Rechtsprechung
VGH Bayern, 09.03.2017 - 11 CS 17.315 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
FeV § 28 Abs. 4 S. 2, § 47 Abs. 1 S. 2; VwGO § 80 Abs. 5; StVG § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, S. 2, § 47 Abs. 1 S. 2
Pflicht zur Vorlage des ausländischen Führerscheins nur bei gleichzeitiger sofortigen Vollziehbarkeit der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Pflicht zur Vorlage eines ausländischen Führerscheins; Sofortige Vollziehbarkeit der Feststellung einer fehlenden Fahrberechtigung
- rewis.io
Pflicht zur Vorlage des ausländischen Führerscheins nur bei gleichzeitiger sofortigen Vollziehbarkeit der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EU-Führerschein; Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung; Pflicht zur Vorlage des EU-Führerscheins; Anordnung des Sofortvollzugs nur hinsichtlich der Vorlagepflicht
- rechtsportal.de
FeV § 28 Abs. 4 S. 2; FeV § 47 Abs. 1 S. 2
Pflicht zur Vorlage eines ausländischen Führerscheins; Sofortige Vollziehbarkeit der Feststellung einer fehlenden Fahrberechtigung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 23.01.2017 - Au 7 S 16.1776
- VGH Bayern, 09.03.2017 - 11 CS 17.315
Papierfundstellen
- NJW 2017, 2057
- DÖV 2017, 606
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (7)
- VGH Bayern, 18.08.2010 - 11 CS 10.785
Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO
Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2017 - 11 CS 17.315
Sie macht unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 18. August 2010 (11 CS 10.785) geltend, die Behörde müsse keinen feststellenden Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV erlassen.Die Auffassung des Senats in seinem Beschluss vom 18. August 2010 (11 CS 10.785 - juris), dass bei fehlender sofortiger Vollziehbarkeit der Feststellung über die fehlende Fahrberechtigung die Rechtslage so zu bewerten ist, als wäre der feststellende Verwaltungsakt nicht erlassen worden, kann nach der Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung durch die Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl I S. 2279) nicht aufrecht erhalten werden.
- VGH Bayern, 11.07.2016 - 11 CS 16.1084
Tschechische Fahrerlaubnis - Fehlende Berechtigung zum Führen eines …
Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2017 - 11 CS 17.315
Nur in diesem Fall ist der Betreffende nach § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV zur Vorlage seines EU-Führerscheins verpflichtet und diese Pflicht kann ebenfalls für sofort vollziehbar erklärt werden (vgl. BayVGH, B.v. 11.7.2016 - 11 CS 16.1084, v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230, v. 7.2.2017 - 11 CS 16.2562 - alle in juris). - VGH Bayern, 08.09.2015 - 11 CS 15.1634
Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland
Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2017 - 11 CS 17.315
Darüber, ob der Bescheid vom 12. September 2016 in allen seinen Nummern hinreichend bestimmt ist, da in Nummer 2 ein von der Eucaris-Auskunft vom 22. April 2016 abweichendes Erteilungsdatum des polnischen Führerscheins genannt ist und in Nummer 6 ein Zwangsgeld für die Nichtvorlage des in Nummer "1" genannten Führerscheins angedroht wird, obgleich die Vorlagepflicht in Nummer 2 des Bescheids geregelt ist und in Nummer 1 nur festgestellt wird, dass die polnische Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtige, und ob die vorliegenden Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat einen Wohnsitzverstoß hinreichend belegen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BayVGH, B.v. 8.9.2015 - 11 CS 15.1634 - juris), braucht deshalb hier nicht entschieden zu werden.
- VGH Bayern, 16.02.2016 - 11 CE 16.15
Anerkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis
Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2017 - 11 CS 17.315
Das Ermessen ist jedoch intendiert, sobald ein Feststellungsinteresse besteht, also regelmäßig dann, wenn unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, ob der EU-Führerschein anzuerkennen ist oder nicht (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2016 - 11 CE 16.15 - juris Rn. 11;… Dauer a.a.O. Rn. 56). - AG Bünde, 01.02.2016 - 1 Ds 545/15
Führerscheintourismus, Beweisführungsregel, Rückwirkungsverbot, …
Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2017 - 11 CS 17.315
Außerdem wird in der strafgerichtlichen Rechtsprechung zumindest für bestimmte Fallgestaltungen der Erlass eine feststellenden Verwaltungsakts nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV für notwendig erachtet, um eine Tatbestandswirkung für § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) zu begründen (vgl. AG Bünde, B.v. 1.2.2016, 1 Ds 545/15 - juris Rn. 92). - VGH Bayern, 22.08.2016 - 11 CS 16.1230
Fehlende Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Bundesgebiet
Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2017 - 11 CS 17.315
Nur in diesem Fall ist der Betreffende nach § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV zur Vorlage seines EU-Führerscheins verpflichtet und diese Pflicht kann ebenfalls für sofort vollziehbar erklärt werden (vgl. BayVGH, B.v. 11.7.2016 - 11 CS 16.1084, v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230, v. 7.2.2017 - 11 CS 16.2562 - alle in juris). - VGH Bayern, 07.02.2017 - 11 CS 16.2562
Nachweis eines Wohnsitzes im Ausland - Wirkung der unbestreitbaren Informationen
Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2017 - 11 CS 17.315
Nur in diesem Fall ist der Betreffende nach § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV zur Vorlage seines EU-Führerscheins verpflichtet und diese Pflicht kann ebenfalls für sofort vollziehbar erklärt werden (vgl. BayVGH, B.v. 11.7.2016 - 11 CS 16.1084, v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230, v. 7.2.2017 - 11 CS 16.2562 - alle in juris).
- VGH Bayern, 05.02.2021 - 11 CS 20.2160
Feststellung der Inlandsungültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis - …
So wird in der strafgerichtlichen Rechtsprechung zumindest für bestimmte Fallgestaltungen der Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV für notwendig erachtet, um eine Tatbestandswirkung für § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2017 - 11 CS 17.315 - NJW 2017, 2057 = juris Rn. 14 unter Verweis auf AG Bünde, B.v. 1.2.2016 - 1 Ds 545/15 - juris Rn. 92). - VGH Bayern, 22.05.2017 - 11 CE 17.718
Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland
Das Landratsamt Main-Spessart hat sowohl hinsichtlich der Feststellung der Inlandsungültigkeit als auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins (§ 47 Abs. 2 FeV) den Sofortvollzug angeordnet (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 9.3.2017 - 11 CS 17.315 - juris Rn. 14 ff.). - VG München, 16.05.2018 - M 6 S 18.226
Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland
Außerdem wurden die Parteien auf die aktuelle Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen (Az. 11 CS 17.315).Allerdings kam der Einlegung des Widerspruchs vom 17. Dezember 2017 (auch) gegen die Ziffer 2 des Bescheids bis zur Anordnung des Sofortvollzugs aufschiebende Wirkung zu, so dass im Umkehrschluss zu § 47 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV in diesem Zeitraum keine Rechtsgrundlage (mehr) für die Vorlageverpflichtung bestand (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2017 - 11 CS 17.315 -, B.v. 11.7.2016 - 11 CS 16.1084, v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230, B.v. 7.2.2017 - 11 CS 16.2562 - alle in juris).
- VGH Bayern, 20.08.2018 - 11 CS 17.2185
Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO - vom Antragsteller unbeanstandet - dahin ausgelegt, dass nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verpflichtung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV zur Vorlage des EU-Führerscheins Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens sein solle (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 9.3.2017 - 11 CS 17.315 - juris Rn. 15 ff. m.w.N.). - VGH Bayern, 09.07.2018 - 11 CS 18.1245
Gültigkeit eines tschechischen Führerscheins in Deutschland
Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der Klage bleibt es damit beim Sofortvollzug hinsichtlich der Feststellung der Inlandsungültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis, die das Landratsamt nachträglich angeordnet hat (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 9.3.2017 - 11 CS 17.315 - NJW 2017, 2057), und hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage des Führerscheins, um einen Sperrvermerk anzubringen, der die Inlandsungültigkeit dokumentiert (§ 47 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV] vom 13.12.2010 [BGBl I S. 1980], zuletzt geändert durch Verordnung vom 3.5.2018 [BGBl I S. 566]). - VGH Bayern, 13.06.2017 - 11 CS 17.1022
Wohnsitzerfordernis für Inlandsberechtigung einer EU-Fahrerlaubnis
Das Landratsamt hat sowohl hinsichtlich der Feststellung der Inlandsungültigkeit als auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins (§ 47 Abs. 2 FeV) den Sofortvollzug angeordnet (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 9.3.2017 - 11 CS 17.315 - juris Rn. 14 ff.). - VG München, 23.07.2019 - M 6 S 19.1629
Prüfungsfreie Umschreibung einer Fahrerlaubnis aus Moldawien in eine rumänische …
Mit weiterem Schreiben vom 27. Juni 2019 trug die Antragsgegnerin vor, dass durch nachträgliche Kenntniserlangung einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs München (BayVGH, B.v. 9.3.2017 - 11 CS 17.315) die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung (Nummer 1 des Bescheids vom 28. Februar 2019) für sofort vollziehbar erklärt worden sei. - VG Würzburg, 18.08.2017 - W 6 S 17.771
Aberkennung einer polnischen Fahrerlaubnis - Wohnsitzerfordernis
Das Gleiche gilt hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zur Eintragung des Sperrvermerks (Nr. 11 des Bescheides), weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet hat (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - ZfSch 2015, 717 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung; B. v. 9.3.2017 - 11 CS 17.315 - juris). - VG Karlsruhe, 06.03.2018 - 3 K 15699/17
Verpflichtung zur unverzüglichen Abgabe eines ausländischen Führerscheins; …
Will die Behörde in Fällen wie dem vorliegenden sicherstellen, dass der Antragsteller den ausländischen Führerschein vor der Bestandskraft des Bescheids nicht rechtsmissbräuchlich verwendet, so hat sie gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 FeV die unverzügliche Vorlage des ausländischen Führerscheins anzuordnen und unmittelbar bei Vorlage gemäß § 47 Abs. 2 S. 2 und 3 FeV durch Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen "D" auf dem Führerschein zu vermerken, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf (vgl. hierzu: Bay. VGH, Beschluss v. 09.03.2017 - 11 CS 17.315 -, juris). - VG München, 19.04.2017 - M 26 S 17.1018
Herausgabepflicht eines ausländischen Führerscheins bei Erlass eines …
Nur in diesem Fall ist der Betreffende nach § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV zur Vorlage seines EU-Führerscheins verpflichtet und diese Pflicht kann ebenfalls für sofort vollziehbar erklärt werden (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2017 - 11 CS 17.315 -, v. 11.7.2016 - 11 CS 16.1084, v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230, v. 7.2.2017 - 11 CS 16.2562 - alle in juris).