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   VGH Bayern, 09.01.2017 - 12 C 16.2411   

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VGH Bayern, 09.01.2017 - 12 C 16.2411 (https://dejure.org/2017,1703)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.01.2017 - 12 C 16.2411 (https://dejure.org/2017,1703)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. Januar 2017 - 12 C 16.2411 (https://dejure.org/2017,1703)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SGB XII § 90; SGB VIII § 19, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, Abs. 5, § 93, § 94; BVG § 25f; OEG § 1 Abs. 1
    Prozesskostenhilfe für Klage gegen Heranziehung eines jungen Volljährigen zu den Kosten von Jugendhilfemaßnahmen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Heranziehung eines jungen Volljährigen zu den Kosten von Jugendhilfemaßnahmen aus seinem Vermögen; Gewährung der Jugendhilfe durch Übernahme der Heimkosten als Hilfe für junge Volljährige; Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.e. besonderen Härte

  • rewis.io

    Prozesskostenhilfe für Klage gegen Heranziehung eines jungen Volljährigen zu den Kosten von Jugendhilfemaßnahmen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozesskostenhilfe; Opferentschädigungsrente; verwertbares Vermögen; Schonvermögen; besondere Härte; Beschädigtengrundrente; Opferentschädigungsgesetz; Bundesversorgungsgesetz; junger Volljähriger; Jugendhilfe; posttraumatische Belastungsstörung

  • rechtsportal.de

    Heranziehung eines jungen Volljährigen zu den Kosten von Jugendhilfemaßnahmen aus seinem Vermögen; Gewährung der Jugendhilfe durch Übernahme der Heimkosten als Hilfe für junge Volljährige; Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.e. besonderen Härte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Niedersachsen, 22.05.2012 - 4 LC 266/09

    Gefährdung von Ziel und Zweck einer Leistung an junge Volljährige bei Sorge um

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2017 - 12 C 16.2411
    Bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden (vgl. näher OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.5.2012 - 4 LC 266/09 - juris, Rn. 34 ff.; OVG Bremen, Beschluss v. 8.11.2011 - 2 A 203/09 - juris, Rn. 16 ff.).

    Ziel und Zweck der Maßnahme ergeben sich aus der der Leistungsgewährung zugrunde liegenden Rechtsgrundlage und aus den allgemeinen Zielvorstellungen der Jugendhilfe, wie sie insbesondere in § 1 SGB VIII umschrieben sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.5.2012 - 4 LC 266/09 - juris, Rn. 36 m. w. N.).

    Es liegt auf der Hand, dass ein bei einem jungen Volljährigen vorhandenes Vermögen eine finanzielle Sicherheit darstellt, die den Start in die Selbstständigkeit erleichtert und die Chancen auf eine Verselbstständigung verbessert (vgl. hierzu OVG Brandenburg, Urteil v. 19.6.2003 - 4 A 4/02 - juris, Rn. 53 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.5.2012 - 4 LC 266/09 - juris, Rn. 36).

    Dieser Umstand rechtfertigt für sich genommen jedoch noch nicht, von einem Einsatz des Vermögens für entstehende bzw. entstandene Kosten wegen der Gewährung von Jugendhilfe für junge Volljährige - gleichsam automatisch - abzusehen, weil dann - entgegen der Entscheidung des Gesetzgebers - eine Heranziehung junger Volljähriger aus ihrem Vermögen regelmäßig ausscheiden würde (so zutreffend OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.5.2012 - 4 LC 266/09 - juris, Rn. 36).

    Es müssen deshalb weitere Umstände in der Person des jungen Volljährigen und in seinem Umfeld hinzutreten, die berechtigten Anlass zu der Befürchtung geben, dass durch eine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag aus seinem Vermögen eine "Destabilisierung" des jungen Volljährigen eintritt, dadurch die Persönlichkeitsentwicklung, die durch die Hilfe für junge Volljährige gefördert werden soll, erheblich beeinträchtigt und eine eigenverantwortliche Lebensführung wesentlich erschwert wird (so zutreffend OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.5.2012 - 4 LC 266/09 - juris, Rn. 36).

    Eine Gefährdung von Ziel und Zweck der Maßnahme kann aber auch dann vorliegen, wenn diese gerade abgeschlossen ist und berechtigter Anlass zu der Befürchtung besteht, dass eine bereits eingetretene Stabilisierung des jungen Volljährigen durch die (nachträgliche) Heranziehung zu den Kosten (wieder) verloren geht (so zutreffend OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.5.2012 - 4 LC 266/09 - juris, Rn. 36).

    bb) Darüber hinaus besteht gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nunmehr zugleich auch hinreichender Anlass zu der Prüfung, ob aufgrund des Ausbildungsabbruchs in der Person der Klägerin besondere Umstände vorliegen, die berechtigten Anlass zu der Befürchtung geben, dass durch eine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag aus ihrem Vermögen eine weitere "Destabilisierung" eintritt, ihre Persönlichkeitsentwicklung hierdurch erheblich beeinträchtigt und eine eigenverantwortliche Lebensführung wesentlich erschwert wird (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 10.1.2011 - 4 LA 190/10 - juris, Rn. 2; Beschluss v. 22.5.2012 - 4 LC 266/09 - juris, Rn. 36).

  • BVerwG, 27.05.2010 - 5 C 7.09

    Beschädigtengrundrente; Eingliederungshilfe; Einkommen; Einkommensfreistellung;

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2017 - 12 C 16.2411
    Der Gesetzgeber habe in Reaktion auf eine zuvor ergangene, gegenteilige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 27.5.2010 - 5 C 7/09 -, BVerwGE 137, 85) für den Vermögenseinsatz im Bereich der Kriegsopferfürsorge durch Novellierung des § 25f BVG ausdrücklich klargestellt, dass zum verwertbaren Vermögen auch Ansparungen aus Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, vor allem auch aus angesparter Grundrente, gehörten und insoweit näher ausgeführt, dass die monatlich ausbezahlte Grundrente nicht zur Begründung eines Sparvermögens verwendet werden solle.

    bb) Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010 - 5 C 7.09 -, BVerwGE 137, 85.

    Mit dieser Neufassung von § 25f Abs. 1 BVG bestätigt der Gesetzgeber unter ausdrücklicher Verwerfung der gegenteiligen Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 27. Mai 2010 - 5 C 7/09 -, BVerwGE 137, 85, dass Ansparungen aus Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz zum verwertbaren und einzusetzenden Vermögen gehören (vgl. BT-Drs. 17/5311, S. 13).

    Die Klarstellung ist wegen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010 (BVerwG 5 C 7/09) erforderlich.

    Soweit in der älteren Fachliteratur unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010 - 5 C 7.09 -, BVerwGE 137, 85 noch immer eine abweichende Rechtsauffassung vertreten wird, beruht dies erkennbar darauf, dass Bedeutung und Tragweite der Novellierung des § 25f Abs. 1 BVG noch nicht erfasst wurden.

  • OVG Niedersachsen, 15.08.2013 - 4 PA 184/13

    Einsatz des Vermögens aus der Nachzahlung einer Grundrente nach dem OEG i.R.d.

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2017 - 12 C 16.2411
    Eine derartige Regelung fehlt jedoch (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss v. 15.8.2013 - 4 PA 184/13 - juris, Rn. 6).

    Erforderlich ist vielmehr auch in diesem Fall, dass sich die Härte aus besonderen, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffenden Umständen ergibt, da § 90 Abs. 3 SGB XII nur atypische Fallgestaltungen erfasst (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 15.8.2013 - 4 PA 184/13 - juris, Rn. 6; siehe zum Ganzen auch Hoffmann, JAmt 2015, 421 [423]).

    Regelhaft freigestellt ist nur das Vermögen, für das der Gesetzgeber eine entsprechende ausdrückliche Regelung in § 90 Abs. 2 SGB XII getroffen hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 15.8.2013 - 4 PA 184/13 - juris, Rn. 6; ebenso Hoffmann, JAmt 2015, 421 [423]).

    Die Berücksichtigung von angesparter Beschädigtengrundrente, die das Schonvermögen (§ 90 Abs. 2 SGB XII) übersteigt, stellt mithin nur dann eine besondere Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII dar, wenn sich diese aus besonderen, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffenden Umständen ergibt, mit anderen Worten eine atypische Fallgestaltung vorliegt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 15.8.2013 - 4 PA 184/13 - juris, Rn. 6).

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz -

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2017 - 12 C 16.2411
    Der Begriff der Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII ist zunächst im Zusammenhang mit den Vorschriften über das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII zu sehen (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R -, SGb 2011, 571).

    § 90 Abs. 3 SGB XII kommt deshalb nur dann zum Tragen, wenn eine typische Vermögenslage deshalb zur besonderen (atypischen) wird, weil die soziale Stellung des Hilfesuchenden aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nachhaltig beeinträchtigt ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R -, SGb 2011, 571).

    Infolgedessen kann - jedenfalls derzeit - nicht (mehr) ausgeschlossen werden, dass sich die Klägerin aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls, nämlich der vom Versorgungsamt festgestellten posttraumatischen Belastungsstörung und den damit einhergehenden, bis zur Aufgabe der Ausbildung reichenden Beeinträchtigungen, in einer besonderen Situation befindet, in der eine (zunächst) typische Vermögenslage zu einer besonderen (atypischen) wird, weil die soziale Stellung der hilfebedürftigen Klägerin infolge Behinderung und Krankheit nachhaltig beeinträchtigt ist und sie sich deshalb von anderen Hilfebedürftigen unterscheidet (vgl. BSG, U.v. 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R -, SGb 2011, 571).

  • OVG Bremen, 08.11.2011 - 2 A 203/09

    Möglichkeit einer Einschränkung des Vermögenseinsatzes i.R.d. Sozialhilfe im

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2017 - 12 C 16.2411
    Bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden (vgl. näher OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.5.2012 - 4 LC 266/09 - juris, Rn. 34 ff.; OVG Bremen, Beschluss v. 8.11.2011 - 2 A 203/09 - juris, Rn. 16 ff.).

    Der Gesetzgeber hat insbesondere keinen oberhalb des sozialhilferechtlichen Schonvermögens nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII liegenden großzügigeren Betrag von der Vermögensanrechnung freigelassen (vgl. hierzu OVG Bremen, Beschluss v. 8.11.2011 - 2 A 203/09 - juris, Rn. 17 bis 20), was den Träger der Jugendhilfe indes - wie vorliegend geschehen - nicht hindert, den sich aus § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1b VO zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ergebenden Betrag in Höhe von derzeit 2.600,00 EUR in Anlehnung an § 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu erhöhen, um dem jungen Volljährigen eine Verselbstständigung im eigenen Haushalt zu ermöglichen (so zutreffend Hoffmann, JAmt 2015, 421 [425]).

  • OVG Niedersachsen, 10.01.2011 - 4 LA 190/10

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag bei Gefahr des Abbruchs

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2017 - 12 C 16.2411
    Letzteres kann etwa der Fall sein, wenn zu befürchten ist, dass die Heranziehung zu den Kosten zu einem Abbruch der Jugendhilfe führt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 10.1.2011 - 4 LA 190/10 - juris, Rn. 2).

    bb) Darüber hinaus besteht gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nunmehr zugleich auch hinreichender Anlass zu der Prüfung, ob aufgrund des Ausbildungsabbruchs in der Person der Klägerin besondere Umstände vorliegen, die berechtigten Anlass zu der Befürchtung geben, dass durch eine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag aus ihrem Vermögen eine weitere "Destabilisierung" eintritt, ihre Persönlichkeitsentwicklung hierdurch erheblich beeinträchtigt und eine eigenverantwortliche Lebensführung wesentlich erschwert wird (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 10.1.2011 - 4 LA 190/10 - juris, Rn. 2; Beschluss v. 22.5.2012 - 4 LC 266/09 - juris, Rn. 36).

  • SG Braunschweig, 19.09.2014 - S 32 SO 198/12

    Angespartes Vermögen aus Grundrente nach Opferentschädigungsrecht anrechenbar auf

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2017 - 12 C 16.2411
    Vielmehr ist angesparte Beschädigtengrundrente oberhalb der Vermögensschongrenze regelmäßig einzusetzen (so zutreffend: SG Braunschweig, Urteil v. 19.9.2014 - S 32 SO 198/12 - juris, Rn. 45 ff.; s.a. bereits BayVGH, Beschluss v. 22.2.2016 - 12 C 16.65 - juris, Rn. 3; vgl. zum Ganzen auch Hoffmann, JAmt 2015, 421 [423]).

    Der Einsatz von Vermögen aus der Ansparung von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz kann infolgedessen seit dem 1. Juli 2011 nicht mehr generell als eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII gewertet werden (ebenso SG Braunschweig, Urteil v. 19.9.2014 - S 32 SO 198/12 - juris, Rn. 45 ff.; Schindler, in: Münder/Meysen/Trenzcek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 92 Rn. 7; Hoffmann, JAmt 2015, 421 [423]; DIJuF-Rechtsgutachten, JAmt 2014, 194).

