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   VGH Bayern, 08.04.2013 - 22 NE 13.659   

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VGH Bayern, 08.04.2013 - 22 NE 13.659 (https://dejure.org/2013,6116)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.04.2013 - 22 NE 13.659 (https://dejure.org/2013,6116)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. April 2013 - 22 NE 13.659 (https://dejure.org/2013,6116)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Verkaufsoffener Sonntag in Eching am 14. April 2013 darf stattfinden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erlass einer Verordnung zum Offenhalten von Verkaufsstellen am Sonntag (hier: Sonntag, 14.04.2013)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LadSchlG § 14 Abs. 1 S. 1; VwGO § 47 Abs. 6
    Erlass einer Verordnung zum Offenhalten von Verkaufsstellen am Sonntag (hier: Sonntag, 14.04.2013)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Verkaufsoffener Sonntag in Eching am 14. April 2013 darf stattfinden

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Verkaufsoffener Sonntag in Eching am 14. April 2013 darf stattfinden

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Bayern, 01.07.2004 - 22 NE 03.3026
    Auszug aus VGH Bayern, 08.04.2013 - 22 NE 13.659
    Deshalb und da die Außervollzugsetzung einer Norm in der Regel über den Rechtskreis des Antragstellers hinaus Wirkungen zum Vor- oder Nachteil einer großen Zahl von Personen zeitigt, ist an die Prüfung der Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO ein strenger Maßstab anzulegen (BayVGH, B.v. 18.8.1998 - 22 NE 98.2233; B.v. 1.7.2004 - 22 NE 03.3026 - juris Rn. 3; OVG RhPf, B.v. 14.10.1994 - 11 B 12552/94.OVG - GewArch 1995, 36/37; VGH BW, B.v. 23.11.1998 - 14 S 2844/98 - DÖV 1999, 260; Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 47, Rn. 396); die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen so schwer wiegen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar erscheint (BayVGH, B.v. 1.7.2004, a.a.O.; Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 47, Rn. 106; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 47, Rn. 148).
  • BAG, 25.02.1997 - 1 ABR 69/96

    Mitbestimmung bei Sonntagsverkauf

    Auszug aus VGH Bayern, 08.04.2013 - 22 NE 13.659
    Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unterliegt die Anordnung von Sonntagsarbeit der Mitbestimmung der Betriebsräte (vgl. z.B. BAG, B.v. 25.2.1997 - 1 ABR 69/96 - BAGE 85, 185/190 f.).
  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

    Auszug aus VGH Bayern, 08.04.2013 - 22 NE 13.659
    Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 (1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07 - BVerfGE 125, 39) sei der Sonntagsschutz auch auf die Stärkung derjenigen Grundrechte ausgerichtet, die in besonderem Maß auf den einheitlichen freien Sonntag angewiesen seien.
  • BVerwG, 02.09.1983 - 4 N 1.83

    Feststellung der Ungültigkeit einer während eines Normenkontrollverfahrens außer

    Auszug aus VGH Bayern, 08.04.2013 - 22 NE 13.659
    Ein solcher Antrag bliebe jedenfalls dann, wenn er vor dem Eintritt des "Obsoletwerdens" der derzeit inmitten stehenden Verordnung (d.h. vor dem 14.4.2013 um 17.00 Uhr) gestellt würde, auch in der Folgezeit zulässig, sofern die Antragstellerin darzutun vermag, dass sie durch die im Lauf des Jahres 2013 (und später) seitens der Antragsgegnerin zusätzlich zu erwartenden Verordnungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG oder durch deren Anwendung ebenfalls in ihren Rechten verletzt sein kann (vgl. zur fortdauernden Zulässigkeit eines Verfahrens nach § 47 Abs. 1 VwGO nach dem Außerkrafttreten der zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Norm für den Fall der Einreichung des Antrags noch vor dem "Erledigungszeitpunkt" BVerwG, B.v. 2.9.1983 - 4 N 1.83 - BVerwGE 68, 12/14).
  • OVG Niedersachsen, 24.08.2004 - 7 MN 177/04

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine auf das Ladenschlussgesetz (LadSchlG)

    Auszug aus VGH Bayern, 08.04.2013 - 22 NE 13.659
    Vor diesem Hintergrund ist zum einen festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall vorgenommene Interessenabwägung dann anders ausfallen könnte, wenn die Rechtsgutsbeeinträchtigungen, zu denen es im Gefolge von Sonntagsöffnungen u. U. kommt, keinen singulären Charakter mehr tragen, sondern sie sich ggf. wiederholen (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung NdsOVG, B.v. 24.8.2004 - 7 MN 177/04 - GewArch 2005, 44/45).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.1980 - 11a ND 19/80

    Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen

    Auszug aus VGH Bayern, 08.04.2013 - 22 NE 13.659
    Bei dieser Abwägung sind nicht nur die Interessen des Antragstellers, sondern auch die Belange anderer von der Norm betroffener Personen sowie die einschlägigen Erfordernisse des Gemeinwohls zu berücksichtigen (vgl. z.B. OVG NW vom 23.12.1980 - 11 a ND 19/80 - DVBl 1981, 687/688 f.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.10.1994 - 11 B 12552/94

    Feiertagsbeschäftigungsverbot; Sonntagsbeschäftigungsverbot; Interessenabwägung ;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.04.2013 - 22 NE 13.659
    Deshalb und da die Außervollzugsetzung einer Norm in der Regel über den Rechtskreis des Antragstellers hinaus Wirkungen zum Vor- oder Nachteil einer großen Zahl von Personen zeitigt, ist an die Prüfung der Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO ein strenger Maßstab anzulegen (BayVGH, B.v. 18.8.1998 - 22 NE 98.2233; B.v. 1.7.2004 - 22 NE 03.3026 - juris Rn. 3; OVG RhPf, B.v. 14.10.1994 - 11 B 12552/94.OVG - GewArch 1995, 36/37; VGH BW, B.v. 23.11.1998 - 14 S 2844/98 - DÖV 1999, 260; Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 47, Rn. 396); die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen so schwer wiegen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar erscheint (BayVGH, B.v. 1.7.2004, a.a.O.; Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 47, Rn. 106; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 47, Rn. 148).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.06.1995 - 11 C 12551/94

    Subjektives-öffentliches Recht eines Arbeitnehmers auf Wahrung der Sonntagsruhe;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.04.2013 - 22 NE 13.659
    Ein Rechtsschutzbedürfnis, einen gerichtlichen Ausspruch über die etwaige Ungültigkeit einer wegen Zeitablaufs gegenstandslos gewordenen Verordnung zu erhalten, besitzt ein Antragsteller unter dem Blickwinkel der Wiederholungsgefahr auch dann, wenn konkret mit dem Erlass weiterer Rechtsverordnungen zu rechnen ist, die ein Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen zulassen (so zu Recht OVG RhPf, U.v. 28.6.1995 - 11 C 12551/94.OVG - GewArch 1995, 493), sofern sich aus derartigen künftigen Verordnungen für den Rechtsschutzsuchenden die in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Beeinträchtigungen ergeben können.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.1998 - 14 S 2844/98

    Fehlender "schwerer Nachteil" für eine vorläufige Außervollzugsetzung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 08.04.2013 - 22 NE 13.659
    Deshalb und da die Außervollzugsetzung einer Norm in der Regel über den Rechtskreis des Antragstellers hinaus Wirkungen zum Vor- oder Nachteil einer großen Zahl von Personen zeitigt, ist an die Prüfung der Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO ein strenger Maßstab anzulegen (BayVGH, B.v. 18.8.1998 - 22 NE 98.2233; B.v. 1.7.2004 - 22 NE 03.3026 - juris Rn. 3; OVG RhPf, B.v. 14.10.1994 - 11 B 12552/94.OVG - GewArch 1995, 36/37; VGH BW, B.v. 23.11.1998 - 14 S 2844/98 - DÖV 1999, 260; Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 47, Rn. 396); die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen so schwer wiegen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar erscheint (BayVGH, B.v. 1.7.2004, a.a.O.; Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 47, Rn. 106; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 47, Rn. 148).
  • VGH Bayern, 25.01.2010 - 22 NE 09.2019

    Normenkontrollverfahren hinsichtlich einer Sperrzeitverordnung

    Auszug aus VGH Bayern, 08.04.2013 - 22 NE 13.659
    Außer Betracht zu bleiben haben demgegenüber grundsätzlich die Erfolgsaussichten eines Antrags nach § 47 Abs. 1 VwGO, sofern sich nicht bereits im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO feststellen lässt, dass die inmitten stehende Norm offensichtlich ungültig oder offensichtlich rechtmäßig ist (BayVGH, B.v. 25.1.2010 - 22 NE 09.2019 - m.w.N.).
  • VGH Bayern, 31.03.2011 - 22 BV 10.2367

    Rechtsaufsichtliche Beanstandung einer Rechtsverordnung; Offenhalten von

  • VGH Bayern, 08.04.2011 - 22 CS 11.845

    Kommunalaufsichtliche Weisung, eine beabsichtigte Rechtsverordnung zur

  • VGH Bayern, 06.12.2013 - 22 N 13.788

    Klage gegen Satzung über Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen; Abweichung zwischen

