Rechtsprechung
   VGH Bayern, 08.11.2021 - 22 B 20.1950   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,48441
VGH Bayern, 08.11.2021 - 22 B 20.1950 (https://dejure.org/2021,48441)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.11.2021 - 22 B 20.1950 (https://dejure.org/2021,48441)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. November 2021 - 22 B 20.1950 (https://dejure.org/2021,48441)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,48441) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    HwO §§ 106 Abs. 1, 113
    Zur Rechtmäßigkeit der Rücklagenbildung im Rahmen der Beitragsbemessung einer Handwerkskammer

  • rewis.io

    Handwerkskammerbeitrag, Liquiditäts- und Ausgleichsrücklage, Gebot der Schätzgenauigkeit, Zuführung des Überschusses aus dem Verwaltungshaushalt in den Vermögenshaushalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HwO § 106 Abs. 1 ; HwO § 113
    Handwerkskammerbeitrag; Liquiditäts- und Ausgleichsrücklage; Gebot der Schätzgenauigkeit; fehlende ex-ante-Prognose; Zuführung des Überschusses aus dem Verwaltungshaushalt in den Vermögenshaushalt

  • rechtsportal.de

    HwO § 106 Abs. 1 ; HwO § 113
    Zuführung des Überschusses aus einem Verwaltungshaushalt in einen Vermögenshaushalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 22.01.2020 - 8 C 9.19

    IHK-Beiträge wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals

    Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2021 - 22 B 20.1950
    Danach ist den Handwerkskammern die Bildung von Vermögen verboten; nach § 113 Abs. 1 HwO dürfen die Beiträge ausschließlich für die in dieser Bestimmung genannten Zwecke und damit nicht zur Vermögensbildung eingesetzt werden (vgl. BVerwG, U. v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 11; U.v. 26.6.1990 - 1 C 45.87 - juris Rn. 20).

    Ein Haushaltsplan ist nicht nur rechtswidrig, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 11; U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 17 f.; VGH BW, U.v. 2.11.2016 - 6 S 1261/14 - juris; NdsOVG, U.v. 17.9.2018 - 8 LB 130/17 - juris Rn. 49 ff).

    Ist dies der Fall, ist es unschädlich, wenn sich im Nachhinein die Prognose als unrichtig erweist (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 11; U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 16).

    Unvertretbar sind jedenfalls bewusst falsche Etatansätze und gegriffene Ansätze, die trotz naheliegender Möglichkeit besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsgerechte Prognosen zu erwartender Einnahmen oder Ausgaben vermissen lassen (BVerfG, U.v. 9.7.2007 - 2 BvF 1/04 - BVerfGE 119, 96/129, BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 19 f.).

    Die Vorhaltung einer Mittelreserve zur Überbrückung von Einnahmeverzögerungen oder Einnahmeausfällen stellt grundsätzlich einen legitimen sachlichen Zweck für die Bildung einer Rücklage dar (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 18); namentlich Liquiditäts- und Ausgleichsrücklage liegen Zwecke zu Grunde, welche vom Bundesverwaltungsgericht als im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit gerechtfertigt angesehen wurden (zur Liquiditätsrücklage vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 18; zur Ausgleichsrücklage U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 18).

    Kann das Gericht sich davon nicht überzeugen, ist der Haushaltsplan rechtswidrig (BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 21).

    Umstritten ist in der Rechtsprechung insoweit, ob für die gerichtliche Kontrolle nur die der Vollversammlung beim Beschluss über den Haushaltsplan bekannten Grundlagen der Prognose maßgeblich sind (sog. formelle Betrachtung), oder ob eine materielle Betrachtung geboten ist und das Gericht seiner Prüfung auch die von der Beklagten erst im Prozess vorgetragenen Tatsachen für die Bemessung der Höhe der Rücklage zugrunde legen darf (für die materielle Betrachtung: BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 22; NdsOVG, U.v. 17.9.2018 - 8 LB 129/17 - juris Rn. 96; OVG Hamburg, U.v. 20.2.2018 - 5 Bf 213/12 - juris Rn. 55; offen gelassen durch OVG Berlin-Bbg, B.v. 6.1.2020 - OVG 1 N 62.18 - juris Rn. 19 m.w.N; Gegenansicht: VG Gelsenkirchen, U.v. 21.5.2019 - 19 K 2505/17 - juris Rn. 57; U.v. 21.11.2017 - 19 K 903/16 - juris Rn. 47; VG Koblenz, U.v. 25.11.2013 - 3 K 121/12.KO - GewArch 2014, 116).

