Rechtsprechung
VGH Bayern, 07.11.2017 - 11 ZB 17.2084 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
VwGO § 57 Abs. 2, § 60 Abs. 1, § 67 Abs. 2, 4, § 124a Abs. 4 S. 1; ZPO § 224 Abs. 2
Erfolgloser Antrag auf Wiederaufnahme eines fahrerlaubnisrechtlichen Klageverfahrens - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rewis.io
Erfolgloser Antrag auf Wiederaufnahme eines fahrerlaubnisrechtlichen Klageverfahrens
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wiederaufnahme eines fahrerlaubnisrechtlichen Verfahrens fehlende Postulationsfähigkeit; Antrag auf Prozesskostenhilfe; Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit
- rechtsportal.de
VwGO § 123 Abs. 1
Anforderungen an die Wiederaufnahme eines fahrerlaubnisrechtlichen Eilverfahrens - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 14.09.2017 - M 6 K 17.2068
- VG München, 07.11.2017 - M 11 ZB 17.2084
- VGH Bayern, 07.11.2017 - 11 ZB 17.2084
- VGH Bayern, 07.11.2017 - 11 C 17.2085
- VGH Bayern, 26.01.2018 - 11 M 18.113
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- VGH Bayern, 10.02.2012 - 11 ZB 11.2813
Wahlrecht zwischen der Durchführung eines Vorverfahrens und sofortiger …
Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2017 - 11 ZB 17.2084
Der Kläger verfolgt die Wiederaufnahme eines mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Februar 2012 - 11 ZB 11.2813 - abgeschlossenen fahrerlaubnisrechtlichen Klageverfahrens.Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und orientiert sich an der Festsetzung durch den Verwaltungsgerichtshof im Ausgangsverfahren (11 ZB 11.2813).
- OLG Naumburg, 06.02.2012 - 1 W 34/11
Prozesskostenhilfe: Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit
Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2017 - 11 ZB 17.2084
Dies ist grundsätzlich nicht glaubhaft (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, B.v. 6.2.2012 - 1 W 34/11 - juris Rn. 4). - BVerwG, 28.01.2004 - 6 PKH 15.03
Nichtzulassungsbeschwerde; Wiedereinsetzung; Prozesskostenhilfe; Rechtsanwalt der …
Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2017 - 11 ZB 17.2084
Denn diese darf im sog. Anwaltsprozess nach obergerichtlicher Rechtsprechung nur dann gewährt werden, wenn der bedürftige Beteiligte bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat und dieses lediglich nicht innerhalb der Frist beschieden worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2004 - 6 PKH 15/03 - DÖV 2004, 537 = juris Rn. 5 m.w.N.;… Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 60 Rn. 17, 35).
- VGH Bayern, 07.11.2017 - 11 C 17.2086
Unstatthafter Antrag auf Wiederaufnahme eines fahrerlaubnisrechtlichen …
Aus den im Beschluss des Senats vom 7. November 2017 im Berufungszulassungsverfahren - 11 ZB 17.2084 - dargelegten Gründen kommt eine Nachholung der Beschwerdeeinlegung durch einen Prozessbevollmächtigten, ggf. nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO, nicht in Betracht.Ferner hat der Antragsteller, wie im Beschluss des Senats vom 7. November 2017 im Berufungszulassungsverfahren - 11 ZB 17.2084 - dargelegt, auch nicht glaubhaft gemacht, dass er die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann.
- VGH Bayern, 07.11.2017 - 1 C 17.2086 Aus den im Beschluss des Senats vom 7. November 2017 im Berufungszulassungsverfahren - 11 ZB 17.2084 - dargelegten Gründen kommt eine Nachholung der Beschwerdeeinlegung durch einen Prozessbevollmächtigten, ggf. nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO , nicht in Betracht.
Ferner hat der Antragsteller, wie im Beschluss des Senats vom 7. November 2017 im Berufungszulassungsverfahren - 11 ZB 17.2084 - dargelegt, auch nicht glaubhaft gemacht, dass er die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann.
- VGH Bayern, 07.11.2017 - 11 C 17.2085
Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe
Ungeachtet der Frage, ob er die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (vgl. Beschluss des Senats vom 7.11.2017 - 11 ZB 17.2084 -), ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).