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   VGH Bayern, 07.03.2008 - 5 B 06.3062   

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VGH Bayern, 07.03.2008 - 5 B 06.3062 (https://dejure.org/2008,16272)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.03.2008 - 5 B 06.3062 (https://dejure.org/2008,16272)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. März 2008 - 5 B 06.3062 (https://dejure.org/2008,16272)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zu den Voraussetzungen für eine Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes in den Familiennamen seiner PflegeelternFamiliennamen; Namensänderung; Wichtiger Grund; Kind; Pflegekind; Pflegeeltern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes in den Familiennamen seiner Pflegeeltern; Die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund i.S.v. § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz (NÄG) bei Übergewicht aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände; Die ...

  • Judicialis

    NÄG § 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NÄG § 3
    Namensrecht: Familiennamen; Namensänderung; Wichtiger Grund; Kind; Pflegekind; Pflegeeltern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01

    Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund;

    Auszug aus VGH Bayern, 07.03.2008 - 5 B 06.3062
    Ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 NÄG liegt dann vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (BVerwG, U.v. 20.2.2002 - 6 C 18.01 - BVerwGE 116, 28/34 f. m.w.N.).

    Dieser materielle Maßstab der "Erforderlichkeit" beansprucht zwar auch in den zivilrechtlich nicht geregelten Fällen der so genannten Scheidungshalbwaisen Geltung, bei denen die Ehe der Eltern geschieden ist, der allein sorgeberechtigte und nicht erneut verheiratete Elternteil nach § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB wieder seinen Geburtsnamen angenommen hat und das Kind diesen Namen ohne Einwilligung des anderen, namensgebenden und nicht sorgeberechtigten Elternteils erhalten soll (BVerwG, U.v. 20.2.2002, a.a.O. S. 35 ff.); denn auch hier geht es um einen Kollisionsfall, in welchem nach einer Ehescheidung bei dem aus der Ehe hervorgegangenen Kind der Name des einen Elternteils zu Gunsten desjenigen des anderen Elternteils weichen soll.

    Dazu müsste die Namensänderung solche erheblichen Vorteile mit sich bringen oder ohne sie so schwerwiegende Nachteile zu gewärtigen sein, dass die Beibehaltung des Namens verständigerweise nicht zumutbar erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 20.1.2002 - 6 C 18.01 - BVerwGE 116, 28/41 f.).

  • BVerwG, 24.04.1987 - 7 C 120.86

    Namensänderung - Pflegekind - Schwerwiegender Grund - Eigenmächtige

    Auszug aus VGH Bayern, 07.03.2008 - 5 B 06.3062
    Das Bundesverwaltungsgericht hat wegen dieser Unterschiede in seinem Urteil vom 24. April 1987 - 7 C 120.86 (NJW 1988, 85 ff) entschieden, dass der Familienname eines in Dauerpflege aufwachsenden und unter pflegeelterlicher Vormundschaft stehenden - nach damaligem Recht - nichtehelich geborenen Kindes in den Pflegeelternnamen bereits dann geändert werden kann, wenn dies dem Wohl des Kindes förderlich ist.
  • VG Augsburg, 25.09.2006 - Au 1 K 05.536
    Auszug aus VGH Bayern, 07.03.2008 - 5 B 06.3062
    Die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 25. September 2006 Az. Au 1 K 05.536 wird zurückgewiesen.
  • BGH, 09.11.2016 - XII ZB 298/15

    Änderung des Familiennamens eines Kindes gemeinsam sorgeberechtigter Eltern:

    Ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG, der die Änderung des Geburtsnamens des Kindes in den Namen des sorgeberechtigten Elternteils rechtfertigt, liegt bei fehlender Einwilligung des anderen Elternteils aber nur vor, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist (BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104, 1106 f.; zu Pflegekindfällen vgl. OVG Münster FamRZ 2011, 487; Bayerischer VGH BayVBl 2009, 278).
  • BGH, 08.01.2020 - XII ZB 478/17

    Familiensache: Beschwerdebefugnis des nichtsorgeberechtigten Elternteils gegen

    An den in dieser Entscheidung entwickelten Grundsätzen hat die obergerichtliche Verwaltungsrechtsprechung auch in jüngerer Zeit festgehalten (vgl. OVG Schleswig Beschluss vom 9. September 2019 - 4 O 25/19 - juris Rn. 4 ff.; OVG Münster FamRZ 2011, 487 f.; BayVGH Urteil vom 7. März 2008 - 5 B 06.3062 - juris Rn. 20).

