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   VGH Bayern, 07.02.2017 - 4 ZB 16.2399   

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https://dejure.org/2017,6194
VGH Bayern, 07.02.2017 - 4 ZB 16.2399 (https://dejure.org/2017,6194)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.02.2017 - 4 ZB 16.2399 (https://dejure.org/2017,6194)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. Februar 2017 - 4 ZB 16.2399 (https://dejure.org/2017,6194)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 124 Abs. 2; FStrG § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 1, S. 2 § 15 Abs. 2; HGB § 25 Abs. 1 S. 1; BGB § 177 Abs. 1, § 178, § 184 Abs. 1, § 315 Abs. 3
    Beteiligung an Investitionskosten bei Erneuerung der gemeindlichen Kläranlage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erwerb eines Handelsgeschäfts bei der materiellen Privatisierung der ursprünglich durch eine bundeseigene Gesellschaft betriebenen Autobahnrastanlagen; Erstattung der Kosten bei Erneuerung der gemeindlichen Kläranlage; Haftung des jetzigen Konzessionsinhabers

  • rewis.io

    Beteiligung an Investitionskosten bei Erneuerung der gemeindlichen Kläranlage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entwässerung einer Autobahnrastanlage; Neubau einer gemeindlichen Kläranlage; Beteiligung des Rastanlagenbetreibers an den Investitionskosten; Auslegung einer (Erst-)Anschluss- und Kostenvereinbarung; Voraussetzungen eines Vertragsbeitritts und einer Vertragsübernahme

  • rechtsportal.de

    Erwerb eines Handelsgeschäfts bei der materiellen Privatisierung der ursprünglich durch eine bundeseigene Gesellschaft betriebenen Autobahnrastanlagen; Erstattung der Kosten bei Erneuerung der gemeindlichen Kläranlage; Haftung des jetzigen Konzessionsinhabers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 03.04.2008 - 4 CS 08.44

    Zum Anschluss- und Benutzungsrecht eines ursprünglich nur aufgrund einer

    Auszug aus VGH Bayern, 07.02.2017 - 4 ZB 16.2399
    Darin liegt lediglich ein allgemeiner Hinweis auf die Möglichkeit, an die kommunale Abwasserentsorgung angeschlossene Grundeigentümer und Einrichtungsbenutzer mit den Mitteln des kommunalen Abgabenrechts auch an den Investitionskosten für die Neuerrichtung einer Kläranlage zu beteiligen (vgl. dazu bereits BayVGH, B.v. 3.4.2008 - 4 CS 08.44 - juris Rn. 33 f.).
  • BVerfG, 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06

    Zum Abwehrrecht gegen Castor-Transporte

    Auszug aus VGH Bayern, 07.02.2017 - 4 ZB 16.2399
    Die Klägerin hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515/516 m.w.N.).
  • BGH, 18.11.2016 - V ZR 266/14

    Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde

    Auszug aus VGH Bayern, 07.02.2017 - 4 ZB 16.2399
    Die Wirksamkeit der Vereinbarungen kann auch nicht an einer fehlenden Ermächtigung des Gemeinderats der damaligen Gemeinde Rieden zur Unterzeichnung der Verträge scheitern, da die organschaftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters im Außenverhältnis davon unberührt bliebe (vgl. BGH, U.v. 18.11.2016 - V ZR 266/14 - juris).
  • VerfGH Bayern, 26.01.1984 - 3-VII-82
    Auszug aus VGH Bayern, 07.02.2017 - 4 ZB 16.2399
    Das würde selbst dann gelten, wenn man die vom Bund eingegangene Zahlungsverpflichtung wegen des gleichzeitigen Verzichts der Klägerin auf die - damals noch zulässigen (BayVerfGH, E.v. 26.1.1984 - Vf. 3-VII-82 - VerfGH 36, 4 = BayVBl 1984, 363) - Anschlussgebühren als Teil einer Abgabevereinbarung ansehen wollte (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1981 - 8 C 8/81 - NVwZ 1982, 377/378; Stadlöder in Schieder/Happ, KAG, Art. 5 Rn. 234).
  • BVerwG, 28.10.1981 - 8 C 8.81

    Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs - Wirksamkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 07.02.2017 - 4 ZB 16.2399
    Das würde selbst dann gelten, wenn man die vom Bund eingegangene Zahlungsverpflichtung wegen des gleichzeitigen Verzichts der Klägerin auf die - damals noch zulässigen (BayVerfGH, E.v. 26.1.1984 - Vf. 3-VII-82 - VerfGH 36, 4 = BayVBl 1984, 363) - Anschlussgebühren als Teil einer Abgabevereinbarung ansehen wollte (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1981 - 8 C 8/81 - NVwZ 1982, 377/378; Stadlöder in Schieder/Happ, KAG, Art. 5 Rn. 234).
  • BGH, 04.12.1997 - VII ZR 187/96

