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   VGH Bayern, 07.02.2012 - 10 CS 11.1212   

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https://dejure.org/2012,12244
VGH Bayern, 07.02.2012 - 10 CS 11.1212 (https://dejure.org/2012,12244)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.02.2012 - 10 CS 11.1212 (https://dejure.org/2012,12244)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. Februar 2012 - 10 CS 11.1212 (https://dejure.org/2012,12244)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Untersagung einer Hausverlosung; Veranstaltung eines Glücksspiels im Internet

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eröffnung der Möglichkeit zu einer unverbindlichen Bestellung von Losen in einem Internetauftritt eines Glücksspielanbieters als ein Veranstalten von Glücksspielen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GlüStV § 4 Abs. 4; GlüStV § 9 Abs. 1 S. 2
    Eröffnung der Möglichkeit zu einer unverbindlichen Bestellung von Losen in einem Internetauftritt eines Glücksspielanbieters als ein Veranstalten von Glücksspielen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2012, 444
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • VGH Bayern, 24.04.2012 - 10 BV 11.2770

    Feststellungsinteresse wegen Beschränkung unionsrechtlicher Grundfreiheiten

    Denn die nach dem Willen des Normgebers zu vermeidenden spezifischen Gefahren des Internets, die darin bestehen, dass ein wirksamer Jugendschutz durch das Internet als Vertriebsweg erschwert wird und dass die Anonymität des Spielenden und das Fehlen jeglicher sozialen Kontrolle die Suchtgefahren des Glücksspiels erhöhen (vgl. LT-Drucks 15/8486, S. 15; vgl. BayVGH vom 07.02.2012 Az. 10 CS 11.1212 RdNr. 33), treten nicht auf, wenn die zu vermittelnden Wetten in der Betriebsstätte des Klägers durch diesen selbst oder durch sein Personal entgegengenommen werden.
  • VGH Bayern, 15.05.2012 - 10 BV 10.2257

    Vermittlung von Sportwetten; glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung;

    Denn die nach dem Willen des Normgebers zu vermeidenden spezifischen Gefahren des Internets, die darin bestehen, dass ein wirksamer Jugendschutz durch das Internet als Vertriebsweg erschwert wird und dass die Anonymität des Spielenden und das Fehlen jeglicher sozialen Kontrolle die Suchtgefahren des Glücksspiels erhöhen (vgl. LT-Drucks 15/8486, S. 15; vgl. BayVGH vom 7.2.2012 Az. 10 CS 11.1212 RdNr. 33), treten nicht auf, wenn die zu vermittelnden Wetten in der Betriebsstätte der Klägerin durch diese selbst oder durch ihr Personal entgegengenommen werden.
  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2506

    Sportwettenvermittlung als unselbständiger Teil des Dienstleistungsverhältnisses

    Dies spricht dafür, dass § 4 Abs. 4 GlüStV dann nicht einschlägig ist, wenn ein auf einer Internetseite angebotenes Glücksspiel so ausgestaltet ist, dass die spezifischen Gefahren des Internets im Hinblick auf den Jugendschutz und die Entstehung von Spielsucht nicht bestehen (BayVGH vom 7.2.2012 Az. 10 CS 11.1212 RdNr. 20).
  • VGH Bayern, 15.05.2012 - 10 BV 10.2258

    Vermittlung von Sportwetten - Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen

    Denn die nach dem Willen des Normgebers zu vermeidenden spezifischen Gefahren des Internets, die darin bestehen, dass ein wirksamer Jugendschutz durch das Internet als Vertriebsweg erschwert wird und dass die Anonymität des Spielenden und das Fehlen jeglicher sozialen Kontrolle die Suchtgefahren des Glücksspiels erhöhen (vgl. LT-Drucks 15/8486, S. 15; vgl. BayVGH vom 07.02.2012 Az. 10 CS 11.1212 RdNr. 33), treten nicht auf, wenn die zu vermittelnden Wetten in der Betriebsstätte des Klägers durch diesen selbst oder durch sein Personal entgegengenommen werden.
  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2273

    Vermittlung von Sportwetten - Untersagungsverfügung

    Dies spricht dafür, dass § 4 Abs. 4 GlüStV dann nicht einschlägig ist, wenn ein auf einer Internetseite angebotenes Glücksspiel so ausgestaltet ist, dass die spezifischen Gefahren des Internets im Hinblick auf den Jugendschutz und die Entstehung von Spielsucht nicht bestehen (BayVGH vom 7.2.2012 Az. 10 CS 11.1212 RdNr. 20).
  • VGH Bayern, 08.02.2012 - 10 CS 11.975

    Hausverlosung; Untersagungsverfügung; Fortgelten und Verhältnismäßigkeit des

    Ergänzend wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren 10 CS 11.975 und 10 CS 11.1212 in beiden Rechtszügen sowie auf die in diesen Verfahren beigezogenen Behördenakten verwiesen.

    Jedoch hat der Senat bereits entschieden, dass die Zuständigkeit der Regierung von Mittelfranken nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AGGlüStV für die Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspiel nur besteht, soweit das betreffende Glücksspiel im Internet veranstaltet oder vermittelt wird, und dass danach eine Zuständigkeit der Regierung von Mittelfranken nicht gegeben ist, weil die Hausverlosung des Antragstellers außerhalb des Internets veranstaltet wird (vgl. BayVGH vom 07.02.2012 Az. 10 CS 11.1212).

  • VG München, 28.01.2014 - M 16 K 11.2291

    Behördliche Zuständigkeit für Erteilung einer isolierten Vermittlungserlaubnis

    Unabhängig von einer Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines staatlichen Wettmonopols - sei es normiert, sei es faktisch - bleiben der Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV und ebenso die entsprechenden Regelungen des AGGlüStV, etwa Art. 2 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV, davon unberührt (vgl. BayVGH, U.v. 20.9.2011 - 10 BV 10.2449 - juris; U.v. 7.2.2012 - 10 CS 11.1212 - juris).
  • VG München, 28.01.2014 - M 16 K 12.3506

    Behördliche Zuständigkeit für Erteilung einer isolierten Vermittlungserlaubnis

    Unabhängig von einer Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines staatlichen Wettmonopols - sei es normiert, sei es faktisch - bleiben der Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV und ebenso die entsprechenden Regelungen des AGGlüStV, etwa Art. 2 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV, davon unberührt (vgl. BayVGH, U.v. 20.9.2011 - 10 BV 10.2449 - juris; U.v. 7.2.2012 - 10 CS 11.1212 - juris).
  • VGH Bayern, 07.03.2012 - 10 CS 10.1347

    Werbung für Glücksspiele im Fernsehen; Glücksspielangebot über das Internet;

    Damit ist klargestellt, dass die Zuständigkeit der Regierung von Mittelfranken für Telemedien die Rundfunk- bzw. Fernsehwerbung gerade nicht umfasst (vgl. auch BayVGH vom 7.2.2012 Az. 10 CS 11.1212 RdNr. 29).
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