Rechtsprechung
   VGH Bayern, 09.09.2020 - 9 BV 17.2417   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,28951
VGH Bayern, 09.09.2020 - 9 BV 17.2417 (https://dejure.org/2020,28951)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.09.2020 - 9 BV 17.2417 (https://dejure.org/2020,28951)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. September 2020 - 9 BV 17.2417 (https://dejure.org/2020,28951)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,28951) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BauGB § 34 Abs. 2; NVO § 15 BauNVO; BauNVO § 9 Abs. 1 Nr. 1
    Zulässigkeit eines Bordellbetriebes in Industriegebiet

  • IWW

    § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO; § 15 Bau NVO
    BauGB i.V.m. BauNVO

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässigkeit eines Bordells in einem Industriegebiet ohne Wohnnutzung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kleiner Bordellbetrieb ohne Wohnnutzung in faktischem Industriegebiet zulässig - Kein Widerspruch zur typischen Funktion eines Industriegebiets

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (20)

  • VGH Bayern, 19.10.2015 - 1 B 15.886

    Bordellbetriebe, Industriegebiet, Gewerbebetrieb, Vergnügungsstätte,

    Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2020 - 9 BV 17.2417
    b) Die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens innerhalb eines Baugebiets der Baunutzungsverordnung richtet sich nicht allein nach der Einordnung des Vorhabens in eine bestimmte Begriffskategorie, sondern auch nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.2012 - 4 C 14.10 - juris Rn. 16; U.v. 24.2.2000 - 4 C 23.98 - juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 19.10.2015 - 1 B 15.886 - juris Rn. 23).

    Bordelle können ihrerseits störende Auswirkungen und erhebliche milieubedingte Begleiterscheinungen haben (vgl. BayVGH, U.v. 19.10.2015 - 1 B 15.886 - juris Rn. 24; U.v. 23.5.2019 - 15 N 16.1430 - juris Rn. 9), die typisierend betrachtet, der allgemeinen Zwecksetzung eines Industriegebiets nicht widersprechen.

    Bei typisierender Betrachtung ist aber nicht ersichtlich, dass ein Bordell ohne Wohnnutzung - gerade auch unter Berücksichtigung der von ihm selbst ausgehenden Auswirkungen und der regelmäßig milieubedingten Begleiterscheinungen (vgl. BayVGH, U.v. 19.10.2015 - 1 B 15.886 - juris Rn. 24; U.v. 23.5.2019 - 15 N 16.1430 - juris Rn. 9) - seinerseits besonders störempfindlich ist.

    Es erschließt sich zudem nicht, warum die Störempfindlichkeit eines solchen kleinen Bordells anders zu beurteilen sein sollte, als die eines größeren, erheblich belästigenden Bordellbetriebs, der wegen seines Störpotentials möglicherweise als eine im Industriegebiet im Einzelfall gebietsverträgliche Nutzung eingestuft wurde (vgl. BayVGH, U.v. 19.10.2015 - 1 B 15.886 a.a.O.).

    Ein Bordell ohne Wohnnutzung ist daher in einem Industriegebiet allgemein zulässig (Kämper in Spannowsky/Hornmann/Kämper, Beckscher Onlinekommentar BauNVO, Stand 15.12.2019, § 9 Rn. 40; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Sept. 2019; Grigoleit/Otto, BauNVO, 7. Aufl. 2018, § 9 Rn. 7; Decker in Jäde/Dirnberger, BauGB, 9. Aufl. 2018, § 9 BauNVO Rn. 4; offen gelassen: BVerwG, U.v. 25.11.1983 - 4 C 21.83 - juris Rn. 13; BayVGH, U.v. 21.7.2017 - 15 B 16.1834 - juris Rn. 19; a.A. BayVGH, U.v. 19.10.2015 - 1 B 15.886 - juris Rn. 24; Pützenbacher in Bönker/Bischopink, a.a.O., § 9 Rn. 53; Aschke in Kröninger/Aschke/Jeromin, BauGB, 4. Aufl. 2018, § 9 BauNVO Rn. 5; Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Aufl. 2018, § 9 Rn. 8.12).

  • BVerwG, 25.11.1983 - 4 C 21.83

    Zulässigkeit eines Bordells im Gewerbegebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2020 - 9 BV 17.2417
    Demgegenüber ist es die Zweckbestimmung von Gewerbegebieten, solchen Betrieben einen Standort zu bieten, die im Hinblick auf ihre spezifischen Standortanforderungen und ihre Auswirkungen zu Unzuträglichkeiten in Gebieten führen würden, in denen auch oder sogar vorwiegend gewohnt werden soll (BVerwG, U.v. 25.11.1983 - 4 C 21.83 - juris Rn. 11).

