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   VGH Bayern, 09.02.2018 - 21 ZB 15.1972   

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https://dejure.org/2018,5818
VGH Bayern, 09.02.2018 - 21 ZB 15.1972 (https://dejure.org/2018,5818)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.02.2018 - 21 ZB 15.1972 (https://dejure.org/2018,5818)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. Februar 2018 - 21 ZB 15.1972 (https://dejure.org/2018,5818)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SprengG § 27 Abs. 1, Abs. 3; WaffG § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, § 13 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1; ZPO § 116 Abs. 2
    Antrag auf Zulassung einer Berufung - Beschränkung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Antrag auf Zulassung einer Berufung - Beschränkung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sprengstoff- und Waffenrecht; Jäger; Sportschütze; Waffensammler; Zulassungsantrag; Zulässigkeit; Erlaubnis; Erwerb; Erteilung; sprengstoffrechtliche Erlaubnis; waffenrechtliches Bedürfnis

  • rechtsportal.de

    Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis für den nicht gewerblichen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen durch Nachweis eines Bedürfnisses für die beabsichtigte Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2005 - 20 A 20/04

    Rechtmäßigkeit der Beschränkung einer Sprengstofferlaubnis eines Sportschützen;

    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2018 - 21 ZB 15.1972
    Demgegenüber begründet das Interesse, für den Fall eines nur möglichen Bedarfs gleichsam vorsorglich eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis zu erhalten, regelmäßig kein Bedürfnis im Sinn des § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SprengG (vgl. OVG NW, B.v. 1.2.2005 - 20 A 20/04 - juris Rn. 9).

    Denn er begehrt eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis, um in allen Fällen, in denen er zukünftig möglicherweise erlaubnisfrei Waffen benutzen wird, jedwede benötigte Munition selbst herstellen zu können (vgl. zum Ganzen auch OVG NW, B.v. 1.2.2005 - 20 A 20/04 - juris Rn. 12 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2020 - 20 A 2997/18
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2005 - 20 A 20/04 -, a. a. O.; Bay. VGH, Beschluss vom 9. Februar 2018 - 21 ZB 15.1972 -, juris.

    vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 9. Februar 2018 - 21 ZB 15.1972 -, a. a. O.

  • VGH Bayern, 19.07.2021 - 24 ZB 21.1044

    Erteilung einer unbeschränkten sprengstoffrechtlichen Erlaubnis

    Zweck der danach notwendigen Bedürfnisprüfung ist es insbesondere, im Hinblick auf die Gefährlichkeit von Sprengstoffen deren Erwerb sowie den Umgang mit ihnen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken (BayVGH, B.v. 9.2.2018 - 21 ZB 15.1972 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Demgegenüber begründet das Interesse, für den Fall eines nur möglichen Bedarfs gleichsam vorsorglich eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis zu erhalten, regelmäßig kein Bedürfnis im Sinn des § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SprengG (BayVGH B.v. 9.2.2018 - 21 ZB 15.1972 - juris Rn. 13; OVG NRW, B.v. 1.2.2005 - 20 A 20/04 - juris Rn. 9, B.v. 22.12.2020 - 20 A 2997/18).

  • VG Würzburg, 19.02.2021 - W 9 K 20.952

    Verwaltungsgerichte, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Gelbe Waffenbesitzkarte,

    Demgegenüber begründet das Interesse, für den Fall eines nur möglichen Bedarfs gleichsam vorsorglich eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis zu erhalten, regelmäßig kein Bedürfnis im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SprengG (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2018 - 21 ZB 15.1972 - juris m.w.N.).

    Zudem hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG, auf den Nr. 12.1.1 WaffVwV Bezug nimmt, festgestellt, dass hieraus für sich genommen kein sprengstoffrechtliches Bedürfnis zum Laden und Wiederladen von Patronen hergeleitet werden könne; es sich vielmehr um eine Ausnahmebestimmung handele (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2018 - 21 ZB 15.1972 - juris Rn. 14).

  • VGH Bayern, 18.05.2020 - 24 ZB 17.811

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag eines Waffensammlers gegen verwehrte

    Es ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geklärt, dass regelmäßig kein Bedürfnis dafür besteht, mit Sammlerwaffen zu schießen (BayVGH, B.v. 9.2.2018 - 21 ZB 15.1972).
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