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   VGH Bayern, 08.05.2017 - 15 ZB 17.445   

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https://dejure.org/2017,17646
VGH Bayern, 08.05.2017 - 15 ZB 17.445 (https://dejure.org/2017,17646)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.05.2017 - 15 ZB 17.445 (https://dejure.org/2017,17646)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. Mai 2017 - 15 ZB 17.445 (https://dejure.org/2017,17646)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5, § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 86 Abs. 3, § 104 Abs. 1, § 108 Abs. 2; BayVwVfG Art. 51
    Erfolglose Klage auf Erteilung einer zum wiederholten Male beantragten Baugenehmigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage auf Erteilung einer zum wiederholten Male beantragten Baugenehmigung für die Errichtung einer Geräte-Abstell-Scheune

  • rewis.io

    Erfolglose Klage auf Erteilung einer zum wiederholten Male beantragten Baugenehmigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klage auf Erteilung einer zum wiederholten Male beantragten Baugenehmigung für die Errichtung einer Geräte-Abstell-Scheune

  • rechtsportal.de

    Berufungszulassung (abgelehnt); Gehörsverletzung wegen Verstoßes gegen die gerichtliche Hinweispflicht (verneint); Baugenehmigung; wiederholter Bauantrag; wiederholende Verfügung; rechtliches Gehör; Überraschungsentscheidung; Rechtsschutzinteresse; Grundstückseigentümer; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 19.05.2010 - 1 B 10.248

    Streitwert bei Verletzung der Planungshoheit der Beigeladenen

    Auszug aus VGH Bayern, 08.05.2017 - 15 ZB 17.445
    Eine Überraschungsentscheidung liegt deswegen nicht vor, wenn sich die Gesichtspunkte, auf die sich das Gericht stützt, ohne Weiteres aus dem anzuwendenden Gesetz ergeben oder sich den Beteiligten sonst hätten aufdrängen müssen (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2010 - 1 B 10.248 - BayVBl 2011, 94 = juris Rn. 12; B.v. 11.1.2013 - 8 ZB 12.326 - juris Rn. 16 f. jeweils m.w.N.).
  • VGH Bayern, 12.07.2016 - 15 ZB 14.1108

    Ausnahme vom Verbot von Geländeveränderungen

    Auszug aus VGH Bayern, 08.05.2017 - 15 ZB 17.445
    Ist das angefochtene Urteil nämlich auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt (kumulative Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 17 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 11.01.2013 - 8 ZB 12.326

    Berufungszulassung (abgelehnt), Gewässerunterhaltung,Sonderunterhaltungslast,

    Auszug aus VGH Bayern, 08.05.2017 - 15 ZB 17.445
    Eine Überraschungsentscheidung liegt deswegen nicht vor, wenn sich die Gesichtspunkte, auf die sich das Gericht stützt, ohne Weiteres aus dem anzuwendenden Gesetz ergeben oder sich den Beteiligten sonst hätten aufdrängen müssen (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2010 - 1 B 10.248 - BayVBl 2011, 94 = juris Rn. 12; B.v. 11.1.2013 - 8 ZB 12.326 - juris Rn. 16 f. jeweils m.w.N.).
  • VGH Bayern, 25.10.2017 - 15 ZB 17.2107

    Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

    Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8.5.2017, Az. 15 ZB 17.445) wird abgelehnt.

    Der gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 2017, Az. 15 ZB 17.445, gerichtete Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzulässig.

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 8. Mai 2017, Az. 15 ZB 17.445, über den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg am 26. Januar 2017 (Az.: RO 7 K 16.1541) entschieden und sich dabei ausschließlich mit dem allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) befasst.

  • VGH Bayern, 28.09.2017 - 15 ZB 17.1001

    Erfolgloser Nichtigkeitsantrag

    Der Nichtigkeitsantrag gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 2017 Az. 15 ZB 17.445 wird abgelehnt.

    Die Vorschrift findet entgegen der Annahme der Antragstellerin auch nicht deswegen entsprechende Anwendung, weil der Beschluss des Senats vom 8. Mai 2017 (Az. 15 ZB 17.445) wegen einer Verletzung des Willkürverbots oder des Justizgewährungsanspruchs ein Verfahrensgrundrecht verletzt wäre.

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