    Industrie- und Gewerbegebiete unterscheiden sich darin, daß die Erheblichkeit der Nachteile und Belästigungen der Maßstab dafür ist, ob der Gewerbebetrieb noch im Gewerbegebiet oder nur im Industriegebiet zulässig ist (BVerwG, U.v. 25.11.1983 a.a.O. Rn. 12); insoweit kennt das Gewerbegebiet eine "Obergrenze" für Immissionen (vgl. Pützenbacher in Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Auflage 2018, § 9 Rn. 15).

    Soweit der den Industriegebieten zukommende Zweck, der Unterbringung vorwiegend solcher Gewerbebetriebe zu dienen, die in anderen Baugebieten unzulässig sind, dafür spricht, die Zulässigkeit nicht erheblich belästigender Betriebe für das Industriegebiet anders zu beantworten als für das Gewerbegebiet (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.1983 - 4 C 21.83 - juris Rn. 13), ist nicht ersichtlich, dass das hier genehmigte Bordell ohne Wohnnutzung sich nicht mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Industriegebiets verträgt.

    Ein Bordell ohne Wohnnutzung ist daher in einem Industriegebiet allgemein zulässig (Kämper in Spannowsky/Hornmann/Kämper, Beckscher Onlinekommentar BauNVO, Stand 15.12.2019, § 9 Rn. 40; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Sept. 2019; Grigoleit/Otto, BauNVO, 7. Aufl. 2018, § 9 Rn. 7; Decker in Jäde/Dirnberger, BauGB, 9. Aufl. 2018, § 9 BauNVO Rn. 4; offen gelassen: BVerwG, U.v. 25.11.1983 - 4 C 21.83 - juris Rn. 13; BayVGH, U.v. 21.7.2017 - 15 B 16.1834 - juris Rn. 19; a.A. BayVGH, U.v. 19.10.2015 - 1 B 15.886 - juris Rn. 24; Pützenbacher in Bönker/Bischopink, a.a.O., § 9 Rn. 53; Aschke in Kröninger/Aschke/Jeromin, BauGB, 4. Aufl. 2018, § 9 BauNVO Rn. 5; Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Aufl. 2018, § 9 Rn. 8.12).

    Die Revision war im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 1983 - 4 C 21.83 und vom 16. August 2017 - 4 B 18.17 wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

  • VGH Bayern, 23.05.2019 - 15 N 16.1430

    Normenkontrollantrag gegen Ausschluss von Bordellen in Gewerbegebiet durch

    Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2020 - 9 BV 17.2417
    Denn bei dem beantragten Bordell ohne Wohnnutzung handelt es sich um einen Gewerbebetrieb aller Art. i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO (BVerwG, B.v. 2.11.2015 - 4 B 32.15 - juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 23.5.2019 - 15 N 16.1430 - juris Rn. 20).

    Bei dem beantragten Bordell ohne Wohnnutzung handelt es sich um einen Gewerbebetrieb aller Art. i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO (BVerwG, B.v. 2.11.2015 - 4 B 32.15 - juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 23.5.2019 - 15 N 16.1430 - juris Rn. 20).

    Bordelle können ihrerseits störende Auswirkungen und erhebliche milieubedingte Begleiterscheinungen haben (vgl. BayVGH, U.v. 19.10.2015 - 1 B 15.886 - juris Rn. 24; U.v. 23.5.2019 - 15 N 16.1430 - juris Rn. 9), die typisierend betrachtet, der allgemeinen Zwecksetzung eines Industriegebiets nicht widersprechen.

    Bei typisierender Betrachtung ist aber nicht ersichtlich, dass ein Bordell ohne Wohnnutzung - gerade auch unter Berücksichtigung der von ihm selbst ausgehenden Auswirkungen und der regelmäßig milieubedingten Begleiterscheinungen (vgl. BayVGH, U.v. 19.10.2015 - 1 B 15.886 - juris Rn. 24; U.v. 23.5.2019 - 15 N 16.1430 - juris Rn. 9) - seinerseits besonders störempfindlich ist.

  • BVerwG, 02.11.2015 - 4 B 32.15

    Bordell; Gewerbebetrieb; Vergnügungsstätte.

    Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2020 - 9 BV 17.2417
    Geht man - wie die Beigeladene - von einem faktischen Gewerbegebiet aus, ist das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO nach der Art der baulichen Nutzung ohne Weiteres bauplanungsrechtlich zulässig (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.2015 a.a.O.; BayVGH, B.v. 4.12.2017 - 1 ZB 16.1233 - juris Rn. 4).

