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   VGH Bayern, 08.04.2019 - 8 ZB 18.32811   

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VGH Bayern, 08.04.2019 - 8 ZB 18.32811 (https://dejure.org/2019,10957)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.04.2019 - 8 ZB 18.32811 (https://dejure.org/2019,10957)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. April 2019 - 8 ZB 18.32811 (https://dejure.org/2019,10957)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 78 Abs. 3 Nrn. 1, 2 u. 3, Abs. 4 S. 4; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1, § 173 S. 1; ZPO § 220
    Keine drohende Verfolgung wegen exponierter exilpolitischer Betätigung eines äthiopischen Asylbewerbers

  • Wolters Kluwer

    Drohen einer Verfolgung bei Rückkehr in das Heimatland (hier: Äthiopien) wegen exponierter exilpolitischer Betätigung des Asylbewerbers; Pr...

  • rewis.io

    Keine drohende Verfolgung wegen exponierter exilpolitischer Betätigung eines äthiopischen Asylbewerbers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufungszulassung (abgelehnt); Asylbewerber aus Äthiopien; Darlegung von Zulassungsgründen im Asylprozess (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verletzung rechtlichen Gehörs); Entscheidungserheblichkeit; kumulative Mehrfachbegründung; divergenzfähiges Gericht; ...

  • rechtsportal.de

    Drohen einer Verfolgung bei Rückkehr in das Heimatland (hier: Äthiopien) wegen exponierter exilpolitischer Betätigung des Asylbewerbers; Prüfung des Vorliegens einer Gehörsverletzung wegen Verstoßes gegen die gerichtliche Hinweispflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (53)

  • BVerwG, 07.06.2017 - 5 C 5.17

    Bestimmung des Fristbeginns für die Einlegung der Anhörungsrüge; Ordnungsgemäße

    Auszug aus VGH Bayern, 08.04.2019 - 8 ZB 18.32811
    Zwar kann grundsätzlich eine Verletzung der Hinweis- und Erörterungspflichten des Gerichts (§ 86 Abs. 3 und § 104 Abs. 1 VwGO) zu einer das rechtliche Gehör verletzenden Überraschungsentscheidung führen, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (vgl. BVerfG, B.v. 1.8.2017 - 2 BvR 3068/14 - juris Rn. 51; BVerwG, B.v. 7.6.2017 - 5 C 5/17 D - juris Rn. 8 f. m.w.N.).

    Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann anzunehmen, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (vgl. BVerfG, B.v. 15.2.2017 - 2 BvR 395/16 - juris Rn. 6; BVerwG, B.v. 7.6.2017 - 5 C 5/17 D - juris Rn. 8 f. m.w.N.).

  • VGH Bayern, 08.02.2018 - 8 ZB 18.30086

    Ablehnung der Berufungszulassung mangels Gehörsverstoß

    Auszug aus VGH Bayern, 08.04.2019 - 8 ZB 18.32811
    Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, B.v. 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11 - NVwZ 2016, 238 = juris Rn. 45; BayVGH, B.v. 8.2.2018 - 8 ZB 18.30086 - juris Rn. 3; B.v. 15.5.2018 - 8 ZB 17.1341 - juris Rn. 35).

    Außerdem muss dargelegt werden, was der Kläger vorgetragen hätte, wenn ihm ausreichendes Gehör gewährt worden wäre, und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2016 - 5 C 10.15 D - BVerwGE 156, 229 = juris Rn. 65 m.w.N.; BayVGH, B.v. 18.1.2011 - 8 ZB 10.2239 - juris Rn. 18; B.v. 8.2.2018 - 8 ZB 18.30086 - juris Rn. 3).

  • BVerwG, 21.11.2017 - 1 B 148.17

    Prognosemaßstäbe und Beweislastgrundsätze im Asylverfahren; Unterschiede bei der

    Auszug aus VGH Bayern, 08.04.2019 - 8 ZB 18.32811
    Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 - 11 ZB 17.31711 - juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 21.11.2017 - 1 B 148.17 u.a. - juris Rn. 4 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

    Das bloße Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen eines Obergerichts genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (vgl. BVerwG, B.v. 21.11.2017 - 1 B 148.17 u.a. - juris Rn. 16).

  • VGH Bayern, 03.06.2019 - 15 ZB 19.32051

    Ausreichende Verständigung über den Dolmetscher

    Außerdem muss grundsätzlich dargelegt werden, was der Kläger vorgetragen hätte, wenn ihm ausreichendes Gehör gewährt worden wäre, und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2016 - 5 C 10.15 D - BVerwGE 156, 229 = juris Rn. 65 m.w.N.; BayVGH, B.v. 8.4.2019 - 8 ZB 18.32811 - juris Rn. 21 m.w.N.).

    Zum einen hat ein Asylsuchender im Asylprozess keinen Anspruch auf einen Dolmetscher, mit dem eine bestmögliche Verständigung gewährleistet ist; vielmehr genügt es grundsätzlich, dass dem Betroffenen eine ausreichende Verständigung über den Dolmetscher möglich ist (vgl. OVG NRW, B.v. 23.5.2018 - 19 A 70/18.A - juris Rn. 7 ff. m.w.N.; BayVGH, B.v. 8.4.2019 - 8 ZB 18.32811 - juris Rn. 24).

    Zum anderen greift die Gehörsrüge auch deshalb nicht durch, weil im Zulassungsantrag in keiner Weise dargelegt wird, was der Kläger bei einer besseren Verständigung mit dem Dolmetscher vorgetragen hätte und inwiefern dies entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 14.6.2013 - 5 B 41.13 - juris Rn. 3 m.w.N.; BayVGH, B.v. 3.1.2018 - 11 ZB 17.31234 - juris Rn. 5; B.v. 30.10.2018 - 15 ZB 18.31200 - juris Rn. 7; B.v. 8.4.2019 - 8 ZB 18.32811 - juris Rn. 25).

  • VGH Bayern, 01.07.2019 - 15 ZB 19.32414

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in asylrechtlicher Streitigkeit

    Denn das Verwaltungsgericht hat im Sinne einer kumulativen Mehrfachbegründung (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2010 - 5 B 40.10 - juris Rn. 11; B.v. 21.12.2010 - 5 B 39.10 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 23.10.2017 - 20 ZB 16.30113 - juris Rn. 10, 18; B.v. 16.11.2017 - 20 ZB 17.31538; juris Rn. 2; B.v. 20.12.2018 - 15 ZB 18.32985 - juris Rn. 7; B.v. 8.4.2019 - 8 ZB 18.32811 - juris Rn. 28; B.v. 19.6.2019 - 15 ZB 19.32197 - noch unveröffentlicht) neben dem Umstand, dass es dem Klägervortrag hinsichtlich der geschilderten Probleme mit dem Sohn des Kreisverwalters in Telawi keinen Glauben schenkte - und nur hierauf bezieht sich die Argumentation des Zulassungsantrags hinsichtlich der geltend gemachten Divergenz - ebenso entscheidungstragend darauf abgestellt, dass für den Kläger in Georgien eine interne Schutzalternative besteht, § 3e Abs. 1 AsylG.
  • VG Bayreuth, 13.04.2023 - B 7 K 22.31218

    Erfolglose Klage gegen ablehnenden Bescheid im asylrechtlichen Folgeverfahren

    Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der BayVGH mit Beschluss vom 08.04.2019 (Az.: 8 ZB 18.32811) ab.
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