Rechtsprechung
   VGH Bayern, 09.02.2023 - 13a ZB 22.30152   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,2504
VGH Bayern, 09.02.2023 - 13a ZB 22.30152 (https://dejure.org/2023,2504)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.02.2023 - 13a ZB 22.30152 (https://dejure.org/2023,2504)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. Februar 2023 - 13a ZB 22.30152 (https://dejure.org/2023,2504)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,2504) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 3b
    Strafverfolgung Präsidentenbeleidigung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 3
    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines Betroffenen wegen Verfolgung durch Strafverfolgung aufgrund "Präsidentenbeleidigung" im Heimatland (hier: Türkei); Erleiden einer härteren Behandlung eines Betroffenen als die sonst übliche Behandlung wegen eines ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • EGMR, 19.10.2021 - 42048/19

    VEDAT SORLI c. TURQUIE

    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2023 - 13a ZB 22.30152
    Weder aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U.v. 19.10.2021 - 42048/19 Rn. 43), auf das sich das Verwaltungsgericht stütze, noch aus dessen Urteil lasse sich entnehmen, ob bereits die höhere Strafandrohung für die Beleidigung des Präsidenten an sich eine unverhältnismäßige Strafverfolgung darstelle oder ob eine solche höhere Strafandrohung erst ab einem bestimmten Grad der Erhöhung als unrechtmäßig zu bewerten sei.

    Da sich das angefochtene Urteil maßgeblich auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U.v. 19.10.2021 - Vedat Sorli /Türkei, Nr. 42048/19 - https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-212394 [in französischer Sprache] = juris Ls.) stützt, ist im vorliegend aufgezeigten Kontext abschließend auf Folgendes hinzuweisen: Der dortige Kläger hatte gerügt, dass sein Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt sei.

  • BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86

    Asylanerkennung - Nachfluchtgründe - Bindung an BVerfG - Kausalität - Verfolgung

    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2023 - 13a ZB 22.30152
    Die Frage, ob ein in der Heimat anhängiges Strafverfahren politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts sei, hänge von der Auslegung und Anwendung der Strafvorschriften durch die dortigen Strafgerichte ab (BVerwG, B.v. 3.8.2006 - 1 B 20.06 - juris; BVerwG, U.v. 19.5.1987 - 9 C 184.86 - NVwZ 1987, 895 zu Art. 141 und 142 tStGB - Staatsschutzvorschriften).

    Bei der Würdigung der in dem Staat herrschenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seien folgende Kriterien zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 19.5.1987 - 9 C 184.86 - NVwZ 1987, 895): Werde festgestellt, dass der strafrechtliche Zugriff schon allein wegen des bloßen Innehabens einer politischen Überzeugung erfolge, sei in aller Regel eine politische Verfolgungsabsicht indiziert.

  • BVerwG, 03.08.2006 - 1 B 20.06

    Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Strafverfahren, Strafe, rechtliches

    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2023 - 13a ZB 22.30152
    Die Frage, ob ein in der Heimat anhängiges Strafverfahren politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts sei, hänge von der Auslegung und Anwendung der Strafvorschriften durch die dortigen Strafgerichte ab (BVerwG, B.v. 3.8.2006 - 1 B 20.06 - juris; BVerwG, U.v. 19.5.1987 - 9 C 184.86 - NVwZ 1987, 895 zu Art. 141 und 142 tStGB - Staatsschutzvorschriften).

    Soweit sich die Fragen darauf beziehen, ob die abstrakte Strafandrohung ausreichend sein kann, gilt nichts anderes (siehe auch BVerwG, B.v. 3.8.2006 - 1 B 20/06 - juris: "Die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Bestrafung wegen Staatsschutzdelikten als politische Verfolgung zu bewerten ist, [sind] in der Rechtsprechung grundsätzlich geklärt").

  • BVerfG, 04.12.2012 - 2 BvR 2954/09

    Unzureichende gerichtliche Sachaufklärung bzgl politischer Verfolgung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2023 - 13a ZB 22.30152
    Nach den in ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 16a Abs. 1 GG aufgestellten Grundsätzen ist eine Verfolgung dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (siehe nur BVerfG, B.v. 4.12.2012 - 2 BvR 2954/09 - NVwZ 2013, 500).

    Neben der Bewertung der Strafnorm sei festzustellen, ob die Strafverfolgungspraxis des Heimatstaats einen Verfolgungscharakter aufweise, und ob die verhängte Strafe eine unverhältnismäßige, (auch) an asylerhebliche Merkmale anknüpfende Sanktion darstelle (BVerfG, B.v. 4.12.2012 - 2 BvR 2954/09 - NVwZ 2013, 500).