    Gleiches gilt für die rechtliche Beantwortung der Frage, wie sich der Umstand, dass den Pflegeeltern bislang nicht die Vormundschaft übertragen worden ist, im vorliegenden Fall auf den Prüfungsmaßstab für die Schwelle zur Namensänderung auswirkt (vgl. dazu BayVGH Urteil vom 7. März 2008 - 5 B 06.3062 - juris Rn. 21).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2010 - 16 A 3226/08

    Änderung des Familiennamens des Sohnes in den Familiennamen der Pflegeeltern;

    So im Ausgangspunkt auch Bay. VGH, Urteil vom 7. März 2008 - 5 B 06.3062 -, juris Rdnr. 19 f. (= BayVBl. 2009, 278); VG Münster, Beschluss vom 7. Mai 2008 - 1 K 1942/06 -, juris Rdnr. 5 ff.; VG Aachen, Urteil vom 29. August 2006 - 6 K 1114/06 -, juris Rdnr. 56 ff.; a. A. VG Augsburg, Urteil vom 25. September 2006 - Au 1 K 05.536 -, juris Rdnr. 25.

    Für den Fall fortbestehender elterlicher Sorge der Mutter vgl. Bay. VGH, Urteil vom 7. März 2008 - 5 B 06.3062 -, juris Rdnr. 21 (= BayVBl. 2009, 278).

  • VG Freiburg, 10.11.2011 - 4 K 160/11

    Familienname des Pflegekindes

    24 2.1 Die vom Landratsamt vorgenommene Namensänderung beruht auf § 3 Abs. 1 NÄG ( zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf so gen. Pflegekinderfälle, wie hier, auch nach der Reform des zivilrechtlichen Kindesnamensrechts siehe OVG NW, Beschluss vom 31.08.2010, FamRZ 2011, 487; Bayer. VGH, Urteil vom 07.03.2008, BayVBl 2009, 278 ).

    Erst unter Berücksichtigung typischer Fallgruppen lässt sich das dargelegte Normverständnis konkretisieren ( siehe u. a. OVG NW, Beschluss vom 31.08.2010, a.a.O., m.w.N.; Bayer. VGH, Urteil vom 07.03.2008, a.a.O., m.w.N. ).

    Diese Rechtsprechung hat weiterhin Gültigkeit ( siehe OVG NW, Beschluss vom 31.08.2010, a.a.O.; Bayer. VGH, Urteil vom 07.03.2008, a.a.O., m.w.N. ) und sie entspricht auch den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 11.08.1980 in der Fassung vom 18.04.1986 ( a.a.O. ; siehe dort insbes. Nrn. 40 und 42 ).

    Selbst die oben skizzierte Meinungsverschiedenheit zwischen den Pflegeltern und dem Jugendamt vermochte jedoch nichts daran zu ändern, dass das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - L. diese Meinungsverschiedenheit letztlich zugunsten der Pflegeeltern entschieden und mit Beschluss vom 15.08.2005 die Eheleute W. schließlich zum Vormund der beiden Mädchen bestellt hat ( und damit eine nach Meinung des Bayer. VGH zusätzlich erforderliche Voraussetzung für die mit der beantragten Namensänderung bezweckte "Einbenennung" der Beigeladenen in die Pflegefamilie geschaffen hat, vgl. hierzu Bayer. VGH, Urteil vom 07.03.2008, a.a.O. ).

  • VG Bayreuth, 30.05.2016 - B 1 K 16.219

    Änderung des Familiennamens eines Kindes nach der Ermordung seiner Mutter durch

    Mithin ist in Pflegekinderfällen der Anwendungsbereich des § 3 Absatz 1 NÄG, dessen Zweck darin besteht, Unzuträglichkeiten des zivilrechtlichen Namensrechts im Einzelfall zu beseitigen, ohne weiteres eröffnet (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 7.3.2008 - 5 B 06.3062, VG Aachen, U. v. 29.8.2006 - 6 K 1114.06).

    Ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne von § 3 Absatz 1 NÄG liegt dann vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (BVerwG, U. v. 20.2.2002 - 6 C 18.01 - BVerwGE 116, 28 m. w. N.; BayVGH, U. v. 7.3.2008 - 5 B 06.3062).

    An diesen Erwägungen ist auch nach der Neuordnung des zivilrechtlichen Kindesnamensrechts durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. BGBL Jahr 1997 I Seite 2942) nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U. v. 7.3.2008 - 5 B 06.3062), der sich das erkennende Gericht anschließt, festzuhalten.

  • VGH Bayern, 21.08.2020 - 5 ZB 19.1233

    Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes

    Für die Frage, ob ein Anspruch auf Namensänderung besteht, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgebend (vgl. BayVGH, U.v. 7.3.2008 - 5 B 06.3062 - BayVBl 2009, 278 = juris Rn. 15; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 113 Rn. 217 ff.).

    Ausgehend hiervon ist es bei einem in Dauerpflege aufwachsenden und unter pflegeelterlicher Vormundschaft stehenden Kind für die Änderung seines Familiennamens in den Namen der Pflegeeltern notwendig, aber auch ausreichend, dass die begehrte Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich ist und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht entgegenstehen (vgl. aus der - mit Nr. 42 NamÄndVwV im Einklang stehenden - Rechtsprechung BVerwG, U.v. 24.4.1987 - 7 C 120.86 - NJW 1988, 85/86 = juris Rn. 13; BayVGH, U.v. 7.3.2008, a.a.O., Rn. 20; OVG NW, B.v. 31.8.2010 - 16 A 3226/08 - FamRZ 2011, 487 = juris Rn. 25 ff.; OVG SH, B.v. 9.9.2019 - 4 O 25/19 - FamRZ 2020, 590 = juris Rn. 5).

  • OLG Stuttgart, 21.11.2019 - 16 WF 181/19

    Namensrecht: Familiengerichtliche Genehmigung eines Antrags auf Änderung des

    Zur Begründung verweisen die Oberverwaltungsgerichte insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1987 (OVG Schleswig Beschluss vom 9.9.2019 - 4 O 25/19 - juris Rn. 4 ff.; OVG Münster Beschluss vom 31.8.2010 - 16 A 3226/08 - FamRZ 2011, 487, 488; BayVGH Urteil vom 7.3.2008 - 5 B 06.3062 - juris Rn. 20).
  • VG Regensburg, 02.08.2013 - RN 2 K 13.698

    Der Familienname eines in Dauerpflege aufwachsenden und unter pflegeelterlicher

    Deshalb ist in Pflegekinderfällen der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 NÄG, dessen Zweck darin besteht, Unzuträglichkeiten des zivilrechtlichen Namensrechts im Einzelfall zu beseitigen, ohne weiteres eröffnet (BayVGH, U. v. 7.3.2008 - 5 B 06.3062 - BayVBl 2009, 278 m.w.N.).

    An diesen Erwägungen ist auch nach der Neuordnung des zivilrechtlichen Kindesnamensrechts durch das Kindschaftsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) festzuhalten (BayVGH, U. v. 7.3.2008 - 5 B 06.3062 - BayVBl 2009, 278 f).

  • VG Arnsberg, 31.10.2008 - 12 K 980/08

    Angleichung des Familiennamens eines unter Vormundschaft der Pflegeeltern oder

    So bereits BVerwG, Urteil vom 24. April 1987 - 7 C 120/86 -, a.a.O.; ebenso im Grundsatz Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 7. März 2008 - 5 B 06.3062 -, abrufbar in JURIS; dazu neigend auch OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2000 - 8 E 131/00 -.

    vgl. näher BayVGH, Urteil vom 7. März 2008 - 5 B 06.3062 - , a.a.O.

  • LG Düsseldorf, 04.12.2009 - 25 T 655/09

    Entzug der elterlichen Sorge der leiblichen Mutter aufgrund einer psychischen

    Die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte haben zwar bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund für eine Änderung des Namens vorliegt, auch das Kindeswohl zu berücksichtigen (vgl. BVerwG FamRZ 1987, 807 (808); BayVBL 2009, 278 (279)).
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