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   VGH Bayern, 07.11.2018 - 4 B 18.1386   

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https://dejure.org/2018,40129
VGH Bayern, 07.11.2018 - 4 B 18.1386 (https://dejure.org/2018,40129)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.11.2018 - 4 B 18.1386 (https://dejure.org/2018,40129)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. November 2018 - 4 B 18.1386 (https://dejure.org/2018,40129)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Erstattungsanspruch gegen Bauvorhabenträgerin

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Städtebaulicher Vertrag; Kostenübernahmevereinbarung; Erstattung der Planungskosten; Vertrag; Erstattung; Planungskosten; Bebauungsplan

  • rechtsportal.de

    Anspruch mehrerer Grundstückseigentümer auf Kostenerstattung aus einem städtebaulichen Vertrag; Verpflichtung zur Kostentragung für das beantragte Bauleitplanverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.09.1999 - II ZR 371/98

    Haftung von Mitgliedern einer Personengesellschaft "mbH"

    Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2018 - 4 B 18.1386
    Die Beklagten zu 2 und 3 haften als Gesellschafter der Beklagten zu 1, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, persönlich für die von dieser Gesellschaft eingegangenen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen neben ihr als Gesamtschuldner (vgl. BGH, U.v. 27.9.1999 - II ZR 371.98 - NJW 1999, 3483).
  • VG München, 23.07.2020 - M 1 V 19.4181

    Vollstreckung von Geldforderungen zugunsten der öffentlichen Hand aufgrund eines

    Die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 8. Mai 2019 zu den Aktenzeichen M 1 K 14.4233 (1. Instanz) und 4 B 18.1386 (2. Instanz), mit dem die von den Antragsgegnern gesamtschuldnerisch an die Antragstellerin zu erstattenden notwendigen Aufwendungen auf insgesamt 10.224,96 EUR festgesetzt worden sind, wird angeordnet.

    In der Verwaltungsstreitsache M 1 K 14.4233, 4 B 18.1386 wurden die der Vollstreckungsgläubigerin zu erstattenden notwendigen Aufwendungen mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2019 auf 10.224,96 EUR festgesetzt (Nr. 1. des Beschlusses).

    Nach Nr. 11. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (4 B 18.1386) und Nr. 11 des Kostenfestsetzungsbeschlusses tragen die Vollstreckungsschuldner die Kosten beider Instanzen als Gesamtschuldner.

    Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch in den Verfahren M 1 K 14.4233 und 4 B 18.1386, Bezug genommen.

    a) Die Höhe des zu vollstreckenden Betrags ergibt sich aus Nr. 1 des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 8. Mai 2019 hinsichtlich der Hauptsache (10.224,96 EUR), den die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu tragen haben (Nr. 11 des Beschlusses sowie Nr. 11 des Urteils 4 B 18.1386).

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