  • EuGH, 04.10.2018 - C-56/17

    Fathi

    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2023 - 13a ZB 22.30152
    Zu den insoweit inhaltsgleichen europäischen Regelungen geht auch der Europäische Gerichtshof (EuGH, U.v. 4.10.2018 - C-56/17 - NVwZ 2019, 634, 638, Rn. 96) davon aus, dass ein mit Todes- oder Freiheitsstrafe bewehrtes Verbot von Handlungen, die der Staatsreligion des Herkunftslands zuwiderlaufen, zwar grundsätzlich eine "Verfolgungshandlung" (dort: Eingriff in die Religionsfreiheit) darstellen kann, es trotz der diskriminierenden Wirkung bereits des Tatbestands allerdings einer Prüfung bedarf, ob die Behörden dieses Landes Verstöße gegen dieses Verbot in der Praxis auch mit solchen Strafen ahnden (vgl. zu einer Regelung, die Homosexualität unter Strafe stellt: EuGH, U.v. 7.11.2013 - C-199/12 bis C-201/12 - NVwZ 2014, 132, 133, Rn. 55ff.).

    Denn selbst wenn eine Strafnorm schon für sich betrachtet eine diskriminierende Wirkung hätte - wie etwa in dem zitierten Fall eines strafbewehrten Verbots von Handlungen, die der Staatsreligion des Herkunftslands zuwiderlaufen (EuGH, U.v. 4.10.2018 - C-56/17 - NVwZ 2019, 634) -, muss darüber hinaus immer noch geprüft werden, wie mit diesem Verbot in der Strafrechtspraxis vor Ort umgegangen wird und ob Verstöße gegen dieses Verbot auch entsprechend geahndet werden.

  • VGH Bayern, 13.08.2013 - 13a ZB 12.30470

    Asylrecht Afghanistan; extreme Gefahrenlage; Darlegung der Gründe, aus denen die

    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2023 - 13a ZB 22.30152
    Dies erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2019 - 13a ZB 19.30070 - juris Rn. 5; B.v. 21.12.2018 - 13a ZB 17.31203 - juris Rn. 4; B.v. 13.8.2013 - 13a ZB 12.30470 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 24.01.2019 - 13a ZB 19.30070

    Kein Gehörsverstoß bei unterlassener Benachrichtigung des Klägers durch seinen

    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2023 - 13a ZB 22.30152
    Dies erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2019 - 13a ZB 19.30070 - juris Rn. 5; B.v. 21.12.2018 - 13a ZB 17.31203 - juris Rn. 4; B.v. 13.8.2013 - 13a ZB 12.30470 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • EuGH, 26.02.2015 - C-472/13

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen einem Deserteur aus

    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2023 - 13a ZB 22.30152
    Die Verneinung einer Verfolgung müsse auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (siehe auch EuGH, U.v. 26.2.2015 - C-472/13 - NVwZ 2015, 575 betreffend eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung: "... setzt die Feststellung der Unverhältnismäßigkeit der Strafverfolgung und Bestrafung, die dem Kläger ... aufgrund seiner Verweigerung des Militärdienstes drohen würden, voraus, dass geprüft wird, ob ein solches Vorgehen über das hinausgeht, was erforderlich ist, damit der betreffende Staat sein legitimes Recht auf Unterhaltung einer Streitkraft ausüben kann.
  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2023 - 13a ZB 22.30152
    Die Bewertung setzt voraus, dass zunächst Inhalt und Reichweite der fraglichen Rechtsnorm bestimmt wird (BVerfG, B.v. 1.7.1987 - 2 BvR 478/86 - NVwZ 1988, 237).
  • VGH Bayern, 21.12.2018 - 13a ZB 17.31203

    Asylrechtlicher Berufungszulassungsantrag: Erfolglose Grundsatzrüge

    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2023 - 13a ZB 22.30152
    Dies erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2019 - 13a ZB 19.30070 - juris Rn. 5; B.v. 21.12.2018 - 13a ZB 17.31203 - juris Rn. 4; B.v. 13.8.2013 - 13a ZB 12.30470 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der

  • EuGH, 07.11.2013 - C-199/12

    Homosexuelle Asylbewerber können eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der

  • VG Augsburg, 10.05.2023 - Au 6 K 22.30983

    Asylfolgeantrag eines türkischen Asylbewerbers kurdischer Volkszugehörigkeit,

    Mit richterlicher Verfügung vom 27. Februar 2023 wurden den Beteiligten die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (13a ZB 22.30152 und 13a ZB 22.30917) übersandt und um Mitteilung gebeten, ob die Fortsetzung des Verfahrens beantragt wird.

    Hieraus ergeben sich folgende Grundvoraussetzungen für den hier streitigen Anspruch auf Flüchtlingsschutz (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2023 - 13a ZB 22.30152 - juris Rn. 9):.

    Schon aus diesem Grund scheidet ein gleichsam automatischer Schluss vom Straftatbestand auf die Flüchtlingseigenschaft aus (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2023 - 13a ZB 22.30152 - juris Rn. 10).

    Auch dies schließt einen gleichsam automatischen Schluss vom Straftatbestand auf die Flüchtlingseigenschaft aus (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2023 - 13a ZB 22.30152 - juris Rn. 11).

    Solange sich ein solcher "Politmalus" nicht von vornherein ausschließen lasse, bedürfe es einer gerichtlichen Aufklärung des Sachverhalts in einer der Bedeutung des Asylgrundrechts entsprechenden Weise (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2023 - 13a ZB 22.30152 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Nur in dem letztgenannten Fall liege eine politische Verfolgung vor (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2023 - 13a ZB 22.30152 - juris Rn. 14 m.w.N.).

    Diese ist nicht per se "verwerflich", sondern dient grundsätzlich dem legitimen staatlichen Rechtsgüterschutz (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2023 - 13a ZB 22.30152 - juris Rn. 16), insbesondere dem Ansehen von Amtsträgern wie dem Staatsoberhaupt.

    Es sei zwar völlig legitim, dass Personen, die die Institutionen des Staates vertreten, von den zuständigen Behörden in ihrer Eigenschaft als Garanten der institutionellen öffentlichen Ordnung geschützt würden, dass aber die beherrschende Stellung, die diese Institutionen einnähmen, den Behörden gebiete, bei der Anwendung des strafrechtlichen Mittels Zurückhaltung zu üben (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2023 - 13a ZB 22.30152 - juris Rn. 20).

    Der EGMR hat daher gerade nicht pauschal von der Strafvorschrift auf einen Eingriff in die Meinungsfreiheit geschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2023 - 13a ZB 22.30152 - juris Rn. 20; anders noch VG Augsburg, U.v. 15.12.2021 - Au 6 K 21.30988).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass nach Angaben der Beklagten in der Türkei allein im Jahr 2019 etwa 10.000 Verfahren aufgrund Art. 299 tStGB zu einer Verurteilung geführt hätten, wohingegen es in der siebenjährigen Amtszeit von Erdogans Vorgänger Abdullah Gül insgesamt nur 233 Verurteilungen gegeben habe, weshalb gemessen an den dargestellten Prüfungskriterien viel dafür spreche, dass eine Bewertung der konkreten Umstände des Falles zum Ergebnis führe, dass bei einer Rückkehr eine Verfolgung wegen der politischen Überzeugung drohe (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2023 - 13a ZB 22.30152 - juris Rn. 19).

  • VG Trier, 17.10.2023 - 9 K 720/23

    Türkei: Keine politische Verfolgung wegen Regierungskritik

    Zwar kann insbesondere gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen, allerdings ist auch dann die konkrete Betrachtung der weiteren Umstände wie die tatsächliche Strafverfolgungspraxis entscheidend (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 13a ZB 22.30152 -, juris Rn. 11).

    Eine Strafverfolgung kann aber in eine politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet - sog. Politmalus - (vgl. zum Asylrecht: BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 2 BvR 2954/09 -, BVerfGK 20, 146-157, juris, Rn. 24; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2023, a.a.O., Rn. 13).

    Auch die abstrakte Strafandrohung, die im Falle des Art. 299 tStGB jedenfalls keine eklatant gegen anderweitiges Konventionsrecht wie insbesondere Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - verstoßende Sanktion zum Gegenstand hat, ist für sich genommen bereits nicht ausschlaggebend, ob eine Bestrafung aufgrund eines Staatsschutzdelikts als politische Verfolgung zu werten ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2023, a.a.O., Rn. 17).

    Das Gericht hatte zudem allein darüber zu entscheiden, ob Art. 299 tStGB mit der Meinungsfreiheit vereinbar ist und nicht, ob der Betroffene wegen eines flüchtlingsrechtlich erheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2023, a.a.O., Rn. 20).

    Während es innerhalb der siebenjährigen Amtszeit von Abdullah Gül als Amtsvorgänger von Präsident Erdogan insgesamt lediglich 233 Verurteilungen wegen Präsidentenbeleidigung gegeben hatte, kam es allein in den ersten anderthalb Jahren von Erdogans Präsidentschaft zur Einleitung von ca. 1.800 entsprechenden Verfahren (vgl. BFA, Anfragebeantwortung vom 9. Mai 2017, a.a.O., S. 6; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2023, a.a.O., Rn. 19).

    Zu einer anderen Einschätzung kam auch nicht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, der - zudem in einem bloßen obiter dictum - vor dem Hintergrund des in der Türkei seit dem Amtsantritt von Erdogan zu verzeichnenden Anstiegs wegen Präsidentenbeleidigung geführter Strafverfahren die aufgrund der konkreten Umstände im Fall der Klägerin getroffene Bewertung der Vorinstanz, diese als politisch verfolgt anzusehen, nicht beanstandete (BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2023, a.a.O., Rn. 19).

  • VGH Bayern, 11.09.2023 - 13a ZB 23.30618

    Erfolgloser Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung in einem asylrechtlichen

    Die Frage ist zudem in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt und mithin nicht klärungsbedürftig (vgl. umfassend BayVGH, B.v. 9.2.2023 - 13a ZB 22.30152 - juris Rn. 8ff.).
  • VGH Bayern, 09.02.2023 - 13a ZB 22.30125

    Türkei: Ablehnung des Antrags auf Zulassung zur Berufung; keine grundsätzliche

    13a ZB 22.30152 Großes Staats- Au 6 K 21.30988 wappen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht