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   VGH Bayern, 08.11.2021 - 15 B 21.1473   

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VGH Bayern, 08.11.2021 - 15 B 21.1473 (https://dejure.org/2021,46150)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.11.2021 - 15 B 21.1473 (https://dejure.org/2021,46150)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. November 2021 - 15 B 21.1473 (https://dejure.org/2021,46150)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO §§ 88, 91, 113 Abs. 5 S. 2, 114, 130a; BImSchG § 3 Abs. 1, Abs. 5, 22 Abs. 1, 24 S. 1; BayBO Art. 54 Abs. 2 S. 2, Abs. 4, 76 S. 2; BayVwVfG Art. 24, 26; Art. 21 GO
    Lärmbelastung des Nachbarn durch ein Feuerwehrgerätehaus

  • rewis.io

    Lärm durch die Nutzung eines Feuerwehrgerätehauses mit Vorplatz, Anspruch des Nachbarn auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein bauordnungsrechtliches und / oder immissionsschutzrechtliches Eingreifen, Rücksichtnahmegebot, schädliche Umwelteinwirkungen, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Lärm durch die Nutzung eines Feuerwehrgerätehauses mit Vorplatz; Anspruch des Nachbarn auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein bauordnungsrechtliches und / oder immissionsschutzrechtliches Eingreifen; Rücksichtnahmegebot; schädliche Umwelteinwirkungen; ...

  • rechtsportal.de

    Immissionsschutzrechtliches Eingreifen aufgrund der Nutzung eines Feuerwehrgerätehauses mit Vorplatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (55)

  • VGH Bayern, 16.07.2019 - 15 ZB 17.2529

    Prüfung Zumutbarkeitsschwelle bei angezeigter Lärmbelästigung

    Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2021 - 15 B 21.1473
    Der Beklagte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, soweit über diese noch nicht im Beschluss des Senats vom 16. Juli 2019 - 15 ZB 17.2529 - entschieden wurde, sowie die Kosten des Berufungsverfahrens.

    Die Klage hat hinsichtlich des im vorliegenden Berufungsverfahren verbleibenden Streitgegenstands (vgl. den Zulassungsbeschluss des Senats vom 16.7.2019 - 15 ZB 17.2529) - Geltendmachung eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hinsichtlich des vom Antrag vom 26. März 2014 umfassten Begehrens, über eine behördliche Anordnung gegenüber der Beigeladenen und / oder der Freiwilligen Feuerwehr dafür Sorge zu tragen, dass sich die Lärmbelastung auf ihrem Grundstück auf ein nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots bzw. nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zumutbares Maß beschränkt - auf Basis von Art. 54 Abs. 2 Satz 2, Art. 76 Satz 2 BayBO sowie § 24 Satz 1 BImSchG als Anspruchsgrundlagen Erfolg.

    Die ablehnende Entscheidung des Beklagten über den klägerischen Antrag auf ordnungsrechtliches Einschreiten ist am Maßstab von Art. 76 Satz 2, Art. 54 Abs. 2 BayBO, § 24 Satz 1 BImSchG ermessensfehlerhaft und verletzt Rechte der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, wobei mangels Spruchreife aufgrund verbleibenden Ermessens der Klageantrag im Berufungsverfahren zu Recht auf die Verpflichtung zur (erneuten) Bescheidung begrenzt wurde (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO; vgl. bereits den Beschluss des Senats über die Zulassung der Berufung vom 16.7.2019 - 15 ZB 17.2529).

    Nach der Bewertung des Senats sind mithin bereits die erstinstanzlich gestellten Klageanträge dementsprechend erweiternd gem. § 88 VwGO auszulegen, dass die Klägerin in der Sache (konkludent) und zumindest hilfsweise auch die Verpflichtung des Beklagten begehrt, über ihren Antrag vom 26. März 2014 erneut zu entscheiden, soweit dieser in der Sache auf das vorgenannte Ziel ausgerichtet ist (vgl. bereits den Zulassungsbeschluss des Senats vom 16.7.2017 - 15 ZB 17.2529).

    Ein Schutzanspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung aus Art. 76 Satz 2 BayBO und / oder Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO setzt dabei voraus, dass es dem Nachbarn (hier: der Klägerin) um die Abwehr einer Schutznormverletzung geht, also um die Abwehr der Verletzung einer Vorschrift des öffentlichen Baurechts, die auch den Interessen des betroffenen Nachbarn zu dienen bestimmt ist (BayVerfGH, E.v. 3.12.1993 - Vf. 108-VI- 92 - BayVBl 1994, 110 = juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 16.7.2019 - 15 ZB 17.2529 - juris Rn. 15; U.v. 31.7.2020 - 15 B 19.832 - NVwZ-RR 2020, 1004 = juris Rn. 22; U.v. 18.11.2020 - 15 B 20.679 - juris Rn. 26; OVG NW, U.v. 15.8.1995 a.a.O.).

    Erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit stehen vorliegend nicht ernstlich zu Debatte (vgl. den Zulassungsbeschluss des Senats vom 16.7.2019 - 15 ZB 17.2529), sodass die engen Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO, wonach ausnahmsweise auch gegen bestandsgeschützte bauliche Anlagen und deren Nutzung vorgegangen werden kann, jedenfalls nicht vorliegen.

    h) Im Rahmen der Neubescheidung wird das Landratsamt u.a. die bereits im Zulassungsbeschluss vom 16. Juli 2019 (15 ZB 17.2529) unter Rn. 26 - 30 aufgeworfenen Folgefragen zu klären haben.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.1995 - 11 A 850/92

    Bauaufsichtliches Einschreiten; Genehmigungspflichtige Nutzungsänderung; Schwer

    Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2021 - 15 B 21.1473
    Ein bauordnungsrechtlicher Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hinsichtlich des Begehrens, über eine behördliche Anordnung gegenüber der Beigeladenen und / oder der Freiwilligen Feuerwehr dafür Sorge zu tragen, dass sich die Lärmbelastung auf ihrem Grundstück auf ein zumutbares Maß beschränkt, kann sich kumulativ aus Art. 76 Satz 2 BayBO (soweit das Begehren durch Erlass einer Nutzungsuntersagung umzusetzen wäre) und Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO (soweit das Begehren nach Ermessen der Bauaufsichtsbehörde alternativ durch eine sonstige Anordnung umgesetzt werden kann, etwa durch die Vorgabe, bestimmte Zeiten oder bestimmte Abstände zum Nachbargrundstück bzw. bestimmte Maßgaben einzuhalten, wie z.B. bestimmte Fenster und Tore bei bestimmten Nutzungen geschlossen zu halten) ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2017 - 15 CS 17.1055 - BayVBl 2018, 705 = juris Rn. 15; B.v. 8.3.2018 - 15 CE 17.2599 - BayVBl 2019, 198 = juris Rn. 38 f. und 65; vgl. auch OVG NW, U.v. 15.8.1995 - 11 A 850/92 - BauR 1996, 237 = juris Rn. 3).

    Ein Schutzanspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung aus Art. 76 Satz 2 BayBO und / oder Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO setzt dabei voraus, dass es dem Nachbarn (hier: der Klägerin) um die Abwehr einer Schutznormverletzung geht, also um die Abwehr der Verletzung einer Vorschrift des öffentlichen Baurechts, die auch den Interessen des betroffenen Nachbarn zu dienen bestimmt ist (BayVerfGH, E.v. 3.12.1993 - Vf. 108-VI- 92 - BayVBl 1994, 110 = juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 16.7.2019 - 15 ZB 17.2529 - juris Rn. 15; U.v. 31.7.2020 - 15 B 19.832 - NVwZ-RR 2020, 1004 = juris Rn. 22; U.v. 18.11.2020 - 15 B 20.679 - juris Rn. 26; OVG NW, U.v. 15.8.1995 a.a.O.).

    Um ihr Ermessen sachgerecht ausüben zu können, muss die zuständige Behörde den Sachverhalt in wesentlicher Hinsicht vollständig und zutreffend ermittelt haben, vgl. Art. 24 BayVwVfG (speziell im Zusammenhang mit bauordnungsrechtlichen Eingriffsbefugnissen bzw. Ansprüchen des Nachbarn auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber vgl. OVG NW, U.v. 15.8.1995 - 11 A 850/92 - BauR 1996, 237= juris Rn. 5 ff.; Jäde in Jäde u.a., Die neue BayBO, Stand: Oktober 2018, Art. 54 Rn. 43; Decker in Busse/Kraus, BayBO, Stand: Mai 2021, Art. 76 Rn. 263; allgemein vgl. auch BVerwG, U.v. 19.10.1995 - 5 C 24.93 - BVerwGE 99, 336 = juris Rn. 15; OVG RhPf, U.v. 24.5.2017 - 8 A 11825/16 - ZfBR 2017, 694 = juris Rn. 57, 61 ff.; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 114 Rn. 25; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 40 Rn. 79, 99).

