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   VGH Bayern, 08.12.2017 - 9 CS 17.1987   

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VGH Bayern, 08.12.2017 - 9 CS 17.1987 (https://dejure.org/2017,50210)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.12.2017 - 9 CS 17.1987 (https://dejure.org/2017,50210)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. Dezember 2017 - 9 CS 17.1987 (https://dejure.org/2017,50210)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    § 146 VwGO; § 30 Abs. 1 BauGB; § 22 BauNVO 1968
    Festsetzung einer Bauweise im Bebauungsplan

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren; Voraussetzungen für einen bauplanungsrechtlichen Verstoß bei Festsetzung der Bauweise nach § ...

  • rewis.io

    Festsetzung einer Bauweise im Bebauungsplan

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde Nachbarantrag gegen Baugenehmigung Offene Bauweise Doppelhaus; Bebauungsplan; Hausgruppe

  • rechtsportal.de

    BauGB § 30 Abs. 1 ; BauNVO (1968) § 22
    Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren; Voraussetzungen für einen bauplanungsrechtlichen Verstoß bei Festsetzung der Bauweise nach § ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 300
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 24.02.2000 - 4 C 12.98

    Bebauungsplan; Bauweise, offene; Begriff des Doppelhauses; Nachbarschutz;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2017 - 9 CS 17.1987
    Sie ist aus städtebaulichen Gründen (Steuerung der Bebauungsdichte, Gestaltung des Orts- oder Stadtbildes) gewollt und begründet ein nachbarliches Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf (BVerwG, U.v. 24.2.2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 = juris Rn. 21).

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung dürfte geklärt sein, dass die Doppelhaus-Festsetzung in der offenen Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO nachbarschützend ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 = juris Rn. 27).

    Jedenfalls ist geklärt, dass die Doppelhaus-Festsetzung in der offenen Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO insoweit nachbarschützend ist, als die ein Doppelhaus bildenden Gebäude in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden müssen (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 a.a.O. Leitsatz Nr. 2).

  • BVerwG, 01.02.2016 - 4 BN 26.15

    Verhältnis von Baugrenzen über mehrere Grundstücke und offener Bauweise

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2017 - 9 CS 17.1987
    Durch die Festsetzung der Bauweise nach § 22 BauNVO wird die Maßgeblichkeit eines seitlichen Grenzabstandes festgelegt (vgl. BVerwG, B.v. 1.2.2016 - 4 BN 26.15 - BauR 2016, 790 = juris Rn. 3); die Regelung der Bauweise betrifft allein die Anordnung der Gebäude auf einem Baugrundstück im Verhältnis zu den Nachbargrundstücken und dabei insbesondere zu den seitlichen Grundstücksgrenzen (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.1995 - 4 NB 48.93 - NVwZ 1995, 696 = juris Rn. 22 m.w.N.).

    Die Errichtung eines Doppelhauses oder einer Hausgruppe i.S.v. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist deshalb nur möglich, wenn sich die betroffenen Grundstückseigentümer über eine solche Bebauung einigen, denn ein einseitiger Grenzanbau ist in der offenen Bauweise unzulässig (vgl. BVerwG, B.v. 1.2.2016 - 4 BN 26.15 - BauR 2016, 790 = juris Rn. 3 m.w.N.).

    Fehlt es deshalb - wie hier - an einer Einigung der betroffenen Grundstückseigentümer, sind die Bauräume nur unter Einhaltung eines seitlichen Grenzabstands ausnutzbar (vgl. BVerwG, B.v. 1.2.2016 - 4 BN 26.15 - BauR 2016, 790 = juris Rn. 3 m.w.N.).

  • BVerwG, 31.01.1995 - 4 NB 48.93

    Wie kann der Bebauungsplan ein Haus pro Grundstück festlegen?

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2017 - 9 CS 17.1987
    Weicht die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen von den Vorgaben des § 9 BBauG/BauGB und der Baunutzungsverordnung ab, so ist die von diesem Fehler betroffene Festsetzung wegen Verstoßes gegen den bauplanungsrechtlichen Typenzwang, durch den die Beachtung des Gesetzesvorbehalts des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet wird, unwirksam, und zwar unabhängig von der Frage, ob das mit ihr verfolgte planerische Ziel materiell-rechtlich zulässig ist und möglicherweise sogar auf andere Weise realisiert werden könnte (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.1995 - 4 NB 48.93 - NVwZ 1995, 696 = juris Rn. 19; vgl. auch BVerwG, U.v. 27.10.2011 - 4 CN 7.10 - NVwZ 2012, 318 = juris Rn. 10, jeweils m.w.N).

    Durch die Festsetzung der Bauweise nach § 22 BauNVO wird die Maßgeblichkeit eines seitlichen Grenzabstandes festgelegt (vgl. BVerwG, B.v. 1.2.2016 - 4 BN 26.15 - BauR 2016, 790 = juris Rn. 3); die Regelung der Bauweise betrifft allein die Anordnung der Gebäude auf einem Baugrundstück im Verhältnis zu den Nachbargrundstücken und dabei insbesondere zu den seitlichen Grundstücksgrenzen (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.1995 - 4 NB 48.93 - NVwZ 1995, 696 = juris Rn. 22 m.w.N.).

    Diese etwaige Planungsabsicht kann allerdings nicht im Sinn einer dementsprechenden Auslegung der tatsächlich getroffenen Festsetzung über die Bauweise berücksichtigt werden, weil die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 3.3 Satz 1 des Bebauungsplans wegen Verstoßes gegen den bauplanungsrechtlichen Typenzwang unabhängig von der Frage zu bejahen ist, ob das mit dieser Festsetzung verfolgte planerische Ziel materiell-rechtlich zulässig ist und möglicherweise sogar auf andere Weise realisiert werden könnte (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.1995 - 4 NB 48.93 - NVwZ 1995, 696 = juris Rn. 19).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.06.2016 - 8 B 10519/16

    Einstweiliger Rechtsschutz - Zur Bezeichnung der Beteiligten im

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2017 - 9 CS 17.1987
    Einer etwaigen Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans über die offene Bauweise für die Errichtung eines einseitigen Grenzanbaus dürften hier aber wohl schon die Grundzüge der Planung entgegenstehen (vgl. OVG RhPf, B.v. 27.6.2016 - 8 B 10519/16 - juris Rn. 10 f.).
  • BVerwG, 05.12.2013 - 4 C 5.12

    Unbeplanter Innenbereich; offene Bauweise; Doppelhaus; Baunutzungsverordnung als

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2017 - 9 CS 17.1987
    (Auch) im beplanten Gebiet hängt es also nicht vom Willen der Gemeinde ab, ob Festsetzungen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO hinsichtlich der Nachbarn von Doppelhäusern dem Schutz des Nachbarn dienen (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 22 f.).
  • BVerwG, 27.08.2013 - 4 B 39.13

    Zu den Anforderungen und Folgen einer fehlerhaften Befreiung von einer

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2017 - 9 CS 17.1987
    Denn bei nachbarschützenden Festsetzungen führt jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 783 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.09.2014 - 4 CN 3.14

    Präklusion; ~ von Miteigentümern; Arten verfügbarer umweltbezogener

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2017 - 9 CS 17.1987
    Insbesondere bewirkt die Festsetzung der offenen Bauweise auch für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB und es ist davon auszugehen, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts, also ohne zwingende Doppelhausbebauung u.a. entlang der gemeinsamen Grenze von Bau- und Nachbargrundstück, beschlossen hätte (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, U.v. 11.9.2014 - 4 CN 3.14 - NVwZ 2015, 301 = juris Rn. 26 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.10.2011 - 4 CN 7.10

    Waldsiedlung; Wohnnutzung; Wochenendhausnutzung; Überplanung; Festsetzung "Wald";

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2017 - 9 CS 17.1987
    Weicht die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen von den Vorgaben des § 9 BBauG/BauGB und der Baunutzungsverordnung ab, so ist die von diesem Fehler betroffene Festsetzung wegen Verstoßes gegen den bauplanungsrechtlichen Typenzwang, durch den die Beachtung des Gesetzesvorbehalts des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet wird, unwirksam, und zwar unabhängig von der Frage, ob das mit ihr verfolgte planerische Ziel materiell-rechtlich zulässig ist und möglicherweise sogar auf andere Weise realisiert werden könnte (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.1995 - 4 NB 48.93 - NVwZ 1995, 696 = juris Rn. 19; vgl. auch BVerwG, U.v. 27.10.2011 - 4 CN 7.10 - NVwZ 2012, 318 = juris Rn. 10, jeweils m.w.N).
  • BVerwG, 24.04.1991 - 4 NB 24.90

    Bauplanungsrecht: Festsetzung einer Grünfläche bzw. Straßenrandbegrünung

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2017 - 9 CS 17.1987
    Da die Grundstücksgrenzen der Baugrundstücke für die Abmessung des Geltungsbereichs bestimmter planerischer Festsetzungen grundsätzlich unerheblich sind (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1991 - 4 NB 24.90 - NVwZ 1991, 877 = juris Rn. 5), für die Festlegung von "geplanten oder vorhandenen" Grundstücksgrenzen in einer bestimmten Lage durch eine bauplanerische Festsetzung von vornherein jegliche rechtliche Grundlage fehlt und Grundstücksteilungen oder -vereinigungen somit eine geänderte Bebaubarkeit zur Folge haben können, kommt es auf die konkrete Lage einer Grundstücksgrenze (erst) beim Vollzug der Festsetzung zur Bauweise an (vgl. Schilder in Bönker/Bischopnik, BauNVO, 1. Auflage 2014, § 22 Rn. 4).
  • VGH Bayern, 19.07.2018 - 9 ZB 17.267

    Beseitigungsverfügung für eine Wohngebäudeerweiterung an Grundstücksgrenze

    Da Grundstücksgrenzen kein festsetzungsfähiger Inhalt sind, kann aus dem im Bebauungsplan festgesetzten Bauraum hier auch keine Aussage über die Zulässigkeit eines Grenzanbaus auf dem Baugrundstück zum östlichen Nachbargrundstück getroffen werden (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2017 - 9 CS 17.1987 - juris Rn. 22).

    Zudem erfordert die Festsetzung einer abweichenden Bauweise in jedem Fall eine Regelung zur Anordnung der Gebäude auf dem Baugrundstück im Verhältnis zu den Nachbargrundstücken (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2017 a.a.O. juris Rn. 25).

  • VGH Bayern, 19.10.2020 - 9 N 15.2158

    Emissionskontingentierung nach DIN 45691 auf Sondergebietsfläche

    Weicht die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen von den Vorgaben des § 9 BauGB und der Baunutzungsverordnung ab, so ist die von diesem Fehler betroffene Festsetzung wegen Verstoßes gegen den bauplanungsrechtlichen Typenzwang, durch den die Beachtung des Gesetzesvorbehalts des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet wird, unwirksam, und zwar unabhängig von der Frage, ob das mit ihr verfolgte planerische Ziel materiell-rechtlich zulässig ist und möglicherweise sogar auf andere Weise realisiert werden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2017 - 9 CS 17.1987 - juris Rn. 18; BVerwG, U.v. 8.10.1998 - 4 C 1.97 - juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 6.12.2019 - 15 N 18.636 - juris Rn. 29 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 17.12.2020 - 9 CS 20.2172

    Nachbarklage gegen Bauvorhaben wegen fehlender Befreiung vom Mindestgrenzabstand

    Denn bei nachbarschützenden Festsetzungen führt jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2017 - 9 CS 17.1987 - juris Rn. 35; B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 33; BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - juris Rn. 5).
  • VG Augsburg, 20.02.2020 - Au 5 S 20.200

    Nachbarschutz gegen Baugenehmigung für einen Reihenhausanbau

    Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht die von der Rechtsprechung entwickelte Doppelhausrechtsprechung, wonach die Doppelhaus-Festsetzung in der offenen Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO nachbarschützend ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris; BayVGH, B.v. 8.12.2017 - 9 CS 17.1987 - juris Rn. 36).
  • VG Ansbach, 15.07.2021 - AN 17 S 21.00679

    Erfolgloser Eilantrag eines Nachbarn mangels Verletzung drittschützender

    Dieser Verzicht bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2017 - 9 CS 17.1987 - juris Rn. 36; VGH BW, B.v. 1.3.1999 - 5 S 49/99 - juris Rn. 5; König/Petz in König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Aufl. 2019, § 22, Rn. 34).
  • VG Ansbach, 23.06.2022 - AN 17 K 21.00698

    Gebot der Rücksichtnahme

    Dieser Verzicht bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2017 - 9 CS 17.1987 - juris Rn. 36; VGH BW, B.v. 1.3.1999 - 5 S 49/99 - juris Rn. 5; Petz in König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Aufl. 2019, § 22, Rn. 34).
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