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   VGH Bayern, 09.03.2020 - 10 CS 20.465   

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https://dejure.org/2020,5949
VGH Bayern, 09.03.2020 - 10 CS 20.465 (https://dejure.org/2020,5949)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.03.2020 - 10 CS 20.465 (https://dejure.org/2020,5949)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. März 2020 - 10 CS 20.465 (https://dejure.org/2020,5949)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 5, § ... 146 Abs. 4 S. 6, § 152 Abs. 1, § 154 Abs. 2; LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 1, 2; StGB § 185; GG Art. 5 Abs. 1,Art. 21 Abs. 1; GKG § 47 Abs. 1 S. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 2
    Verbot der Verbreitung von Flugblättern im Wahlkampf unrechtmäßig

  • rewis.io

    Verbot der Verbreitung von Flugblättern im Wahlkampf unrechtmäßig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbot der Verbreitung von Flugblättern im Wahlkampf; strafrechtlicher Voraustatbestand; Beleidigung; Meinungsäußerungsfreiheit; Schranke der allgemeinen Gesetze; Anforderungen an Qualifizierung von Äußerungen als Schmähkritik; Anlass und Kontext der Äußerungen; ...

  • rechtsportal.de

    Verbot der Verbreitung von Flugblättern im Wahlkampf mit der abgedruckten Aussage "Deshalb: Volksverräter raus aus dem Rathaus!"; Vorliegen einer Beleidigung bei Verwendung des Begriffs "Volksverräter"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Flugblatt mit Begriff "Volksverräter" kann als sachbezogene Kritik im Kommunalwahlkampf zulässig sein - Bei Sachbezogenheit kein Vorliegen einer Schmähkritik

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 19.02.2019 - 1 BvR 1954/17

    Zu den Voraussetzungen an die gerichtliche Untersagung einer Äußerung als

    Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2020 - 10 CS 20.465
    Das Verwaltungsgericht ist unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt B.v. 14.6.2019 - 1 BvR 2433/17 -, B.v. 19.2.2019 - 1 BvR 1954/17 - jeweils juris) zutreffend davon ausgegangen, dass die Verwendung des Begriffs "Volksverräter" mit Blick auf den konkreten Anlass und Kontext der Äußerung nicht als den Tatbestand von § 185 StGB verwirklichende Schmähkritik und damit als eine rechtswidrige Tat im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 LStVG zu bewerten ist.

    In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich um Äußerungen im öffentlichen Kommunalwahlkampf der am 15. März 2020 stattfindenden Stadtratswahl in München handelt und bei solchen Äußerungen im öffentlichen Kontext bei der Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik nochmals strengere Anforderungen zu stellen sind (BVerfG, B.v. 19.2.2019 - 1 BvR 1954/17 - juris Rn. 14).

    Vor allem hat das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung der streitigen Äußerungen auf dem Flugblatt/Wahlplakat zu Recht den Kontext der inhaltlichen politischen Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und seiner Stadtratsgruppierung (BIA) und den "etablierten Parteien" im Stadtrat der Stadt München gesehen und wegen ihres sachlichen Bezugs eine bloße Herabsetzung der in der Bilddarstellung auf der Vorderseite karikierten Personen (wohl sämtlich Mitglieder verschiedener Fraktionen und Gruppierungen des Münchner Stadtrats) verneint (zum Abgrenzungskriterium eines sachlichen Bezugs der Äußerungen: BVerfG, B.v. 14.6.2019 - 1 BvR 2433/17 - juris Rn. 19; B.v. 19.2.2019 - 1 BvR 1954/17 - juris Rn. 14).

    Dass es sich im konkreten Fall um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss (vgl. BVerfG, B.v. 19.2.2019 - 1 BvR 1954/17 - juris Rn. 11), hat weder die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt noch ist dies für den Senat ersichtlich.

  • BVerfG, 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch fälschliche Einordnung einer Äußerung als

    Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2020 - 10 CS 20.465
    Das Verwaltungsgericht ist unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt B.v. 14.6.2019 - 1 BvR 2433/17 -, B.v. 19.2.2019 - 1 BvR 1954/17 - jeweils juris) zutreffend davon ausgegangen, dass die Verwendung des Begriffs "Volksverräter" mit Blick auf den konkreten Anlass und Kontext der Äußerung nicht als den Tatbestand von § 185 StGB verwirklichende Schmähkritik und damit als eine rechtswidrige Tat im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 LStVG zu bewerten ist.

    Es hat berücksichtigt, dass auch polemische und verletzende Formulierungen einer Aussage diese grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG entziehen (zuletzt BVerfG, B.v. 14.6.2019 - 1 BvR 2433/17 - juris Rn. 16).

    Vor allem hat das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung der streitigen Äußerungen auf dem Flugblatt/Wahlplakat zu Recht den Kontext der inhaltlichen politischen Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und seiner Stadtratsgruppierung (BIA) und den "etablierten Parteien" im Stadtrat der Stadt München gesehen und wegen ihres sachlichen Bezugs eine bloße Herabsetzung der in der Bilddarstellung auf der Vorderseite karikierten Personen (wohl sämtlich Mitglieder verschiedener Fraktionen und Gruppierungen des Münchner Stadtrats) verneint (zum Abgrenzungskriterium eines sachlichen Bezugs der Äußerungen: BVerfG, B.v. 14.6.2019 - 1 BvR 2433/17 - juris Rn. 19; B.v. 19.2.2019 - 1 BvR 1954/17 - juris Rn. 14).

  • BVerfG, 24.05.2019 - 1 BvQ 45/19

    Erfolglose Eilanträge gegen die Entfernung von Wahlplakaten

    Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2020 - 10 CS 20.465
    Von Bedeutung ist auch, dass es sich bei der Plakat-/Flugblattwerbung für Wahlen auch heute noch um ein Wahlkampfmittel von erheblicher Bedeutung handelt, dessen Nutzung durch das Recht auf freie Meinungsäußerung im Wahlkampf geschützt ist (BVerfG, B.v. 24.5.2019 - 1 BvQ 45/19 - juris Rn. 18).

    Schließlich hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt, dass Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist, und im Fall einer mehrdeutigen Äußerung die Gerichte, wollen sie ihrer rechtlichen Würdigung die zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung zugrunde legen, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen haben (BVerfG, B.v. 24.5.2019 - 1 BvQ 45/19 - juris Rn. 12 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 23.05.2019 - 10 CE 19.997

    Entfernung von Wahlplakaten

    Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2020 - 10 CS 20.465
    Es hat die textliche und bildliche Aussage dieses vom Antragsteller im Wahlkampf für die Kommunalwahl am 15. März 2020 in Bayern verwendeten Plakats bzw. Flugblatts ungeachtet seines möglichen ehrverletzenden Gehalts zu Recht als ein vom Schutzbereich des Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasstes Werturteil angesehen (dazu zuletzt auch BayVGH, B.v. 23.5.2019 - 10 CE 19.997 - juris Rn. 13 m.w.N.) und auch die Schranken des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 2 GG sowie die Bedeutung der Strafnorm des § 185 StGB rechtsfehlerfrei ermittelt.
  • VerfGH Sachsen, 03.11.2011 - 31-I-11

    Organstreit; Ordnungsruf gegen polemische Äußerung verletzt Abgeordneten in

    Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2020 - 10 CS 20.465
    Schließlich ist bei der Verwendung des Begriffs "Volksverräter" nicht außer Acht zu lassen, dass der Begriff zwar angesichts seiner historischen Belastung eine besondere Herabsetzung des betroffenen Personenkreises beinhalten kann, in der öffentlichen Diskussion jedoch auch heute noch gebraucht wird, um Kritik an der vermeintlich fehlenden Responsivität der politisch Verantwortlichen gegenüber den Einstellungen der Mehrheit des Volkes zu üben (vgl. ausführlich VerfGH Sachsen, U.v. 3.11.2011 - Vf. 31-I-11 - juris Rn. 37; BayVGH, B.v. 23.5.2019 - 10 C 19.997 - juris Rn. 18).
  • VGH Bayern, 27.09.2023 - 10 ZB 23.1492

    Erfolgloser Zulassungsantrag: Wahläußerungen auf einem Flugblatt

    Der Senat verweist dazu zunächst auf die Gründe der Beschwerdeentscheidung im Eilverfahren (B.v. 9.3.2020 - 10 CS 20.465 - juris Rn. 8 ff.).
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