    In dieser Überzeugung bestätigt sieht sich der Verwaltungsgerichtshof durch den Umstand, dass die Antragsgegnerin den mangelnden Zuspruch, den der am 14. April 2013 abgehaltene Frühjahrsmarkt gefunden hat, im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 7. Juni 2013 damit zu erklären versuchte, dass für diese Veranstaltung nur eine sehr kurze Vorbereitungszeit zur Verfügung gestanden habe, da das Verfahren 22 NE 13.659 erst kurz vor dem 14. April 2013 abgeschlossen worden sei; Werbemaßnahmen hätten vor diesem Hintergrund keine hinreichende Wirkung entfalten können.
  • VGH Bayern, 21.03.2018 - 22 NE 18.204

    Kein verkaufsoffener Sonntag anlässlich des "Street Food Festivals" in Ansbach am

    Auch unter Berücksichtigung des strengen Maßstabs, der bei Entscheidungen nach § 47 Abs. 6 VwGO anzuwenden ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.4.2013 - 22 NE 13.659 - juris Rn. 27 m.w.N.) ist die Außervollzugsetzung einer Verordnung dann grundsätzlich dringend geboten, wenn die betreffende Regelung offensichtlich keinen Bestand haben kann und sich diese Beurteilung auf eine nicht zweifelhafte und nicht weiter aufklärungsbedürftige Tatsachengrundlage bezieht sowie auf eine eindeutige verfassungsgerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung stützen kann (BayVGH, B.v. 24.5.2017 - 22 NE 17.526 - juris Rn. 14 m.w.N.).

    b) Im Rahmen der Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO sind die Folgen abzuwägen, die einerseits eintreten würden, wenn eine solche gerichtliche Entscheidung unterbliebe und der Normenkontrollantrag Erfolg hätte, und die andererseits bei Erlass der einstweiligen Anordnung dann zu erwarten wären, wenn sich der Normenkontrollantrag als unbegründet erweisen sollte (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2013 - 22 NE 13.659 - juris Rn. 28; Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 395/396).

  • VGH Bayern, 24.05.2017 - 22 NE 17.526

    Außervollzugsetzung einer Verordnung zur sonntäglichen Offenhaltung von

    Hat das Gericht die Norm, hinsichtlich derer der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO begehrt wird, bereits in einem Hauptsacheverfahren überprüft und ist es hierbei zu dem Ergebnis gelangt, dass sie keinen Bestand haben kann, so ist auch unter Berücksichtigung des strengen Maßstabs, der bei Entscheidungen nach § 47 Abs. 6 VwGO anzuwenden ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.4.2013 - 22 NE 13.659 - BayVBl 2014, 277 Rn. 27 m.w.N.), ihre Außervollzugsetzung jedenfalls dann dringend geboten, wenn die im Hauptsacheverfahren vorgenommene gerichtliche Rechtsanwendung - wie hier - auf einer nicht zweifelhaften Tatsachengrundlage beruht und sie sich auf eine eindeutige verfassungsgerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung stützen kann (vgl. zur regelmäßig gebotenen Stattgabe eines Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO in Fällen offensichtlicher Ungültigkeit der verfahrensgegenständlichen untergesetzlichen Norm BayVGH, B.v. 1.7.2004 - 22 NE 03.3026 - juris Rn. 3; B.v. 11.8.2009 - 7 NE 09.1378 - NVwZ 2010, 268 Rn. 17; B.v. 25.1.2010 - 22 NE 09.2019 - juris Rn. 19; B.v. 8.4.2013 - 22 NE 13.659 - BayVBl 2014, 277 Rn. 28).
  • VG Frankfurt/Main, 19.03.2014 - 7 K 4032/13

    Ladenöffnung

    Die Ladenöffnung erfolgt dann aus Anlass eines Marktes oder eines örtlichen Festes, wenn und soweit der von der Veranstaltung hervorgerufene Besucherstrom einer Versorgung durch bestimmte Arten von Geschäften bedarf und wenn das Fest aus sich heraus auch ohne die Ladenöffnung signifikante Besucherströme auszulösen im Stande ist (vgl. BayVGH, B. v. 08.04.2013 - 22 NE 13.659 - B v. 08.04.2011 - 22 CS 11.845 ) oder wenn es sich, wie bei Märkten, um Verkaufsveranstaltungen handelt, bei denen es willkürlich erschiene, mobilen und nur wegen des Marktes errichteten Verkaufsstellen die Geschäftstätigkeit zu erlauben, nicht aber den unmittelbar örtlich angrenzenden ortsfesten Verkaufsstellen.
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