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   VGH Bayern, 09.07.2010 - 22 N 06.1741   

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https://dejure.org/2010,25549
VGH Bayern, 09.07.2010 - 22 N 06.1741 (https://dejure.org/2010,25549)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.07.2010 - 22 N 06.1741 (https://dejure.org/2010,25549)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. Juli 2010 - 22 N 06.1741 (https://dejure.org/2010,25549)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Normenkontrollverfahren; Wasserschutzgebiet; Antragsbefugnis bei ehevertraglicher Gütergemeinschaft; derzeitige öffentliche Wasserversorgung; künftige öffentliche Wasserversorgung; Erforderlichkeit für zu schützende künftige öffentliche Wasserversorgung; ausreichende ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Normenkontrollverfahren über eine Verordnung zur Errichtung eines Wasserschutzgebietes; Das "Ob und Wie" der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets als ausschlaggebende Kriterien für die Rechtmäßigkeit der Einrichtung eines Wasserschutzgebietes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Normenkontrollverfahren über eine Verordnung zur Errichtung eines Wasserschutzgebietes; Das "Ob und Wie" der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets als ausschlaggebende Kriterien für die Rechtmäßigkeit der Einrichtung eines Wasserschutzgebietes

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 26.03.1990 - 7 NB 1.90

    Festsetzung eines Wasserschutzgebietes

    Auszug aus VGH Bayern, 09.07.2010 - 22 N 06.1741
    Eine Unterschutzstellung für die Zukunft als Reserve für die künftige öffentliche Wasserversorgung ist danach z.B. dann möglich, wenn feststeht, dass sich in dem fraglichen Gebiet das Trinkwasserangebot künftig verknappen und deshalb die Bedeutung des strittigen, für die öffentliche Wasserversorgung gut geeigneten Grundwasservorkommens zunehmen wird (BayVGH vom 6.12.1996 ZfW 1997, 232 unter Hinweis auf BVerwG vom 26.3.1990 NVwZ 1990, 972).

    Dies gilt auch dann, wenn der genaue Zeitpunkt für die Wassergewinnung nicht bestimmbar ist (BVerwG vom 26.3.1990 a.a.O.).

    Wenn man für die fernere Zukunft einen zunehmenden Bedarf an Trinkwasser annähme und deshalb eine weitergehende Sicherung neuer Grundwassererschließungsmöglichkeiten ins Auge fassen würde (vgl. BayVGH vom 6.12.1996 a.a.O.; BVerwG vom 26.3.1990 a.a.O.), wäre die angegriffene Verordnung hierfür mit ihrem Schutzregime zu weitgehend.

  • BVerfG, 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03

    Teils aufgrund Subsidiarität unzulässige, teils unbegründete

    Auszug aus VGH Bayern, 09.07.2010 - 22 N 06.1741
    Die Erforderlichkeit in diesem Sinne unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (BVerfG vom 6.9.2005 NVwZ 2005, 1412).
  • VGH Bayern, 26.06.2002 - 22 N 01.2625

    Rechtsmäßigkeit der Verordnung über das Wasserschutzgebiet für die öffentliche

    Auszug aus VGH Bayern, 09.07.2010 - 22 N 06.1741
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets dann erforderlich im Sinn von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F., wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken weiter zu vermindern (BayVGH vom 26.6.2002 BayVBl 2003, 146 m.w.N.).
  • BVerwG, 10.07.1997 - 11 B 12.97

    Wasserrecht - Voraussetzungen für Einwendungen wegen befürchteter

    Auszug aus VGH Bayern, 09.07.2010 - 22 N 06.1741
    Hierüber ist jedenfalls im Hinblick auf Beschränkungen des Grundstückseigentums nicht im vorangegangenen Bewilligungsverfahren entschieden worden (BVerwG vom 9.6.1977 ZfW 1978, 234; BVerwG vom 10.7.1997 ZfW 1998, 423).
  • VGH Bayern, 29.12.2011 - 22 N 08.190

    Normenkontrollverfahren gegen Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz

    Als Berechnungsgrundlage für die Bedarfsprognose können weder relativ niedrige noch besonders hohe Verbrauchswerte in einzelnen Jahren, sondern allenfalls Durchschnittswerte mehrerer Jahre herangezogen werden (vgl. BayVGH vom 9.7.2010 Az. 22 N 06.1741 RdNr. 30).

    Eine Angebotsreserve von 20 % bis 30 % des Verbrauchs ist zudem nicht zu beanstanden (BayVGH vom 9.7.2010 Az. 22 N 06.1741 RdNr. 33).

    Vor allem aber muss der Bedarf während der Spitzenbedarfszeiten in trockenen Sommern mit berücksichtigt werden, wenn tagelang mehr als 95 % der bewilligten Entnahmemenge gefördert werden müssen (zu seiner Berücksichtigung vgl. BayVGH vom 9.7.2010 Az. 22 N 06.1741 RdNr. 35).

  • VGH Bayern, 16.08.2022 - 8 N 19.1138

    Normenkontrollantrag gegen Wasserschutzgebietsverordnung

    Wasserschutzgebiete können auch zur Sicherung einer künftigen öffentlichen Wasserversorgung festgesetzt werden; einer wasserrechtlichen Gestattung zur Benutzung des zur Förderung vorgesehenen Rohwassers bedarf es dabei nicht (vgl. BayVGH, U.v. 9.7.2010 - 22 N 06.1741 - ZfW 2011, 53 = juris Rn. 28; vgl. auch Ormond in Schink/Fellenberg, GK-WHG, 1. Aufl. 2021, § 51 Rn. 27).

    Noch viel weniger kann der maximale Tagesbedarf im Sommer von 3.000 m 3 /d (vgl. EB S. 13 f. und Anlage 5 S. 3; WWA vom 29.11.2013 S. 12 und vom 8.3.2016 S. 2) alleine mit den Brunnen I und II "B." abgedeckt werden (zur Berücksichtigung des Förderbedarfs an verbrauchsreichen Tagen vgl. BayVGH, U.v. 1.8.2011 - 22 N 09.2729 - ZfW 2012, 94 = juris Rn. 26; U.v. 9.7.2010 - 22 N 06.1741 - ZfW 2011, 53 = juris Rn. 35).

  • VGH Bayern, 30.07.2010 - 22 N 08.2749

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Wasserschutzgebiet; Präklusion von

    Es ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs anerkannt, dass ein Versorgungsangebot mit Trinkwasser aus fachlicher Sicht vernünftigerweise 20% bis 30% über dem aktuellen Förderungsbedarf liegen soll und sich auf der Grundlage dieser schlüssigen wasserbehördlichen Konzeption die Erforderlichkeit eines Wasserschutzgebiets i.S. von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F. bejahen lässt (vgl. BayVGH vom 9.7.2010 Az. 22 N 06.1741).

    Nutzungsbeschränkungen in einem Wasserschutzgebiet, die für die betroffenen Grundeigentümer eine Inhalts- und Schrankenbestimmung ihres Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellen, müssen von diesen dann nicht hingenommen werden, wenn der bewilligte Umfang der Entnahme jedenfalls in absehbarer Zeit nicht erforderlich ist, weil bereits eine geringere Entnahmemenge ausreicht, den absehbaren künftigen Bedarf an Wasser für die öffentliche Wasserversorgung hinreichend sicherzustellen (vgl. BayVGH vom 9.7.2010 Az. 22 N 06.1741).

  • VGH Bayern, 12.03.2020 - 8 N 16.2555

    Zum Erfordernis der Auslegung von Unterlagen und der Erörterung von

    Gleiches gilt für Überlegungen, inwiefern ortsnahe Standorte zu bevorzugen sind (vgl. § 50 Abs. 2 Satz 1 WHG), in welchem Umfang eine Überdeckung des gesamten Wasserbedarfs zulässig wäre und ob lediglich eine Art "Notversorgung" geschaffen werden soll, die aber wohl durch ein Wasserschutzgebiet in zulässiger Weise abgesichert werden müsste (vgl. dazu BayVGH, U.v. 9.7.2010 - 22 N 06.1741 - juris Rn. 26 ff.) und die nach den Ausführungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung aus technischen Gründen kaum als völlig stillgelegte Reserve betrieben werden könnte.
  • VGH Bayern, 13.11.2012 - 22 N 09.1093

    Heilquellenschutzgebiet; Anerkennung als Heilquelle; Erforderlichkeit der

    Zum Einen ist eine Angebotsreserve von 20 % bis 30 % des tatsächlichen Verbrauchs nicht zu beanstanden (BayVGH vom 9.7.2010 Az. 22 N 06.1741 RdNr. 33; BayVGH vom 29.12.2011 BayVBl. 2012, 500/503 RdNr. 38).
  • VG Düsseldorf, 14.02.2023 - 17 K 2006/20

    Klage gegen die Förderung von Grundwasser in der "Üfter Mark" erfolglos

    Dies gilt umso mehr, da der Beklagte seiner Bedarfsprognose einen mit 7, 5 % verhältnismäßig geringen Sicherheitszuschlag zugrunde gelegt hat, vgl. dazu Bay. VGH, Urteil vom 30. Juli 2010 - 22 N 08.2749 -, juris Rn. 39; Bay. VGH, Urteil vom 9. Juli 2010 - 22 N 06.1741 -, juris Rn. 31: vernünftigerweise 20 bis 30 %.
  • VGH Bayern, 13.11.2012 - 22 N 09.1092

    Heilquellenschutzgebiet; Anerkennung als Heilquelle; Erforderlichkeit der

    Denn eine Angebotsreserve von 20 % bis 30 % des tatsächlichen Verbrauchs ist sinnvoll und rechtlich nicht zu beanstanden (BayVGH vom 9.7.2010 Az. 22 N 06.1741 RdNr. 33; BayVGH vom 29.12.2011 BayVBl. 2012, 500/503 RdNr. 38).
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