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VGH Bayern, 07.05.2009 - 10 CS 09.747 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Sicherheitsrecht; Belästigung der Allgemeinheit; Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Höhe des angedrohten Zwangsgelds; Verhältnismäßigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 10.03.2009 - 2 BvR 1980/07
"Nachteil" beim Untreuetatbestand (schadensgleiche Vermögensgefährdung: Kriterien …
Auszug aus VGH Bayern, 07.05.2009 - 10 CS 09.747
Gegen die Verwendung von Generalklauseln oder unbestimmten, wertausfüllungsbedürftigen Begriffen bestehen verfassungsrechtlich dann keine durchgreifenden Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (st. Rspr. des BVerfG; vgl. zuletzt vom 10.3.2009 2 BvR 1980/07 - juris - RdNr. 22 m.w.N.). - VGH Bayern, 15.09.2003 - 24 CS 03.1595
Auszug aus VGH Bayern, 07.05.2009 - 10 CS 09.747
Es reicht vielmehr aus, dass die betreffende Handlung geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden, und dass dies an einem allgemein zugänglichen Ort geschieht (vgl. BayVGH vom 15.9.2003 Az. 24 CS 03.1595 - juris - RdNr. 11).
- VG Augsburg, 26.04.2010 - Au 7 K 09.1274
Isolierte Zwangsgeldandrohung; Höhe des angedrohten Zwangsgeldes
Insoweit ist das hohe öffentliche Interesse an einem effektiven Gesundheitsschutz zu berücksichtigen (zur Berücksichtigung des öffentlichen Interesses im Rahmen der Zwangsgeldandrohung: BayVGH vom 7.5.2009 - 10 CS 09.747). - VG Ansbach, 22.10.2009 - AN 5 K 09.01173
Neue Zwangsgeldandrohung nach Fälligkeit des zuerst angedrohten Zwangsgeldes; …
Dabei kann im jetzigen Verfahren dahingestellt bleiben, ob die erste Zwangsgeldandrohung in Höhe von 2.000,00 DM bei einem Verstoß gegen jede der dem Kläger auferlegten Verpflichtungen im Bescheid vom 18. Juli ... unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Klägers und der Umstände des Einzelfalles, also etwa der Dauer und Intensität der Pflichtverletzungen und des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der Anordnungen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7.5.2009, 10 CS 09.747 - Juris -) der Höhe nach angemessen und verhältnismäßig war.