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   VGH Bayern, 08.04.2020 - 12 C 16.2612   

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https://dejure.org/2020,8430
VGH Bayern, 08.04.2020 - 12 C 16.2612 (https://dejure.org/2020,8430)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.04.2020 - 12 C 16.2612 (https://dejure.org/2020,8430)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. April 2020 - 12 C 16.2612 (https://dejure.org/2020,8430)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 75, § 153, § 158, § 161, § 166; ZPO § 124, § 138 Abs. 1, § 578
    Kostenlast der Behörde nach dem Veranlasserprinzip bei übereinstimmender Erledigterklärung im Rahmen einer erfolgreichen Untätigkeitsklage

  • rewis.io

    Kostenlast der Behörde nach dem Veranlasserprinzip bei übereinstimmender Erledigterklärung im Rahmen einer erfolgreichen Untätigkeitsklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die nachträgliche Änderung der Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigterklärung durch das Verwaltungsgericht; nachträgliche Teilaufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung; Kostenlast der Behörde nach dem ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Niedersachsen, 05.09.2014 - 5 LA 57/14

    Wiederaufnahme eines auf Aufhebung einer Abordnungsverfügung bei einem Beamten

    Auszug aus VGH Bayern, 08.04.2020 - 12 C 16.2612
    Deren Anwendungsbereich wird über Urteile hinaus auch auf sog. urteilsvertretende Beschlüsse ausgeweitet (vgl. OVG Lüneburg, B.v.5.9.2014 - 5 LA 57/14 - NVwZ-RR 2015, 77 m.w.N.; Brink/Peters in BeckOK-VwGO, Stand 1.1.2020, § 153 Rn. 4; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 153 Rn. 6).

    Ausgeschlossen bleiben insoweit jedoch nach Sinn und Zweck des Wiederaufnahmeverfahrens - nämlich die Beseitigung einer rechtskräftigen Entscheidung und deren erneute Entscheidung - ohne Sachprüfung ergangene, nach § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbare Kostenentscheidungen, wie insbesondere die Kostenentscheidungen nach § 161 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO (BayVGH, U.v. 6.11.2008 - 13 A 08.2579 - BeckRS 2010, 53602 Rn. 22 ff.; OVG Lüneburg, B.v.5.9.2014 - 5 LA 57/14 - NVwZ-RR 2015, 77 Rn. 13; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 153 Rn. 6; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 7/2019, § 153 Rn. 7; Guckelberger in Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, § 153 Rn. 11).

    Von der in der vorliegenden prozessualen Situation grundsätzlich gegebenen Möglichkeit eines Widerrufs der Erledigungserklärung, die zur Konsequenz hätte, dass das Verfahren fortgeführt werden müsste (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 7.8.1998 - 4 B 75.98 - BeckRS 9998, 30682, OVG Lüneburg, B.v.5.9.2014 - 5 LA 57/14 - NVwZ-RR 2015, 77 Rn. 15), hat das beklagte Studentenwerk keinen Gebrauch gemacht.

  • VerfGH Bayern, 05.10.2017 - 55-VI-16

    Kostenauferlegung nach Einstellung des Verfahrens - Willkürverbot und Recht auf

    Auszug aus VGH Bayern, 08.04.2020 - 12 C 16.2612
    Hinsichtlich der Kosten gebietet § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO - ungeachtet der Spezialregelung betreffend die Untätigkeitsklage in § 161 Abs. 3 VwGO (vgl. BayVerfGH, E.v. 5.10.2017 - Vf. 55-VI-16 - BeckRS 2017, 128897 Rn. 23; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 161 Rn. 34; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 161 Rn. 21) - eine Entscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands.

    Danach hat die Behörde durch die schuldhaft unterbliebene Verbescheidung eines Antrags, mit der der Kläger rechnen durfte, die Ursache für die Klageerhebung gesetzt, was - ungeachtet der Erfolgsaussichten der Klage (vgl. BayVerfGH, E.v. 5.10.2017 - Vf. 55-VI-16 - BeckRS 2017, 128897 Rn. 24, 26; Jeronim in Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 161 Rn. 32 m.w.N.; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 161 Rn. 35a, 37) - dazu führt, dass der Kläger von der Kostentragung freizustellen und die Behörde hierzu zu verpflichten ist.

  • OVG Hamburg, 18.03.2015 - 1 Bs 72/15

    Beschwerde gegen Beschluss im vorläufigen Rechtsschutz, der nach

    Auszug aus VGH Bayern, 08.04.2020 - 12 C 16.2612
    Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens waren in Anwendung des Rechtsgedankens des § 154 Abs. 4 VwGO infolge der rechtsfehlerhaften Sachbehandlung durch das Verwaltungsgericht der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. OVG Hamburg, B.v. 18.3.2015 - 1 Bs 72/15 - BeckRS 2015, 44271).
  • VGH Bayern, 06.11.2008 - 13 A 08.2579

    Wird ein Klageverfahren von den Parteien aufgrund einer entsprechenden Empfehlung

    Auszug aus VGH Bayern, 08.04.2020 - 12 C 16.2612
    Ausgeschlossen bleiben insoweit jedoch nach Sinn und Zweck des Wiederaufnahmeverfahrens - nämlich die Beseitigung einer rechtskräftigen Entscheidung und deren erneute Entscheidung - ohne Sachprüfung ergangene, nach § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbare Kostenentscheidungen, wie insbesondere die Kostenentscheidungen nach § 161 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO (BayVGH, U.v. 6.11.2008 - 13 A 08.2579 - BeckRS 2010, 53602 Rn. 22 ff.; OVG Lüneburg, B.v.5.9.2014 - 5 LA 57/14 - NVwZ-RR 2015, 77 Rn. 13; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 153 Rn. 6; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 7/2019, § 153 Rn. 7; Guckelberger in Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, § 153 Rn. 11).
  • VGH Bayern, 20.03.2014 - 22 C 14.588

    Übereinstimmende Erledigterklärungen; Beschwerde gegen die daraufhin ergangene

    Auszug aus VGH Bayern, 08.04.2020 - 12 C 16.2612
    Dieser Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit erweist sich im Übrigen auch als verfassungsgemäß (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2014 - 22 C 14.588 - BeckRS 2014, 50516 Rn. 7 ff.).
  • BVerwG, 07.08.1998 - 4 B 75.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Unanfechtbarkeit der Verfahrenseinstellung bei

    Auszug aus VGH Bayern, 08.04.2020 - 12 C 16.2612
    Von der in der vorliegenden prozessualen Situation grundsätzlich gegebenen Möglichkeit eines Widerrufs der Erledigungserklärung, die zur Konsequenz hätte, dass das Verfahren fortgeführt werden müsste (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 7.8.1998 - 4 B 75.98 - BeckRS 9998, 30682, OVG Lüneburg, B.v.5.9.2014 - 5 LA 57/14 - NVwZ-RR 2015, 77 Rn. 15), hat das beklagte Studentenwerk keinen Gebrauch gemacht.
  • OVG Sachsen, 18.02.2013 - 3 D 55/12

    Voraussetzung für die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166

    Auszug aus VGH Bayern, 08.04.2020 - 12 C 16.2612
    Danach soll das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat (vgl. hierzu OVG Bautzen, B.v. 18.2.2013 - 3 D 55/12 - juris; OVG Hamburg, B.v. 12.4.2011 - 3 So 183/10 - BeckRS 2011, 50470).
  • BVerwG, 03.05.2011 - 6 KSt 1.11

    Kostenentscheidung; Revisionsurteil; Gegenvorstellungen; Statthaftigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 08.04.2020 - 12 C 16.2612
    Denn durch welche Rechtsbehelfe und unter welchen Voraussetzungen eine rechtskräftige Entscheidung ausnahmsweise geändert werden kann, hat aus Gründen der Rechtsmittelklarheit, die aus dem Gebot der Rechtssicherheit folgt, allein der Gesetzgeber zu entscheiden (so BVerwG, B.v.3.5.2011 - 6 KSt 1/11 - BeckRS 2011, 51729 Rn. 3; OVG Lüneburg, B.v. 28.8.2009 - 4 ME 165/09 - BeckRS 2009, 38696: "Da die Lösung eines möglichen Konflikts zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit aber dem Gesetzgeber übertragen ist, ist es ausgeschlossen, gesetzlich geregelte Bindungen des Gerichts an seine eigenen Entscheidungen ohne gegenläufige gesetzliche Grundlage zu übergehen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2014 - 7 E 564/14

    Unzulässigkeit einer Beschwerde bei unanfechtbarer Entscheidung über Kosten als

    Auszug aus VGH Bayern, 08.04.2020 - 12 C 16.2612
    Denn unter Berücksichtigung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG findet § 158 Abs. 2 VwGO dann keine Anwendung, wenn Prüfungsgegenstand eines Beschwerdeverfahrens nicht die aufgrund der Erledigungserklärung unterbliebene Sachentscheidung bildet, sondern vielmehr die - nach dem Prozessrecht zu beantwortende - Frage, ob das Verwaltungsgericht die bestandskräftige und unanfechtbare Kostenentscheidung überhaupt abändern durfte, d.h. ob das Gericht beim "Wiederaufgreifen" des abgeschlossenen Verfahrens prozessordnungsgemäß gehandelt hat (vgl. für den Fall des § 119 Abs. 1 VwGO BVerwG, B.v. 17.9.2007 - 8 B 30.07 - NVwZ 2007, 1442 Rn. 7; für den Fall der Urteils- bzw. Beschlussergänzung nach §§ 120, 122 VwGO BayVGH, B.v. 16.10.2019 - 15 C 19.1719 - BeckRS 2019, 27466 Rn. 20, OVG Weimar, B.v. 28.2.2001 - 1 VO 93/100 - juris, ferner zu § 158 Abs. 1 VwGO BVerwG, B.v. 2.6.1999 - 4 B 30.99 - BeckRS 1999, 30061439; ferner Jeromin in Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 158 II.; a.A. hingegen OVG Münster, B.v. 17.9.2014 - 7 E 564/14 - BeckRS 2014, 56839 Rn. 2 ff.; Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 158 Rn. 8).
  • BVerwG, 02.06.1999 - 4 B 30.99

    Urteilsergänzung; Kostenentscheidung; Antragserfordernis; unzulässiges

    Auszug aus VGH Bayern, 08.04.2020 - 12 C 16.2612
    Denn unter Berücksichtigung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG findet § 158 Abs. 2 VwGO dann keine Anwendung, wenn Prüfungsgegenstand eines Beschwerdeverfahrens nicht die aufgrund der Erledigungserklärung unterbliebene Sachentscheidung bildet, sondern vielmehr die - nach dem Prozessrecht zu beantwortende - Frage, ob das Verwaltungsgericht die bestandskräftige und unanfechtbare Kostenentscheidung überhaupt abändern durfte, d.h. ob das Gericht beim "Wiederaufgreifen" des abgeschlossenen Verfahrens prozessordnungsgemäß gehandelt hat (vgl. für den Fall des § 119 Abs. 1 VwGO BVerwG, B.v. 17.9.2007 - 8 B 30.07 - NVwZ 2007, 1442 Rn. 7; für den Fall der Urteils- bzw. Beschlussergänzung nach §§ 120, 122 VwGO BayVGH, B.v. 16.10.2019 - 15 C 19.1719 - BeckRS 2019, 27466 Rn. 20, OVG Weimar, B.v. 28.2.2001 - 1 VO 93/100 - juris, ferner zu § 158 Abs. 1 VwGO BVerwG, B.v. 2.6.1999 - 4 B 30.99 - BeckRS 1999, 30061439; ferner Jeromin in Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 158 II.; a.A. hingegen OVG Münster, B.v. 17.9.2014 - 7 E 564/14 - BeckRS 2014, 56839 Rn. 2 ff.; Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 158 Rn. 8).
  • OVG Bremen, 09.05.1994 - 2 B 75/94

    Unanfechtbare Kostenentscheidung; Beschwerde ; Versagung von Prozeßkostenhilfe

  • OVG Hamburg, 12.04.2011 - 3 So 183/10

    Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe - hier:

  • BVerwG, 17.09.2007 - 8 B 30.07

    Kostenentscheidung; außergerichtliche Kosten; Beigeladener; Berichtigung;

  • OVG Niedersachsen, 28.08.2009 - 4 ME 165/09

    Unstatthafte Gegenvorstellung gegen einen gemäß § 152 Abs. 1

  • OVG Sachsen, 15.02.2016 - 3 E 98/15

    Prozesskostenhilfe; Aufhebung; Erinnerung; Entscheidung des Gerichts; Beschwerde

  • VGH Bayern, 16.10.2019 - 15 C 19.1719

    Nachträgliche Ergänzung der Kostenentscheidung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2021 - 11 RL 1.21

    Annahme eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes

    Der von den Rügeführern in ihrer Beschwerdebegründung zitierte Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. April 2020 - 12 C 16.2612 - befasst sich unter anderem mit der Reichweite des Rechtsmittelausschlusses nach § 158 Abs. 2 VwGO und gelangt zu dem Ergebnis, diese Norm finde dann keine Anwendung, wenn Prüfungsgegenstand eines Beschwerdeverfahrens nicht die aufgrund einer Erledigungserklärung unterbliebene Sachentscheidung bilde, sondern vielmehr die nach dem Prozessrecht zu beantwortende Frage, ob das Verwaltungsgericht die bestandskräftige und unanfechtbare Kostenentscheidung überhaupt habe abändern dürfen (Rn. 21, juris).
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