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   VGH Bayern, 07.02.2023 - 1 N 21.22   

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VGH Bayern, 07.02.2023 - 1 N 21.22 (https://dejure.org/2023,3300)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.02.2023 - 1 N 21.22 (https://dejure.org/2023,3300)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. Februar 2023 - 1 N 21.22 (https://dejure.org/2023,3300)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 47; BauGB § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3, § 12; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1; LEP Nr. 5.3.1 und 5.3.2 der Anlage zu § 1
    Unwirksamer vorhabenbezogener Bebauungsplan für großflächigen Lebensmittelmarkt

  • rewis.io

    Vorhabenbezogener Bebauungsplan, Ausfertigungsmangel, Großflächiger Einzelhandelsbetrieb, Überschreitung der zulässigen Verkaufsfläche durch einen Backshop mit Cafe/Imbiss, Anteilige Anrechnung von Freiflächen, Städtebaulich integrierter Standort, Abwägung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurordnung der im Eingangsbereich liegenden Fläche für einen Backshop mit Sitzbereich zu der Verkaufsfläche eines großflächigen Lebensmittelmarktes; Verzehrflächen zur Vermarktung der im Markt und Backshop angebotenen Produkte; Berücksichtigung von Freiflächen als ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Backshop im Eingangsbereich gehört zur Verkaufsfläche!

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (75)

  • BVerwG, 28.10.2020 - 4 BN 44.20

    Unzulässiger Normenkontrollantrag eines Plannachbarn

    Auszug aus VGH Bayern, 07.02.2023 - 1 N 21.22
    Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, B.v. 28.10.2020 - 4 BN 44.20 - juris Rn. 7; B.v. 12.1.2016 - 4 BN 11.15 - ZfBR 2016, 263).

    Ob eine drohende Verschattung des Nachbargrundstücks einen abwägungserheblichen Belang darstellt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerwG, B.v. 28.10.2020 - 4 BN 44.20 - juris Rn. 13).

    Der Umstand allein, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustands noch nicht zu einem abwägungsbeachtlichen Belang (vgl. BVerwG, B.v. 28.10.2020 - 4 BN 44.20 - juris Rn. 16; B.v. 22.8.200 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413).

  • BVerwG, 09.11.2016 - 4 C 1.16

    Abstellen von Einkaufswagen; Einkaufswagen; Einzelhandelsbetrieb; Gebäude;

    Auszug aus VGH Bayern, 07.02.2023 - 1 N 21.22
    Etwas anderes gilt insbesondere, wenn solche Flächen in erheblichem zeitlichen Umfang unmittelbar dem Verkauf dienen, also auf ihnen Waren angeboten oder präsentiert werden (vgl. BVerwG, U.v. 9.11.2016 - 4 C 1.16 - NVwZ 2017, 640).

    Sie prägt damit die Wettbewerbsfähigkeit des Marktes mit (vgl. BVerwG, U.v. 9.11.2016 - 4 C 1.16 - NVwZ 2017, 640).

    Erfüllen sie diese Funktion, sind sie mit ihrer gesamten Fläche zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 9.11.2016 - 4 C 1.16 - NVwZ 2017, 640).

  • BVerwG, 06.06.2019 - 4 CN 7.18

    Anstoßwirkung; Arten der umweltbezogenen Informationen; Bekanntmachung;

    Auszug aus VGH Bayern, 07.02.2023 - 1 N 21.22
    Indem der Antragsteller den Leitsatz der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2019 (4 CN 7.18 - BVerwGE 165, 387) wiedergibt, wonach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB die Gemeinde verpflichte, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren, wird dem Substantiierungsgebot nicht annähernd genügt.

    Bei der Bildung der Schlagwörter darf die Gemeinde grundsätzlich sinntragende Begriffe aus dem Titel der jeweiligen Information aufgreifen (BVerwG, U.v. 6.6.2019 - 4 CN 7.18 - BVerwGE 165, 387).

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