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   VGH Bayern, 09.03.2017 - 11 CS 17.315   

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VGH Bayern, 09.03.2017 - 11 CS 17.315 (https://dejure.org/2017,9296)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.03.2017 - 11 CS 17.315 (https://dejure.org/2017,9296)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. März 2017 - 11 CS 17.315 (https://dejure.org/2017,9296)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    FeV § 28 Abs. 4 S. 2, § 47 Abs. 1 S. 2; VwGO § 80 Abs. 5; StVG § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, S. 2, § 47 Abs. 1 S. 2
    Pflicht zur Vorlage des ausländischen Führerscheins nur bei gleichzeitiger sofortigen Vollziehbarkeit der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht zur Vorlage eines ausländischen Führerscheins; Sofortige Vollziehbarkeit der Feststellung einer fehlenden Fahrberechtigung

  • rewis.io

    Pflicht zur Vorlage des ausländischen Führerscheins nur bei gleichzeitiger sofortigen Vollziehbarkeit der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EU-Führerschein; Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung; Pflicht zur Vorlage des EU-Führerscheins; Anordnung des Sofortvollzugs nur hinsichtlich der Vorlagepflicht

  • rechtsportal.de

    FeV § 28 Abs. 4 S. 2; FeV § 47 Abs. 1 S. 2
    Pflicht zur Vorlage eines ausländischen Führerscheins; Sofortige Vollziehbarkeit der Feststellung einer fehlenden Fahrberechtigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 2057
  • DÖV 2017, 606
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 18.08.2010 - 11 CS 10.785

    Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO

    Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2017 - 11 CS 17.315
    Sie macht unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 18. August 2010 (11 CS 10.785) geltend, die Behörde müsse keinen feststellenden Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV erlassen.

    Die Auffassung des Senats in seinem Beschluss vom 18. August 2010 (11 CS 10.785 - juris), dass bei fehlender sofortiger Vollziehbarkeit der Feststellung über die fehlende Fahrberechtigung die Rechtslage so zu bewerten ist, als wäre der feststellende Verwaltungsakt nicht erlassen worden, kann nach der Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung durch die Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl I S. 2279) nicht aufrecht erhalten werden.

  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 11 CS 16.1084

    Tschechische Fahrerlaubnis - Fehlende Berechtigung zum Führen eines

    Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2017 - 11 CS 17.315
    Nur in diesem Fall ist der Betreffende nach § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV zur Vorlage seines EU-Führerscheins verpflichtet und diese Pflicht kann ebenfalls für sofort vollziehbar erklärt werden (vgl. BayVGH, B.v. 11.7.2016 - 11 CS 16.1084, v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230, v. 7.2.2017 - 11 CS 16.2562 - alle in juris).
  • VGH Bayern, 08.09.2015 - 11 CS 15.1634

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland

    Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2017 - 11 CS 17.315
    Darüber, ob der Bescheid vom 12. September 2016 in allen seinen Nummern hinreichend bestimmt ist, da in Nummer 2 ein von der Eucaris-Auskunft vom 22. April 2016 abweichendes Erteilungsdatum des polnischen Führerscheins genannt ist und in Nummer 6 ein Zwangsgeld für die Nichtvorlage des in Nummer "1" genannten Führerscheins angedroht wird, obgleich die Vorlagepflicht in Nummer 2 des Bescheids geregelt ist und in Nummer 1 nur festgestellt wird, dass die polnische Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtige, und ob die vorliegenden Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat einen Wohnsitzverstoß hinreichend belegen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BayVGH, B.v. 8.9.2015 - 11 CS 15.1634 - juris), braucht deshalb hier nicht entschieden zu werden.
  • VGH Bayern, 16.02.2016 - 11 CE 16.15

    Anerkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2017 - 11 CS 17.315
    Das Ermessen ist jedoch intendiert, sobald ein Feststellungsinteresse besteht, also regelmäßig dann, wenn unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, ob der EU-Führerschein anzuerkennen ist oder nicht (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2016 - 11 CE 16.15 - juris Rn. 11; Dauer a.a.O. Rn. 56).
  • AG Bünde, 01.02.2016 - 1 Ds 545/15

    Führerscheintourismus, Beweisführungsregel, Rückwirkungsverbot,

    Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2017 - 11 CS 17.315
    Außerdem wird in der strafgerichtlichen Rechtsprechung zumindest für bestimmte Fallgestaltungen der Erlass eine feststellenden Verwaltungsakts nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV für notwendig erachtet, um eine Tatbestandswirkung für § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) zu begründen (vgl. AG Bünde, B.v. 1.2.2016, 1 Ds 545/15 - juris Rn. 92).
  • VGH Bayern, 22.08.2016 - 11 CS 16.1230

    Fehlende Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Bundesgebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2017 - 11 CS 17.315
    Nur in diesem Fall ist der Betreffende nach § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV zur Vorlage seines EU-Führerscheins verpflichtet und diese Pflicht kann ebenfalls für sofort vollziehbar erklärt werden (vgl. BayVGH, B.v. 11.7.2016 - 11 CS 16.1084, v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230, v. 7.2.2017 - 11 CS 16.2562 - alle in juris).
  • VGH Bayern, 07.02.2017 - 11 CS 16.2562

    Nachweis eines Wohnsitzes im Ausland - Wirkung der unbestreitbaren Informationen

    Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2017 - 11 CS 17.315
    Nur in diesem Fall ist der Betreffende nach § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV zur Vorlage seines EU-Führerscheins verpflichtet und diese Pflicht kann ebenfalls für sofort vollziehbar erklärt werden (vgl. BayVGH, B.v. 11.7.2016 - 11 CS 16.1084, v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230, v. 7.2.2017 - 11 CS 16.2562 - alle in juris).
  • VGH Bayern, 05.02.2021 - 11 CS 20.2160

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis -

    So wird in der strafgerichtlichen Rechtsprechung zumindest für bestimmte Fallgestaltungen der Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV für notwendig erachtet, um eine Tatbestandswirkung für § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2017 - 11 CS 17.315 - NJW 2017, 2057 = juris Rn. 14 unter Verweis auf AG Bünde, B.v. 1.2.2016 - 1 Ds 545/15 - juris Rn. 92).
  • VGH Bayern, 22.05.2017 - 11 CE 17.718

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland

    Das Landratsamt Main-Spessart hat sowohl hinsichtlich der Feststellung der Inlandsungültigkeit als auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins (§ 47 Abs. 2 FeV) den Sofortvollzug angeordnet (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 9.3.2017 - 11 CS 17.315 - juris Rn. 14 ff.).
  • VG München, 16.05.2018 - M 6 S 18.226

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland

    Außerdem wurden die Parteien auf die aktuelle Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen (Az. 11 CS 17.315).

    Allerdings kam der Einlegung des Widerspruchs vom 17. Dezember 2017 (auch) gegen die Ziffer 2 des Bescheids bis zur Anordnung des Sofortvollzugs aufschiebende Wirkung zu, so dass im Umkehrschluss zu § 47 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV in diesem Zeitraum keine Rechtsgrundlage (mehr) für die Vorlageverpflichtung bestand (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2017 - 11 CS 17.315 -, B.v. 11.7.2016 - 11 CS 16.1084, v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230, B.v. 7.2.2017 - 11 CS 16.2562 - alle in juris).

  • VGH Bayern, 20.08.2018 - 11 CS 17.2185

    Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis

    Das Verwaltungsgericht hat den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO - vom Antragsteller unbeanstandet - dahin ausgelegt, dass nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verpflichtung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV zur Vorlage des EU-Führerscheins Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens sein solle (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 9.3.2017 - 11 CS 17.315 - juris Rn. 15 ff. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 09.07.2018 - 11 CS 18.1245

    Gültigkeit eines tschechischen Führerscheins in Deutschland

    Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der Klage bleibt es damit beim Sofortvollzug hinsichtlich der Feststellung der Inlandsungültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis, die das Landratsamt nachträglich angeordnet hat (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 9.3.2017 - 11 CS 17.315 - NJW 2017, 2057), und hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage des Führerscheins, um einen Sperrvermerk anzubringen, der die Inlandsungültigkeit dokumentiert (§ 47 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV] vom 13.12.2010 [BGBl I S. 1980], zuletzt geändert durch Verordnung vom 3.5.2018 [BGBl I S. 566]).
  • VGH Bayern, 13.06.2017 - 11 CS 17.1022

    Wohnsitzerfordernis für Inlandsberechtigung einer EU-Fahrerlaubnis

    Das Landratsamt hat sowohl hinsichtlich der Feststellung der Inlandsungültigkeit als auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins (§ 47 Abs. 2 FeV) den Sofortvollzug angeordnet (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 9.3.2017 - 11 CS 17.315 - juris Rn. 14 ff.).
  • VG München, 23.07.2019 - M 6 S 19.1629

    Prüfungsfreie Umschreibung einer Fahrerlaubnis aus Moldawien in eine rumänische

    Mit weiterem Schreiben vom 27. Juni 2019 trug die Antragsgegnerin vor, dass durch nachträgliche Kenntniserlangung einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs München (BayVGH, B.v. 9.3.2017 - 11 CS 17.315) die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung (Nummer 1 des Bescheids vom 28. Februar 2019) für sofort vollziehbar erklärt worden sei.
  • VG Würzburg, 18.08.2017 - W 6 S 17.771

    Aberkennung einer polnischen Fahrerlaubnis - Wohnsitzerfordernis

    Das Gleiche gilt hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zur Eintragung des Sperrvermerks (Nr. 11 des Bescheides), weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet hat (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - ZfSch 2015, 717 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung; B. v. 9.3.2017 - 11 CS 17.315 - juris).
  • VG Karlsruhe, 06.03.2018 - 3 K 15699/17

    Verpflichtung zur unverzüglichen Abgabe eines ausländischen Führerscheins;

    Will die Behörde in Fällen wie dem vorliegenden sicherstellen, dass der Antragsteller den ausländischen Führerschein vor der Bestandskraft des Bescheids nicht rechtsmissbräuchlich verwendet, so hat sie gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 FeV die unverzügliche Vorlage des ausländischen Führerscheins anzuordnen und unmittelbar bei Vorlage gemäß § 47 Abs. 2 S. 2 und 3 FeV durch Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen "D" auf dem Führerschein zu vermerken, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf (vgl. hierzu: Bay. VGH, Beschluss v. 09.03.2017 - 11 CS 17.315 -, juris).
  • VG München, 19.04.2017 - M 26 S 17.1018

    Herausgabepflicht eines ausländischen Führerscheins bei Erlass eines

    Nur in diesem Fall ist der Betreffende nach § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV zur Vorlage seines EU-Führerscheins verpflichtet und diese Pflicht kann ebenfalls für sofort vollziehbar erklärt werden (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2017 - 11 CS 17.315 -, v. 11.7.2016 - 11 CS 16.1084, v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230, v. 7.2.2017 - 11 CS 16.2562 - alle in juris).
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