  • VGH Bayern, 22.02.2016 - 12 C 16.65

    Auskunftsanspruch über die Verwendung anrechnungsfreien Einkommens

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2017 - 12 C 16.2411
    Vielmehr ist angesparte Beschädigtengrundrente oberhalb der Vermögensschongrenze regelmäßig einzusetzen (so zutreffend: SG Braunschweig, Urteil v. 19.9.2014 - S 32 SO 198/12 - juris, Rn. 45 ff.; s.a. bereits BayVGH, Beschluss v. 22.2.2016 - 12 C 16.65 - juris, Rn. 3; vgl. zum Ganzen auch Hoffmann, JAmt 2015, 421 [423]).
  • VG Augsburg, 21.07.2015 - Au 3 K 14.1578

    Jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag; Heranziehung junger Volljähriger auch

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2017 - 12 C 16.2411
    Insoweit wird einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Vermögens, die sich im Einzelfall aus der Herkunft oder der Zweckbestimmung des Vermögens ergeben kann, allein im Rahmen der Härtefallregelungen des § 90 Abs. 3 SGB XII und des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII Rechnung getragen (so zutreffend auch bereits VG Augsburg, Urteil vom 21.7.2015 - Au 3 K 14.1578 - juris, Rn. 40).
  • OVG Brandenburg, 19.06.2003 - 4 A 4/02

    Absehen von einer Heranziehung zur Erstattung von Kosten für eine gewährte

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2017 - 12 C 16.2411
    Es liegt auf der Hand, dass ein bei einem jungen Volljährigen vorhandenes Vermögen eine finanzielle Sicherheit darstellt, die den Start in die Selbstständigkeit erleichtert und die Chancen auf eine Verselbstständigung verbessert (vgl. hierzu OVG Brandenburg, Urteil v. 19.6.2003 - 4 A 4/02 - juris, Rn. 53 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.5.2012 - 4 LC 266/09 - juris, Rn. 36).
  • VGH Bayern, 22.01.2013 - 12 BV 12.2351

    Nach § 1 Abs. 8 Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit §§ 45, 46

  • BVerfG, 05.02.2003 - 1 BvR 1526/02

    Verletzung von GG Art 3 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Ablehnung von

  • VGH Bayern, 11.03.2014 - 12 C 14.380

    Vormerkung für eine Sozialwohnung in München - Bildung einer Rangliste

  • VGH Bayern, 21.03.2013 - 12 C 13.280

    Vergabe sog. Anwesenheitspunkte bei der Vormerkung für den Bezug einer

  • VGH Bayern, 18.02.2013 - 12 C 12.2105

    Begriff des Zusammenlebens

  • VGH Bayern, 02.11.2020 - 12 C 20.32011

    Unterbringung anerkannter mittelloser Flüchtlinge in (staatlichen) Unterkünften

    Ungeachtet dessen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, Prozesskostenhilfe grundsätzlich dann zu bewilligen, wenn im jeweiligen Verfahren eine weitere Sachaufklärung oder gar eine Beweiserhebung in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2017 - 12 C 16.2411 - juris, Rn. 12 m.w.N.).
  • VG Cottbus, 10.01.2020 - 8 K 127/16

    Kriegsopferfürsorgerecht

    Allein der Umstand, dass das Vermögen hier aus dem nicht zum einzusetzenden Einkommen gehörenden Sterbegeld stammt, genügt nicht für die Annahme einer Härte in diesem Sinne (vgl. in Bezug auf die Grundrente: BT-Drs. 17/5311, S. 17; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 12 C 16.2411 -, juris Rn. 17 ff.; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. April 2018 - L 8 SO 371/14 -, juris Rn. 31 ff.; Sozialgericht Stade, Urteil vom 27. November 2014 - S 33 SO 65/14 -, juris Rn. 15 f.).

    Gerade die Neufassung von § 25 f Abs. 1 BVG durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 20. Juni 2011 (BGB. I S. 1114 ff.) unter ausdrücklicher Verwerfung der vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Mai 2010 - 5 C 7/09 (juris) geäußerten Rechtsauffassung belegt vielmehr, dass der Einsatz von Vermögen aus der Ansparung von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz nicht (mehr) generell als Härte betrachtet werden kann (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 12 C 16.2411 -, juris Rn. 23).

  • VGH Bayern, 09.05.2017 - 12 C 17.678

    Keine Beschränkung der Verfügungsbefugnis über eigenes Vermögen vor

    Ungeachtet dessen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, Prozesskostenhilfe grundsätzlich dann zu bewilligen, wenn im jeweiligen Verfahren eine weitere Sachaufklärung oder gar eine Beweiserhebung in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2014 - 12 C 14.380 - Rn. 10; B.v. 9.1.2017 - 12 C 16.2411 - juris, Rn. 12 jeweils m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2022 - 12 A 102/21

    Zweckidentität von Leistungen der Vollzeitpflege und der gewährten

    vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 12 C 16.2411 -, juris Rn. 16; VG Minden Urteil vom 6. Juni 2014 - 6 K 2280/13 -, juris Rn. 14; Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage (Stand: 18. Oktober 2021), § 93 Rn. 25; a. A. allerdings Kunkel/Kepert in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Auflage 2022, § 93 Rn. 13, die auch diese Renten nach dem OEG als zweckidentisch (Unterhalt) ansehen.
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