    Die Erfüllung des Anspruchs des Nachbarn auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein bauaufsichtliches Einschreiten setzt daher eine sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts und eine hierauf basierende rechtliche Würdigung voraus (vgl. OVG NW, U.v. 15.8.1995 - 11 A 850/92 - BauR 1996, 237 = juris Rn. 5, 7; VG Minden, U.v. 12.11.2015 - 9 K 3413/13 - juris Rn. 38, 40; VG Köln, U.v. 4.12.2018 - 2 K 7495/18 - juris Rn. 37; Jäde in Jäde u.a., Die neue BayBO, Stand: Oktober 2018, Art. 77 Rn. 18).

    Besteht - wie vorliegend - aufgrund objektiver Anhaltspunkte im konkreten Fall Anlass zu der Annahme, dass die Nutzung einer unter die BayBO und / oder § 3 Abs. 5, § 22, § 24 Satz 1 BImSchG unterfallenden Anlage subjektive Rechte eines Nachbarn - hier unter dem Gesichtspunkt der Lärmbelastung - verletzen kann, bedeutet mithin bereits die Ablehnung des vom Nachbarn beantragten bauordnungsrechtlichen Eingreifens (auf Basis von Art. 54 Abs. 2 Satz 2, Art. 76 BayBO) und / oder immissionsschutzrechtlichen Eingreifens (auf Basis von § 24 Satz 1 BImSchG) gestützt auf die behördliche Annahme, eine subjektive Rechtsverletzung und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen Befugnisnormen lägen nicht vor, eine ermessenswidrige Entscheidung, die den Anspruch des antragstellenden Nachbarn auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt, wenn diese behördliche Annahme gerade nicht auf nachvollziehbaren Ermittlungen beruht, sich aufdrängende gebotene Ermittlungen, die diese Annahme stützen könnten, mithin nicht angestellt wurden (im Ergebnis ebenso OVG NW, U.v. 15.8.1995 - 11 A 850/92 - BauR 1996, 237 = juris Rn. 48; VG Minden, U.v. 12.11.2015 - 9 K 3413/13 - juris Rn. 43, 51 ff., insbes. 63).

  • VG Minden, 12.11.2015 - 9 K 3413/13

    Untersagung der Nutzung des Kurhauses für Veranstaltungen nach 22.00 Uhr;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2021 - 15 B 21.1473
    Die Erfüllung des Anspruchs des Nachbarn auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein bauaufsichtliches Einschreiten setzt daher eine sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts und eine hierauf basierende rechtliche Würdigung voraus (vgl. OVG NW, U.v. 15.8.1995 - 11 A 850/92 - BauR 1996, 237 = juris Rn. 5, 7; VG Minden, U.v. 12.11.2015 - 9 K 3413/13 - juris Rn. 38, 40; VG Köln, U.v. 4.12.2018 - 2 K 7495/18 - juris Rn. 37; Jäde in Jäde u.a., Die neue BayBO, Stand: Oktober 2018, Art. 77 Rn. 18).

    Besteht - wie vorliegend - aufgrund objektiver Anhaltspunkte im konkreten Fall Anlass zu der Annahme, dass die Nutzung einer unter die BayBO und / oder § 3 Abs. 5, § 22, § 24 Satz 1 BImSchG unterfallenden Anlage subjektive Rechte eines Nachbarn - hier unter dem Gesichtspunkt der Lärmbelastung - verletzen kann, bedeutet mithin bereits die Ablehnung des vom Nachbarn beantragten bauordnungsrechtlichen Eingreifens (auf Basis von Art. 54 Abs. 2 Satz 2, Art. 76 BayBO) und / oder immissionsschutzrechtlichen Eingreifens (auf Basis von § 24 Satz 1 BImSchG) gestützt auf die behördliche Annahme, eine subjektive Rechtsverletzung und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen Befugnisnormen lägen nicht vor, eine ermessenswidrige Entscheidung, die den Anspruch des antragstellenden Nachbarn auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt, wenn diese behördliche Annahme gerade nicht auf nachvollziehbaren Ermittlungen beruht, sich aufdrängende gebotene Ermittlungen, die diese Annahme stützen könnten, mithin nicht angestellt wurden (im Ergebnis ebenso OVG NW, U.v. 15.8.1995 - 11 A 850/92 - BauR 1996, 237 = juris Rn. 48; VG Minden, U.v. 12.11.2015 - 9 K 3413/13 - juris Rn. 43, 51 ff., insbes. 63).

