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   VGH Bayern, 07.12.2021 - 10 BV 21.1821   

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VGH Bayern, 07.12.2021 - 10 BV 21.1821 (https://dejure.org/2021,55855)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.12.2021 - 10 BV 21.1821 (https://dejure.org/2021,55855)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. Dezember 2021 - 10 BV 21.1821 (https://dejure.org/2021,55855)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 113 Abs. 5; AufenthG § ... 5 Abs. 1, 2 und 3 S. 2, 7, 8, 10 Abs. 3 S. 1, 3, § 25 Abs. 5, 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, § 60a Abs. 2 S. 1; AufenthV § 31 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 39 S. 1 Nr. 1; GG Art. 6 Abs. 1 und 2; EMRK Art. 8 Abs. 1
    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wegen familiärer Bindungen im Bundesgebiet

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 5 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2, § ... 10 Abs. 3 Sätze 1 und 3, § 25 Abs. 5, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 36 Abs. 2, § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV, Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK
    Ausländerrecht: Auffangfunktion des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG für familienbezogene Gründe (hier: Vater-Kind-Beziehung) | Nachzug als Elternteil; Aufenthalt aus familiären Gründen; Vater-Kind-Beziehung; Titelerteilungssperre; Anspruch auf Erteilung einer humanitären ...

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 5 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2, § ... 10 Abs. 3 Sätze 1 und 3, § 25 Abs. 5, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 36 Abs. 2, § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV, Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK
    Ausländerrecht: Auffangfunktion des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG für familienbezogene Gründe (hier: Vater-Kind-Beziehung) | Nachzug als Elternteil; Aufenthalt aus familiären Gründen; Vater-Kind-Beziehung; Titelerteilungssperre; Anspruch auf Erteilung einer humanitären ...

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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21

    Überwiegend erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einer Duldung

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2021 - 10 BV 21.1821
    Eine (freiwillige) Ausreise des vollziehbar ausreisepflichtigen Klägers ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen (oder tatsächlichen) Gründen unmöglich (3.2.), weil es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie nach Art. 6 GG (bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK) im konkreten Fall vereinbar ist, den Kläger selbst "angesichts der bestehenden einfachrechtlichen Ungewissheiten" (vgl. dazu BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 50) auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen (3.2.1.); eine fehlende Mitwirkung des Ausländers (Klägers) im Visumverfahren und dadurch bedingte längere Wartezeiten bei der deutschen Auslandsvertretung in Nigeria, die zwangsläufig auch eine längere Trennungszeit zwischen Vater und Kind bedeuten würden (zu dieser Problematik vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 56 ff.), ginge dabei angesichts des klaren und eindeutigen gesetzlichen Ausschlussgrunds gemäß § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG zulasten des geduldeten Klägers (3.2.2.).

    Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 12; zuletzt B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 45 jew. m.w.N.).

    Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (vgl. BVerfG, B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 13; zuletzt B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 46 jew. m.w.N.).

    Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (vgl. BVerfG, zuletzt B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 47 m.w.N.).

    Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfG, zuletzt B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48 m.w.N.).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen und ungeachtet der Frage, ob Art. 6 Abs. 1 und 2 GG im Fall des aufgrund seiner Vater-Kind-Beziehung vom Beklagten bisher gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG dauerhaft geduldeten Klägers überhaupt eine legale Aufenthaltsgewährung und damit die Erteilung einer (humanitären) Aufenthaltserlaubnis gebieten, ist es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie nach Art. 6 GG (bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK) im konkreten Fall jedenfalls vereinbar, ihn selbst "angesichts der bestehenden einfachrechtlichen Ungewissheiten" (vgl. dazu BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 50) auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen.

    Bei dieser Prognose sind nach neuester Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zudem "einfachrechtliche Unsicherheiten" (vor allem bezogen auf den hier allein in Betracht kommenden familiären Aufenthaltstitel gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG) ebenso zu berücksichtigen wie eine eventuell fehlende Mitwirkung des Betroffenen im Visumverfahren (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 52 ff.).

    In die Prognose der Dauer der Trennung des Klägers von seinen Kindern ist schließlich auch keine durch eine mögliche Abschiebung ausgelöste Sperrfrist nach § 11 Abs. 1 AufenthG einzustellen (vgl. dazu BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 56).

    Der Senat verkennt auch nicht, dass die Erteilung einer für den Kläger hier allein in Betracht kommenden familienbezogenen Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG an hohe Hürden gebunden ist und die Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte voraussetzt, wofür die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 53 unter Verweis auf entspr.

    Die Schutzwirkungen dieses Grundrechts werden jedoch durch das jeweilige Gewicht der familiären Bindungen beeinflusst, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 53 f. m.w.N.).

    Geht man mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris) davon aus, dass aufgrund des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) einer - wie zwischen dem Kläger und seinem in der Bundesrepublik Deutschland (infolge der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft) nach § 25 Abs. 2 1. Alt. AufenthG aufenthaltsberechtigten älteren Sohn unstreitig bestehenden - gelebten (intensiven) Vater-Kind-Beziehung gerade mit Blick auf das Kindeswohl sowie den persönlichen Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen und den damit verbundenen Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen ein hohes Gewicht zukommt, zumal es sich noch um ein kleines Kind handelt (BVerfG a.a.O. Rn. 48 m.w.N.), müssen diese Schutzwirkungen und deren hohes Gewicht von den zuständigen Behörden und Verwaltungsgerichten auch bei der Auslegung und Anwendung der Anspruchsgrundlage des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 1 C 15.12 - juris Rn. 14 ff.; BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 54).

    Auch weitere "einfachrechtliche Unwägbarkeiten" wie die im Rahmen des § 36 Abs. 2 AufenthG erforderlichen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG oder das in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG normierte Wohnraumerfordernis (vgl. dazu BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 55) vermindern die Wahrscheinlichkeit, dass dem Kläger tatsächlich ein Visum nach § 36 Abs. 2 AufenthG erteilt werden wird, nicht entscheidend.

    Unabhängig davon handelt es sich hier um eine Regelerteilungsvoraussetzung, von der mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) ohnehin dann abzusehen ist, wenn die Erteilung eines Visums nach § 36 Abs. 2 AufenthG geboten ist (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 55).

    Eine fehlende oder unzureichende Mitwirkung des Klägers im Visumverfahren und dadurch bedingte längere Wartezeiten bei der deutschen Auslandsvertretung in Nigeria, die zwangsläufig auch eine längere Trennungszeit zwischen Vater und Sohn bedeuten würden (zu dieser Problematik vgl. dazu BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 56 ff.) ginge jedenfalls angesichts des klaren und eindeutigen gesetzlichen Ausschlussgrunds gemäß § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG zulasten des geduldeten Klägers.

    Dass dem Verwaltungsgerichtshof unabhängig davon eine "gültige Prognose" über den Zeitraum der Trennung von seiner Familie im Fall fehlender oder unzureichender Mitwirkung des Klägers im Visumverfahren nicht möglich ist (insoweit unklar: BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 59 einerseits und 64 andererseits), liegt auf der Hand.

  • BVerwG, 26.05.2020 - 1 C 12.19

    Zweckvaterschaftsanerkennung hindert nicht Familiennachzug der ausländischen

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2021 - 10 BV 21.1821
    Dies werde jedoch Sinn und Zweck des § 10 Abs. 3 AufenthG, nämlich im Interesse der effektiven Steuerung des Zuzugs von Ausländern in das Bundesgebiet den Anreiz für die Schaffung von Bleiberechten nach negativem Abschluss eines Asylverfahrens zu reduzieren (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.2020 - 1 C 12.19 - juris Rn. 50), nicht gerecht.

    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 26. Mai 2020 (1 C 12.19 - juris Rn. 47) betont, dass § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG grundsätzlich einer Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug vom Inland aus entgegenstehe.

    Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz, hier also der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. stRspr des BVerwG, z.B. U.v. 17.12.2015 - 1 C 31.14 - juris Rn. 9; U.v. 26.5.2020 - 1 C 12.19 - juris Rn. 20).

    Ein Ausnahmefall dieser Titelerteilungssperre gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 AufenthG liegt hier mangels eines strikten Rechtsanspruchs (zu diesem Begriff vgl. BVerwG, zuletzt U.v. 26.5.2020 - 1 C 12.19 - juris Rn. 52) nicht vor, da die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt ist.

    Zutreffend ist auch der Hinweis des Beklagten, dass § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bei unanfechtbar erfolgter Ablehnung des Asylantrags wie im Fall des Klägers die Erteilung solcher Aufenthaltstitel sperrt, die nicht in Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes normiert sind, und daher grundsätzlich einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug vom Inland aus entgegensteht (vgl. dazu auch BVerwG, U.v. 26.5.2020 - 1 C 12.19 - juris Rn. 47).

    Richtig ist weiter, dass eine Ausnahme von der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 nach Satz 3 1. Halbs. dieser Regelung einen sogenannten strikten Rechtsanspruch (zu diesem Begriff vgl. BVerwG, U.v. 26.5.2020 - 1 C 12.19 - juris Rn. 52) voraussetzt, der im vorliegenden Fall unstreitig nicht gegeben ist (s. oben 2.2.).

    Denn diese Argumentation verkennt, dass die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG für anderen Zwecken dienende Aufenthaltserlaubnisse durch die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels und insbesondere einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht aufgehoben wird (BVerwG, U.v. 26.5.2020 - 1 C 12.19 - juris Rn. 48).

    Allerdings findet in einem solchen Fall § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV Anwendung, und damit steht die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG einem (strikten Rechts-) Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht (mehr) entgegen (BVerwG, U.v. 26.5.2020 - 1 C 12.19 - juris Rn. 52 ff.).

    Demgemäß kommt der Aufenthaltserlaubnis zu humanitären Zwecken in der vorliegenden Konstellation nicht die vom Beklagten befürchtete Funktion eines "Eingangstores" für die Verfolgung anderer Aufenthaltszwecke zu (BVerwG, U.v. 26.5.2020 - 1 C 12.19 - juris Rn. 50).

  • VGH Bayern, 30.07.2021 - 19 ZB 21.738

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen abgelehnten

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2021 - 10 BV 21.1821
    Auch wenn der Senat die Frage, ob die vom Kläger unter Hinweis auf seine familiären Bindungen zu seinen Kindern im Bundesgebiet begehrte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht schon deswegen ausscheidet, weil der Gesetzgeber die Voraussetzungen für einen Aufenthalt aus familiären Gründen in den §§ 27 ff. AufenthG in einem abgestuften System abschließend geregelt hat und § 25 Abs. 5 AufenthG insoweit nicht als Auffangtatbestand angewendet werden kann, zuletzt mehrfach offengelassen hat (vgl. etwa BayVGH, B.v. 9.7.2021 - 10 ZB 21.1476 - juris Rn. 10; B.v. 2.7.2021 - 10 CE 21.392, 10 CE 21.389 - juris Rn. 58; B.v. 11.5.2021 - 10 C 21.1121 - juris Rn. 8 jew. m.w.N.; ebenso auch 19. Senat, B.v. 30.7.2021 - 19 ZB 21.738 - juris Rn. 9 m.w.N.; andererseits ohne Auseinandersetzung mit dieser Frage einen Anspruch bejahend: BayVGH, U.v. 11.3.2014 - 10 B 11.978 - juris), geht er in der vorliegenden Konstellation nunmehr mit dem Erstgericht von der Anwendbarkeit dieser Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch für familiäre Zwecke - hier: Vater-Kind-Beziehung - aus.

    Dass die Ausreise in diesem Sinne aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, wenn sogenannte inlandsbezogene (rechtliche) Ausreisehindernisse bestehen (vgl. auch die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/420 zu § 25 S. 80; AVwV AufenthG Nr. 25.5.1.3.1), ist - jedenfalls im Ausgangspunkt - in Literatur und Rechtsprechung unstreitig (vgl. Maaßen/Kluth in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand 1.10.2021, AufenthG § 25 Rn. 121 f.; Röcker in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 25 Rn. 104 ff.; Zimmerer in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, Stand 15.10.2021, AufenthG § 25 Rn. 85 ff.; Fränkel in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, AufenthG § 25 Rn. 75; Göbel-Zimmermann/Hupke in Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 3. Aufl. 2021, Aufenthaltsgesetz § 25 Rn. 63 ff.; BVerwG, z.B. B.v. 14.12.2010 - 1 B 30.10 - juris Rn. 3; BayVGH, z.B. B.v. 30.7.2021 - 19 ZB 21.738 - juris Rn. 12).

    Soweit ein Ausreisehindernis in der Trennung von Familienangehörigen begründet sein soll, umfasst dies alle Maßnahmen, um die Dauer des Visumverfahrens möglichst kurz zu halten (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 9.7.2021 - 10 ZB 21.1476 - juris Rn. 11 m.w. Rsprnachweisen; zur berechtigten Erwartung, an der Visumnachholung mitzuwirken, und den Konsequenzen fehlender Anstrengungen zur familienverträglichen Visumnachholung vgl. auch BayVGH, B.v. 30.7.2021 - 19 ZB 21.738 - juris Rn. 21 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - juris Rn. 103).

    Denn einen Kontakt mit seinen Kindern und insbesondere dem älteren Sohn kann der Kläger - wenngleich auf niedrigem Niveau - auch mithilfe moderner Fernkommunikationsmittel wie etwa Videotelefonie aufrechterhalten und seinem Sohn H. damit das Gefühl geben, dass er trotz körperlicher Abwesenheit als Vater weiterhin präsent ist (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.3.2021 - 10 CE 20.2030 - juris Rn. 29; B.v. 30.7.2021 - 19 ZB 21.738 - juris Rn. 23).

    So können die Eltern ihre Kinder und insbesondere den älteren Sohn schon im Vorfeld auf die vorübergehende Abwesenheit des Klägers entsprechend vorbereiten und ihm altersgerecht vermitteln, dass die Abwesenheit des Klägers nicht mit einem endgültigen Verlust des Vaters verbunden ist (BayVGH, B.v. 30.7.2021 a.a.O.).

    Unterlässt ein Ausländer zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse und beruht eine längerfristige Trennung daher allein auf der eigenverantwortlichen Entscheidung des Ausländers (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 30.7.2021 - 19 ZB 21.738 - juris Rn. 21 m.w. Rsprnachweisen), könnte nach Auffassung des Senats daraus im Übrigen keine dem Staat bzw. der Ausländerbehörde (kausal) zurechenbare Grundrechtsbeeinträchtigung (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) gefolgert werden.

  • VGH Bayern, 02.07.2021 - 10 CE 21.392

    Erteilung einer Duldung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2021 - 10 BV 21.1821
    Die Auffassung des Erstgerichts widerspreche insofern auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wie sie zuletzt in dessen Beschlüssen vom 24. Juni 2021 (10 CE 21.748, 10 C 21.752), vom 2. Juli 2021 (10 CE 21.392, 10 C 21.389) und vom 9. Juli 2021 (10 ZB 21.1476) zum Ausdruck gekommen sei.

    Auch wenn der Senat die Frage, ob die vom Kläger unter Hinweis auf seine familiären Bindungen zu seinen Kindern im Bundesgebiet begehrte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht schon deswegen ausscheidet, weil der Gesetzgeber die Voraussetzungen für einen Aufenthalt aus familiären Gründen in den §§ 27 ff. AufenthG in einem abgestuften System abschließend geregelt hat und § 25 Abs. 5 AufenthG insoweit nicht als Auffangtatbestand angewendet werden kann, zuletzt mehrfach offengelassen hat (vgl. etwa BayVGH, B.v. 9.7.2021 - 10 ZB 21.1476 - juris Rn. 10; B.v. 2.7.2021 - 10 CE 21.392, 10 CE 21.389 - juris Rn. 58; B.v. 11.5.2021 - 10 C 21.1121 - juris Rn. 8 jew. m.w.N.; ebenso auch 19. Senat, B.v. 30.7.2021 - 19 ZB 21.738 - juris Rn. 9 m.w.N.; andererseits ohne Auseinandersetzung mit dieser Frage einen Anspruch bejahend: BayVGH, U.v. 11.3.2014 - 10 B 11.978 - juris), geht er in der vorliegenden Konstellation nunmehr mit dem Erstgericht von der Anwendbarkeit dieser Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch für familiäre Zwecke - hier: Vater-Kind-Beziehung - aus.

    Mit Blick auf den Vorrang und die Bindungswirkung des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) greift, wie der Senat bereits mehrfach festgestellt hat (vgl. etwa BayVGH, B.v. 2.7.2021 - 10 CE 21.392 u.a. - juris Rn. 45 f.) auch der in dem Zusammenhang wiederholt erhobene Einwand nicht, die zuständige Auslandsvertretung würde hier gegebenenfalls - auch aufgrund entsprechender Verwaltungsvorschriften - einen strengeren Prüfungsmaßstab anlegen (und folglich durch Verweigerung des Visums verfassungswidrig handeln) und ein effektiver zeitnaher Rechtsschutz durch das in diesem Fall zuständige Verwaltungsgericht Berlin sei nicht zu erlangen (zu dieser Problematik vgl. auch BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 1 C 15.12 - juris Rn. 25).

    Die Passpflicht nach § 3 erfüllt der Kläger inzwischen (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG), eine ausreichend große Familienwohnung ist offensichtlich am neuen Wohnort der Familie in Saarbrücken ebenfalls vorhanden und es wird vom Beklagten, der in Kenntnis der konkreten Lebensverhältnisse eine Vorabzustimmung (zur Bedeutung der Vorabzustimmung in der Praxis zwischen Auslandsvertretung und Ausländerbehörde vgl. etwa BayVGH, B.v. 2.7.2021 - 10 CE 21.392 u.a. - juris Rn. 46) zugesagt hat, nicht geltend gemacht, dass der Kläger nicht in der Lage wäre, den erforderlichen Lebensunterhalt (s. § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).

  • VG Augsburg, 11.08.2021 - Au 6 K 20.2837

    Vorübergehende Trennung vom minderjährigen Kind für die Dauer eines

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2021 - 10 BV 21.1821
    Dagegen eingewandte insbesondere systematische, historische und teleologische Gründe und Bedenken (vgl. dazu zuletzt etwa VG Augsburg, U.v. 11.8.2021 - Au 6 K 20.2837 - juris Rn. 39 ff. mit ausführlicher Zusammenfassung und Darlegung dieser Gründe) hält der Senat aus den nachfolgenden Erwägungen letztlich nicht für überzeugend.

    Eine Anspruchsnormenkonkurrenz zwischen §§ 27 ff. AufenthG und § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG in dem vom Beklagten dargelegten Sinne, dass der Gesetzgeber im Abschnitt über familiäre Aufenthaltstitel eine nicht nur umfassende, sondern vor allem auch abschließende Regelung getroffen hat, welche Nähebeziehungen zu Familienangehörigen er für schutzwürdig und anspruchsbegründend erachtet und unter welchen (abgestuften) Voraussetzungen, und dass dieses austarierte spezielle System nicht über § 25 Abs. 5 AufenthG aus den Angeln gehoben werden dürfe (in diesem Sinne auch Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Dezember 2019, A1 § 25 Rn. 148 f.; Maaßen/Kluth in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand 1.10.2021, AufenthG § 25 Rn. 136.1; zuletzt VG Augsburg, U.v. 11.8.2021 - Au 6 K 20.2837 - juris Rn. 39 ff., 43 mit ausführlichen Lit.- und Rsprnachweisen) vermag der Senat jedenfalls nicht zu erkennen (gegen einen derartigen abschließenden Regelungswillen des Gesetzgebers: Wittmann in GK-AufenthG, Bd. 2, II - § 25 Rn. 362).

    Gründe der Entstehungsgeschichte des § 25 Abs. 5 AufenthG sprechen nach Auffassung des Senats eher für als gegen die Anwendbarkeit dieser humanitären Anspruchsgrundlage in Konstellationen wie der vorliegenden (a.A. VG Augsburg, U.v. 11.8.2021 - Au 6 K 20.2837 - juris Rn. 45 ff., insb.

  • BVerfG, 05.06.2013 - 2 BvR 586/13

    Anforderungen des Art 6 GG an ausländerrechtliche Maßnahmen der

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2021 - 10 BV 21.1821
    Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berührten, sei maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit bestehe, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen sei (stRspr d. BVerfG, z.B. B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 12 ff.).

    Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 12; zuletzt B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 45 jew. m.w.N.).

    Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (vgl. BVerfG, B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 13; zuletzt B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 46 jew. m.w.N.).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 B 26.19

    Auslegung, völkerrechtskonforme; Elternnachzug; Elternteil; Familientrennung;

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2021 - 10 BV 21.1821
    Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 29 Abs. 1, 36 Abs. 1 AufenthG zum Nachzug als Elternteil seines am 31. März 2018 geborenen älteren Sohnes, der infolge der ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. August 2018 zuerkannten Flüchtlingseigenschaft eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 1. Alt. AufenthG besitzt, steht entgegen, dass diese in Umsetzung von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der RL 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 S. 12) - sog. Familiennachzugsrichtlinie - eingeführte Anspruchsgrundlage einen Nachzugsanspruch (lediglich) zu einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling regelt (vgl. BVerwG, B.v. 4.7.2019 - 1 B 26.19 - juris Rn. 8) und sich mit der Lebensgefährtin des Klägers und Mutter der Kinder bereits ein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.

    Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der - ungeachtet des § 36 Abs. 1 AufenthG - auf einen Elternteil wie den Kläger anwendbaren Auffangregelung gemäß §§ 29 Abs. 1, 36 Abs. 2 AufenthG (vgl. BVerwG, B.v. 4.7.2019 - 1 B 26.19 - juris Rn. 8 a.E.; OVG Berlin-Bbg, U.v. 5.12.2018 - OVG 3 B 8.18 - juris Rn. 21 ff.) ist schon nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgeschlossen, da der Asylantrag des Klägers mit Bescheid des Bundesamts vom 9. Mai 2017 unanfechtbar abgelehnt worden ist.

    Zum Verhältnis der speziellen Regelung zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 36a AufenthG einerseits und §§ 22, 23 AufenthG andererseits hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise festgestellt, dass das Nichtbestehen eines Anspruchs auf Familiennachzug nicht die Anwendung dieser Anspruchsgrundlagen von humanitären Aufenthaltserlaubnissen berühre und sich damit mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sowie Art. 7 und 24 GRC nicht zu vereinbarende Familientrennungen in besonderen Einzelfällen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus dringenden humanitären Gründen gemäß § 22 AufenthG vermeiden lasse (BVerwG, B.v. 4.7.2019 - 1 B 26.19 - juris Rn. 13).

  • VGH Bayern, 09.07.2021 - 10 ZB 21.1476

    Titelerteilungssperre bei einem abgelehnten Asylbewerber

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2021 - 10 BV 21.1821
    Die Auffassung des Erstgerichts widerspreche insofern auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wie sie zuletzt in dessen Beschlüssen vom 24. Juni 2021 (10 CE 21.748, 10 C 21.752), vom 2. Juli 2021 (10 CE 21.392, 10 C 21.389) und vom 9. Juli 2021 (10 ZB 21.1476) zum Ausdruck gekommen sei.

    Auch wenn der Senat die Frage, ob die vom Kläger unter Hinweis auf seine familiären Bindungen zu seinen Kindern im Bundesgebiet begehrte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht schon deswegen ausscheidet, weil der Gesetzgeber die Voraussetzungen für einen Aufenthalt aus familiären Gründen in den §§ 27 ff. AufenthG in einem abgestuften System abschließend geregelt hat und § 25 Abs. 5 AufenthG insoweit nicht als Auffangtatbestand angewendet werden kann, zuletzt mehrfach offengelassen hat (vgl. etwa BayVGH, B.v. 9.7.2021 - 10 ZB 21.1476 - juris Rn. 10; B.v. 2.7.2021 - 10 CE 21.392, 10 CE 21.389 - juris Rn. 58; B.v. 11.5.2021 - 10 C 21.1121 - juris Rn. 8 jew. m.w.N.; ebenso auch 19. Senat, B.v. 30.7.2021 - 19 ZB 21.738 - juris Rn. 9 m.w.N.; andererseits ohne Auseinandersetzung mit dieser Frage einen Anspruch bejahend: BayVGH, U.v. 11.3.2014 - 10 B 11.978 - juris), geht er in der vorliegenden Konstellation nunmehr mit dem Erstgericht von der Anwendbarkeit dieser Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch für familiäre Zwecke - hier: Vater-Kind-Beziehung - aus.

    Soweit ein Ausreisehindernis in der Trennung von Familienangehörigen begründet sein soll, umfasst dies alle Maßnahmen, um die Dauer des Visumverfahrens möglichst kurz zu halten (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 9.7.2021 - 10 ZB 21.1476 - juris Rn. 11 m.w. Rsprnachweisen; zur berechtigten Erwartung, an der Visumnachholung mitzuwirken, und den Konsequenzen fehlender Anstrengungen zur familienverträglichen Visumnachholung vgl. auch BayVGH, B.v. 30.7.2021 - 19 ZB 21.738 - juris Rn. 21 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - juris Rn. 103).

  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 15.12

    Kind; Unionsbürgerschaft; deutsche Staatsangehörigkeit; Daueraufenthaltsrecht;

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2021 - 10 BV 21.1821
    Geht man mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris) davon aus, dass aufgrund des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) einer - wie zwischen dem Kläger und seinem in der Bundesrepublik Deutschland (infolge der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft) nach § 25 Abs. 2 1. Alt. AufenthG aufenthaltsberechtigten älteren Sohn unstreitig bestehenden - gelebten (intensiven) Vater-Kind-Beziehung gerade mit Blick auf das Kindeswohl sowie den persönlichen Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen und den damit verbundenen Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen ein hohes Gewicht zukommt, zumal es sich noch um ein kleines Kind handelt (BVerfG a.a.O. Rn. 48 m.w.N.), müssen diese Schutzwirkungen und deren hohes Gewicht von den zuständigen Behörden und Verwaltungsgerichten auch bei der Auslegung und Anwendung der Anspruchsgrundlage des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 1 C 15.12 - juris Rn. 14 ff.; BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 54).

    Mit Blick auf den Vorrang und die Bindungswirkung des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) greift, wie der Senat bereits mehrfach festgestellt hat (vgl. etwa BayVGH, B.v. 2.7.2021 - 10 CE 21.392 u.a. - juris Rn. 45 f.) auch der in dem Zusammenhang wiederholt erhobene Einwand nicht, die zuständige Auslandsvertretung würde hier gegebenenfalls - auch aufgrund entsprechender Verwaltungsvorschriften - einen strengeren Prüfungsmaßstab anlegen (und folglich durch Verweigerung des Visums verfassungswidrig handeln) und ein effektiver zeitnaher Rechtsschutz durch das in diesem Fall zuständige Verwaltungsgericht Berlin sei nicht zu erlangen (zu dieser Problematik vgl. auch BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 1 C 15.12 - juris Rn. 25).

  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 1.17

    Kleinkind kann deutsche Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanfechtung

    Auszug aus VGH Bayern, 07.12.2021 - 10 BV 21.1821
    Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgestellt, dass sich rechtliche Hindernisse im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (sowohl) aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben könnten, zu denen unter anderem auch diejenigen Verbote zählten, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind (vgl. bereits BVerwG, U.v. 27.6.2006 - 1 C 14.05 - juris Rn. 17), oder dass das Aufenthaltsrecht die "angemessene Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens (vgl. etwa §§ 60a, 25 Abs. 5 AufenthG)" gewährleiste (BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 1.17 - juris Rn. 63 betreffend den Staatsangehörigkeitsverlust durch Vaterschaftsanfechtung).
  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

  • BVerwG, 27.06.2006 - 1 C 14.05

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis;

  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 43.06

    Aufenthaltserlaubnis, Sperrwirkung der Ausweisung, Befristung, Ehegattennachzug,

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.10.2021 - 7 B 11148/21

    Mit dem Visumsverfahren üblicherweise einhergehender Zeitablauf; Zumutbarkeit bei

  • VGH Bayern, 10.03.2021 - 10 CE 20.2030

    Nachholung des Visumverfahrens für abgelehnten Asylsuchenden mit deutschem Kind

  • BVerwG, 16.02.2012 - 1 B 22.11

    Ausnahme von der Titelerteilungssperre nach bestandskräftiger Ablehnung eines

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2018 - 3 B 8.18

    Ausländerrecht: Europarechtskonformität des § 36 Abs. 1 AufenthG; Anwendbarkeit

  • BVerwG, 14.12.2010 - 1 B 30.10

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Ausreisehindernis aus rechtlichen

  • VGH Bayern, 24.06.2021 - 10 CE 21.748

    Erfolgloser Eilantrag auf Erteilung einer Duldung wegen anstehender Ausreise zur

  • VGH Bayern, 11.05.2021 - 10 C 21.1121

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • VGH Bayern, 11.03.2014 - 10 B 11.978

    Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Umgangs mit deutschem Kind; Besonderheiten des

  • BVerwG, 17.12.2015 - 1 C 31.14

    Abschiebungsschutz nach nationalem Recht; Abschluss; bestandskräftiger; des

  • VGH Bayern, 01.07.2022 - 19 CE 22.1262

    Zumutbarkeit der Nachholung eines Visumverfahrens - Verweigerung der Mitwirkung

    Offen bleibt, ob § 25 Abs. 5 AufenthG als Auffangvorschrift für ein sich aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK ergebendes Ausreisehindernis herangezogen werden kann, wenn die Erteilungsvoraussetzungen der für die genannten Aufenthaltszwecke bestehenden Normen (hier: zum Familiennachzug, §§ 27 ff AufenthG) nicht erfüllt sind (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 30.7.2021 - 19 ZB 21.738 - juris Rn. 9; B. v. 9.7.2021 - 10 ZB 21.1476 - juris Rn. 10, B.v. 30.10.2018 - 10 ZB 18.1780 - juris Rn. 7 m.w.N., bejahend nunmehr BayVGH, U.v. 7.12.2021, 10 BV 21.1821 - juris).

    Eine pflichtwidrige Verweigerung jeglicher Mitwirkung im Visumverfahren und dadurch bedingte längere Wartezeiten bei der deutschen Auslandsvertretung in Pakistan, die zwangsläufig auch eine längere Trennungszeit zwischen Vater und Kind bedeuten würden (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021, a.a.O., Rn. 56 ff.), hat dabei angesichts des klaren und eindeutigen gesetzlichen Ausschlussgrunds gemäß § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG, wonach eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden darf, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist und ein Verschulden insbesondere u.a. anzunehmen ist, wenn er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt, zulasten des Antragstellers zu gehen (vgl. BayVGH, U.v. 7.12.2021 - 10 BV 21.1821 - juris Rn. 23).

    Diesbezüglich muss die Dauer des Visumverfahrens absehbar und insbesondere auch geklärt sein, ob die grundsätzliche Möglichkeit zum Familiennachzug besteht (vgl. BayVGH, U.v. 7.12.2021 - 10 BV 21.1821 - Rn. 40 m.w.N.; OVG SH, B.v. 3.1.2022 - 4 MB 68/21 - juris).

    Mit Blick auf den Vorrang und die Bindungswirkung des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie greift der Einwand nicht, die zuständige Auslandsvertretung würde hier gegebenenfalls einen strengeren Prüfungsmaßstab anlegen und durch Verweigerung des Visums insoweit verfassungswidrig handeln (vgl. BayVGH, U.v. 7.12.2022 - 10 BV 21.1821 - juris Rn. 46).

    Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bei verweigerter Mitwirkung im Visumverfahren Art. 6 Abs. 1 GG es nicht gebietet, das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Sichtvermerkverfahrens gänzlich zurückzustellen, da dies keinen schonenden Ausgleich der familiären Belange des Ausländers und der gegenläufigen öffentlichen Interessen mehr bedeuten würde (vgl. BayVGH, U.v. 7.12.2021 - 10 BV 21.1821 - juris Rn. 42; B.v. 30.7.2021 - 19 ZB 21.738 - juris Rn. 21 m.w.N.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 8.7.2019 - OVG 3 N 147.17 - juris Rn. 8).

  • VGH Bayern, 27.02.2023 - 19 CE 22.1955

    Nachholung eines Visumverfahrens eines nicht sorgeberechtigten sonstigen

    Diesbezüglich muss die Dauer des Visumverfahrens absehbar und insbesondere auch geklärt sein, ob die grundsätzliche Möglichkeit der Visumerteilung besteht (vgl. BayVGH, U.v. 7.12.2021 - 10 BV 21.1821 - Rn. 40 m.w.N.; OVG SH, B.v. 3.1.2022 - 4 MB 68/21 - juris).

    Insbesondere kann dies nicht im Ergebnis dazu führen, dass deshalb - abweichend von der gesetzgeberischen Wertung in § 5 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG - der Aufenthaltstitel regelmäßig bereits im Inland durch die hier zuständige Ausländerbehörde erteilt werden müsste (vgl. BayVGH, U.v. 7.12.2022 - 10 BV 21.1821 - juris Rn. 46).

    Bei verweigerter Mitwirkung im Visumverfahren gebietet es Art. 6 Abs. 1 GG nicht, das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Sichtvermerkverfahrens gänzlich zurückzustellen, da dies keinen schonenden Ausgleich der familiären Belange des Ausländers und der gegenläufigen öffentlichen Interessen mehr bedeuten würde (vgl. BayVGH, U.v. 7.12.2021 - 10 BV 21.1821 - juris Rn. 42; B.v. 30.7.2021 - 19 ZB 21.738 - juris Rn. 21 m.w.N.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 8.7.2019 - OVG 3 N 147.17 - juris Rn. 8).

  • VG Bayreuth, 22.08.2022 - B 6 K 20.1209

    Ghana, Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, Absolutes

    § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist als Rechtsgrundlage auch anwendbar für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für familiäre Zwecke z.B. einer Vater-Kinder-Beziehung (dafür mit eingehender Begründung BayVGH, B. v. 07.12.2021 - 10 BV 21.1821 - juris Rn. 24 - 33).

    Hat das Gericht deshalb zu prüfen, ob auch eine nur zeitweilige Trennung insbesondere den Kindern zumutbar und damit die dafür erforderliche vorübergehende Ausreise des Klägers rechtlich möglich ist, ist einzubeziehen, ob der Familiennachzug grundsätzlich möglich ist, ob absehbar ist, wie lange das Visumverfahren dauert, wenn der Kläger im erforderlichen und zumutbaren Umfang mitwirkt und ob die Dauer des Verfahrens bei familienverträglicher Gestaltung zumutbar ist (BayVGH, U. v. 07.12.2021 - 10 BV 21.1821 - juris Rn. 40, 42).

    Vielmehr ist bei der Voraussage, wie viel Zeit das Verfahren in Anspruch nehmen wird und der daran anknüpfenden Entscheidung, ob das Sichtvermerkverfahren nicht über Gebühr lange dauert, davon auszugehen, dass dem Kläger Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 82 Satz 1 AufenthG anzusinnen ist, genügt, die Dauer des Visumverfahrens möglichst kurz zu halten (BayVGH, B. v. 30.07.2021 - 19 ZB 21.738 - juris Rn. 21; BVerfG-K, B. v. 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21, NJW 2022, 1804 Rn. 55; BayVGH, B. v. 07.12.2021 - 10 BV 21.1821 - juris Rn. 42).

    Was die Tochter des Klägers angeht, obliegt es den Eltern, dem Kind in Wahrnehmung ihrer Erziehungsaufgabe auf die Abwesenheit des Klägers vorzubereiten und ihm altersgerecht zu vermitteln, dass seine vorübergehende Abwesenheit nicht mit einem endgültigen Verlust seiner Person verbunden ist (BayVGH, a.a.O.; zustimmend BayVGH, B. v. 07.12.2021 - 10 BV 21.1821 - juris Rn. 43; zur noch höhere Anforderungen stellende, aber zumeist gelingenden Kompensation einer endgültigen Trennung durch "Scheidungskinder" vgl. Dietz, NVwZ - Extra 6/2022,1/7 m. w. N.).

    Deshalb werden die Kinder zum Ausreisezeitpunkt dementsprechend älter sein und es wird ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, insbesondere das Mädchen auf die Trennungsphase vorzubereiten (zu diesem Argument vgl. BayVGH, B. v. 07.12.2021 - 10 BV 21.1821 - juris Rn. 43).

  • VGH Bayern, 27.04.2023 - 19 CE 23.133

    Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens

    Mit weiterem Schriftsatz vom 27. Januar 2023 wurde weiter ergänzend im Hinblick auf die Vorgaben des BVerfG vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 sowie die Rechtsprechung des BayVGH vom 7. Dezember 2021 - 10 BV 21.1821 vorgetragen, dass im vorliegenden Fall - anders als im Fall des oben erwähnten 10. Senats - keine Zusage der örtlichen Ausländerbehörde zu einer Vorabzustimmung vorliege.

    Diesbezüglich muss die Dauer des Visumverfahrens absehbar und insbesondere auch geklärt sein, ob die grundsätzliche Möglichkeit zum Familiennachzug besteht (vgl. BayVGH, U.v. 7.12.2021 - 10 BV 21.1821 - Rn. 40 m.w.N.; OVG SH, B.v. 3.1.2022 - 4 MB 68/21 - juris).

    Bei verweigerter Mitwirkung im Visumverfahren gebietet es Art. 6 Abs. 1 GG nicht, das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Sichtvermerkverfahrens gänzlich zurückzustellen, da dies keinen schonenden Ausgleich der familiären Belange des Ausländers und der gegenläufigen öffentlichen Interessen mehr bedeuten würde (vgl. BayVGH, U.v. 7.12.2021 - 10 BV 21.1821 - juris Rn. 42; B.v. 30.7.2021 - 19 ZB 21.738 - juris).

  • VGH Bayern, 24.02.2022 - 19 CE 22.12

    Nachholung des Visumverfahrens

    Offen bleibt, ob § 25 Abs. 5 AufenthG als Auffangvorschrift für ein sich aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK ergebendes Ausreisehindernis herangezogen werden kann, wenn die Erteilungsvoraussetzungen der für die genannten Aufenthaltszwecke bestehenden Normen (hier: zum Familiennachzug, §§ 27 ff AufenthG) nicht erfüllt sind (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 30.7.2021 - 19 ZB 21.738 - juris Rn. 9; B. v. 9.7.2021 - 10 ZB 21.1476 - juris Rn. 10, B.v. 30.10.2018 - 10 ZB 18.1780 - juris Rn. 7 m.w.N., bejahend nunmehr BayVGH, U.v. 7.12.2021, 10 BV 21.1821 - juris).

    Diesbezüglich muss die Dauer des Visumverfahrens absehbar und insbesondere auch geklärt sein, ob die grundsätzliche Möglichkeit zum Familiennachzug besteht (vgl. BayVGH, U.v. 7.12.2021 - 10 BV 21.1821 - Rn. 40 m.w.N.; OVG SH, B.v. 3.1.2022 - 4 MB 68/21 - juris).

    Bei Vorlage weiterer Unterlagen zur Ausräumung der von der Botschaft 2019 beanstandeten Unstimmigkeiten in Namensführung und weiteren Identitätszweifeln könnte die Urkundenüberprüfung im Wege der Amtshilfe vom Inland aus erfolgen und im Fall der Erteilung einer Vorabzustimmung durch die örtlich zuständige Ausländerbehörde könnte bei Ausreise erst kurz vor dem Konsulatstermin die Verweildauer in Nigeria auf ein Mindestmaß der Bearbeitungszeit für das Visum begrenzt werden (vgl. die ebenfalls Nigeria betreffenden Feststellungen: BayVGH, U.v. 7.12.2021 - 10 BV 21.1821 - Rn. 34 ff.: Die Bearbeitungszeit eines vollständigen Visumsantrags bei gleichzeitiger Vorabzustimmung der Ausländerbehörde beträgt nach Auskunft des deutschen Generalkonsulats in Lagos "mindestens 5 Wochen").

  • VG Würzburg, 04.10.2022 - W 7 E 22.564

    Erfolgsloser Eilantrag gegen Abschiebung eines Familienangehörigen einer

    Eine pflichtwidrige Verweigerung jeglicher Mitwirkung im Visumverfahren und dadurch bedingte längere Wartezeiten bei der deutschen Auslandsvertretung in Pakistan, die zwangsläufig auch eine längere Trennungszeit zwischen Vater und Kind bedeuten würden (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021, a.a.O., Rn. 56 ff.), hat dabei angesichts des klaren und eindeutigen gesetzlichen Ausschlussgrundes nach § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG - wonach eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden darf, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist und ein Verschulden insbesondere u.a. anzunehmen ist, wenn er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt - zulasten des Antragstellers zu gehen (vgl. BayVGH, U.v. 7.12.2021 - 10 BV 21.1821 - juris Rn. 23).

    Diesbezüglich muss die Dauer des Visumverfahrens absehbar und insbesondere auch geklärt sein, ob die grundsätzliche Möglichkeit zum Familiennachzug besteht (BayVGH, U.v. 7.12.2021 - 10 BV 21.1821 - Rn. 40 m.w.N.; OVG SH, B.v. 3.1.2022 - 4 MB 68/21 - juris).

    Bei verweigerter Mitwirkung im Visumverfahren gebietet Art. 6 Abs. 1 GG es nicht, das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Sichtvermerkverfahrens gänzlich zurückzustellen, da dies keinen schonenden Ausgleich der familiären Belange des Antragstellers und der gegenläufigen öffentlichen Interessen mehr bedeuten würde (BayVGH, U.v. 7.12.2021 - 10 BV 21.1821 - juris Rn. 42; B.v. 30.7.2021 - 19 ZB 21.738 - juris Rn. 21 m.w.N.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 8.7.2019 - OVG 3 N 147.17 - juris Rn. 8).

  • VGH Bayern, 25.01.2022 - 19 CE 21.2859

    Nachholung des Visumverfahrens

    Offen bleibt, ob § 25 Abs. 5 AufenthG als Auffangvorschrift für ein sich aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK ergebendes Ausreisehindernis herangezogen werden kann, wenn die Erteilungsvoraussetzungen der für die genannten Aufenthaltszwecke bestehenden Normen (hier: zum Familiennachzug, §§ 27 ff. AufenthG) nicht erfüllt sind (vgl. z.B. BayVGH, B. v. 9.7.2021 - 10 ZB 21.1476 - juris Rn. 10, B.v. 30.10.2018 - 10 ZB 18.1780 - juris Rn. 7 m.w.N., bejahend nunmehr BayVGH, U.v. 7.12.2021, 10 BV 21.1821 - juris).

    Daneben hat er eigenständig die Initiative zu ergreifen, um nach Möglichkeiten zu suchen, bestehende Ausreisehindernisse zu beseitigen (BayVGH, U.v. 7.12.2021 - 10 BV 21.1821 - juris Rn. 42).

    Unabhängig von der als zumutbar erachteten Wartezeit von drei Jahren für den Kindesnachzug zu in Deutschland subsidiär Schutzberechtigten unter der Möglichkeit der Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft im Aufnahmestaat des Nachzugswilligen bzw. von bis zu zwei Jahren - ohne diese Möglichkeit - (vgl. VG Augsburg, U.v. 11.8.2021 - Au 6 K 20.2837 - juris Rn. 77; mit dem Schutz von Ehe und Familie vereinbar: BVerwG, U.v. 17.12.2020, 1 C 30.19 - juris), ist zudem auch die Auslandsvertretung an den Vorrang und die Bindungswirkung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Familie gebunden (vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 7.12.2021 - 10 BV 21.1821 - juris).

  • VG Würzburg, 11.12.2023 - W 7 K 22.1895

    Aufenthaltserlaubnis, Familiennachzug, Nigeria, Visum

    a) § 25 Abs. 5 AufenthG ist im vorliegenden Fall prinzipiell anwendbar und nicht von §§ 27 ff. AufenthG verdrängt (BayVGH, U.v. 7.12.2021 - 10 BV 21.1821 - BeckRS 2021, 44425 Rn. 24 ff.).

    In jedem Fall bedarf es einer Prognose der voraussichtlichen Trennungszeit (BayVGH, U.v. 7.12.2021 - 10 BV 21.1821 - juris Rn. 38).

    Diesbezüglich muss die Dauer des Visumverfahrens absehbar und insbesondere auch geklärt sein, ob die grundsätzliche Möglichkeit zum Familiennachzug besteht (BayVGH, U.v. 7.12.2021 - 10 BV 21.1821 - juris Rn. 40 m.w.N.; OVG SH, B.v. 3.1.2022 - 4 MB 68/21 - juris).

  • VG Augsburg, 16.08.2022 - Au 1 K 20.2820

    Erfolglose Klage wegen humanitären Aufenthaltsrechts

    Als Antwort sei lediglich ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 7. Dezember 2021 (Az.: 10 BV 21.1821) übersandt worden, in dem die Ausführungen des Gerichts zur Dauer des Visumverfahrens markiert gewesen seien.

    Diesbezüglich muss die Dauer des Visumverfahrens absehbar und insbesondere auch geklärt sein, ob die grundsätzliche Möglichkeit zum Familiennachzug besteht (st.Rspr. des BayVGH, z.B. U.v. 7.12.2021 - 10 BV 21.1821 - juris Rn. 40).

    Bei dieser Prognose sind nach neuester Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts "einfachrechtliche Unsicherheiten" ebenso zu berücksichtigen wie eine eventuell fehlende Mitwirkung des Betroffenen im Visumverfahren (BayVGH, U.v. 7.12.2021 - 10 BV 21.1821 - juris Rn. 40; BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 52 ff.).

  • VGH Bayern, 07.03.2023 - 19 CE 22.2285

    Erfolgloser Eilantrag auf Untersagung aufenthaltsbeendender Maßnahmen

    Diesbezüglich muss die Dauer des Visumverfahrens absehbar und insbesondere auch geklärt sein, ob die grundsätzliche Möglichkeit zum Familiennachzug besteht (vgl. BayVGH, U.v. 7.12.2021 - 10 BV 21.1821 - Rn. 40 m.w.N.; OVG SH, B.v. 3.1.2022 - 4 MB 68/21 - juris).

    Bei verweigerter Mitwirkung im Visumverfahren gebietet es Art. 6 Abs. 1 GG nicht, das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Sichtvermerkverfahrens gänzlich zurückzustellen, da dies keinen schonenden Ausgleich der familiären Belange des Ausländers und der gegenläufigen öffentlichen Interessen mehr bedeuten würde (vgl. BayVGH, U.v. 7.12.2021 - 10 BV 21.1821 - juris Rn. 42; B.v. 30.7.2021 - 19 ZB 21.738 - juris).

  • VGH Bayern, 13.06.2023 - 19 ZB 23.455

    Kein Verzicht auf Nachholung des Visumverfahrens

  • VGH Bayern, 26.04.2022 - 10 C 21.2208

    Erfolgreiche PKH-Beschwerde in einem aufenthaltsrechtlichen Verfahren

  • VGH Bayern, 06.03.2023 - 19 CE 22.2647

    Kein Verzicht auf Durchführung des Visumverfahrens

  • VG Würzburg, 20.03.2023 - W 7 E 23.329

    Zumutbare Trennungszeit für die Nachholung eines Visumverfahrens

  • VG Würzburg, 07.11.2022 - W 7 K 21.902

    Minderjähriges iranisches und minderjähriges deutsches Kind, mangels

  • VG Bayreuth, 21.06.2022 - B 6 E 22.286

    Erfolgreicher Eilantrag auf Duldung für drei Monate

  • VG Würzburg, 11.08.2022 - W 7 E 22.1074

    Einstweiliger Rechtsschutz, vollziehbare Ausreisepflicht, Nachholung des

  • VG Würzburg, 02.05.2022 - W 7 E 22.401

    Zumutbarkeit der Nachholung eines Visumverfahrens bei Familiennachzug

  • VGH Bayern, 22.08.2023 - 19 CE 23.981

    Ausweisung eines Ausländers mit minderjährigen Kindern mit deutscher

  • VGH Hessen, 25.05.2023 - 6 B 362/23

    Pflicht zur Nachholung des Visumverfahrens durch ausländischen Vater eines

  • VG Gelsenkirchen, 18.05.2022 - 11 K 6495/18

    Eltern-Kind-Beziehung i.R.e. sog. Patchwork-Familie; Unmöglichkeit der Ausreise

  • VG Würzburg, 08.04.2022 - W 7 K 22.223

    Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug, Aufhebung der ehelichen

  • VG Gelsenkirchen, 11.09.2023 - 11 L 568/23

    Bindungswirkung rechtskräftiger Beschlüsse; Anordnungsgrund nach Ablauf der in

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.05.2023 - 7 A 10650/22

    Abschließende Regelung für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

  • VG Würzburg, 08.07.2022 - W 7 K 21.30825

    Zum Gebot der gebührenden Berücksichtigung des Kindeswohls bei

  • VG Würzburg, 17.01.2023 - W 7 E 22.1880

    Keine Duldung für ohne Visum eingereisten ausreisepflichtigen Ivorer trotz

  • VG Bayreuth, 18.07.2022 - B 6 E 22.448

    Duldung aus familiären Gründen (deutsches Kind), Nachholung des Visumverfahrens,

  • VG Würzburg, 07.12.2022 - W 9 E 22.1855

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung

  • VG Köln, 04.09.2023 - 12 L 1631/23
  • VG Augsburg, 15.02.2023 - Au 6 K 22.1797

    Erfolgreiche Anfechtung einer Nebenbestimmung zu einer Duldung

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