützende Festsetzungen übergeleiteter städtebaulicher

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2017 - 9 ZB 15.2234
    Der gewollte Interessenausgleich würde sonst aus dem Gleichgewicht gebracht (vgl. BVerwG, U.v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 48 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 02.02.2012 - 4 C 14.10

    Krematorium; Abschiedsraum; Anlage für kulturelle Zwecke; Gemeinbedarfsanlage;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2017 - 9 ZB 15.2234
    Dieses Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt (st.Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 2.2.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1 = juris Rn. 16 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.11.2012 - 4 C 8.11

    Gemengelage; Immissionsrichtwert; passiver Lärmschutz; maßgeblicher

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2017 - 9 ZB 15.2234
    Denn das Bauplanungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 25).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2014 - 2 B 1196/13

    Zulässigkeit der Nutzung eines Wohnhauses zur Haltung von neun Papageienvögeln in

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2017 - 9 ZB 15.2234
    Die von den Klägern für ihre Rechtsauffassung in Bezug genommene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2016 (Az. 10 A 985/14 - BauR 2016, 1123) hatte die Haltung von Haustieren in einer Wohnung zum Gegenstand und nicht - wie hier - eine Haltung nach § 14 BauNVO außerhalb der wohngenutzten Räume; sie lässt sich auf den vorliegenden Fall auch nicht sinngemäß übertragen (vgl. etwa OVG NW, B.v. 8.1.2014 - 2 B 1196/13 - NVwZ-RR 2014, 376 zur Unzulässigkeit der Haltung von neun Kakadus im reinen Wohngebiet).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2016 - 10 A 985/14

    Bauaufsichtliche Ordnungsverfügung betreffend die dauerhafte Verhinderung der

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2017 - 9 ZB 15.2234
    Die von den Klägern für ihre Rechtsauffassung in Bezug genommene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2016 (Az. 10 A 985/14 - BauR 2016, 1123) hatte die Haltung von Haustieren in einer Wohnung zum Gegenstand und nicht - wie hier - eine Haltung nach § 14 BauNVO außerhalb der wohngenutzten Räume; sie lässt sich auf den vorliegenden Fall auch nicht sinngemäß übertragen (vgl. etwa OVG NW, B.v. 8.1.2014 - 2 B 1196/13 - NVwZ-RR 2014, 376 zur Unzulässigkeit der Haltung von neun Kakadus im reinen Wohngebiet).
  • BVerwG, 24.01.2017 - 2 B 78.15

    Approbation als Arzt; Bundeswehr; Facharzt für Oralchirurgie; Gleichheitssatz;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2017 - 9 ZB 15.2234
    Danach besteht kein Klärungsbedarf, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens bzw. hier eines Berufungsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr. vgl. BVerwG, B.v. 24.1.2017 - 2 B 78.15 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • VG Stuttgart, 10.05.2019 - 2 K 6321/18

    Haltung von Kleintieren in Wohnräumen und Nebenanlagen

    Hinzu kommt, dass die Beigeladenen bereits alleine durch ihre Geflügelhaltung (19 Stück Hühner und Enten) die in der neueren Rechtsprechung (Bay. VGH, Beschl. v. 06.12.2017 - 9 ZB 15.2234 - juris; VG Stuttgart, 5. Kammer, Urt. v. 23.09.2015 - 5 K 2780/13 - juris) genannte Obergrenze hierfür ("Zahl von 20 Stück Geflügel als obere Grenze in Wohngebieten jedenfalls nicht zu gering bemessen") bereits nahezu ausschöpfen.
  • VGH Bayern, 22.03.2017 - 9 CS 17.269

    Zwangsgeldandrohung zur Durchsetzung einer zahlenmäßigen Begrenzung privater

    Über den Antrag der Antragsteller auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil hat der Senat noch nicht entschieden (Az. 9 ZB 15.2234).
  • VGH Bayern, 28.04.2016 - 9 CS 15.2118
    Mit Urteil vom 30. Juli 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. März 2015 in der Sache ab (Az. AN 3 K 15.00580; Zulassungsverfahren 9 ZB 15.2234).

    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch im Zulassungsverfahren 9 ZB 15.2234) und der beigezogenen Akten des Landratsamts verwiesen.

  • VG Hannover, 03.05.2023 - 12 B 1729/22

    Außenwohnbereich; Eigenart der näheren Umgebung; Garten; Gemengelage;

    Als zulässige Größe einer Hühnerschar wird in der Rechtsprechung überwiegend davon ausgegangen, dass 20 Stück Geflügel in einem allgemeinen Wohngebiet noch verträglich sind (vgl. BayVGH, Beschl. vom 06.12.2017 - 9 ZB 15.2234 -, juris, und vom 28.04.2016 - 9 CS 15.2118 -, juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urt. vom 17.12.2019 - 8 S 2711/19 -, juris Rn. 32; OVG Rheinl.-Pf., Beschl. vom 02.10.2006 - 8 B 11048/06 -, juris Rn. 10; VG Stuttgart, Urt. vom 23.09.2015 - 5 K 2780/13 -, juris Rn. 75; VG Ansbach, Urt. vom 30.07.2015 - AN 3 K 15.00580 -, juris Rn. 47).
  • VGH Bayern, 12.09.2018 - 9 ZB 18.1044

    Beseitigungsanordnung für ein als Lager genutztes Zelt

    Danach besteht kein Klärungsbedarf, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 6.12.2017 - 9 ZB 15.2234 - juris Rn. 29).
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