    Es ist schon deshalb nicht geeignet, bundesgesetzliche Anforderungen verbindlich auszufüllen oder gar zu modifizieren (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 11; OVG Hamburg, U.v. 20.2.2018 - 5 Bf 213/12 - juris Rn. 65; NdsOVG, U.v. 17.9.2018 - 8 LB 130/17 - juris Rn. 62 ff; VGH BW, U.v. 2.11.2016 - 6 S 1261/14 - juris Rn. 36).

    Denn ebenso wenig, wie es darauf ankommt, dass sich eine dem Gebot der Schätzgenauigkeit entsprechende Prognose nachträglich als unrichtig erweist (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 11; U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 16), kann eine Prognose, die nicht oder jedenfalls ohne tragfähige Grundlage erstellt worden ist, mit einer ex-post-Betrachtung begründet werden.

    Fraglich ist diesbezüglich zudem, ob das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Feststellung, dass das Gericht der Kontrolle der Mittelbedarfsprognose alle Erwägungen der Beklagten zugrunde zu legen hat, die sie zu den im Zeitpunkt des Beschlusses ihrer Vollversammlung über den betreffenden Wirtschaftsplan vorliegenden Tatsachen bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung prozessordnungsgemäß vorgebracht hat (U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 22), auch das von der Beklagten geschilderte Vorgehen als mit dem Gebot der Schätzgenauigkeit vereinbar ansehen würde.

    Dabei liegt es nahe, auf die Erfahrungen in den letzten Jahren zurückzugreifen (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 23; VG Düsseldorf, U. v. 30.3.2017 - 20 K 3225/15 - juris Rn. 372).

  • BVerwG, 09.12.2015 - 10 C 6.15

    Ausgleichsrücklage; Beitragsbescheid; Beitragsbedarf; Betriebsmittelrücklage;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2021 - 22 B 20.1950
    Dies haben die Verwaltungsgerichte inzident zu prüfen (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 10.19 - juris Rn. 14; U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 13).

    Bei den Mitteln für angemessene Rücklagen handelt es sich ebenfalls um Kosten im Sinne des § 113 Abs. 1 HwO, die in Ermangelung anderer Finanzquellen durch Beiträge zu decken sind (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 17; U.v. 26.6.1990 - 1 C 45.87 - juris Rn. 20).

    Der Kammer kommt zwar hinsichtlich der Aufstellung des Haushaltsplans ein weiter, ihre Spielräume bei der Wahrnehmung und Ausgestaltung ihrer Aufgaben berücksichtigender Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 10.19 - juris Rn. 11; U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn.16).

    Ein Haushaltsplan ist nicht nur rechtswidrig, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 11; U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 17 f.; VGH BW, U.v. 2.11.2016 - 6 S 1261/14 - juris; NdsOVG, U.v. 17.9.2018 - 8 LB 130/17 - juris Rn. 49 ff).

    Ist dies der Fall, ist es unschädlich, wenn sich im Nachhinein die Prognose als unrichtig erweist (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 11; U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 16).

    Das Gebot der Schätzgenauigkeit verpflichtet dazu, den im Haushalt für einen bestimmten Zweck veranschlagten Mittelbedarf aufgrund der bei der Aufstellung des Haushaltsplans verfügbaren Informationen sachgerecht und vertretbar zu prognostizieren (BVerfG, U.v. 9.7.2007 - 2 BvF 1/04 - BVerfGE 119, 96/129 f.; BVerwG, U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 16).

    Die Vorhaltung einer Mittelreserve zur Überbrückung von Einnahmeverzögerungen oder Einnahmeausfällen stellt grundsätzlich einen legitimen sachlichen Zweck für die Bildung einer Rücklage dar (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 18); namentlich Liquiditäts- und Ausgleichsrücklage liegen Zwecke zu Grunde, welche vom Bundesverwaltungsgericht als im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit gerechtfertigt angesehen wurden (zur Liquiditätsrücklage vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 18; zur Ausgleichsrücklage U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 18).

    Insoweit dürfte die Rücklage auch mit § 10 Abs. 1 HKRO in Einklang stehen (zur Relevanz dieser Bestimmung für die verwaltungsgerichtliche Prüfung vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 16 und Rn. 19).

    Denn die Entscheidung über das Vorhalten einer Rücklage und deren Höhe ist, wie ausgeführt, in jedem Haushaltsplan und damit jährlich neu zu treffen (BVerwG, U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 18), und zwar von der Vollversammlung.

    Denn ebenso wenig, wie es darauf ankommt, dass sich eine dem Gebot der Schätzgenauigkeit entsprechende Prognose nachträglich als unrichtig erweist (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 11; U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 16), kann eine Prognose, die nicht oder jedenfalls ohne tragfähige Grundlage erstellt worden ist, mit einer ex-post-Betrachtung begründet werden.

  • OVG Hamburg, 20.02.2018 - 5 Bf 213/12

    IHK-Beiträge; Bildung unzulässiger Rücklagen; Überholung einer vorläufigen

    Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2021 - 22 B 20.1950
    Umstritten ist in der Rechtsprechung insoweit, ob für die gerichtliche Kontrolle nur die der Vollversammlung beim Beschluss über den Haushaltsplan bekannten Grundlagen der Prognose maßgeblich sind (sog. formelle Betrachtung), oder ob eine materielle Betrachtung geboten ist und das Gericht seiner Prüfung auch die von der Beklagten erst im Prozess vorgetragenen Tatsachen für die Bemessung der Höhe der Rücklage zugrunde legen darf (für die materielle Betrachtung: BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 22; NdsOVG, U.v. 17.9.2018 - 8 LB 129/17 - juris Rn. 96; OVG Hamburg, U.v. 20.2.2018 - 5 Bf 213/12 - juris Rn. 55; offen gelassen durch OVG Berlin-Bbg, B.v. 6.1.2020 - OVG 1 N 62.18 - juris Rn. 19 m.w.N; Gegenansicht: VG Gelsenkirchen, U.v. 21.5.2019 - 19 K 2505/17 - juris Rn. 57; U.v. 21.11.2017 - 19 K 903/16 - juris Rn. 47; VG Koblenz, U.v. 25.11.2013 - 3 K 121/12.KO - GewArch 2014, 116).

    Es ist schon deshalb nicht geeignet, bundesgesetzliche Anforderungen verbindlich auszufüllen oder gar zu modifizieren (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 11; OVG Hamburg, U.v. 20.2.2018 - 5 Bf 213/12 - juris Rn. 65; NdsOVG, U.v. 17.9.2018 - 8 LB 130/17 - juris Rn. 62 ff; VGH BW, U.v. 2.11.2016 - 6 S 1261/14 - juris Rn. 36).

    Andererseits dürfen die angenommenen Schwankungen im Beitragsaufkommen auch nicht so unwahrscheinlich sein, dass ihre Annahme rein spekulativ erscheint oder das abgesicherte Risiko nur in einem fernliegenden "worst case" eintreten kann (vgl. OVG Hamburg, U.v. 20.2.2018 - 5 Bf 213/12 - juris Rn. 66).

  • BVerwG, 22.01.2020 - 8 C 10.19

    IHK-Beiträge wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals

    Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2021 - 22 B 20.1950
    Dies haben die Verwaltungsgerichte inzident zu prüfen (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 10.19 - juris Rn. 14; U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 13).

    Der Kammer kommt zwar hinsichtlich der Aufstellung des Haushaltsplans ein weiter, ihre Spielräume bei der Wahrnehmung und Ausgestaltung ihrer Aufgaben berücksichtigender Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 10.19 - juris Rn. 11; U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn.16).

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04

    Klage von Union und FDP gegen Bundeshaushalt 2004 erfolglos

    Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2021 - 22 B 20.1950
    Das Gebot der Schätzgenauigkeit verpflichtet dazu, den im Haushalt für einen bestimmten Zweck veranschlagten Mittelbedarf aufgrund der bei der Aufstellung des Haushaltsplans verfügbaren Informationen sachgerecht und vertretbar zu prognostizieren (BVerfG, U.v. 9.7.2007 - 2 BvF 1/04 - BVerfGE 119, 96/129 f.; BVerwG, U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 16).

    Unvertretbar sind jedenfalls bewusst falsche Etatansätze und gegriffene Ansätze, die trotz naheliegender Möglichkeit besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsgerechte Prognosen zu erwartender Einnahmen oder Ausgaben vermissen lassen (BVerfG, U.v. 9.7.2007 - 2 BvF 1/04 - BVerfGE 119, 96/129, BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 19 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.2016 - 6 S 1261/14

    Maßstäbe für die Zulässigkeit der Bildung von Rücklagen bei der Haushaltsplanung

    Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2021 - 22 B 20.1950
    Ein Haushaltsplan ist nicht nur rechtswidrig, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 11; U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 17 f.; VGH BW, U.v. 2.11.2016 - 6 S 1261/14 - juris; NdsOVG, U.v. 17.9.2018 - 8 LB 130/17 - juris Rn. 49 ff).

    Es ist schon deshalb nicht geeignet, bundesgesetzliche Anforderungen verbindlich auszufüllen oder gar zu modifizieren (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 11; OVG Hamburg, U.v. 20.2.2018 - 5 Bf 213/12 - juris Rn. 65; NdsOVG, U.v. 17.9.2018 - 8 LB 130/17 - juris Rn. 62 ff; VGH BW, U.v. 2.11.2016 - 6 S 1261/14 - juris Rn. 36).

