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   VGH Bayern, 07.06.2021 - 23 ZB 19.33381   

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VGH Bayern, 07.06.2021 - 23 ZB 19.33381 (https://dejure.org/2021,20562)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.06.2021 - 23 ZB 19.33381 (https://dejure.org/2021,20562)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. Juni 2021 - 23 ZB 19.33381 (https://dejure.org/2021,20562)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 78 Abs. 3; VwGO § 98, 138 Nr. 3; ZPO § 411, § 412
    Ablehnung von Beweisanträgen im Asylprozess - Äthiopien

  • milo.bamf.de

    VwGO, § 98; VwGO, § 138; VwGO, § 138 Nr 3; ZPO, § 412 Abs 1; GG, Art 103; AsylG, § 78 Abs 3; AsylG, § 78 Abs 4; AufenthG 2004, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7; MRK, Art 3; EU... RL 32/2013, Art 10 Abs 3
    Äthiopien: Antrag auf Berufungszulassung einer alleinstehenden amharischen Frau abgelehnt; Fragen nach drohender Verfolgung wegen exilpolitischer Betätigung und Existenzsicherung bei Rückkehr nach Addis Abeba; kein Verfahrensmangel unzureichenden rechtlichen Gehörs wegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (36)

  • VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 17.31645

    Asylsuchender aus Äthiopien

    Auszug aus VGH Bayern, 07.06.2021 - 23 ZB 19.33381
    a) Das Verwaltungsgericht hat vorliegend den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass es dem Antrag ihres Bevollmächtigten auf Ladung und Anhörung der Sachverständigen, die in den vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil in Bezug genommenen Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, in welchen die Entscheidungen vom 13. Februar 2019 (8 B 17.31645, 8 B 18.30275, 8 B 18.30261) und 12. März 2019 (8 B 18.30252, 8 B 18.30274) ergangen sind, schriftliche Sachverständigengutachten erstattet hatten, nicht nachgekommen ist.

    Der Antrag, die drei Gutachterinnen von Amnesty International (ai), des Institutes für Afrikakunde (GIGA) und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu der Beweisfrage zu hören, ob Personen, die in Deutschland zunächst für die EPRP und dort als Mitglied des Vorstands einer Regionalgruppe und später für die EDFM politisch aktiv waren und weiterhin sind, im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien dort aus diesem Grunde festgenommen, für unbestimmte Zeit in Haft gehalten und misshandelt wurden und weiterhin werden, zielt schon nicht direkt auf eine Erläuterung der unter dem 19. Mai 2018 (GIGA), 11. Juli 2018 (ai) und 26. September 2018 (SFH) gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof in den Verfahren 8 B 17.31645, 8 B 18.30252, 8 B 18.30257, 8 B 18.30261, 8 B 18.30274 und 8 B 18.30276 erstellten gutachterlichen Stellungnahmen.

    Dabei hat es berücksichtigt, dass die Reformbestrebungen in Äthiopien in den letzten Monaten auch Rückschläge erlitten haben, die Situation trotz des politischen Umbruchs noch nicht stabil ist und die tiefgreifenden Veränderungen noch nicht als gefestigt gewertet werden können (UA S. 15 unter Bezugnahme auf BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 36 bis 38).

    Dennoch ist es zu dem Ergebnis gekommen, dass infolge der grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit dem Amtsantritt Abiys im April 2018 nicht mehr angenommen werden könne, dass äthiopische Staatsangehörige aufgrund einer exilpolitischen Tätigkeit im Fall ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen bedroht seien (UA S. 14 unter Bezugnahme auf BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 43 m.w.N.) und dass es insbesondere keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass nur prominente Oppositionspolitiker verschont würden, unbekannte Personen, die sich exilpolitisch betätigt hätten, jedoch weiterhin von Verfolgung bedroht seien.

    Denn wie bereits ausgeführt hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 13. Februar 2019 - 8 B 17.31645 - (juris Rn. 36 ff.) bei seiner Bewertung bereits berücksichtigt, dass es auch nach dem Amtsantritt des neuen Premierministers zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen der Regierung und der Bevölkerung einhergehend mit zahlreichen Verhaftungen sowie zu einer Zunahme ethnischer Konflikte gekommen war und dass auch in den Regionen Gewaltkonflikte nach wie vor nicht unter Kontrolle sind.

    Der Einwand etwa, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, auf dessen Entscheidung vom 13. Februar 2019 - 8 B 17.31645 - sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil maßgeblich stütze, übersehe, dass die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2019 sich wesentlich auf eine drohende Verfolgung von Angehörigen der OLF bzw. der UOSG und nicht auf solche der insoweit weder politisch noch taktisch gleichzustellenden EPPFguard beziehe, greift nicht durch.

  • BVerwG, 23.09.2019 - 1 B 40.19

    Beweiserleichterung für die erstmalige Anerkennung eines Asylsuchenden als

    Auszug aus VGH Bayern, 07.06.2021 - 23 ZB 19.33381
    Diese Angaben sind erforderlich, um beurteilen zu können, ob sich die Entscheidung, einen Sachverständigen zu laden, nach § 98 VwGO i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO richtet oder es der Sache nach um die Erstellung eines neuen, weil auch auf neuere, nach der Gutachtenserstellung eingetretene Ereignisse und Entwicklungen bezogenen Gutachtens geht, dessen Anordnung sich nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO beurteilt (BVerwG, B.v. 23.9.2019 - a.a.O. - juris Rn. 21 ff.).

    Die in der Zulassungsbegründung enthaltene Zielrichtung (vgl. S. 13), die Gutachterinnen hätten bei ihrer Anhörung erläutert, welche tatsächlichen innenpolitischen Faktoren sie bei ihrer jeweiligen Risikofeststellung in Erwägung gezogen haben und wie diese für diese Feststellung und die gegebene Prognose gewichtet worden sind, was ein erheblich genaueres Bild für die Lageeinschätzung und deren zeitliche Gültigkeit ergeben hätte, findet weder in den vorbereitenden Schriftsätzen noch im Beweisantrag oder - ausweislich der Sitzungsniederschrift - sonst einen Niederschlag und rechtfertigt nicht den Schluss, es sei - ausschließlich oder vorrangig - um die Erläuterung der jeweiligen Stellungnahme gegangen (vgl. hierzu auch BVerwG, B.v. 23.9.2019 - a.a.O. - juris Rn. 27 ff.).

    Jeder dieser Gründe schließt bereits einen prozessrechtlich beachtlichen, hinreichenden Antrag auf mündliche Anhörung aus; jedenfalls in ihrer Gesamtschau folgt hieraus, dass das Verwaltungsgericht nicht ohne prozessrechtlich tragenden Grund dem Antrag auf mündliche Anhörung nicht nachgegangen ist (vgl. BVerwG, B.v. 23.9.2019 - a.a.O. - juris Rn. 29 f.).

    Dass sich hieran durch die Auseinandersetzungen Ende Dezember 2018 oder die weitere Entwicklung etwas geändert habe, wird nicht in einer Weise dargetan, welche der entgegenstehenden Bewertung des Verwaltungsgerichts zur Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung die Grundlage entzöge (vgl. auch BVerwG, B.v. 23.9.2019 - 1 B 40.19 - juris Rn. 50; vgl. speziell zur EPPFG auch B.v. 23.9.2019 - 1 B 54.19 - Rn. 39).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VGH Bayern, 07.06.2021 - 23 ZB 19.33381
    Sind Armut und staatliche Mittel ursächlich für schlechte humanitäre Bedingungen, kann dies nur in "ganz außergewöhnlichen Fällen" zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, nämlich dann, wenn die humanitären Gründe "zwingend" sind (vgl. EGMR, U. v. 28.6.2011 - 8319/07 - NVwZ 2012, 681 Rn. 278, 282 f.; BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167 Leitsatz 3 und Rn. 23; VGH BW, U. v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 82 ff. m.w.N.).

    Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann ein Ausländer ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 = juris Rn. 31 f. m.w.N.).

    Insoweit sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen und zunächst die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen (BVerwG, U.v. 31.1.2013 a.a.O. Rn. 38).

  • VGH Bayern, 12.03.2019 - 8 B 18.30274

    Asylsuchende aus Äthiopien

    Auszug aus VGH Bayern, 07.06.2021 - 23 ZB 19.33381
    a) Das Verwaltungsgericht hat vorliegend den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass es dem Antrag ihres Bevollmächtigten auf Ladung und Anhörung der Sachverständigen, die in den vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil in Bezug genommenen Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, in welchen die Entscheidungen vom 13. Februar 2019 (8 B 17.31645, 8 B 18.30275, 8 B 18.30261) und 12. März 2019 (8 B 18.30252, 8 B 18.30274) ergangen sind, schriftliche Sachverständigengutachten erstattet hatten, nicht nachgekommen ist.

    Der Antrag, die drei Gutachterinnen von Amnesty International (ai), des Institutes für Afrikakunde (GIGA) und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu der Beweisfrage zu hören, ob Personen, die in Deutschland zunächst für die EPRP und dort als Mitglied des Vorstands einer Regionalgruppe und später für die EDFM politisch aktiv waren und weiterhin sind, im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien dort aus diesem Grunde festgenommen, für unbestimmte Zeit in Haft gehalten und misshandelt wurden und weiterhin werden, zielt schon nicht direkt auf eine Erläuterung der unter dem 19. Mai 2018 (GIGA), 11. Juli 2018 (ai) und 26. September 2018 (SFH) gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof in den Verfahren 8 B 17.31645, 8 B 18.30252, 8 B 18.30257, 8 B 18.30261, 8 B 18.30274 und 8 B 18.30276 erstellten gutachterlichen Stellungnahmen.

    Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin in der Zulassungsschrift (S. 5) insofern anführt, er hätte andernfalls nochmals detailliert zur Änderung der Lage vortragen, namentlich geltend machen können, dass ihm aus einem Zwischenbericht des derzeit überwiegend in Äthiopien aufhältigen Gutachters S1 vom 16. April 2019 bekannt sei, dass die Zahl der in Addis Abeba ansässigen Binnenvertriebenen über einer Million liege und dass es dort zu einer massiven Entlassung nicht-oromischer Bediensteter und Einstellung oromischer Beschäftigter gekommen sei, setzt sich dieses Vorbringen nicht mit der vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30274 - juris Rn. 58) auseinander, die sich unter Bezugnahme auf weitere Erkenntnismittel, insbesondere das Länderinformationsblatt vom 8. Januar 2019 (S. 30) mit den Erwerbsmöglichkeiten einer alleinstehenden Frau (dort ledige Mutter mit Kleinkind) in Addis Abeba beschäftigt.

  • VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 18.30261

    Keine Verfolgungsgefahr nach erheblicher Veränderung der politischen Verhältnisse

    Auszug aus VGH Bayern, 07.06.2021 - 23 ZB 19.33381
    a) Das Verwaltungsgericht hat vorliegend den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass es dem Antrag ihres Bevollmächtigten auf Ladung und Anhörung der Sachverständigen, die in den vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil in Bezug genommenen Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, in welchen die Entscheidungen vom 13. Februar 2019 (8 B 17.31645, 8 B 18.30275, 8 B 18.30261) und 12. März 2019 (8 B 18.30252, 8 B 18.30274) ergangen sind, schriftliche Sachverständigengutachten erstattet hatten, nicht nachgekommen ist.

    Der Antrag, die drei Gutachterinnen von Amnesty International (ai), des Institutes für Afrikakunde (GIGA) und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu der Beweisfrage zu hören, ob Personen, die in Deutschland zunächst für die EPRP und dort als Mitglied des Vorstands einer Regionalgruppe und später für die EDFM politisch aktiv waren und weiterhin sind, im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien dort aus diesem Grunde festgenommen, für unbestimmte Zeit in Haft gehalten und misshandelt wurden und weiterhin werden, zielt schon nicht direkt auf eine Erläuterung der unter dem 19. Mai 2018 (GIGA), 11. Juli 2018 (ai) und 26. September 2018 (SFH) gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof in den Verfahren 8 B 17.31645, 8 B 18.30252, 8 B 18.30257, 8 B 18.30261, 8 B 18.30274 und 8 B 18.30276 erstellten gutachterlichen Stellungnahmen.

    Danach kann aufgrund der grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit April 2018 und infolge der daraus resultierenden Situation für Oppositionelle nicht angenommen werden, dass äthiopischen Staatsangehörigen, die sich in Deutschland exilpolitisch betätigt haben, bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, Bestrafung oder eine unmenschliche Behandlung droht (vgl. etwa BayVGH, U.v. 12.12.2019 - 8 B 19.31004 - juris Rn. 38 ff.; BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 18.30261 - juris Rn. 44).

  • VGH Bayern, 20.11.2017 - 11 ZB 17.31318

    Unterlassener Beschluss über eine in der mündlichen Verhandlung erhobene

    Auszug aus VGH Bayern, 07.06.2021 - 23 ZB 19.33381
    Deshalb ist ein förmlicher Beschluss über eine in der mündlichen Verhandlung erhobene Gegenvorstellung nicht erforderlich, vielmehr reicht es aus, wenn das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen zum Ausdruck bringt, aus welchen Gründen es der Gegenvorstellung nicht folgt (BayVGH, B.v. 20.11.2017 - 11 ZB 17.31318 - juris Rn. 3 m.w.N.).

    Im Übrigen ist selbst dann, wenn ein Beweisantrag im Termin zur mündlichen Verhandlung prozessordnungswidrig abgelehnt wird, sich aber in den schriftlichen Urteilsgründen eine Begründung findet, die die Ablehnung hätte tragen können, eine Gehörsrüge nur dann schlüssig erhoben, wenn der Beweisantragsteller darlegt, wie er sich auf die ihm erst durch das Urteil bekannt gewordenen, für sich gesehen prozessordnungsgemäßen Ablehnungsgründe erklärt hätte, weil sonst nicht beurteilt werden kann, ob sich die nach § 86 Abs. 2 VwGO verspätete Bekanntgabe der prozessordnungsgemäßen Ablehnungsgründe überhaupt auf die Entscheidung ausgewirkt haben kann (BayVGH, B.v. 20.11.2017 - 11 ZB 17.31318 - juris Rn. 7; B.v. 1.4.2020 - 14 ZB 19.31233 - juris Leitsatz und Rn. 8 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 12.12.2019 - 8 B 19.31004

    Zur asylrelevanten Lage in Äthiopien: Wehrdienstentziehung und Opposition

    Auszug aus VGH Bayern, 07.06.2021 - 23 ZB 19.33381
    Danach kann aufgrund der grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit April 2018 und infolge der daraus resultierenden Situation für Oppositionelle nicht angenommen werden, dass äthiopischen Staatsangehörigen, die sich in Deutschland exilpolitisch betätigt haben, bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, Bestrafung oder eine unmenschliche Behandlung droht (vgl. etwa BayVGH, U.v. 12.12.2019 - 8 B 19.31004 - juris Rn. 38 ff.; BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 18.30261 - juris Rn. 44).

    Die Zunahme ethnischer Spannungen und gewaltsamer Auseinandersetzungen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bei seiner umfassenden Bewertung im Übrigen bereits berücksichtigt (BayVGH, U.v. 12.12.2019 - 8 B 19.31004 - juris Rn. 47 ff.).

  • BVerwG, 17.09.2019 - 1 B 43.19

    Voraussetzungen der Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung des Gutachtens

    Auszug aus VGH Bayern, 07.06.2021 - 23 ZB 19.33381
    Welche Anforderungen vom Tatsachengericht an die Substantiierung gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation (vgl. BVerwG, B.v. 17.9.2019 - 1 B 43.19 - juris Rn. 55 m.w.N.).

    Auch die Pflicht zur "tagesaktuellen" Erfassung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage ändert dabei nichts daran, dass die Frage, ob das Tatsachengericht die Einholung neuer Erkenntnisse für erforderlich erachtet, seiner nur eingeschränkt überprüfbaren fachgerichtlichen Einschätzung unterliegt (vgl. BVerwG, B.v. 17.9.2019 - 1 B 43.19 - juris Rn. 45 m.w.N.).

  • BVerwG, 23.09.2019 - 1 B 54.19

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Zulassungsgrund der

    Auszug aus VGH Bayern, 07.06.2021 - 23 ZB 19.33381
    Denn jedenfalls weisen die Einholung und Verarbeitung von Sachverständigengutachten und die Verwertung sonstiger Erkenntnisquellen zur Verfolgungslage im Herkunftsstaat Besonderheiten auf, aus denen sich für den Asylprozess erhöhte Anforderungen an ein Begehren auf Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung ergeben (BVerwG, B.v. 23.9.2019 - 1 B 54.19 - juris Rn. 19 ff.).

    Dass sich hieran durch die Auseinandersetzungen Ende Dezember 2018 oder die weitere Entwicklung etwas geändert habe, wird nicht in einer Weise dargetan, welche der entgegenstehenden Bewertung des Verwaltungsgerichts zur Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung die Grundlage entzöge (vgl. auch BVerwG, B.v. 23.9.2019 - 1 B 40.19 - juris Rn. 50; vgl. speziell zur EPPFG auch B.v. 23.9.2019 - 1 B 54.19 - Rn. 39).

  • VGH Bayern, 12.03.2019 - 8 B 18.30252

    Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach Äthiopien nach exilpolitischer

    Auszug aus VGH Bayern, 07.06.2021 - 23 ZB 19.33381
    a) Das Verwaltungsgericht hat vorliegend den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass es dem Antrag ihres Bevollmächtigten auf Ladung und Anhörung der Sachverständigen, die in den vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil in Bezug genommenen Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, in welchen die Entscheidungen vom 13. Februar 2019 (8 B 17.31645, 8 B 18.30275, 8 B 18.30261) und 12. März 2019 (8 B 18.30252, 8 B 18.30274) ergangen sind, schriftliche Sachverständigengutachten erstattet hatten, nicht nachgekommen ist.

    Der Antrag, die drei Gutachterinnen von Amnesty International (ai), des Institutes für Afrikakunde (GIGA) und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu der Beweisfrage zu hören, ob Personen, die in Deutschland zunächst für die EPRP und dort als Mitglied des Vorstands einer Regionalgruppe und später für die EDFM politisch aktiv waren und weiterhin sind, im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien dort aus diesem Grunde festgenommen, für unbestimmte Zeit in Haft gehalten und misshandelt wurden und weiterhin werden, zielt schon nicht direkt auf eine Erläuterung der unter dem 19. Mai 2018 (GIGA), 11. Juli 2018 (ai) und 26. September 2018 (SFH) gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof in den Verfahren 8 B 17.31645, 8 B 18.30252, 8 B 18.30257, 8 B 18.30261, 8 B 18.30274 und 8 B 18.30276 erstellten gutachterlichen Stellungnahmen.

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

  • BVerfG, 24.04.1992 - 1 BvR 1721/91

    Anhörungspflicht eines Sachverständigen im Verfahren der freiwilligen

  • OVG Saarland, 22.01.2019 - 2 A 318/18

    Anforderungen an nationale Abschiebungsverbote (Erkrankungen)

  • BVerfG, 21.04.2016 - 2 BvR 273/16

    Die Feststellung eines Abschiebungsverbots erfordert eine aktuelle

  • VGH Bayern, 01.04.2020 - 14 ZB 19.31233

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag mangels Verletzung rechtlichen Gehörs

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2018 - A 11 S 316/17

    Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im

  • BVerfG, 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Asylverfahren wegen

  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

  • BVerfG, 27.03.2017 - 2 BvR 681/17

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

  • BVerwG, 21.10.2019 - 1 B 49.19
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.01.2020 - 19 A 183/18

    Entscheidung nach Anhörungsrüge; Beweisantragsablehnung; Ergebnisrichtigkeit

  • BVerwG, 31.07.1985 - 9 B 71.85

    Erscheinen eines Sachverständigen im Verhandlungstermin zur Erläuterung eines

  • BVerfG, 19.12.2016 - 2 BvR 1997/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Verletzung des Anspruchs auf

  • BVerwG, 16.03.1994 - 11 C 48.92

    Feststellungsinteresse zur Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage

  • VGH Bayern, 29.03.2019 - 8 B 18.30276

    Erfolglose Berufung wegen grundlegender Änderung der politischen Verhältnisse in

  • VGH Bayern, 23.01.2018 - 10 ZB 17.31099

    Ablehnung eines Beweisantrags - Darlegungserfordernisse bei Gehörsrüge

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2017 - 13 A 2430/17

    Feststellung eines Abschiebungsverbots bzgl. Afghanistans wegen extremer

  • BVerwG, 10.08.2015 - 5 B 48.15

    Anforderungen an die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

  • VGH Baden-Württemberg, 04.08.1997 - A 12 S 2007/97

    Asylverfahren: Gewährung rechtlichen Gehörs - Anordnung des Erscheinens des

  • OVG Niedersachsen, 16.12.2004 - 8 LA 262/04

    Ablehnung; Beweisantrag; Beweisantragsablehnung; Gehörsrüge; Hilfsbeweisantrag;

  • VGH Hessen, 26.02.1999 - 12 UZ 157/99

    Erläuterung eines (für ein anderes Verfahren erstelltes) Gutachtens durch den

  • BVerwG, 17.06.2013 - 10 B 8.13

    Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter bei Furcht eines vorverfolgten

  • VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 18.30257

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei erneuter Asylantragstellung

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 37.18

    (materielle) Beweislast; Auslandsaufenthalt; Beweiserleichterung;

  • VGH Hessen, 10.07.2007 - 7 UZ 422/07

    Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz; Divergenz ist kein

  • VGH Bayern, 09.01.2018 - 10 ZB 16.30102

    Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Ablehnung eines Beweisantrags im

  • VGH Bayern, 17.10.2021 - 23 ZB 19.33385

    Der auf Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer amtlichen Auskunft

    Im Übrigen ist selbst dann, wenn ein Beweisantrag im Termin zur mündlichen Verhandlung prozessordnungswidrig abgelehnt wird, sich aber in den schriftlichen Urteilsgründen eine Begründung findet, die die Ablehnung hätte tragen können, eine Gehörsrüge nur dann schlüssig erhoben, wenn der Beweisantragsteller darlegt, wie er sich auf die ihm erst durch das Urteil bekannt gewordenen, für sich gesehen prozessordnungsgemäßen Ablehnungsgründe erklärt hätte, weil sonst nicht beurteilt werden kann, ob sich die nach § 86 Abs. 2 VwGO verspätete Bekanntgabe der prozessordnungsgemäßen Ablehnungsgründe überhaupt auf die Entscheidung ausgewirkt haben kann (BayVGH, B.v. 20.11.2017 - 11 ZB 17.31318 - juris Rn. 7; B.v. 1.4.2020 - 14 ZB 19.31233 - juris Leitsatz und Rn. 8 m.w.N.; B.v. 11.6.2021 - 23 ZB 19.33381 - Rn. 59 ff. m.w.N.).

    Soweit der Bevollmächtigte des Klägers in der Zulassungsschrift (S. 10) insofern anführt, er hätte andernfalls nochmals detailliert zur Änderung der Lage vortragen, namentlich geltend machen können, dass die beiden vom Verwaltungsgericht herangezogenen Veröffentlichungen allein den Machterhalt des Premierministers thematisierten, nicht aber die mittlerweile durch "die Ethniesierung und Regionalisierung der staatlichen Machtzentren neu entstandene Lage", wendet sich die Klagepartei mit diesem Vorbringen gegen die verwaltungsgerichtliche Feststellung und rechtliche Würdigung der konkreten Umstände, unter denen der Kläger nach Äthiopien zurückkehren würde; die Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht stellt im Grundsatz jedoch keine Frage des rechtlichen Gehörs dar, sondern ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG nicht (vgl. BayVGH, B.v. 7.6.2021 - 23 ZB 19.33381 - Rn. 61).

    Daran gemessen war bereits die in der mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2019 protokollierte Ablehnungsbegründung prozessordnungsgemäß und - wie ausgeführt - fehlerfrei (vgl. BayVGH, B.v. 7.6.2021 - 23 ZB 19.33381 - Rn. 58 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.04.2022 - A 12 S 3565/21

    Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur Erhebung einer Gehörsrüge zu Protokoll

    Dabei kann hier dahinstehen, ob der Rechtsaufassung zu folgen ist, wonach das Rechtsmittelgericht die Frage, ob die Ablehnung des Beweisantrags im Gesetz eine Stütze findet, nicht allein nach Maßgabe der vom erstinstanzlichen Gericht konkret gegebenen Begründung prüft, sondern - nach Gewährung rechtlichen Gehörs - auch andere gesetzliche Ablehnungsgründe, zumindest soweit sie zwingenden Charakter haben bzw. "auf der Hand liegen", heranziehen kann, auch wenn sie für das Gericht bei der Ablehnung nicht maßgeblich waren (die Möglichkeit des Austauschs der Begründung grundsätzlich bejahend vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 17.10.2021 - 23 ZB 19.33385 -, juris Rn. 4, und vom 07.06.2021 - 23 ZB 19.33381 -, juris Rn. 4; Sächsisches OVG, Beschluss vom 14.04.2021 - 6 A 303/18.A -, juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.01.2020 - 19 A 183/18.A -, juris Rn. 12 ff.; Hessischer VGH, Beschluss vom 10.07.2007 - 7 UZ 422/07.A -, juris Rn. 18; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 78 Rn. 356 ; Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 86 Rn. 64; Dahm, NVwZ 2000, 1385).
  • VG München, 20.05.2021 - M 10 K 19.425

    Unbegründeter Anspruch auf teilweisen Erlass einer Grundsteuerschuld

    Unsubstantiiert und damit unerheblich ist ein Beweisantrag insbesondere dann, wenn im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann und es sich deshalb um einen Beweisermittlungsantrag oder Beweisausforschungsantrag handelt (vgl. BayVGH, B.v. 7.6.2021 - 23 ZB 19.33381 - juris Rn. 5; BFH, B.v. 12.3.2014 - XI B 97/13 - BFH/NV 2014, 1062; FG Düsseldorf, U.v. 7.1.2020 - 10 K 2260/18 Kg - juris Rn. 34).
  • OVG Sachsen, 12.01.2022 - 6 A 606/19

    Asyl; Äthiopien; Genitalverstümmelung bei Frauen; grundsätzliche Bedeutung für

    Die Auffassung, dass es auch alleinstehenden Frauen ohne familiären Rückhalt in Äthiopien in Abhängigkeit von den individuellen Umständen möglich sein kann, ihren Lebensunterhalt durch zumutbare Arbeit zu sichern, ist auch in der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung herrschend (vgl. BayVGH, Beschl. v. 7. Juni 2021 - 23 ZB 19.33381 -, juris Rn. 55; Beschl. v. 20. Juli - 19 A 3157/18.A -, juris Rn. 45; v. 25. Juni 2020 - 19 A 17/18.A -, juris Rn. 11).
  • VG Wiesbaden, 01.07.2022 - 5 K 3953/17

    Äthiopien: Nach politischem Wandel keine Verfolgung von Oppositionellen oder bei

    der allgemeinen Gefahrenabwehr reagiert, nicht aber um gezielte Verfolgung Oppositio neller (Bay VGH, Beschluss vom 12.12.2019 - 8 B 19.31004 -, Beschluss vom 07.06.2021 - 23 ZB 19.33381 -, Beschluss vom 17.10.2021 - 23 ZB 19.33382 - juris).
  • VG Wiesbaden, 12.08.2022 - 5 K 3841/17

    Äthiopien: Nach politischem Wandel keine Verfolgung bei ONLF Bezug; kein

    Auch den jüngeren Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist zu entnehmen, dass es sich bei den aktuellen Geschehnissen in Äthiopien derzeit - abge sehen von den Vorkommnissen in Tigray - in erster Linie um ethnische Konflikte zwi schen Oromo und anderen Volksgruppen sowie Auseinandersetzungen zwischen mili tanten Oromo und Sicherheitskräften handelt, auf die der äthiopische Staat im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr reagiert, nicht aber um gezielte Verfolgung Oppositio neller (Bay VGH, Beschluss vom 12.12.2019 - 8 B 19.31004 -, Beschluss vom 07.06.2021 - 23 ZB 19.33381 -, Beschluss vom 17.10.2021 - 23 ZB 19.33382 - juris).
  • VG Regensburg, 26.04.2022 - RO 15 K 20.31788

    Äthiopien: Bedrohung durch Onkel stellt keine flüchtlingsrechtlich relevante

    So fern der Kläger vorgetragen hat, er sei amharischer Volkszugehörigkeit, ist festzustellen, dass es laut dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung von Amharen gibt (BayVGH, B.v. 7.6.2021 - 23 ZB 19.33381, juris Rn. 68).
  • VG Ansbach, 09.03.2022 - AN 9 K 17.33704

    Äthiopien: Kein Flüchtlingsschutz für Mann aus dem Volk der Somali; laut seinem

    Auch den aktuellen Entscheidungen des BayVGH ist zu entnehmen, dass es sich bei den aktu ellen Geschehnissen in Äthiopien derzeit - abgesehen von den Vorkommnissen in Tigray - in erster Linie um ethnische Konflikte zwischen Oromo und anderen Volksgruppen sowie Ausei nandersetzungen zwischen militanten Oromo und Sicherheitskräften handelt, auf die der äthio pische Staat im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr reagiert, nicht aber um gezielte Ver folgung Oppositioneller (siehe BayVGH, B.v. 12.12.2019 - 8 B 19.31004 - juris Rn. 47 ff.; B.v. 7.6.2021 - 23 ZB 19.33381 - juris Rn. 68; B.v. 17.10.2021 - 23 ZB 19.33382 - juris Rn. 86; B.v. 13.1.2022 - 23 ZB 20.31378).
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