    Ein längerfristiges widerspruchsloses Hinnehmen von Nutzungen bzw. ein tatenloses Abwarten seitens der Klägerin mit der Erhebung von Einwänden, das aus objektiver Sicht ein (insbesondere Investitionen auslösendes) Vertrauen des Bauherrn begründen kann (vgl. BayVGH, U.v. 31.7.2020 a.a.O. juris Rn. 27 m.w.N.; vgl. auch VG Minden, U.v. 12.11.2015 - 9 K 3413/13 - juris Rn. 64 ff.), ist damit jedenfalls für den Zeitraum der letzten ca. 15 Jahren nicht ersichtlich.

  • VGH Bayern, 31.07.2020 - 15 B 19.832

    Verwirkung des Schutzanspruchs auf bauordnungsrechtliches Eingreifen

    Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2021 - 15 B 21.1473
    Ein Schutzanspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung aus Art. 76 Satz 2 BayBO und / oder Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO setzt dabei voraus, dass es dem Nachbarn (hier: der Klägerin) um die Abwehr einer Schutznormverletzung geht, also um die Abwehr der Verletzung einer Vorschrift des öffentlichen Baurechts, die auch den Interessen des betroffenen Nachbarn zu dienen bestimmt ist (BayVerfGH, E.v. 3.12.1993 - Vf. 108-VI- 92 - BayVBl 1994, 110 = juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 16.7.2019 - 15 ZB 17.2529 - juris Rn. 15; U.v. 31.7.2020 - 15 B 19.832 - NVwZ-RR 2020, 1004 = juris Rn. 22; U.v. 18.11.2020 - 15 B 20.679 - juris Rn. 26; OVG NW, U.v. 15.8.1995 a.a.O.).

    Der zu Verpflichtende (hier: die beigeladene Gemeinde) muss ferner tatsächlich darauf vertraut haben, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen - insbesondere durch kostenträchtige Sanierungsmaßnahmen, ggf. auch durch Eingehen rechtlicher Bindungen (z.B. durch Vermietung) oder durch Integrierung der baulichen Anlage in einen Gewerbebetrieb - so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung; zum Ganzen: BayVGH, U.v. 31.7.2020 - 15 B 19.832 - NVwZ-RR 2020, 1004 = juris Rn. 23 ff. m.w.N.).

    Ein längerfristiges widerspruchsloses Hinnehmen von Nutzungen bzw. ein tatenloses Abwarten seitens der Klägerin mit der Erhebung von Einwänden, das aus objektiver Sicht ein (insbesondere Investitionen auslösendes) Vertrauen des Bauherrn begründen kann (vgl. BayVGH, U.v. 31.7.2020 a.a.O. juris Rn. 27 m.w.N.; vgl. auch VG Minden, U.v. 12.11.2015 - 9 K 3413/13 - juris Rn. 64 ff.), ist damit jedenfalls für den Zeitraum der letzten ca. 15 Jahren nicht ersichtlich.

  • VG Hannover, 24.01.2019 - 4 A 3641/18

    Biergarten; Lärm; Lärmbelästigung; Lärmvorbelastung

    Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2021 - 15 B 21.1473
    Jedoch müssen die herangezogenen Erkenntnisquellen die nötige Gewissheit ermöglichen, ob der zu beurteilende Lärm zumutbar oder unzumutbar ist (VG Hannover, U.v. 24.1.2019 - 4 A 3641/18 - juris Rn. 37 m.w.N.).

    bei der der ihr zugrundeliegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (vgl. VG Hannover, U.v. 24.1.2019 - 4 A 3641/18 - juris Rn. 39; allg. vgl. z.B. auch BVerwG, B.v. 23.4.2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 = juris Rn. 30; OVG NW, U.v. 4.5.2016 - 7 A 615/14 - juris Rn. 71).

  • VGH Bayern, 28.08.2017 - 9 ZB 14.1283

    Erfolglose Nachbarklage gegen Neubau eines Feuerwehrgerätehauses

    Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2021 - 15 B 21.1473
    Da die existenten Baugenehmigungen für ein "Feuerwehrgerätehaus" keine weiteren inhaltsbestimmende Regelungen (z.B. über eine zum Gegenstand der Baugenehmigung erklärte Betriebsbeschreibung oder über Nebenbestimmungen) enthalten und auch deren mit Genehmigungsstempel versehenen Bauvorlagen / Pläne keine weitergehenden Nutzungen abdecken, umfasst die vorliegende Genehmigungslage nicht die Nutzung als Vereinsheim für den (privatrechtlichen) sowie als Veranstaltungsort für Festveranstaltungen oder für die Durchführung sonstiger geselliger Treffen (BayVGH, B.v. 28.8.2017 - 9 ZB 14.1283 - BayVBl. 2018, 199 = juris Rn. 5 ff., in Auseinandersetzung mit BayVGH, U.v. 16.1.2014 - 9 B 10.2528 - BayVBl. 2014, 602 ff.; vgl. auch BayVGH, B.v. 23.7.2018 - 9 B 15.1712 - juris Rn. 2).

    Bei der Frage, ob und inwiefern gesellschaftliche Nutzungen bzw. Nutzungen als Festveranstaltungsort als sog. "seltene Ereignisse" privilegiert zulässig sind, wird zu hinterfragen sein, ob und inwiefern diese privilegierten Maßstäbe ggf. durch (z.B. nächtliche) Lärmbelastungen bei Notfalleinsätzen, Übungen und Wartungen bereits "verbraucht" sein könnten (vgl. VG Münster, U.v. 5.4.2017 - 2 K 1345/15 - juris Rn. 67 ff.; vgl. auch BayVGH, B.v. 28.8.2017 - 9 ZB 14.1283 - BayVBl 2018, 199 = juris Rn. 21).

  • VGH Bayern, 30.04.1984 - 14 B 81 A.2463

    Bauordnungsrecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Aufstellung von

    Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2021 - 15 B 21.1473
    zu §§ 22 bis 25 BImSchG Rn. 13; Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 3 Rn. 79; zur Einordnung eines militärischen Übungsplatzes als Anlage gem. § 3 Abs. 5 BImSchG vgl. auch OVG NW, U.v. 15.12.1988 - 23 A 103/86 - NVwZ 1989, 981 = juris Rn. 16; zur Feuerwehrsirene vgl. auch BVerwG, U.v. 29.4.1988 - 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254 ff.; zu einer Außenfläche eines Kindergartens vgl. BayVGH, U.v. 30.4.1984 - 14 B 81 A.2463 - BayVBl 1984, 499 f.).

    Für die vom Beklagten vorzunehmende Neubescheidung weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die Klägerin hinsichtlich lärmverursachender Nutzungen des Feuerwehrvorplatzes außerhalb der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben nach dem BayFwG sowie außerhalb der Vereinsbetätigung der Freiwilligen Feuerwehr - also z.B. hinsichtlich der Nutzung als Sammelplatz für Vereine bei Bustouren, als allgemeiner Treffpunkt (z.B. von Jugendlichen) bzw. Feier- und Festplatz Dritter (z.B. Brunnenfest des örtlichen Siedlervereins) sowie als Parkplatz von Besuchern in der Nachbarschaft - wohl nur dann einen (Ermessens-) Anspruch gegen den Beklagten auf immissionsschutzrechtliches Eingreifen gem. § 24 Satz 1 BImSchG haben kann, wenn die Beigeladene den Vorplatz gem. Art. 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) zu diesen Zwecken als öffentliche Einrichtung gewidmet hat [zur möglichen Einordnung von Festveranstaltungen und Festplätzen als Anlage gem. § 3 Abs. 5 BImSchG vgl. Fricke, DÖV 2013, 640; Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Mai 2021, § 3 Rn. 86; vgl. auch VGH BW, U.v. 11.4.1994 - 1 S 1081/93 - NVwZ 1994, 920 = juris Rn. 21 (Grillplatz); BayVGH, U.v. 30.4.1984 - 14 B 81 A.2463 - BayVBl 1984, 499 f. (Kinderspielplatz); allgemein zur Einordnung eines Platzes oder einer Räumlichkeit, auf dem bzw. in der bestimmungsgemäß mit gewisser Regelmäßigkeit Freizeitbetätigungen ausgeführt werden, als Anlage i.S. von § 3 Abs. 5 Nr. 1 und / oder Nr. 3 BImSchG vgl. Heilshorn/Sparwasser in Landmann/Rohmer a.a.O. Vorb.

  • VGH Bayern, 16.04.2019 - 15 CE 18.2652

    Antrag auf Erlassung einer Regelungsanordnung

    Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2021 - 15 B 21.1473
    Soweit ein Rücksichtnahmeverstoß aufgrund von Immissionsbelastungen geltend gemacht wird, wird zur Konturierung der Zumutbarkeitsschwelle des Rücksichtnahmegebots auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts, also auf die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen i.S. von § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG zurückgegriffen (zum Ganzen vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 22; BayVGH B.v. 21.8.2018 - 15 ZB 17.1890 - juris Rn. 11; B.v. 16.4.2019 - 15 CE 18.2652 - BayVBl 2020, 53 = juris Rn. 20; B.v. 9.6.2020 - 15 CS 20.901 - juris Rn. 27; B.v. 23.2.2021 - 15 CS 21.403 - RdL 2021, 246 = juris Rn. 77; B.v. 19.5.2021 - 15 CS 21.1147 - NVwZ-RR 2021, 710 = juris Rn. 19).

    Hierbei kann je nach Sachlage zur Konkretisierung auf rechtlich bindende Vorgaben in Rechtsverordnungen auf Basis von § 23 BImSchG, auf die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift gem. § 48 BImSchG (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2019 - 15 CE 18.2652 - NVwZ-RR 2019, 983 = juris Rn. 26 m.w.N.) oder auf sonstige sachverständig erarbeitete Richtlinien und private Regelwerke als Orientierungshilfe ("grober Anhalt") zurückgegriffen werden.

  • VGH Bayern, 15.03.1999 - 14 B 93.1542

    Begrenzung des Bestandsschutzes

    Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2021 - 15 B 21.1473
    § 24 Satz 1 BImSchG ermächtigt die Behörde zu Anordnungen auch gegenüber baurechtlich bereits genehmigten Anlagen allein schon dann, wenn eine Anlage nicht den aktuellen Anforderungen gem. § 3 Abs. 1, § 22 BImSchG entspricht; dem behördlichen Rückgriff auf § 24 Satz 1 BImSchG steht mithin eine bestandskräftige Baugenehmigung, die eine von einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung betroffene Anlage oder Nutzung baurechtlich legalisiert, nicht entgegen (BVerwG, B.v. 9.3.1988 - 7 B 34.88 - NJW 1988, 2552 = juris Rn. 4; U.v. 24.9.1992 - 7 C 6.92 - BVerwGE 91, 92 = juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 15.3.1999 - 14 B 93.1542 - BayVBl 2000, 210 = juris Rn. 23; Enders a.a.O. zu § 24 BImSchG Rn. 16; Sparwasser/Heilshorn in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Mai 2021, zu § 24 BImSchG Rn. 28 ff., 54; Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, Stand: Mai 2021, Art. 54 Rn. 193).
  • BVerwG, 09.03.1988 - 7 B 34.88

    Behörde - Nachträgliche Anordnung - Erlaß - Anlage - Bauaufsichtliche Genehmigung

    Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2021 - 15 B 21.1473
    § 24 Satz 1 BImSchG ermächtigt die Behörde zu Anordnungen auch gegenüber baurechtlich bereits genehmigten Anlagen allein schon dann, wenn eine Anlage nicht den aktuellen Anforderungen gem. § 3 Abs. 1, § 22 BImSchG entspricht; dem behördlichen Rückgriff auf § 24 Satz 1 BImSchG steht mithin eine bestandskräftige Baugenehmigung, die eine von einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung betroffene Anlage oder Nutzung baurechtlich legalisiert, nicht entgegen (BVerwG, B.v. 9.3.1988 - 7 B 34.88 - NJW 1988, 2552 = juris Rn. 4; U.v. 24.9.1992 - 7 C 6.92 - BVerwGE 91, 92 = juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 15.3.1999 - 14 B 93.1542 - BayVBl 2000, 210 = juris Rn. 23; Enders a.a.O. zu § 24 BImSchG Rn. 16; Sparwasser/Heilshorn in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Mai 2021, zu § 24 BImSchG Rn. 28 ff., 54; Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, Stand: Mai 2021, Art. 54 Rn. 193).
  • BVerwG, 24.09.1992 - 7 C 6.92

    Immissionsschutz bei baurechtswidriger Wohnnutzung?

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2016 - 2 L 69/15

    Anspruch auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegen eine Feuerungsanlage

  • VGH Bayern, 23.03.2021 - 15 ZB 20.2906

    Untersagung der Lagerung und Verarbeitung von Brennholz mangels

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.2017 - 8 A 11825/16

    (Zur Ermächtigung der Bauaufsichtsbehörde, an bauliche Anlagen besonderer Art

  • VG Münster, 05.04.2017 - 2 K 1345/15

    Nachbarschutz bzgl. Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau und den Betrieb

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2012 - 10 S 744/12

    Bodenschutzrechtliche Anordnung zur Erkundung eines Grundwasserschadens;

  • VGH Bayern, 26.09.2016 - 15 ZB 16.1365

    Berufungszulassungsbegründung bei Nachbarklage auf bauordnungsrechtliches

  • BVerwG, 23.04.2014 - 9 A 25.12

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Erörterungstermin; Verzicht;

  • VGH Bayern, 10.10.2013 - 4 CE 13.2125

    Kein Zirkus in Bad Neustadt a. d. Saale

  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 31.87

    ausreichende Ermittlungen

  • VG Ansbach, 01.03.2019 - AN 15 S 18.01380

    Sicherheitsrechtliche Anordnung zur Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners -

  • VGH Bayern, 23.07.2018 - 9 B 15.1712

    Vergleich über lärmintensive Nutzung eines Feuerwehrstützpunktes mit Kulturraum

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2015 - 10 S 2471/14

    Anspruch des Nachbarn auf Anordnung geeigneter Maßnahmen zur Begrenzung des von

  • BVerwG, 29.04.1988 - 7 C 33.87

    Feueralarmsirene - Art. 14 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung

  • BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 24.93

    Schwerbehindertenrecht: Ermittlungspflicht der Hauptfürsorgestelle bei

  • BVerwG, 19.02.2013 - 7 B 38.12

    Glockengeläut; Unterlassungsanspruch des Nachbarn; Glockenerlass der

  • VGH Bayern, 31.03.2003 - 4 B 00.2823

    Ablehnung der Zulassung zu einem Volksfest (Kiliani);

  • VGH Hessen, 11.10.2013 - 9 B 1989/13

    Anspruch auf Einschreiten gegen Baulärm; Anspruch auf Einschreiten gegen Baulärm

  • VGH Bayern, 25.03.2019 - 15 C 18.2324

    Anordnung zur Gefahrenabwehr bei bestandsgeschützter Anlage

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2010 - 10 A 1013/08

    Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung bei Unterlassen von Ermittlungen des

  • VGH Bayern, 21.01.1988 - 4 CE 87.03883
  • VGH Bayern, 16.01.2014 - 9 B 10.2528

    Nachbarklage gegen Vorbescheid für Feuerwehrgerätehaus im (faktischen)

  • VGH Bayern, 23.03.1988 - 4 B 86.02336
  • VG Köln, 04.12.2018 - 2 K 7495/18

    Verletzung des Rücksichtnahmegebots bei einer Einhaltung von Abstandsflächen

  • VGH Bayern, 19.10.2016 - 22 B 16.976

    Anordnung zur Ermittlung von durch abgestellten Zug verursachte Schallemissionen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1988 - 23 A 103/86
  • BVerwG, 30.04.2010 - 9 B 42.10

    Nachschieben von Ermessenserwägungen; Ergänzung; Klageabweisung; Wegfall des

  • BGH, 15.10.2009 - III ZR 8/09

    Drittschutz bei Amtspflichtverletzung

  • VGH Bayern, 03.07.2018 - 4 CE 18.1224

    Öffentliche Einrichtung bei Trägerschaft eines Vereins; keine Beschränkung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2016 - 7 A 615/14

    Nachbarklage gegen eine erteilte Baugenehmigung zum Betrieb eines ehemaligen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.08.1989 - 7 A 26/89

    Rechtmäßigkeit der Nutzung einer in einem Sportfeld gelegenen Weitsprunganlage

  • BVerwG, 04.10.1985 - 4 C 76.82

    Pflicht des Eigentümers - Schadensstiftender Mißbrauch der Sache - Vorsorge gegen

  • BVerwG, 25.07.2002 - 7 C 24.01

    Kommunales Schwimmbad; Geräuschimmissionen; Anlagenbetreiber, hoheitlicher;

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.1994 - 1 S 1081/93

    Abwehranspruch gegen Lärmimmissionen von einem gemeindlichen, öffentlichen

  • VGH Bayern, 09.05.2017 - 9 CS 16.1241

    Kein baurechtlicher Nachbarschutz für Mieter

  • VGH Bayern, 19.05.2021 - 15 CS 21.1147

    Sicherheitsabstand beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln

  • VGH Bayern, 08.03.2018 - 15 CE 17.2599

    Brandschutzrechtliche Anforderungen an eine Gebäudeabschlusswand für Gebäude der

  • VGH Bayern, 23.02.2021 - 15 CS 21.403

    Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes eines

  • VGH Bayern, 09.06.2020 - 15 CS 20.901

    Neubau eines Geschäftshauses - benachbarte landwirtschaftliche Hofstelle mit

  • BVerwG, 23.09.1999 - 4 C 6.98

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; allgemeines

  • VGH Bayern, 21.08.2018 - 15 ZB 17.1890

    Zur Zumutbarkeit einer Geruchsbelastung durch den Neubau eines Schweinestalles in

  • VGH Bayern, 18.11.2020 - 15 B 20.679

    Anspruch auf Erlass einer Beseitigungsanordnung wegen formeller und materieller

  • VGH Bayern, 11.10.2017 - 15 CS 17.1055

    Anordnung zur Ertüchtigung von Rettungswegen bei bestandsgeschütztem Gebäude

  • VerfGH Bayern, 03.12.1993 - 108-VI-92
  • VG Regensburg, 21.09.2017 - RO 7 K 16.964

    Erfolglose Klage auf bauaufsichtliches Einschreiten zwecks Nutzungsuntersagung

  • VGH Baden-Württemberg, 03.04.2023 - 8 S 3878/21

    Nachbarrechtsschutz; bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine gewerbliche Halle;

    Denn der Anspruch des Nachbarn auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf bauordnungsrechtliches Eingreifen ist schon dann verletzt, wenn die Baurechtsbehörde eine hinreichende Ermittlung des Sachverhalts hinsichtlich eines möglichen Drittschutzverstoßes unterlässt und das beantragte bauordnungsrechtliche Einschreiten ohne hinreichend ermittelte Sachverhaltsbasis ablehnt beziehungsweise unterlässt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 08.11.2021 - 15 B 21.1473 -, juris Rn. 71 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 01.04.2022 - 15 CS 22.642

    Nachbarschutz des dinglich Berechtigten

    Soweit drittschützende Normen des Immissionsschutzrechts auch "Nichteigentümer", die im Umkreis einer emittierenden Anlage wohnen, in den persönlichen Schutzbereich einbeziehen, nutzt dies dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren deshalb nichts, weil es hier nicht um einen mit der Verpflichtungsklage bzw. im Eilverfahren über § 123 VwGO zu verfolgenden Anspruch auf immissionsschutzrechtliches Eingreifen gem. §§ 24, 25 BImSchG (hierzu BayVGH, B.v. 16.7.2019 - 15 ZB 17.2529 - juris; B.v. 8.11.2021 - 15 B 21.1473 - juris), sondern um die anfechtende Abwehr einer Baugenehmigung geht.
  • VGH Bayern, 25.10.2022 - 10 B 21.2747

    Erfolgreiches Berufungsverfahren wegen Nutzungsuntersagung für Veranstaltungen

    Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass hier alternativ lediglich die bauordnungsrechtliche Generalklausel des Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO in Betracht kommt, teilt der Senat nicht (vgl. zum Vorrang d. Art. 76 Satz 2 BayBO gegenüber Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO: BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 15 B 21.1473 - juris Rn. 64).
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