  • BVerwG, 26.06.1990 - 1 C 45.87

    Anforderungen an die Mitgliedsbeiträge zur IHK

    Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2021 - 22 B 20.1950
    Bei den Mitteln für angemessene Rücklagen handelt es sich ebenfalls um Kosten im Sinne des § 113 Abs. 1 HwO, die in Ermangelung anderer Finanzquellen durch Beiträge zu decken sind (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 17; U.v. 26.6.1990 - 1 C 45.87 - juris Rn. 20).

    Danach ist den Handwerkskammern die Bildung von Vermögen verboten; nach § 113 Abs. 1 HwO dürfen die Beiträge ausschließlich für die in dieser Bestimmung genannten Zwecke und damit nicht zur Vermögensbildung eingesetzt werden (vgl. BVerwG, U. v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 11; U.v. 26.6.1990 - 1 C 45.87 - juris Rn. 20).

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 130/17

    Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2021 - 22 B 20.1950
    Ein Haushaltsplan ist nicht nur rechtswidrig, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 11; U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 17 f.; VGH BW, U.v. 2.11.2016 - 6 S 1261/14 - juris; NdsOVG, U.v. 17.9.2018 - 8 LB 130/17 - juris Rn. 49 ff).

    Es ist schon deshalb nicht geeignet, bundesgesetzliche Anforderungen verbindlich auszufüllen oder gar zu modifizieren (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 11; OVG Hamburg, U.v. 20.2.2018 - 5 Bf 213/12 - juris Rn. 65; NdsOVG, U.v. 17.9.2018 - 8 LB 130/17 - juris Rn. 62 ff; VGH BW, U.v. 2.11.2016 - 6 S 1261/14 - juris Rn. 36).

  • VG Düsseldorf, 30.03.2017 - 20 K 3225/15

    Mitgliedsbeiträge der IHK Mittlerer Niederrhein rechtswidrig

    Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2021 - 22 B 20.1950
    Dabei liegt es nahe, auf die Erfahrungen in den letzten Jahren zurückzugreifen (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 23; VG Düsseldorf, U. v. 30.3.2017 - 20 K 3225/15 - juris Rn. 372).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.01.2020 - 1 N 62.18

    Rechtswidrigkeit eines Beitragsbescheides der Industrie- und Handelskammer bei

    Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2021 - 22 B 20.1950
    Umstritten ist in der Rechtsprechung insoweit, ob für die gerichtliche Kontrolle nur die der Vollversammlung beim Beschluss über den Haushaltsplan bekannten Grundlagen der Prognose maßgeblich sind (sog. formelle Betrachtung), oder ob eine materielle Betrachtung geboten ist und das Gericht seiner Prüfung auch die von der Beklagten erst im Prozess vorgetragenen Tatsachen für die Bemessung der Höhe der Rücklage zugrunde legen darf (für die materielle Betrachtung: BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 22; NdsOVG, U.v. 17.9.2018 - 8 LB 129/17 - juris Rn. 96; OVG Hamburg, U.v. 20.2.2018 - 5 Bf 213/12 - juris Rn. 55; offen gelassen durch OVG Berlin-Bbg, B.v. 6.1.2020 - OVG 1 N 62.18 - juris Rn. 19 m.w.N; Gegenansicht: VG Gelsenkirchen, U.v. 21.5.2019 - 19 K 2505/17 - juris Rn. 57; U.v. 21.11.2017 - 19 K 903/16 - juris Rn. 47; VG Koblenz, U.v. 25.11.2013 - 3 K 121/12.KO - GewArch 2014, 116).
  • VG Gelsenkirchen, 21.11.2017 - 19 K 903/16

    IHK-Beitrag, Wirtschaftsplan, Schätzgenauigkeit, Rücklagen, Ausgleichsrücklage,

  • VG Gelsenkirchen, 21.05.2019 - 19 K 2505/17

    IHK-Beitrag Wirtschaftsplan Schätzgenauigkeit Rücklage Ausgleichsrücklage

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 129/17

    Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag;

  • VG Koblenz, 25.11.2013 - 3 K 121/12

    Beitrag zur Industrie- und Handelskammer

  • VGH Bayern, 15.11.2021 - 22 B 20.1948

    Beitrag für Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer

    In einem ebenfalls die Beitragserhebung durch die Beklagte für das Jahr 2016 betreffenden Berufungsverfahren (22 B 20.1950) wies der Senat die Beklagte mit Schreiben vom 21. April 2021 darauf hin, dass ihre bisherigen Ausführungen dem Senat keine Kontrolle ermöglichten, ob die "Betriebsmittelrücklage" dem Gebot der Schätzgenauigkeit entspreche.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht