Rechtsprechung
VGH Bayern, 07.06.2018 - 9 ZB 18.665 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
TierSchG § 2, § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3
Haltungs- und Betreuungsverbot von Tieren - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erfolgsaussichten eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über das Verbot zur Haltung u. Betreuung von Tieren sowie eine damit verbundene Abgabeverpflichtung aller Tiere wegen Verstößen gegen das Tierschutzrecht; Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit ...
- rewis.io
Haltungs- und Betreuungsverbot von Tieren
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
TierSchG § 2 ; TierSchG § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3
Haltungs- und Betreuungsverbot von Tieren; Vorrangige Beurteilungskompetenz der Amtstierärzte; Zulassungsvordringen; Wirkungslosigkeit - rechtsportal.de
TierSchG § 2
Erfolgsaussichten eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über das Verbot zur Haltung u. Betreuung von Tieren sowie eine damit verbundene Abgabeverpflichtung aller Tiere wegen Verstößen gegen das Tierschutzrecht; Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 15.11.2017 - M 23 K 17.1111
- VGH Bayern, 07.06.2018 - 9 ZB 18.665
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- VGH Bayern, 06.11.2017 - 9 ZB 15.2608
Untersagung der Haltung und Betreuung von landwirtschaftlichen Nutztieren - …
Auszug aus VGH Bayern, 07.06.2018 - 9 ZB 18.665
Diesen Feststellungen des Amtstierarztes hinsichtlich der Beurteilung, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG eingehalten sind bzw. ob grobe und wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, kommt von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (stRspr., vgl. z.B. BayVGH, B.v. 6.11.2017 - 9 ZB 15.2608 - juris Rn. 8).
- VG Potsdam, 17.05.2023 - 3 L 943/22 Dies hat zur Folge, dass die beanstandete Unterbringung keinen derart schweren Verstoß darstellt, der die negative Prognose weiterer Zuwiderhandlungen trägt (vgl. VGH München…, Beschluss vom 8. Mai 2019 - 23 ZB 18.756 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 7. Juni 2018 - 9 ZB 18.665 -, juris Rn. 7).