    Denn bei dem beantragten Bordell ohne Wohnnutzung handelt es sich um einen Gewerbebetrieb aller Art. i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO (BVerwG, B.v. 2.11.2015 - 4 B 32.15 - juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 23.5.2019 - 15 N 16.1430 - juris Rn. 20).

    Bei dem beantragten Bordell ohne Wohnnutzung handelt es sich um einen Gewerbebetrieb aller Art. i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO (BVerwG, B.v. 2.11.2015 - 4 B 32.15 - juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 23.5.2019 - 15 N 16.1430 - juris Rn. 20).

    Bordelle gehören dabei bauplanungsrechtlich - unabhängig von der Negativabgrenzung des § 6 Abs. 1 Satz 1 GewO - zu den Gewerbebetrieben aller Art (BVerwG, B.v. 2.11.2015 - 4 B 32.15 - juris Rn. 4).

  • BVerwG, 24.02.2000 - 4 C 23.98

    Diskothek; Gewerbebetrieb, sonstiger; Vergnügungsstätte; Industriegebiet;

    Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2020 - 9 BV 17.2417
    Industriegebiete liegen typischerweise getrennt von Wohngebieten und sollen allenfalls den durch die Gewerbebetriebe ausgelösten Besucherverkehr bewältigen; für Erhohlung und Vergnügen sind sie nicht bestimmt (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 - 4 C 23.98 - juris Rn. 12).

    b) Die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens innerhalb eines Baugebiets der Baunutzungsverordnung richtet sich nicht allein nach der Einordnung des Vorhabens in eine bestimmte Begriffskategorie, sondern auch nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.2012 - 4 C 14.10 - juris Rn. 16; U.v. 24.2.2000 - 4 C 23.98 - juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 19.10.2015 - 1 B 15.886 - juris Rn. 23).

    Dabei hängt die Zulässigkeit von Nutzungen in den einzelnen Baugebieten nicht nur von deren Immissionsträchtigkeit oder Immissionsverträglichkeit ab, sondern wird auch von anderen Maßstäben der städtebaulichen Ordnung bestimmt (BVerwG, U.v. 24.2.2000 a.a.O. Rn. 12).

  • BVerwG, 16.08.2017 - 4 B 18.17

    Anforderungen an den Konkretisierungsgrad planerischer Vorstellungen beim Erlass

    Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2020 - 9 BV 17.2417
    Dafür spricht auch, dass Bordelle in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Industriegebiet über § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen werden können (vgl. BVerwG, U.v. 16.8.2017 - 4 B 18.17 - juris Rn. 6).

    Die Revision war im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 1983 - 4 C 21.83 und vom 16. August 2017 - 4 B 18.17 wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

  • BVerwG, 06.06.2019 - 4 C 10.18

    Eigenart der näheren Umgebung; Faktisches Baugebiet; Gebietserhaltungsanspruch;

    Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2020 - 9 BV 17.2417
    Für die Beurteilung des Einfügens ist dabei auf die tatsächlich vorhandene Bebauung abzustellen (BVerwG, B.v. 6.6.2019 - 4 C 10.18 - juris Rn. 15; B.v. 13.5.2014 a.a.O. juris Rn. 15).

    Dies ist hier der Fall, so dass sich die Klägerin nicht auf den von ihr geltend gemachten - auch im faktischen Industriegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO geltenden (vgl. BVerwG, U.v. 6.6.2019 - 4 C 10.18 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 10.10.2019 - 9 CS 19.1468 - juris Rn. 18) - Gebietserhaltungsanspruch berufen kann.

  • BVerwG, 02.02.2012 - 4 C 14.10

    Krematorium; Abschiedsraum; Anlage für kulturelle Zwecke; Gemeinbedarfsanlage;

    Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2020 - 9 BV 17.2417
    b) Die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens innerhalb eines Baugebiets der Baunutzungsverordnung richtet sich nicht allein nach der Einordnung des Vorhabens in eine bestimmte Begriffskategorie, sondern auch nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.2012 - 4 C 14.10 - juris Rn. 16; U.v. 24.2.2000 - 4 C 23.98 - juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 19.10.2015 - 1 B 15.886 - juris Rn. 23).

    Soweit die Klägerin anführt, das beantragte Vorhaben dürfe seinerseits nicht störempfindlich gegenüber der allgemeinen Zwecksetzung des Industriegebiets sein, ist zutreffend, dass das bodenrechtlich beachtliche typische Störpotenzial, das sich mit der Zweckbestimmung eines Baugebiets nicht verträgt, nicht nur im Störgrad, sondern auch in der Störempfindlichkeit eines Vorhabens liegen kann (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.2012 - 4 C 14.10 - juris Rn. 17).

  • BVerwG, 13.05.2014 - 4 B 38.13

    Eigenart der näheren Umgebung; Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

    Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2020 - 9 BV 17.2417
    Maßstabsbildend ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, B.v. 14.10.2019 - 4 B 27.19 - juris Rn. 7; B.v. 13.5.2014 - 4 B 38.13 - juris Rn. 7).

    Für die Beurteilung des Einfügens ist dabei auf die tatsächlich vorhandene Bebauung abzustellen (BVerwG, B.v. 6.6.2019 - 4 C 10.18 - juris Rn. 15; B.v. 13.5.2014 a.a.O. juris Rn. 15).

  • BVerwG, 13.03.2019 - 4 B 39.18

    Abschattung; Abschattungswirkung; Immission; Rücksichtnahmegebot;

    Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2020 - 9 BV 17.2417
    Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - juris Rn. 22; B.v. 13.3.2019 - 4 B 39.18 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 18.11.2004 - 4 C 1.04

    Gebot der Rücksichtnahme; Windenergieanlage; Segelfluggelände;

  • VGH Bayern, 10.10.2019 - 9 CS 19.1468

    Erfolgloser baurechtlicher Nachbar-Eilrechtsschutz gegen eine Baugenehmigung für

  • VGH Bayern, 27.01.2017 - 15 B 16.1834

    Schutz "klassischer Gewerbenutzung" vs. Teilumnutzung einer Lagerhalle für das

  • VGH Bayern, 04.12.2017 - 1 ZB 16.1233

    Trading-down-Effekt durch Erweiterung eines Bordells

  • BVerwG, 28.08.2003 - 4 B 74.03

    Eingrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 des Baugesetzbuches (BauGB)

  • BVerwG, 18.11.2010 - 4 C 10.09

    Krypta; vorhandene Kirche; Industriegebiet; Vorhaben; Nutzungsänderung;

  • VG Ansbach, 25.10.2017 - AN 9 K 16.02219

    Unzulässigkeit kleiner Bordellbetriebe im Industriegebiet

  • BVerwG, 06.06.1997 - 4 B 167.96

    Anschlußberufung in baurechtlicher Nachbarstreitigkeit - Baugenehmigung -

  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.2018 - 5 S 978/17

    Rechtmäßigkeit einer Bauvoranfrage - Gültigkeit eines Bebauungsplans und eines

  • BVerwG, 14.10.2019 - 4 B 27.19

    Einzelhandel; Faktisches Baugebiet; Großflächiger Einzelhandel; Mischgebiet;

  • VG Ansbach, 09.06.2021 - AN 9 K 20.01545

    Zulässigkeit eines Beherbergungsbetriebes im Industriegebiet

    Auch im Rahmen des Augenscheins konnte sie als optische Zäsur klar wahrgenommen werden (zur Einordnung als optische Zäsur siehe bereits BayVGH, U.v. 9.9.2020 - 9 BV 17.2417 - juris Rn. 18).

    So führt auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 9. September 2020 - 9 BV 17.2417- juris aus, dass sich die Bebauung und Nutzung nördlich im Anschluss an die ehemalige ... ohne industrielle Ausprägung bis hin zu einem Riegel Wohnbebauung südlich der ... abstufe.

    Dies entspricht auch der Einschätzung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 9. September 2020 (Az: 9 BV 17.2417).

    Somit können im Industriegebiet auch solche Gewerbebetriebe zulässig sein, die z.B., weil sie nicht erheblich belästigend sind, auch im Gewerbegebiet zulässig sind (vgl. zum Ganzen Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,BauGB, Stand 2020, § 9 BauNVO Rn. 8a m.w.N.; BayVGH U.v. 9.9.2020 - 9 BV 17.2417 - juris).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt zur Zulässigkeit von Vorhaben in einem faktischen Industriegebiet mit Urteil vom 9. September 2020 (Az. 9 BV 17.2417) zunächst aus:.

  • VG Ansbach, 04.02.2022 - AN 9 K 19.00146

    Gebietserhaltungsanspruch, Anspruch des Nachbars auf bauaufsichtliches

    Auch im Rahmen des Augenscheins konnte sie als optische Zäsur klar wahrgenommen werden (zur Einordnung als optische Zäsur siehe bereits BayVGH, U.v. 9.9.2020 - 9 BV 17.2417 - juris Rn. 18).

    So führt auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 9. September 2020 - 9 BV 17.2417- juris aus, dass sich die Bebauung und Nutzung nördlich im Anschluss an die ehemalige G2.strasse ohne industrielle Ausprägung bis hin zu einem Riegel Wohnbebauung südlich der ... abstufe.

