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   VGH Bayern, 07.11.2018 - 9 ZB 15.943   

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VGH Bayern, 07.11.2018 - 9 ZB 15.943 (https://dejure.org/2018,37661)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.11.2018 - 9 ZB 15.943 (https://dejure.org/2018,37661)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. November 2018 - 9 ZB 15.943 (https://dejure.org/2018,37661)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwZVG Art. 31 Abs. 3 S. 2, 3, Art. 38; VwGO § 42 Abs. 2, § 43 Abs. 1, § 124, § 124a Abs. 4 S. 4, § 152, § 154 Abs. 2; BNatSchG § 44 Abs. 1, § 69 Abs. 2; GKG § 47 u. § 52 Abs. 1
    Fälligkeit eines Zwangsgeldes - Darlegungsanforderungen, Darlegungsfrist

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Fälligkeit eines Zwangsgeldes - Darlegungsanforderungen, Darlegungsfrist

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung der Erteilung einer Baugenehmigung für die vorübergehende Errichtung eines Wildschutzzauns; Verpflichtung zur Beseitigung de Wildschutzzauns unter Zwangsgeldandrohung

  • rechtsportal.de

    Zwangsgeldfälligkeit; Erneute Zwangsgeldandrohung; Wildschutzzaun; Beseitigungsanordnung; naturschutzrechtliches Zugriffsverbot; Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch; Darlegungsanforderungen; Darlegungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • VGH Bayern, 07.11.2018 - 9 ZB 15.679

    Wiederaufgreifen eines Baugenehmigungs- und Baubeseitigungsverfahrens

    Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2018 - 9 ZB 15.943
    Da die zur Beseitigung Verpflichteten für das gesamte Baugeschehen verantwortlich sind, obliegt es ihnen, die zur Erfüllung der Beseitigungspflicht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wie eine etwa notwendig werdende Ausnahmegenehmigung einzuholen und/oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen, deren Wirksamkeit durch die Naturschutzbehörden zu prüfen sind (vgl. auch Beschluss im Verfahren 9 ZB 15.679 vom heutigen Tag).

    Er kann vielmehr im Zug einer von ihm zu veranlassenden ökologischen Rückbauüberwachung bzw. ökologischen Rückbaubegleitung Schädigungen vermeiden (etwa durch weitgehende Handarbeit anstelle des Einsatzes von Baumaschinen) sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen durchführen und/oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG einholen (vgl. Beschluss im Verfahren 9 ZB 15.679 vom heutigen Tag).

    d) Soweit der Kläger vorbringt, das Verwaltungsgericht habe außerdem nicht berücksichtigt, dass dem Wiederaufgreifensantrag im Verfahren W 4 K 14.695 (vgl. Beschluss des Senats im Verfahren 9 ZB 15.679 vom heutigen Tag) habe stattgegeben werden müssen und die landwirtschaftliche Privilegierung der u.a. vom Kläger gegründeten GbR im Verfahren W 4 K 14.696 (vgl. Beschluss des Senats im Verfahren 9 ZB 15.941 vom heutigen Tag) habe festgestellt werden müssen, wird dies nicht näher begründet.

    Der Verweis des Klägers auf die Begründung seiner Anträge auf Zulassung der Berufung in den Verfahren 9 ZB 15.679 und 9 ZB 15.941 genügt schon nicht den Darlegensanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO (vgl. nachfolgend Nr. 4).

    Davon abgesehen wurden die Anträge auf Zulassung der Berufung in den Verfahren 9 ZB 15.679 und 9 ZB 15.941 mit Beschlüssen des Senats vom heutigen Tag abgelehnt.

    Das Vorbringen, "insbesondere ist in rechtlicher Hinsicht die Abgrenzung von einem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb im Bereich des ökologischen (extensiven) Obstbaus zur reinen Liebhaberei schwierig", "daneben ist die rechtliche Einordnung der durch die angeordnete Beseitigung stattfindenden Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG sowie deren Folge für den Bestand der Beseitigungsanordnung vom 16.12.2011 schwierig" und "zusätzlich sind besondere tatsächliche Schwierigkeiten vorhanden, wie die divergierenden Auffassungen des Gutachtens der promovierten Diplombiologin ... und der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde zeigen", folgt wörtlich dem Vorbringen des Klägers zum Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Zulassungserfahren 9 ZB 15.679 (betr. den Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen).

    Hinsichtlich des klägerischen Antrags auf Wiederaufgreifen des bauaufsichtlichen Verfahrens unter Aufhebung der Nr. 1 bis 5 des Bescheids vom 16. Dezember 2011 (Az. II/1-6024-00152/11-fv) wird im Übrigen auf die Gründe des Beschlusses vom heutigen Tag im Verfahren 9 ZB 15.679 verwiesen.

  • VG Würzburg, 23.10.2012 - W 4 K 12.67

    Baugenehmigung; Beseitigungsanordnung; Weinbergshäuschen; Holzterrasse;

    Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2018 - 9 ZB 15.943
    Weiter wurde der Kläger verpflichtet, den Wildschutzzaun und die Terrasse vollständig zu beseitigen (vgl. Nr. 2 des Bescheidtenors i.V.m. der Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 23.10.2012 im Verfahren W 4 K 12.67).

    Die gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2011 erhobenen Klagen u.a. des Klägers wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Oktober 2012 ab (W 4 K 12.67).

    Denn der Kläger hatte einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung unter Benennung zahlreicher, seiner Ansicht nach bestehender Bezugsfälle bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren W 4 K 12.67 eingewandt (vgl. Schriftsatz vom 27.2.2012, Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23.10.2012 sowie Beschluss des Senats im Verfahren 9 ZB 12.2656 vom 4. Februar 2014).

    Hinsichtlich des Vortrags zu einer Vielzahl "von ungenehmigten und auch nicht genehmigungsfähigen baulichen Anlagen", gegen die nicht eingeschritten worden sei (vgl. hierzu auch Lichtbilder sowie Auszug der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung v. 23.10.2012 im Verfahren W 4 K 12.67), wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Nr. 5 Buchst. c) verwiesen.

  • VG Würzburg, 28.10.2014 - W 4 S 14.959

    Zwangsgeld; Fälligkeitsmitteilung; erneute Zwangsgeldandrohung

    Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2018 - 9 ZB 15.943
    Im Übrigen würden die Einwendungen auch nicht durchgreifen, wie sich aus den Ausführungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (W 4 S 14.959) ergebe.

    Soweit der Kläger behauptet, naturschutzfachliche Zugriffsverbote seien erst nach Erlass der bestandskräftigen Beseitigungsanordnung entstanden, ergibt sich im Übrigen aus der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass es dem Kläger nach Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtlich möglich ist, die Terrasse und den Wildschutzzaun zu entfernen, weil im Rahmen einer ökologischen Rückbauüberwachung eine Tötung oder sonstige erhebliche Beeinträchtigungen von besonders oder streng geschützten Arten nach der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 18. Oktober 2014 ausgeschlossen werden könnten (richtig: 15.10.2014; vgl. Gerichtsakte zum Verfahren W 4 S 14.959; vgl. B.v. 28.10.2014 - W 4 S 14.959).

    Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, dass die Einwendungen im Übrigen auch nicht durchgreifen, wie sich aus den Ausführungen des Gerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes W 4 S 14.959 ergebe (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28.10.2014).

    Das Vorbringen des Klägers, seinen bisherigen Vortrag aus dem erstinstanzlichen Klageverfahren (W 4 K 14.697), aus den erstinstanzlichen Eilverfahren (W 4 E 14.958 und W 4 S 14.959) sowie aus den Beschwerdeverfahren (9 CS 14.2423 und 9 CE 14.2424) in das Zulassungsverfahren einzubeziehen, genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen.

  • VGH Bayern, 07.11.2018 - 9 ZB 15.941

    Zwangsgeldandrohung, Beseitigungsanordnung

    Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2018 - 9 ZB 15.943
    d) Soweit der Kläger vorbringt, das Verwaltungsgericht habe außerdem nicht berücksichtigt, dass dem Wiederaufgreifensantrag im Verfahren W 4 K 14.695 (vgl. Beschluss des Senats im Verfahren 9 ZB 15.679 vom heutigen Tag) habe stattgegeben werden müssen und die landwirtschaftliche Privilegierung der u.a. vom Kläger gegründeten GbR im Verfahren W 4 K 14.696 (vgl. Beschluss des Senats im Verfahren 9 ZB 15.941 vom heutigen Tag) habe festgestellt werden müssen, wird dies nicht näher begründet.

    Der Verweis des Klägers auf die Begründung seiner Anträge auf Zulassung der Berufung in den Verfahren 9 ZB 15.679 und 9 ZB 15.941 genügt schon nicht den Darlegensanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO (vgl. nachfolgend Nr. 4).

    Davon abgesehen wurden die Anträge auf Zulassung der Berufung in den Verfahren 9 ZB 15.679 und 9 ZB 15.941 mit Beschlüssen des Senats vom heutigen Tag abgelehnt.

  • VerfGH Bayern, 24.01.2007 - 50-VI-05
    Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2018 - 9 ZB 15.943
    aa) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die erneuten (isolierten) Zwangsgeldandrohungen nach Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG nur insoweit angefochten werden können, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird (UA S. 7; vgl. BayVerfGH, E.v. 24.1.2007 - Vf. 50-VI-05 - BayVBl 2007, 306 = juris Rn. 53 m.w.N.).

    Einwendungen gegen den unanfechtbaren Grundverwaltungsakt sind damit ausgeschlossen (vgl. BayVerfGH, E.v. 24.1.2007 - Vf. 50-VI-05 - BayVBl 2007, 306 = juris Rn. 53 m.w.N.).

    Hiergegen ist nicht zu erinnern (vgl. BayVerfGH, E.v. E.v. 24.1.2007 - Vf. 50-VI-05 - BayVBl 2007, 306 = juris Rn. 53 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 04.02.2014 - 9 ZB 12.2656

    Erwerbsobstbau; Weinbergshütte; Bestandsschutz; Familienbetrieb (verneint)

    Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2018 - 9 ZB 15.943
    Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg (BayVGH, B.v. 4.2.2014, 9 ZB 12.2656).

    Denn der Kläger hatte einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung unter Benennung zahlreicher, seiner Ansicht nach bestehender Bezugsfälle bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren W 4 K 12.67 eingewandt (vgl. Schriftsatz vom 27.2.2012, Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23.10.2012 sowie Beschluss des Senats im Verfahren 9 ZB 12.2656 vom 4. Februar 2014).

  • VG Würzburg, 10.02.2015 - W 4 K 14.695

    Beseitigungsanordnung; Wiederaufgreifen des Verfahrens; landwirtschaftlicher

    Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2018 - 9 ZB 15.943
    d) Soweit der Kläger vorbringt, das Verwaltungsgericht habe außerdem nicht berücksichtigt, dass dem Wiederaufgreifensantrag im Verfahren W 4 K 14.695 (vgl. Beschluss des Senats im Verfahren 9 ZB 15.679 vom heutigen Tag) habe stattgegeben werden müssen und die landwirtschaftliche Privilegierung der u.a. vom Kläger gegründeten GbR im Verfahren W 4 K 14.696 (vgl. Beschluss des Senats im Verfahren 9 ZB 15.941 vom heutigen Tag) habe festgestellt werden müssen, wird dies nicht näher begründet.
  • VG Würzburg, 10.02.2015 - W 4 K 14.696

    Anforderungen an einen privilegierten landwirtschaftlichen Erwerbsbetrieb;

    Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2018 - 9 ZB 15.943
    d) Soweit der Kläger vorbringt, das Verwaltungsgericht habe außerdem nicht berücksichtigt, dass dem Wiederaufgreifensantrag im Verfahren W 4 K 14.695 (vgl. Beschluss des Senats im Verfahren 9 ZB 15.679 vom heutigen Tag) habe stattgegeben werden müssen und die landwirtschaftliche Privilegierung der u.a. vom Kläger gegründeten GbR im Verfahren W 4 K 14.696 (vgl. Beschluss des Senats im Verfahren 9 ZB 15.941 vom heutigen Tag) habe festgestellt werden müssen, wird dies nicht näher begründet.
  • VGH Bayern, 21.08.2018 - 15 ZB 17.2351

    Erfolglose Berufungszulassung, wenn Darlegungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind

    Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2018 - 9 ZB 15.943
    Das Gebot der Darlegung erfordert eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrunds (vgl. BayVGH, B.v. 21.8.2018 - 15 ZB 17.2351 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 2.6.2016 - juris Rn. 4, jeweils m.w.N.).
  • VG Würzburg, 10.02.2015 - W 4 K 14.697
    Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2018 - 9 ZB 15.943
    Das Vorbringen des Klägers, seinen bisherigen Vortrag aus dem erstinstanzlichen Klageverfahren (W 4 K 14.697), aus den erstinstanzlichen Eilverfahren (W 4 E 14.958 und W 4 S 14.959) sowie aus den Beschwerdeverfahren (9 CS 14.2423 und 9 CE 14.2424) in das Zulassungsverfahren einzubeziehen, genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen.
  • BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07

    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; gerichtliche Kontrolle;

  • VGH Bayern, 16.09.2010 - 1 CS 10.1803

    (Erneute) isolierte Zwangsgeldandrohung; selbständige Rechtsverletzung durch

  • BVerwG, 08.01.2014 - 9 A 4.13

    Naturschutzvereinigung; eigene Rechte; gerichtlicher Vergleich; Planänderung;

  • VGH Bayern, 24.07.2014 - 1 ZB 13.1626

    Beseitigungsanordnung; (kein) Verstoß gegen § 44 Abs. 1 i.V.m. § 69 Abs. 2

  • VGH Bayern, 31.07.2014 - 1 ZB 13.1812

    Beseitigungsanordnung; Waldhütte; (kein) Verstoß gegen § 44 Abs. 1 i.V.m. § 69

  • BVerwG, 08.03.2018 - 9 B 25.17

    Artenschutz; Ausnahme; Beurteilungsspielraum; Einschätzungsprärogative;

  • VGH Bayern, 07.11.2018 - 9 ZB 15.792

    Antrag auf Feststellung einer landwirtschaftlichen Privilegierung

  • OVG Niedersachsen, 10.07.2023 - 1 ME 45/23

    Fledermäuse; Grundbuch; Gütergemeinschaft; Güterregister; Vollstreckung einer

    Hinzu kommt: Sollten die abzubrechenden Gebäude gleichwohl als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte anzusehen sein, können etwaige artenschutzrechtliche Betroffenheiten im Rahmen einer von der Unteren Naturschutzbehörde aufgezeigten ökologischen (Rück-)Bauüberwachung ermittelt und bewältigt werden (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 7.11.2018 - 9 ZB 15.943 -, juris Rn. 12 m.w.N).

    Da die zur Beseitigung Verpflichteten für das gesamte Baugeschehen verantwortlich sind, obliegt es ihnen, die zur Erfüllung der Beseitigungspflicht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wie eine etwa notwendig werdende Ausnahmegenehmigung einzuholen und/oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen, deren Wirksamkeit durch die Naturschutzbehörden zu prüfen sind ( Bay. VGH, Beschl. v. 7.11.2018 - 9 ZB 15.943 -, juris Rn. 12).

  • VG Schwerin, 15.02.2019 - 2 B 119/19

    Vollstreckung einer Beseitigungsverfügung trotz artenschutzrechtlichen

    Im Rahmen der von der unteren Naturschutzbehörde ebenfalls beauflagten "ökologische(n) Abrissbegleitung" werden zudem etwaige weitere artenschutzrechtliche Betroffenheiten ermittelt und (auch) einer naturschutzrechtlichen Problembewältigung zugeführt (vgl. VGH München, Beschluss vom 7. November 2018 - 9 ZB 15.943 - juris Rn. 12 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 = juris Rn. 91; hinsichtlich eines baubezogenen Tötungsrisikos vgl. BVerwG, Urteil vom 8.Januar 2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 = juris Rn. 99, ebs.
  • VGH Bayern, 07.11.2018 - 9 ZB 15.792

    Erfolglose Klage auf Einstellung des Vollstreckungsverfahrens neben Antrag auf

    Das Vorbringen des Klägers, seinen bisherigen Vortrag aus dem erstinstanzlichen Klageverfahren (W 4 K 14.957) in das Zulassungsverfahren einzubeziehen, genügt ebenso wenig den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen wie die Bezugnahme des im außerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingereichten Schriftsatzes vom 30. Juni 2015 auf den Vortrag in den Verfahren 9 ZB 15.943, 9 ZB 15.941 sowie 9 ZB 15.679.
  • VGH Bayern, 02.03.2023 - 1 ZB 22.1858

    Beseitigungsanordnung für ein Schwimmbecken

    Im Übrigen obläge es dem Antragsteller als zur Beseitigung Verpflichteter für das gesamte Baugeschehen, die zur Erfüllung der Beseitigungspflicht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wie eine etwa notwendig werdende Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG einzuholen (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2018 - 9 ZB 15.943 - juris Rn. 12).
  • VGH Bayern, 18.01.2021 - 9 CS 20.1771

    Einwendungen gegen isolierte Zwangsgeldandrohnung

    Einwendungen gegen die unanfechtbare Beseitigungsanordnung als Grundverwaltungsakt sind damit ausgeschlossen (vgl. BayVerfGH, E.v. 24.4.2007 - Vf. 50-VI-05 - juris Rn. 53 m.w.N.; BayVGH, B.v. 8.1.2021 - 9 ZB 19.3222 - juris Rn. 8 und B.v. 7.11.2018 - 9 ZB 15.943 - juris Rn. 9 und 21).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2020 - 15 B 1555/19

    Darstellen eines (noch unbeschiedenen) Wiederaufgreifensantrags als

    Er bezieht sich auf die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende materielle Rechtslage und nicht auf dessen Vollziehbarkeit, vgl. hierzu Bay. VGH, Beschluss vom 7. November 2018 - 9 ZB 15.943 -, juris Rn. 21; VG Berlin, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 19 L 73.18 -, juris Rn. 6; siehe außerdem BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 1 C 30.03 -, juris Rn. 15, auf die es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung indes allein ankommt.
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