    Wirksamkeit des Beitritts eines Dritten zu einem Vertrag

    Auszug aus VGH Bayern, 07.02.2017 - 4 ZB 16.2399
    Im Übrigen hätte ein rechtswirksamer Vertragsbeitritt und erst recht eine Vertragsübernahme (mit der Folge einer Entlassung des Bundes aus dem Vertragsverhältnis) nur als dreiseitiges Rechtsgeschäft unter Mitwirkung der Klägerin vereinbart werden können (vgl. BGH, U.v. 4.12.1997 - VII ZR 187/96 - NJW-RR 1998, 594; Roth/Kieninger in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 398 Rn. 4 ff., 190).
  • VG Würzburg, 11.11.2020 - W 2 K 20.331

    Auslegung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags - Parallelentscheidung zu VG

    Auf den Nichtzulassungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Februar 2017 (4 ZB 16.2399 - juris) wird Bezug genommen.

    Die Beklagte hat als Rechtsnachfolgerin die von der GfN und später der T & R. AG begründeten betriebsbezogenen Verbindlichkeiten übernommen (vgl. bereits BayVGH, B.v. 7.2.2017 - 4 ZB 16.2399 - juris, Rn. 22).

    Dass die GfN die Schuldnerin der in Ziffer II. Satz 2 der Ergänzungsvereinbarung von 1973 vereinbarten Leistung ist, ergibt sich nicht bereits aus der allgemeinen Vertretungserklärung des Rubrums (dazu: BayVGH, B.v. 7.2.2017 - 4 ZB 16.2399 - juris, Rn. 19).

    Die Erstattung von anteiligen Betriebskosten (Ziffer II. Satz 1) und Abschreibungen (Ziffer II Satz 2) stehen rechtlich im Synallagma (so bereits: BayVGH, B.v. 7.2.2017 - 4 ZB 16.2399 - juris, Rn. 15).

    Zwar hätte es zur wirksamen Vertragsübernahme grundsätzlich eines dreiseitigen Rechtsgeschäftes unter Mitwirkung der Klägerin bedurft (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2017 - 4 ZB 16.2399 - juris, Rn. 24), jedoch kann die Beklagte der Klägerin deren fehlende Beteiligung nicht entgegenhalten.

    Da die organschaftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters im Außenverhältnis unberührt bleibt, scheitert die Wirksamkeit nicht an einer ggf. fehlenden Ermächtigung durch den Gemeinderat der damaligen Gemeinde R. (so bereits: BayVGH, B.v. 7.2.2017 - 4 ZB 16.2399 - juris, Rn. 17 unter Bezugnahme auf BGH, U.v. 18.11.2016 - V ZR 266/14 - juris).

    Die Vereinbarung von 1970 in der Fassung der Ergänzungsvereinbarung von 1973 konnte nicht gem. Art. 62 BayVwVfG i.V.m. § 178 BGB wirksam widerrufen werden (so bereits: BayVGH, B.v. 7.2.2017 - 4 ZB 16.2399 - juris, Rn. 17).

    Das Kommunalabgabenrecht verwehrt den Beteiligten nicht, das Entgelt für die schuldrechtlich begründete Nutzung der kommunalen Kläranlage durch eine Individualabrede zu regeln, ohne dass es sich dabei um eine Abgabe i.S.d. Kommunalabgabengesetzes handelt (so bereit: BayVGH, B.v. 7.2.2017 - 4 ZB 16.2399 - juris, Rn. 21).

  • VG Würzburg, 11.11.2020 - W 2 K 20.1035

    Zur Auslegung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags

    Auf den Nichtzulassungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Februar 2017 (4 ZB 16.2399 - juris) wird Bezug genommen.

    AG begründeten betriebsbezogenen Verbindlichkeiten übernommen (vgl. bereits BayVGH, B.v. 7.2.2017 - 4 ZB 16.2399 - juris, Rn. 22).

    Dass die GfN die Schuldnerin der in Ziffer II. Satz 2 der Ergänzungsvereinbarung von 1973 vereinbarten Leistung ist, ergibt sich nicht bereits aus der allgemeinen Vertretungserklärung des Rubrums (dazu: BayVGH, B.v. 7.2.2017 - 4 ZB 16.2399 - juris, Rn. 19).

    Die Erstattung von anteiligen Betriebskosten (Ziffer II. Satz 1) und Abschreibungen (Ziffer II Satz 2) stehen rechtlich im Synallagma (so bereits: BayVGH, B.v. 7.2.2017 - 4 ZB 16.2399 - juris, Rn. 15).

    Zwar hätte es zur wirksamen Vertragsübernahme grundsätzlich eines dreiseitigen Rechtsgeschäftes unter Mitwirkung der Klägerin bedurft (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2017 - 4 ZB 16.2399 - juris, Rn. 24), jedoch kann die Beklagte der Klägerin deren fehlende Beteiligung nicht entgegenhalten.

    Da die organschaftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters im Außenverhältnis unberührt bleibt, scheitert die Wirksamkeit nicht an einer ggf. fehlenden Ermächtigung durch den Gemeinderat der damaligen Gemeinde R. (so bereits: BayVGH, B.v. 7.2.2017 - 4 ZB 16.2399 - juris, Rn. 17 unter Bezugnahme auf BGH, U.v. 18.11.2016 - V ZR 266/14 - juris).

    Die Vereinbarung von 1970 in der Fassung der Ergänzungsvereinbarung von 1973 konnte nicht gem. Art. 62 BayVwVfG i.V.m. § 178 BGB wirksam widerrufen werden (so bereits: BayVGH, B.v. 7.2.2017 - 4 ZB 16.2399 - juris, Rn. 17).

    Das Kommunalabgabenrecht verwehrt den Beteiligten nicht, das Entgelt für die schuldrechtlich begründete Nutzung der kommunalen Kläranlage durch eine Individualabrede zu regeln, ohne dass es sich dabei um eine Abgabe i.S.d. Kommunalabgabengesetzes handelt (so bereit: BayVGH, B.v. 7.2.2017 - 4 ZB 16.2399 - juris, Rn. 21).

  • VG Hamburg, 18.11.2019 - 9 K 4459/17

    Zur waffenrechtlichen Aufbewahrungskontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG

    Darüber hinaus ließe sich eine Heilung des Fehlers auch unabhängig von der Regelung des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf die im Verwaltungsrecht entsprechend anwendbaren §§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB (OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2011, 4 Bf 171/11, n. v., S. 5 BA; VGH München, Beschl. v. 7.2.2017, 4 ZB 16.2399, juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.11.2015, OVG 7 B 4.15, juris Rn. 24) stützen.
  • VGH Bayern, 23.08.2023 - 4 B 22.192

    Erstattung anteiliger Abschreibungskosten für die Inanspruchnahme der

    Eine von der Klägerin gegen die Beklagte erhobene Klage auf Zahlung eines Vorschusses auf die Investitionskosten für die Erneuerung der Kläranlage blieb ohne Erfolg (VG Würzburg, U.v. 15.10.2014, Az. W 2 K 12.864; BayVGH, B.v. 7.2.2017, Az. 4 ZB 16.2399).

    Mit der damaligen Leistungsklage machte die Klägerin unter Hinweis auf eine aus ihrer Sicht bestehende Regelungslücke in den Vereinbarungen 1970 und 1973 einen auf die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung (§ 133, § 157 BGB) gestützten Anspruch auf Kostenbeteiligung geltend, der sich unmittelbar aus der Notwendigkeit eines Neubaus der Kläranlage ergeben sollte (vgl. VG Würzburg, U.v. 15.10.2014 - W 2 K 12.864 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 7.2.2017 - 4 ZB 16.2399 - juris Rn. 4).

    Die Erwähnung der Autobahndirektion als Kostenträger in Nr. 11. Satz 2 der Ergänzungsvereinbarung war hiernach so zu verstehen, dass damit die Bundesrepublik Deutschland gemeint war, deren Verwaltungsaufgaben die Behörde kraft Gesetzes wahrnahm (so zu § 3 der Vereinbarung 1970 bereits BayVGH, B.v. 7.2.2017 - 4 ZB 16.2399 - juris Rn. 18; VG Würzburg, U.v. 15.10.2014 - W 2 K 12.864 - juris Rn. 26 f.).

    Wie der Senat bereits in einer früheren Entscheidung näher dargelegt hat, wurden auch mit § 8 Abs. 1 Satz 2 der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Beklagten 1998 geschlossenen Konzessionsverträge keine Zahlungsansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten begründet (B.v. 7.2.2017 - 4 ZB 16.2399 - juris Rn. 23 f.).

    Ausgangspunkt der Überlegungen muss dabei die Feststellung sein, dass § 3 der ursprünglichen Vereinbarung 1970 nach Wortlaut, Regelungszusammenhang und Zweck nur die damals herzustellende, an den erhöhten Bedarf angepasste Anlage der Gemeinde R. und nicht auch einen später notwendigen Ersatzbau betraf (vgl. bereits BayVGH, B.v. 7.2.2017 - 4 ZB 16.2399 - juris Rn. 15).

    b) Das mit der Ergänzungsvereinbarung 1973 begründete Dauerschuldverhältnis, das jedenfalls bis zur Außerbetriebnahme der früheren Kläranlage von allen Beteiligten als Rechtsgrundlage für die wechselseitig erbrachten laufenden Leistungen angesehen wurde (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2017 - 4 ZB 16.2399 - juris Rn. 15), ist nach der Inbetriebnahme der neuen Anlage nicht in einer Weise faktisch fortgesetzt worden, dass die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche der Klägerin darauf gestützt werden könnten.

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