    Dies entspricht auch der Einschätzung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 9. September 2020 (Az: 9 BV 17.2417).

    Somit können im Industriegebiet auch solche Gewerbebetriebe zulässig sein, die z.B., weil sie nicht erheblich belästigend sind, auch im Gewerbegebiet zulässig sind (vgl. zum Ganzen Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 2020, § 9 BauNVO Rn. 8a m.w.N.; BayVGH, U.v. 9.9.2020 - 9 BV 17.2417 - juris).

  • VG Ansbach, 07.12.2020 - AN 9 S 20.02107

    Erfolgreicher Nachbarantrag bei offenen Erfolgsaussichten

    Auch der BayVGH habe in seiner Entscheidung vom 9. September 2020 (Az.: 9 BV 17.2417) das maßgebliche Geviert als durch die ...straße im Süden, die Bahntrasse im Westen, den ... im Osten sowie die ehemalige ...straße im Norden begrenzt angesehen.

    Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof kam in seiner Entscheidung vom 9. September 2020 (Az: 9 BV 17.2417), die sich auf ein östlich des streitgegenständlichen Grundstückes gelegenes Grundstück bezog, zu der Einschätzung, dass vieles dafür spreche, dass sich die Eigenart der näheren Umgebung bezüglich des im damaligen Verfahren maßgeblichen Gevierts, das als durch die* ...straße im Süden, die Bahntrasse im Westen, den ... im Osten und die ehemalige* ...straße im Norden begrenzt angesehen wurde, als faktisches Industriegebiet darstelle.

  • VGH Bayern, 22.06.2021 - 9 ZB 21.466

    Nachbarklage gegen Bauvorbescheid für Neubau von 55 Mietwohnungen mit Tiefgarage

    Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, B.v. 13.3.2019 - 4 B 39.18 - juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 9.9.2020 - 9 BV 17.2417 - juris Rn. 29).
  • VGH Bayern, 22.06.2021 - 9 ZB 21.492

    Einfügen eines aus mehreren Baukörpern bestehenden Wohnhauses mit 55 Wohnungen

    Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, B.v. 13.3.2019 - 4 B 39.18 - juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 9.9.2020 - 9 BV 17.2417 - juris Rn. 29).
  • VG Gelsenkirchen, 23.02.2021 - 9 K 2942/16

    Vergnügungsstätte, Veranstaltungshalle, Verein, Achtungsabstand,

    BayVGH, Urteil vom 9. September 2020 - 9 BV 17.2417 -, juris Rn 23; vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, a.a.P. ., § 9 BauNVO Rn 8a m.w.N.
  • VGH Bayern, 16.09.2021 - 9 ZB 21.120

    Nachbarklage gegen Yogastudio

    Im Hinblick auf die sich daraus ergebende Ausdehnung und Größe dieses Bereichs zeigt das Zulassungsvorbringen allerdings nicht auf, dass dieser Bereich noch maßstabsbildend für die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks ist, d.h. inwieweit sich die Ausführung des Bauvorhabens noch auf diese Umgebung auswirken kann und inwieweit diese Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BayVGH, U.v. 9.9.2020 - 9 BV 17.2417 - juris Rn. 15).
  • VG München, 18.11.2020 - M 9 K 19.6444

    Unzulässigkeit einer Asylbewerberunterkunft in Industriegebiet

    Insofern können im Industriegebiet auch solche Gewerbebetriebe zulässig sein, die z.B., weil sie nicht erheblich belästigend sind, auch im Gewerbegebiet zulässig sind (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 9 BauNVO Rn. 8a m.w.N.; VGH München Urt. v. 9.9.2020 - 9 BV 17.2417, BeckRS 2020, 24819 Rn. 20-22, beck-online).
  • VGH Bayern, 23.02.2021 - 9 ZB 20.2374

    Baurechtliche Nachbarklage gegen einen Vorbescheid

    Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, U.v. 9.9.2020 - 9 BV 17.2417 - juris Rn. 29).
  • VG München, 18.11.2020 - M 9 K 19.6455

    Baugenehmigung für Asylbewerberunterkunft im Industriegebiet

    Insofern können im Industriegebiet auch solche Gewerbebetriebe zulässig sein, die z.B., weil sie nicht erheblich belästigend sind, auch im Gewerbegebiet zulässig sind (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 9 BauNVO Rn. 8a m.w.N.; VGH München Urt. v. 9.9.2020 - 9 BV 17.2417, BeckRS 2020, 24819 Rn. 20-22, beck-online).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht