Rechtsprechung
   VGH Bayern, 07.07.2020 - 22 CS 20.895   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,20199
VGH Bayern, 07.07.2020 - 22 CS 20.895 (https://dejure.org/2020,20199)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.07.2020 - 22 CS 20.895 (https://dejure.org/2020,20199)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. Juli 2020 - 22 CS 20.895 (https://dejure.org/2020,20199)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,20199) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BImSchG § 4, 20 Abs. 2 S. 1; KrWG § 3, § 4, § 5; BayVwVfG Art. 38, Art. 43 Abs. 1 S. 2; VwGO § 152 Abs. 1, § 154 Abs. 2; BayBO Art. 69 Abs. 1; WHG § 62
    Stilllegungsanordnung nach BImSchG bei illegalem Abfalllagerplatz

  • rewis.io

    Stilllegungsanordnung nach BImSchG bei illegalem Abfalllagerplatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • VG Trier, 04.12.2013 - 5 K 995/13

    Zulässigkeit einer atypischen Brecheranlage in einem Gewerbegebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2020 - 22 CS 20.895
    Dies ergebe sich aus einer Entscheidung des VG Trier vom 4. Dezember 2013 - 5 K 995/13.

    Der Verweis darauf, dass die Anlage nicht mehr als zehn Tage pro Jahr betrieben werden solle und sich deshalb aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 4. Dezember 2013 - 5 K 995/13.TR - die Genehmigungsfähigkeit ergebe, geht fehl.

  • VGH Bayern, 30.07.2013 - 22 B 11.1459

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse und Ermessensausübung bei einer auf § 20

    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2020 - 22 CS 20.895
    Sie muss dies umso weniger, je schädlicher die Umwelteinwirkungen sind, die von dem ungenehmigten Betrieb der Anlage ausgehen können (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1989 - 7 C 35.87 - juris Rn. 29 f.; BayVGH, U.v. 30.7.2013 - 22 B 11.1459 - juris Rn. 58; VGH BW, B.v. 19.9.2013 - 10 S 1725.13 - juris Rn. 9).

    Zweifel hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit gehen zulasten des Betreibers (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1989 - 7 C 35.87 - juris Rn. 29 f.; BayVGH, U.v. 30.7.2013 - 22 B 11.1459 - juris Rn. 58; VGH BW, B.v. 19.9.2013 - 10 S 1725.13 - juris Rn. 9).

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 35.87

    Entscheidung durch Gerichtsbescheid; Begriff des "Altöls";

    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2020 - 22 CS 20.895
    Sie muss dies umso weniger, je schädlicher die Umwelteinwirkungen sind, die von dem ungenehmigten Betrieb der Anlage ausgehen können (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1989 - 7 C 35.87 - juris Rn. 29 f.; BayVGH, U.v. 30.7.2013 - 22 B 11.1459 - juris Rn. 58; VGH BW, B.v. 19.9.2013 - 10 S 1725.13 - juris Rn. 9).

    Zweifel hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit gehen zulasten des Betreibers (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1989 - 7 C 35.87 - juris Rn. 29 f.; BayVGH, U.v. 30.7.2013 - 22 B 11.1459 - juris Rn. 58; VGH BW, B.v. 19.9.2013 - 10 S 1725.13 - juris Rn. 9).

  • OVG Berlin, 16.07.1985 - 2 S 90.85

    Stillegung; Anordnung; Genehmigung; Betrieb; Anlagen; Ermessen;

    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2020 - 22 CS 20.895
    Nach einer Entscheidung des OVG Berlin (B.v. 16.7.1985 - 2 S 90.85) könne ein atypischer Fall außer bei offensichtlicher Genehmigungsfähigkeit auch dann vorliegen, wenn die Behörde nicht erstmals und unvermittelt mit dem ungenehmigten Betrieb befasst werde, sondern die davon verursachten Umwelteinwirkungen aufgrund ihrer bisherigen Überwachungstätigkeit und bezüglich der Anlage erlassenen Maßnahmen bereits so weit unter Kontrolle halte, dass die Fortsetzung des Betriebes für die Zeit bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens hingenommen werden könne.

    3.3 Ebenso wenig kann sich die Antragstellerin unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Berlin vom 16.7.1985 - 2 S 90.85 - dahingehend auf eine atypische Fallgestaltung berufen, die Behörde halte die Umwelteinwirkungen des Betriebs aufgrund ihrer bisherigen Überwachungstätigkeit und bezüglich der Anlage erlassenen Maßnahmen so weit unter Kontrolle, dass die Fortsetzung des Betriebes für die Zeit bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens hingenommen werden könne.

  • BVerwG, 29.05.2018 - 7 C 34.15

    Abfall; Aflatoxin B1; Ausfuhr; Bereichsausnahme; Beseitigung; Bestimmtheit;

    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2020 - 22 CS 20.895
    Auch ist es für die Abfalleigenschaft nicht von Bedeutung, ob die betreffenden Stoffe einen Marktwert besitzen (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.2018 - 7 C 34.15 - juris Rn. 30; VG München, U.v. 15.5.2019 - M 28 K 18.840 - juris Rn. 54).

    Vielmehr stellt die unternehmerische Absicht, einen Stoff oder Gegenstand gewinnbringend zu veräußern, keine zulässige Zweckbestimmung im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG dar (BVerwG, U.v. 29.5.2018 - 7 C 34.15 - juris Rn. 30).

  • BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 11.92

    Ist Bauschutt Abfall?

    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2020 - 22 CS 20.895
    Denn Stoffe verlieren ihre Abfalleigenschaft nicht allein dadurch, dass sie an einen zur Verwertung oder Verwendung bereiten Dritten weitergegeben werden (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.1993 - 7 C 11.92 - juris Rn. 18; VG Gera, U.v. 24.8.2017 - 5 K 84.16 Ge - juris Rn. 62).
  • VG München, 15.05.2019 - M 28 K 18.840

    Streit über die Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung

    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2020 - 22 CS 20.895
    Auch ist es für die Abfalleigenschaft nicht von Bedeutung, ob die betreffenden Stoffe einen Marktwert besitzen (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.2018 - 7 C 34.15 - juris Rn. 30; VG München, U.v. 15.5.2019 - M 28 K 18.840 - juris Rn. 54).
  • VGH Bayern, 20.01.2014 - 2 ZB 11.2878

    Ernstliche Zweifel; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten; Beweislast

    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2020 - 22 CS 20.895
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte ist beweispflichtig für das Vorliegen einer Baugenehmigung nicht die Bauaufsichtsbehörde, sondern der Bürger, wenn er sich gegenüber einer Beseitigungsanordnung darauf beruft, dass eine Baugenehmigung vorliege und daher eine Anlage formell rechtmäßig sei (vgl. BVerwG, B.v. 30.1.2008 - 7 B 47.07 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris Rn. 29; B.v. 20.1.2014 - 2 ZB 11.2878 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 03.07.2018 - 22 ZB 18.855

    Zur Verzahnung von Straf- und Immissionsschutzrecht bei einer

    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2020 - 22 CS 20.895
    Dies ergibt sich schon daraus, dass das Gesetz ausdrücklich zwischen Abfällen zur Verwertung einerseits und Abfällen zur Beseitigung andererseits (§ 3 Abs. 1 Satz 2 KrWG) unterscheidet (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2018 - 22 ZB 18.855 - juris Rn. 13).
  • VGH Bayern, 28.12.2016 - 15 CS 16.1774

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung für

    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2020 - 22 CS 20.895
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte ist beweispflichtig für das Vorliegen einer Baugenehmigung nicht die Bauaufsichtsbehörde, sondern der Bürger, wenn er sich gegenüber einer Beseitigungsanordnung darauf beruft, dass eine Baugenehmigung vorliege und daher eine Anlage formell rechtmäßig sei (vgl. BVerwG, B.v. 30.1.2008 - 7 B 47.07 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris Rn. 29; B.v. 20.1.2014 - 2 ZB 11.2878 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 24.10.1986 - 20 CS 86.02260
  • BVerwG, 30.01.2008 - 7 B 47.07

    Erforderlichkeit der Auslegung eines Verwaltungsaktes unter Berücksichtigung des

  • OLG Hamburg, 24.05.1984 - 3 U 49/84
  • VG Würzburg, 17.05.2021 - W 4 K 20.376
  • VGH Bayern, 29.06.2022 - 22 ZB 21.1817

    Stilllegungsanordnung für Abfalllagerplatz

    Der Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Stilllegungsbescheid blieb erst- und zweitinstanzlich erfolglos (VG Würzburg, B.v. 9.4.2020 - W 4 S 20.377; BayVGH, B.v. 7.7.2020 - 22 CS 20.895 - beide juris).

    1.1.1 Das Verwaltungsgericht hat zur Frage des Bestehens einer Genehmigung für den Betrieb des Lagerplatzes zunächst die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Beschluss vom 7. Juli 2020 (22 CS 20.895) wiedergegeben.

    Die maßgebliche Fassung der Baugenehmigung wäre aber, wie bereits im Eilbeschluss vom 7. Juli 2020 - 22 CS 20.895 - ausgeführt und vom Verwaltungsgericht in Bezug genommen, die der Rechtsvorgängerin der Klägerin zugestellte Zweitfertigung der Baugenehmigung, die weiterhin nicht vorliegt.

    Die im Eilbeschluss vom 7. Juli 2020 - 22 CS 20.895 - Rn. 51 angesprochene mögliche Indizwirkung der bei der Verwaltungsgemeinschaft vorhandenen Baugenehmigung wird weiterhin dadurch beeinträchtigt, dass auch die nunmehr vorgelegte Fotokopie (VG-Akte, Anlagen KL 12 und 13 zum Schriftsatz vom 5. Mai 2021) der nach Angaben der Klägerin bei der Verwaltungsgemeinschaft vorliegenden Fassung nur die erste Seite des Bescheids enthält; die Seiten 2 und 3 sowie Unterschrift und Dienstsiegel in Bezug auf die Genehmigung fehlen entgegen dem klägerischen Vortrag.

    Dass die Sachbearbeiter des Landratsamts zwischenzeitlich vom Vorliegen einer Genehmigung in der von der Klägerin angenommenen Fassung ausgegangen sind, ändert an diesem Ergebnis nichts (s. zu den entsprechenden Schreiben des Landratsamts schon den Beschluss vom 7. Juli 2020 im Verfahren 22 CS 20.895, Rn. 53 - 57).

    1.2.1 Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit wiederum die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Beschluss vom 7. Juli 2020, Az. 22 CS 20.895 zu eigen gemacht, wonach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG die Behörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen grundsätzlich dazu anhält, eine Stilllegung der betroffenen Anlage zu verfügen; nur in atypischen Fällen verpflichte der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu einer Prüfung der Frage, ob ein milderes Mittel ausreiche, um die Einhaltung der Betreiberpflichten zu gewährleisten.

    Auch wenn das Landratsamt sich in der Folge zum Inhalt der Genehmigung widersprüchlich äußerte, wurde - wie schon im Beschluss 22 CS 20.895 dargelegt (Rn. 64 ff.) - damit kein Vertrauenstatbestand dahin begründet, dass die Klägerin vom Bestand einer Genehmigung in dem von ihr vertretenen Sinne hätte ausgehen dürfen.

    Ebenso wenig ist ersichtlich, inwieweit sich aus der Beseitigung zwischengelagerter Materialien und der Beprobung von Materialien entsprechend der Anordnung in Ziffer 4. des angefochtenen Bescheids ergeben sollte, dass die Lagerung von Bauschutt nunmehr ohne weiteres zulässig sein sollte (vgl. zur Anforderung der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit, die einer Stilllegungsverfügung entgegenstehen kann, den Beschluss vom 7.7.2020 - 22 CS 20.895 - Rn. 61 ff.).

    Eine Zulassung des Betriebs der Brecheranlage für 10 Tage im Jahr kam entgegen der klägerischen Auffassung nicht in Betracht, weil die Anlage nicht der Nr. 2.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV unterfällt (vgl. hierzu den Beschluss vom 7.7.2020 - 22 CS 20.895 - Rn. 75 ff., insbes. 77).

    Der Vortrag der Klägerin gibt insoweit jedoch keinen Anlass zu Änderungen der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Ausführungen des Senats im Beschluss vom 7. Juli 2020 - 22 CS 20.895 - Rn. 61 ff.

    Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 7. Juli 2020 - 22 CS 20.895 - Rn. 48 ff. sowie bezüglich der im erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren vorgelegten Unterlagen auf 1.1.2 verwiesen.

    § 5 KrWG liegt weder den vom Verwaltungsgericht (BA S. 17 - 19) in Bezug genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Beschluss vom 7. Juli 2020 - 22 CS 20.895 - zur Abfalleigenschaft der gelagerten Stoffe noch den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 35 des angefochtenen Beschlusses zugrunde.

    Soweit sie meint, sie übernehme bei Abbruchverfahren vom Bauherrn gerade keine Abfälle, sondern Wirtschaftsgut, ist dem entgegenzuhalten, dass es nach § 3 Abs. 1 Satz KrWG auf die Entledigung, den Entledigungswillen oder die Entledigungspflicht aus Sicht des Bauherrn und nicht auf den wirtschaftlichen Wert der Materialien oder die Verwendungsabsicht der Klägerin ankommt (vgl. hierzu bereits den vorangehenden Eilbeschluss des BayVGH, B.v. 7.7.2020 - 22 CS 20.895 - Rn. 37 m.w.N.).

    Zu den weiteren zum Zeitpunkt des Erlasses der Stilllegungsverfügung auf dem Gelände der Klägerin gelagerten Materialien und deren Abfalleigenschaft (Altholz, natürliches Gestein und Muschelkalkschotter, s. hierzu den vorangehenden Eilbeschluss des BayVGH, B.v. 7.7.2020 - 22 CS 20.895 - Rn. 36 f. und die Inbezugnahme durch das Verwaltungsgericht, BA S. 18 f.) fehlt es dem Zulassungsantrag an Vorbringen.

    5.4 Ein Verfahrensmangel liegt weiterhin nicht darin, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung diverse Passagen aus dem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Juli 2020 - 22 CS 20.895 - übernommen hat.

  • VG Würzburg, 17.05.2021 - W 4 K 20.376

    Stilllegung einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen

    Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie auf die beigezogenen Behördenakten, aber auch auf das einstweilige Rechtsschutzverfahren gegen die Stilllegungsanordnung (W 4 S 20.377) und den Beschluss des BayVGH v. 7. Juli 2020 (22 CS 20.895) im Beschwerdeverfahren Bezug genommen.

    Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat im Beschwerdeverfahren 22 CS 20.895 in seinem Beschluss vom 7. Juli 2020 diese Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt und Folgendes ausgeführt:.

    Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat in der oben zitierten Entscheidung vom 7. Juli 2020 (Az. 22 CS 20.895) ausführlich dargelegt, dass die Klägerin nicht den Nachweis habe führen können, dass ihr eine bestandskräftige Baugenehmigung am 7. November 1996 erteilt worden sei, die es ihr erlauben würde, das auf ihrem Gelände unstreitig befindliche Material dort zu lagern.

  • VG Trier, 14.10.2022 - 9 L 2823/22

    Rechtmäßigkeit einer Entsorgungsanordnung bezüglich Bauschutt, der bei

    Auch ist es für die Abfalleigenschaft nicht von Bedeutung, ob die betreffenden Stoffe einen Marktwert besitzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 7 C 34.15 -, Rn. 30; BayVGH, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 22 CS 20.895 -, Rn. 37, jeweils juris).
  • VGH Bayern, 30.09.2022 - 22 ZB 22.1724

    Rechtmäßige Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung bei illegaler Lagerung von

    Nur in solchen Fällen verpflichtet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu einer Prüfung der Frage, ob ein milderes Mittel ausreicht, um die Einhaltung der sich aus § 5 BImSchG ergebenden Betreiberpflichten zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 7.7.2020 - 22 CS 20.895 - juris Rn. 61).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht