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   VGH Bayern, 08.03.2018 - 12 C 17.2574   

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VGH Bayern, 08.03.2018 - 12 C 17.2574 (https://dejure.org/2018,11711)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.03.2018 - 12 C 17.2574 (https://dejure.org/2018,11711)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. März 2018 - 12 C 17.2574 (https://dejure.org/2018,11711)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; VwGO § 54 Abs. 1; ZPO § 45 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 240 S. 1; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 3, § 35
    Erfolglose Beschwerde gegen die Anordnung einer Ersatzzwangshaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde gegen eine zum Zwecke der Durchsetzung eines Verbots der Zweckentfremdung von Wohnraum angeordneten Ersatzzwangshaft

  • rewis.io

    Erfolglose Beschwerde gegen die Anordnung einer Ersatzzwangshaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde gegen eine zum Zwecke der Durchsetzung eines Verbots der Zweckentfremdung von Wohnraum angeordneten Ersatzzwangshaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 625/01

    Rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter (gesetzliche Zuständigkeitsordnung;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.03.2018 - 12 C 17.2574
    Vielmehr ist erforderlich, dass die gerichtliche Entscheidung "nicht mehr verständlich" erscheint, "offensichtlich unhaltbar" ist (Kopp/Schenke, a.a.O., § 54 Rn. 22 unter Hinweis auf BVerfGE 29, 207; 82, 194; NJW 2005, 3410) oder die "Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt" worden ist (Kopp/Schenke, a.a.O.).
  • VGH Bayern, 12.02.1996 - 8 C 96.216
    Auszug aus VGH Bayern, 08.03.2018 - 12 C 17.2574
    Vielmehr kann in einem derartigen Fall Ersatzzwangshaft als einschneidenderes Mittel beantragt und angeordnet werden, wenn dies - wie hier - notwendig ist, um den Pflichtigen von künftigen weiteren Verstößen gegen ein Unterlassungsgebot - die Fortsetzung der Zweckentfremdung von Wohnraum - abzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.1996 - 8 C 96.216 - BayVBl 1996, 600; B.v. 20.8.1997 - 8 C 96.4230 -, NVwZ-RR 1998, 310; s. auch Käß, in: Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, BayVwZVG, Stand: März 2017, Art. 33 Rn. 10).
  • VGH Bayern, 20.08.1997 - 8 C 96.4230
    Auszug aus VGH Bayern, 08.03.2018 - 12 C 17.2574
    Vielmehr kann in einem derartigen Fall Ersatzzwangshaft als einschneidenderes Mittel beantragt und angeordnet werden, wenn dies - wie hier - notwendig ist, um den Pflichtigen von künftigen weiteren Verstößen gegen ein Unterlassungsgebot - die Fortsetzung der Zweckentfremdung von Wohnraum - abzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.1996 - 8 C 96.216 - BayVBl 1996, 600; B.v. 20.8.1997 - 8 C 96.4230 -, NVwZ-RR 1998, 310; s. auch Käß, in: Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, BayVwZVG, Stand: März 2017, Art. 33 Rn. 10).
  • VG Potsdam, 09.01.2017 - 4 K 480/15

    Wiederholte Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen der Nichtbefolgung

    Auszug aus VGH Bayern, 08.03.2018 - 12 C 17.2574
    Andernfalls könnte sich ein Schuldner allein unter Hinweis auf seine Insolvenz und Mittellosigkeit seinen Verpflichtungen entziehen (vgl. VG Potsdam, U.v. 9.1.2017 - 4 K 480/15 - juris; Troidl, in: Engelhardt, VwVG/VwZG, 11. Aufl. 2017, § 16 VwVG Rn. 3).
  • VG München, 11.12.2017 - M 9 X 17.4888

    Ersatzzwangshaft bei Zweckentfremdung von Wohnraum

    Auszug aus VGH Bayern, 08.03.2018 - 12 C 17.2574
    1.2 Die Ablehnung des Befangenheitsantrags durch die im Verfahren M 9 X 17.4888 erkennende Kammer selbst begegnet entgegen der Auffassung des Antragsgegnerbevollmächtigten keinen Bedenken.
  • VG Ansbach, 04.08.2023 - AN 1 K 22.02577

    Keine Unterbrechung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das die

    Die Vorschriften der §§ 239 ff. ZPO sind auf Grund der Verweisung in § 173 Satz 1 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbar (BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6/14 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 8.3.2018 - 12 C 17.2574 - juris Rn. 8; BGH, B.v. 18.11.2014 - EnVR 59/13 - juris Rn. 6 speziell zum energiewirtschaftlichen Verfahren; Rudisile in Schoch/Schneider, VerwR, § 94 VwGO Rn. 105).

    Richtet sich der Anspruch nicht gegen die Insolvenzmasse (sei es als Insolvenz- oder Masseverbindlichkeit), sieht das Insolvenzverfahren keinerlei Mittel zur Durchsetzung der Pflicht vor, so dass auch eine Vollstreckung außerhalb des Insolvenzverfahrens weiterhin möglich ist (für die Vollstreckung einer Gewerbeuntersagung mit dem Mittel der Zwangshaft ist dies ständige Rechtsprechung, siehe etwa BayVGH, B.v. 8.3.2018 - 12 C 17.2574 - juris Rn. 7; vgl. auch BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6/14 - juris Rn. 25).

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