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   VGH Bayern, 07.09.2005 - 22 ZB 05.1130   

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https://dejure.org/2005,27680
VGH Bayern, 07.09.2005 - 22 ZB 05.1130 (https://dejure.org/2005,27680)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.09.2005 - 22 ZB 05.1130 (https://dejure.org/2005,27680)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. September 2005 - 22 ZB 05.1130 (https://dejure.org/2005,27680)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechtigung zur Ausübung des Malerhandwerks und Lackiererhandwerks mit dem gesamten Tätigkeitsspektrum voll umfänglich im Reisegewerbe; Erteilung einer Reisegewerbekarte für das Malerhandwerk und Lackiererhandwerk; Berechtigung zur Durchführung einer Hausbesichtigung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 2138/05

    Kein Betretungs- und Besichtigungsrecht der Handwerkskammern bei

    Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. September 2005 - 22 ZB 05.1130 - und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. März 2005 - W 6 K 04.374 - verletzen hinsichtlich der Entscheidung über den Feststellungsantrag zu 2) den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes.
  • VG Minden, 25.03.2009 - 3 K 224/09

    Goldankauf außerhalb eigener Geschäftsräume unzulässig

    vgl. insoweit zu § 17 HWO: VGH München, Beschluss vom 07.09.2005 - 22 ZB 05.1130 -, GewArch 2006, Seite 34 f.
  • VG Augsburg, 19.05.2011 - Au 5 K 10.1959

    Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes; Auskunftspflicht der Gewerbetreibenden nach

    Mit der Vorschrift des § 17 Abs. 1 HandwO soll gerade die Prüfung derjenigen Betriebe ermöglicht werden, deren Strukturen und Tätigkeitsinhalte zunächst ungewiss erscheinen; die Auskunftspflicht hat nur dann Sinn, wenn sie alle Gewerbetreibenden trifft, sofern nicht von vornherein offenkundig ist, dass ein selbstständiger Handwerksbetrieb nicht vorliegt (BayVGH vom 7.9.2005 Az. 22 ZB 05.1130, GewArch 2006, 34, RdNr. 7; HessVGH vom 11.3.2010 Az. 7 A 1947/09.Z, NVwZ-RR 2010, 595, RdNr. 11).
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