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   VGH Bayern, 07.11.2017 - 11 ZB 17.2084   

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https://dejure.org/2017,46052
VGH Bayern, 07.11.2017 - 11 ZB 17.2084 (https://dejure.org/2017,46052)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.11.2017 - 11 ZB 17.2084 (https://dejure.org/2017,46052)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. November 2017 - 11 ZB 17.2084 (https://dejure.org/2017,46052)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Erfolgloser Antrag auf Wiederaufnahme eines fahrerlaubnisrechtlichen Klageverfahrens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiederaufnahme eines fahrerlaubnisrechtlichen Verfahrens fehlende Postulationsfähigkeit; Antrag auf Prozesskostenhilfe; Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit

  • rechtsportal.de

    VwGO § 123 Abs. 1
    Anforderungen an die Wiederaufnahme eines fahrerlaubnisrechtlichen Eilverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 10.02.2012 - 11 ZB 11.2813

    Wahlrecht zwischen der Durchführung eines Vorverfahrens und sofortiger

    Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2017 - 11 ZB 17.2084
    Der Kläger verfolgt die Wiederaufnahme eines mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Februar 2012 - 11 ZB 11.2813 - abgeschlossenen fahrerlaubnisrechtlichen Klageverfahrens.

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und orientiert sich an der Festsetzung durch den Verwaltungsgerichtshof im Ausgangsverfahren (11 ZB 11.2813).

  • OLG Naumburg, 06.02.2012 - 1 W 34/11

    Prozesskostenhilfe: Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2017 - 11 ZB 17.2084
    Dies ist grundsätzlich nicht glaubhaft (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, B.v. 6.2.2012 - 1 W 34/11 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 28.01.2004 - 6 PKH 15.03

    Nichtzulassungsbeschwerde; Wiedereinsetzung; Prozesskostenhilfe; Rechtsanwalt der

    Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2017 - 11 ZB 17.2084
    Denn diese darf im sog. Anwaltsprozess nach obergerichtlicher Rechtsprechung nur dann gewährt werden, wenn der bedürftige Beteiligte bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat und dieses lediglich nicht innerhalb der Frist beschieden worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2004 - 6 PKH 15/03 - DÖV 2004, 537 = juris Rn. 5 m.w.N.; Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 60 Rn. 17, 35).
  • VGH Bayern, 07.11.2017 - 11 C 17.2086

    Unstatthafter Antrag auf Wiederaufnahme eines fahrerlaubnisrechtlichen

    Aus den im Beschluss des Senats vom 7. November 2017 im Berufungszulassungsverfahren - 11 ZB 17.2084 - dargelegten Gründen kommt eine Nachholung der Beschwerdeeinlegung durch einen Prozessbevollmächtigten, ggf. nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO, nicht in Betracht.

    Ferner hat der Antragsteller, wie im Beschluss des Senats vom 7. November 2017 im Berufungszulassungsverfahren - 11 ZB 17.2084 - dargelegt, auch nicht glaubhaft gemacht, dass er die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann.

  • VGH Bayern, 07.11.2017 - 1 C 17.2086
    Aus den im Beschluss des Senats vom 7. November 2017 im Berufungszulassungsverfahren - 11 ZB 17.2084 - dargelegten Gründen kommt eine Nachholung der Beschwerdeeinlegung durch einen Prozessbevollmächtigten, ggf. nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO , nicht in Betracht.

    Ferner hat der Antragsteller, wie im Beschluss des Senats vom 7. November 2017 im Berufungszulassungsverfahren - 11 ZB 17.2084 - dargelegt, auch nicht glaubhaft gemacht, dass er die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann.

  • VGH Bayern, 07.11.2017 - 11 C 17.2085

    Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe

    Ungeachtet der Frage, ob er die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (vgl. Beschluss des Senats vom 7.11.2017 - 11 ZB 17.2084 -), ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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