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   VGH Bayern, 09.11.2017 - 21 ZB 17.30468   

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https://dejure.org/2017,45355
VGH Bayern, 09.11.2017 - 21 ZB 17.30468 (https://dejure.org/2017,45355)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.11.2017 - 21 ZB 17.30468 (https://dejure.org/2017,45355)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. November 2017 - 21 ZB 17.30468 (https://dejure.org/2017,45355)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Keine Verletzung rechtlichen Gehörs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3 ; AufenthG § 60 Abs. 1
    Nachweis eines besonderen Behandlungsbedarfs mit großem finanziellen Aufwand im Herkunftsland

  • rechtsportal.de

    Asylrecht (Bosnien-Herzegowina); Antrag auf Zulassung der Berufung; Kein Gehörsverstoß in Gestalt der unzulässigen Überraschungsentscheidung; Gerichtliche Hinweis- und Fürsorgepflicht; Sachaufklärungspflicht; Mitwirkungspflicht der Beteiligten (zielstaatsbezogenes ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Stuttgart, 22.06.2009 - A 11 K 4486/07

    Behandlung psychisch kranker und traumatisierter Personen in Bosnien-Herzegowina;

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2017 - 21 ZB 17.30468
    Auch ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht darauf hätte hinweisen müssen, dass es das von der Klägerseite benannte Urteil des VG Stuttgart vom 22.6.2009 (A 11 K 4486/07) und das Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 11. Juni 2009, Bosnien-Herzegowina: Behandlung von PTBS, nicht für relevant erachte, denn für das Verwaltungsgericht lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin an PTBS oder einer schweren psychischen Erkrankung mit besonderem Behandlungsbedarf leidet.
  • BVerwG, 26.11.2001 - 1 B 347.01

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2017 - 21 ZB 17.30468
    Die Beweiswürdigung, das daraus folgende Beweisergebnis und die hieraus zu ziehenden Schlussfolgerungen bleiben in aller Regel der abschließenden Urteilsfindung des Gerichts vorbehalten und entziehen sich deshalb einer Voraberörterung mit den Beteiligten (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2001 - 1 B 347.01 - juris).
  • VGH Bayern, 24.01.2018 - 10 ZB 18.30105

    Keine Zulassung der Berufung

    Denn es entspricht inzwischen gefestigter Rechtsprechung mehrerer Oberverwaltungsgerichte (OVG LSA, B.v. 28.9.2017 - 2 L 85/17 - juris Rn. 2-13; OVG NW, B.v. 9.10.2017 - 13 A 1807/17.A - juris Rn. 19-28, BayVGH, B.v. 9.11.2017 - 21 ZB 17.30468 - Rn. 4) und auch des erkennenden Senats (BayVGH, B.v. 10.1.2018 - 10 ZB 16.30735 - Rn. 8), dass die Anforderungen an ein ärztliches Attest gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG auf die Substantiierung der Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu übertragen sind.
  • VG Augsburg, 17.05.2018 - Au 6 K 17.31062

    Kabul und Herat sind im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage in

    Ohne ärztliches Attest sind nähere Ausführungen des Klägers nicht geeignet, die Tatsachengrundlage für ein Abschiebungsverbot zu schaffen (BayVGH, B.v. 9.11.2017 - 21 ZB 17.30468 - juris Rn. 4).

    a) Im Hinblick auf die erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Probleme mit der Bandscheibe hat der Kläger kein Attest vorgelegt; seine (nur kurzen) Ausführungen hierzu sind daher nicht geeignet, die Tatsachengrundlage für ein Abschiebungsverbot zu schaffen (vgl. BayVGH, B.v. 9.11.2017 - 21 ZB 17.30468 - juris Rn. 4).

  • VGH Bayern, 10.01.2018 - 10 ZB 16.30735

    Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot - Anwendung der Kriterien des § 60a

    Mit den Regelungen in dem mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 (BGBl I S. 390) eingeführten Absatz 2c des § 60a AufenthG, wonach der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen muss und diese ärztliche Bescheinigung insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten soll, hat der Gesetzgeber im Wesentlichen die ohnehin bereits bestehende Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine substantiierte Geltendmachung krankheitsbedingter Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2007 (10 C 8/07 - juris Rn. 15) nachvollzogen (siehe die ausführliche Darstellung in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 28.9.2017 - 2 L 85/17 - juris Rn. 2-13, mit der Auswertung des Gesetzgebungsmaterialien; siehe auch OVG NW, B.v. 9.10.2017 - 13 A 1807/17.A - juris Rn. 19-28; BayVGH, B.v. 9.11.2017 - 21 ZB 17.30468 - Rn. 4; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 60 AufenthG Rn. 55).
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