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   VGH Bayern, 08.03.2019 - 4 CE 18.2597   

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VGH Bayern, 08.03.2019 - 4 CE 18.2597 (https://dejure.org/2019,9533)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.03.2019 - 4 CE 18.2597 (https://dejure.org/2019,9533)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. März 2019 - 4 CE 18.2597 (https://dejure.org/2019,9533)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 123; GO Art. 24 Abs. 2 Satz 3; WAS §§ 14, 25; EWS §§ 19, 21; BGB §§ 95 Abs. 1 Satz 1, 229, 903 Satz 1, 905 Satz 2, 1004 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
    Duldungspflicht kommunaler Wasserleitungen

  • Wolters Kluwer

    Rechtfertigung des Erlasses einer Notduldungssnordnung; Berücksichtigung satzungsrechtlicher Duldungspflichten bezüglich kommunaler Wasser- ...

  • doev.de PDF

    Duldung kommunaler Wasser- und Abwasserleitungen

  • rewis.io

    Duldung kommunaler Wasser- und Abwasserleitungen

  • ra.de
  • rewis.io

    Duldungspflicht kommunaler Wasserleitungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstweiliger Rechtsschutzantrag einer Gemeinde; Rechtsschutzbedürfnis; Duldung kommunaler Wasser- und Abwasserleitungen; Erforderlichkeit der Leitungen; Notduldungsanordnung

  • rechtsportal.de

    GO Art. 24 Abs. 2 S. 3; WAS § 14; WAS § 25
    Rechtfertigung des Erlasses einer Notduldungssnordnung; Berücksichtigung satzungsrechtlicher Duldungspflichten bezüglich kommunaler Wasser- und Abwasserleitungen; Hinnehmen des Verbleibs einer rechtswidrig in seinem Grundstück befindlichen Leitung für den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 833
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 12.07.2013 - 9 B 12.13

    Straßenrecht; Eigentumsrecht; Störung; Störungsbeseitigung;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.03.2019 - 4 CE 18.2597
    Nach übereinstimmender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (U.v. 28.1.2011 - V ZR 141/10 - NJW 2011, 1068/1069) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 12.7.2013 - 9 B 12.13 - NVwZ 2013, 1292/1293) unterliegt der Anspruch des Eigentümers gegenüber dem hoheitlichen Störer, die zur Beseitigung der Störung notwendigen Maßnahmen zu dulden, nicht der Verjährung.

    Das gilt insbesondere, wenn sie auf dem Eigentumsgrundstück vorgenommen werden sollen (BVerwG, B.v. 12.7.2013, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 07.08.2006 - 4 ZB 05.1984

    Abwasserleitung; Beseitigung; Duldungspflicht (verneint); Verfahrensvorbehalt;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.03.2019 - 4 CE 18.2597
    Ohne ausdrückliche Duldungsanordnung ist die Inanspruchnahme von Privatgrund gegen den Willen des Eigentümers selbst bei Bestehen einer satzungsrechtlichen Duldungsverpflichtung von vornherein rechtswidrig (vgl. BayVGH, B.v. 7.8.2006 - 4 ZB 05.1984 - BayVBl 2007, 309).
  • BVerwG, 21.09.1984 - 4 C 51.80

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen auf das Anliegergrundstück einwirkende

    Auszug aus VGH Bayern, 08.03.2019 - 4 CE 18.2597
    Das öffentliche Recht schützt den Eigentümer nicht weniger als das Zivilrecht und gewährt ebenso Abwehransprüche (BVerwG, U.v. 21.9.1984 - 4 C 51.80 - BayVBl 1985, 154).
  • VGH Bayern, 05.10.2009 - 4 B 08.2877

    Entfernung eines Kanals; Duldungspflicht; schuldrechtliche Verpflichtung zur

    Auszug aus VGH Bayern, 08.03.2019 - 4 CE 18.2597
    Selbst wenn hier beim Verlegen der Leitungen keine verbotene Eigenmacht vorgelegen haben sollte und man diese Vorschrift für anwendbar hielte (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 29.11.2010 - 4 B 09.2835 - BayVBl 2011, 372 Rn. 25 f.), käme eine Duldungspflicht nicht in Betracht, weil die Leitungen nach unwidersprochenem Vortrag des Antragsgegners (Schriftsatz vom 22.11.2018 an das Verwaltungsgericht) im innerörtlichen Bereich bei einer Tiefe von etwa 0, 5 m (Wasserleitung) bzw. 1,8 m (Kanal) jedenfalls nicht so tief verlegt wären, dass dies ein Interesse eines Grundstückseigentümers an der Entfernung der Leitung ausschlösse (vgl. BayVGH, U.v. 5.10.2009 - 4 B 08.2877 - BayVBl 2010, 629 Rn. 25).
  • BGH, 28.01.2011 - V ZR 141/10

    Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung einer Störung in der Ausübung des

    Auszug aus VGH Bayern, 08.03.2019 - 4 CE 18.2597
    Nach übereinstimmender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (U.v. 28.1.2011 - V ZR 141/10 - NJW 2011, 1068/1069) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 12.7.2013 - 9 B 12.13 - NVwZ 2013, 1292/1293) unterliegt der Anspruch des Eigentümers gegenüber dem hoheitlichen Störer, die zur Beseitigung der Störung notwendigen Maßnahmen zu dulden, nicht der Verjährung.
  • VGH Bayern, 29.11.2010 - 4 B 09.2835

    § 905 S. 2 BGB kann nicht als weitere Inhalts- und Schrankenbestimmung des

    Auszug aus VGH Bayern, 08.03.2019 - 4 CE 18.2597
    Selbst wenn hier beim Verlegen der Leitungen keine verbotene Eigenmacht vorgelegen haben sollte und man diese Vorschrift für anwendbar hielte (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 29.11.2010 - 4 B 09.2835 - BayVBl 2011, 372 Rn. 25 f.), käme eine Duldungspflicht nicht in Betracht, weil die Leitungen nach unwidersprochenem Vortrag des Antragsgegners (Schriftsatz vom 22.11.2018 an das Verwaltungsgericht) im innerörtlichen Bereich bei einer Tiefe von etwa 0, 5 m (Wasserleitung) bzw. 1,8 m (Kanal) jedenfalls nicht so tief verlegt wären, dass dies ein Interesse eines Grundstückseigentümers an der Entfernung der Leitung ausschlösse (vgl. BayVGH, U.v. 5.10.2009 - 4 B 08.2877 - BayVBl 2010, 629 Rn. 25).
  • VGH Bayern, 08.02.2012 - 4 B 11.175

    Entfernung einer Abwasserleitung; Verjährung; Duldungspflicht; Entfernung durch

    Auszug aus VGH Bayern, 08.03.2019 - 4 CE 18.2597
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O., Rn. 4) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 10.1.2013 - 8 B 12.305 - BayVBl 2013, 606 Rn.17) ist der Grundstückseigentümer befugt, rechtswidrige Störungen seines Eigentums nach entsprechender Ankündigung (vgl. hierzu BGH, a.a.O., Rn. 10; BayVGH, U.v. 8.2.2012 - 4 B 11.175 - juris Rn. 29) auf eigene Kosten zu beseitigen.
  • VGH Bayern, 10.01.2013 - 8 B 12.305

    Auch im bayerischen Straßen- und Wegerecht bleibt nach der Verjährung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 08.03.2019 - 4 CE 18.2597
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O., Rn. 4) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 10.1.2013 - 8 B 12.305 - BayVBl 2013, 606 Rn.17) ist der Grundstückseigentümer befugt, rechtswidrige Störungen seines Eigentums nach entsprechender Ankündigung (vgl. hierzu BGH, a.a.O., Rn. 10; BayVGH, U.v. 8.2.2012 - 4 B 11.175 - juris Rn. 29) auf eigene Kosten zu beseitigen.
  • VGH Bayern, 07.03.2022 - 4 CS 21.2254

    Einbau von Funkwasserzähler zulässig

    Diese Befugnisnorm zielt, wie sich schon aus ihrem generalklauselartig formulierten Wortlaut ergibt, entgegen dem Vortrag der Antragsteller nicht bloß auf die in § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 WAS genannten bußgeldbewehrten Verstöße, sondern auf alle Arten von Pflichtverletzungen (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2019 - 4 CE 18.2597 - NVwZ-RR 2019, 833 Rn. 9).
  • VG München, 13.10.2020 - M 10 K 18.6116

    Erfolgreiche Klage eines Grundstückseigentümers auf Duldung der Beseitigung eines

    Dieses Recht folgt bei Eigentumsverletzungen durch hoheitliche Maßnahmen im öffentlichen Recht unmittelbar aus dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrecht (BayVGH, B.v. 8.3.2019 - 4 CE 18.2597 - juris Rn. 11).

    Eine Verpflichtung zur Duldung des Abwasserkanals könnte sich aufgrund einer dinglichen Sicherung, einer vertraglichen Vereinbarung oder nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2019 - 4 CE 18.2597 - juris Rn. 12 ff.; U.v. 5.10.2009 - 4 B 08.2877 - juris Rn. 20).

  • VG München, 23.06.2022 - M 2 K 19.6067

    Recht eines Grundstückseigentümers, eine auf seinem Grundstück verlaufende

    Im Falle des Vorliegens der materiellen Duldungsvoraussetzungen ist die Beseitigung einer Straße im Sinne des Straßen- und Wegerechts bzw. einer tatsächlich öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne des Straßenverkehrsrechts durch den Eigentümer - für den Fall (und nur für diesen), dass ein Dritter an der Straße bzw. der Verkehrsfläche den Besitz ausübt (vgl. BayVGH, U.v. 17.2.2003 - 11 B 99.3439 - juris Rn. 38) - nach der überwiegenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. Rn. 23 für das Zivilrecht) nur gestattet, wenn entweder (was kaum einmal der Fall sein wird) die Voraussetzungen einer erlaubten Selbsthilfe (§§ 229 f. BGB) oder der Besitzwehr (§ 859 BGB) vorliegen oder wenn der Eigentümer zunächst behördliche Hilfe zur Durchsetzung seiner Eigentümerrechte in Anspruch nimmt (anders für eine Rohrleitung BayVGH, B.v. 8.3.2019 - 4 CE 18.2597 - juris Rn. 11).

    Vielmehr kann der Eigentümer zivilrechtlich von seinem in § 903 Satz 1 BGB verliehenen Recht - wenngleich unter Umständen nach vorheriger Ankündigung - ohne weiteres, also auch ohne Titel, Gebrauch machen (BGH, U.v. 5.7.2019 - V ZR 149/18 - juris Rn. 11; folgend BayVGH, B.v. 8.3.2019 - 4 CE 18.2597 - juris Rn. 11).

    Auch die Hinnahme einer sofortigen Beseitigung ist angesichts der eher überschaubaren Auswirkungen und des Ablaufs der Widerrufsfrist nicht unzumutbar (vgl. für den Gefahrenfall zu den Möglichkeiten des Erlasses einer vorübergehenden Duldungsanordnung gegen den Eigentümer, die auch sicherheitsrechtlich möglich sein dürfte, BayVGH, B.v. 8.3.2019 - 4 CE 18.2597 - juris Rn. 15, dort allerdings zum Abwasser).

  • VG München, 02.06.2022 - M 2 S 22.1725

    Duldungsanordnung, Unbefristete Pflicht zur Duldung einer bereits vorhandenen

    Zwar trägt die genannte Rechtsgrundlage grundsätzlich eine Duldungsanordnung; denn ohne ausdrückliche Duldungsanordnung ist die Inanspruchnahme von Privatgrund gegen den Willen des Eigentümers selbst bei Bestehen einer satzungsrechtlichen Duldungsverpflichtung rechtswidrig (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2019 - 4 CE 18.2597 - juris Rn. 9).

    Denn die in diesem Fall gebotene angemessene Befristung (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2019 - 4 CE 18.2597 - juris Rn. 14 f.) enthält der streitgegenständliche Bescheid nicht.

    Aber selbst wenn man demgegenüber davon ausgeht, dass das Recht der Beseitigung der Leitung unmittelbar aus dem Eigentumsrecht folgt und es eines Rechts zur Selbsthilfe bzw. Besitzwehr gar nicht bedarf und daher kein Titel notwendig ist (so BayVGH, B.v. 8.3.2019 - 4 CE 18.2597 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 8.2.2012 - 4 B 11.175 - juris Rn. 29), so stünde einer sofortigen Beseitigung der Leitung die Pflicht der Antragstellerin entgegen, ihre Beseitigungshandlung gegenüber der Antragsgegnerin anzukündigen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 8.3.2019 - 4 CE 18.2597 - juris Rn. 15).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.02.2020 - 4 L 276/19

    Dauerhaftigkeit des Vorteils i. S. d. § 6 KAG LSA

    Die Verjährung des Anspruchs aus § 1004 BGB hat lediglich zur Folge, dass der Grundstückseigentümer die Störung auf eigene Kosten beseitigen muss (so auch VGH Bayern, Beschluss vom 8. März 2019 - 4 CE 18.2597 -, juris Rn. 11).

    Dass möglicherweise ein Anspruch hinsichtlich des (vorläufigen) Belassens der Leitung und der Durchleitung von Abwasser für einen Übergangszeitraum besteht (vgl. zu einer solchen "Notduldungsanordnung" VGH Bayern, Beschluss vom 8. März 2019 - 4 CE 18.2597-, juris Rn. 15) vermag eine vergleichbare Sicherung nicht zu gewährleisten (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Oktober 2019 - 4 L 210/19 -, juris Rn. 15f. zu dem Fehlen zivilrechtlicher Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche des privaten Grundstückseigentümers gegenüber dem Entsorgungspflichtigen).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.06.2020 - 4 L 7/19

    Erhebung eines Herstellungsbeitrages II; dauerhafte Sicherung des Anschlusses;

    Dass möglicherweise ein Anspruch hinsichtlich des (vorläufigen) Belassens der Leitung und der Durchleitung von Abwasser für einen Übergangszeitraum besteht (vgl. zu einer solchen "Notduldungsanordnung" VGH Bayern, Beschluss vom 8. März 2019 - 4 CE 18.2597 -, juris, Rdnr. 15) vermag eine hinreichende Sicherung nicht zu gewährleisten (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Februar 2020 - 4 L 276/19 -, juris, Rdnr. 19, m.w.N.).
  • VG Potsdam, 12.12.2019 - 8 K 2983/14
    Das Eigentumsrecht nach § 903 BGB wird nach § 905 Satz 2 BGB begrenzt (deutlich LG Landshut, Beschluss vom 25. März 2013 - 54 O 756/13 -, juris Rn.6; in diese Richtung OLG Stuttgart, Urteil vom 2. Dezember 1993 - 7 U 23/93 -, juris, Rn 42; wohl auch VGH München, Beschluss vom 8. März 2019 - 4 CE 18.2597 -, juris, Rn. 13; Althammer, a.a.O., § 903 Rn. 3, 15 sowie Roth, a.a.O., § 905 Rn. 1; Berger, in: Jauernig, BGB, 17. Aufl. 2018, § 903 Rn. 4).
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