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   VGH Bayern, 09.11.2018 - 22 C 18.1718   

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VGH Bayern, 09.11.2018 - 22 C 18.1718 (https://dejure.org/2018,38058)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.11.2018 - 22 C 18.1718 (https://dejure.org/2018,38058)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. November 2018 - 22 C 18.1718 (https://dejure.org/2018,38058)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Vorlage zum Europäischen Gerichtshof: Zwangshaft gegenüber Amtsträgern

  • BAYERN | RECHT

    EU-GR-Charta Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6, 47, 52 Abs. 1 und 3; EUV Art. 2 Satz 1, Art. ... 4 Abs. 3 Unterabs. 2, Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2; AEUV Art. 197 Abs. 1, Art. 267 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3; Art. 9 Abs. 4 der Aarhus-Konvention; Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG; GG Art. 2 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 104 Abs. 1; VwGO § 167 Abs. 1 Satz 1, § 172; § 888 ZPO.
    Vorabentscheidungsersuchen: Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge - Zwangshaft gegen Amtsträger

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Vorabentscheidungsersuchen: Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge - Zwangshaft gegen Amtsträger

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtskräftige Verurteilung eines deutschen Bundeslandes zur Fortschreibung eines Luftreinhalteplans; Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge als geschuldeter Mindestinhalt dieser Fortschreibung; Nichterfüllung dieser Verpflichtung; Erfolglosigkeit der wiederholten Androhung ...

  • rechtsportal.de

    Verurteilung eines deutschen Bundeslandes zur Fortschreibung eines Luftreinhalteplans; Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge als notwendige Maßnahme zur Luftreinhaltung; Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Sicherstellung eines wirksamen Rechtsschutzes in den vom ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Vorlage zum Europäischen Gerichtshof: Zwangshaft gegenüber Amtsträgern

  • lto.de (Kurzinformation)

    EuGH-Vorlage: Zwangshaft gegen staatliche Amtsträger?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorlage zum Europäischen Gerichtshof - Zwangshaft gegenüber Amtsträgern

Besprechungen u.ä. (3)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zwangshaft für Markus Söder? Von der Ungemütlichkeit an den Grenzen des Rechtsstaats

  • richtersicht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zwangshaft ohne Rechtsgrundlage?

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zwangshaft gegen (bayrische) Amtsträger?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 409
  • NZV 2019, 215
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 16.05.1991 - I ZR 218/89

    Fachliche Empfehlung II - HWG - Werbung mit fachlicher Autorität; Schutz der

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2018 - 22 C 18.1718
    Denn es entspricht gefestigter, auch vom Bundesgerichtshof [BGH] als höchstem deutschem Zivilgericht geteilter Auffassung, dass Zwangshaft in derartigen Fällen gegen die Organe der juristischen Person zu verhängen ist (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 16.5.1991 - I ZR 218/89 - Neue Juristische Wochenschrift [NJW] 1992, 749/750).

    Diese Entscheidung erging zwar zu der die vollstreckungsrechtliche Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen betreffenden Vorschrift des § 890 ZPO; angesichts der weitgehenden Parallelität der in § 888 und in § 890 ZPO enthaltenen Regelungen kommt den im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 1991 (I ZR 218/89 - NJW 1992, 749/750) enthaltenen rechtlichen Aussagen jedoch auch im Rahmen des § 888 ZPO Bedeutung zu.

    Ebenfalls in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof im Urteil vom 16. Mai 1991 (I ZR 218/89 - NJW 1992, 749/750) formuliert hat, geht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass Vollstreckungsmaßnahmen gegen jedes Organ einer juristischen Person gerichtet werden können, das "für künftige Zuwiderhandlungen als verantwortlich in Betracht kommen kann".

    Die konkrete Festlegung der Personen, gegen die Zwangshaft anzuordnen ist, erfolgt nicht bereits im Erkenntnis-, sondern erst im Vollstreckungsverfahren (vgl. auch dazu BGH, Urteil vom 16.5.1991 - I ZR 218/89 - NJW 1992, 749/750).

    Kommen danach mehrere Personen als Adressaten einer solchen Maßnahme in Betracht, so genügt es, wenn sie erst im Zeitpunkt der Anordnung namentlich benannt werden (BGH, Urteil vom 16.5.1991 - I ZR 218/89 - NJW 1992, 749/750).

    Das Weisungsrecht des Ministeriums und die grundsätzliche Weisungsgebundenheit der Regierung von Oberbayern haben zusammen mit dem auch für die Ebene der Staatsregierung und der einzelnen Ministerien geltenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zur Folge, dass Amtsträger des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - allen voran der jeweilige Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz - potenziell ebenfalls zum Kreis derjenigen Personen gehören, die im Sinn des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 1991 (I ZR 218/89 - NJW 1992, 749/750) als Verantwortliche für die im Vollstreckungswege abzustellenden Zuwiderhandlungen in Betracht kommen.

  • BVerwG, 27.02.2018 - 7 C 26.16

    Luftreinhaltepläne: Städte dürfen Diesel-Fahrverbote verhängen

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2018 - 22 C 18.1718
    Die insoweit bestehende Ungewissheit ist seit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018 (7 C 26.16 [ECLI:DE:BVerwG: 2018:270218U7C26.16.0]; 7 C 30.17 [ECLI:DE:BVerwECLI:G:2018:270218U7C30.17.0]) entfallen.

    Zugleich hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass jedenfalls eine Luftreinhalteplanung, die lediglich Maßnahmen festlegt, aufgrund derer die Grenzwerte für Stickstoffdioxid erst nach dem Jahr 2020 eingehalten werden, gegen Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50/EG verstößt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.2.2018 - 7 C 26.16 [ECLI:DE:BVerwECLI:G:2018:270218U7C26.16.0], Rn. 32; Urteil vom 27.2.2018 - 7 C 30.17 [ECLI:DE:BVerwECLI:G:2018:270218U7C30.17.0], Rn. 35).

    Ebenfalls festgehalten hat das Bundesverwaltungsgericht, dass (beschränkte) Verkehrsverbote für (bestimmte) Dieselfahrzeuge aus unionsrechtlichen Gründen zu ergreifen sind, sofern sie sich als die einzig geeigneten Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung überschrittener NO 2 -Grenzwerte erweisen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.2.2018 - 7 C 26.16 [ECLI:DE:BVerwECLI:G:2018:270218U7C26.16.0], Rn. 32).

    Nur nachrichtlich ist vor diesem Hintergrund festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in den beiden Urteilen vom 27. Februar 2018 (7 C 26.16 [ECLI:DE:BVerwECLI:G:2018:270218U7C26.16.0], Rn. 38; 7 C 30.17 [ECLI:DE:BVerwECLI:G:2018:270218U7C30.17.0], Rn. 41) die nur moderate Eingriffsintensität streckenbezogener Verkehrsverbote (d.h. solcher Verbote, die nur einzelne Straßen oder Straßenabschnitte betreffen) mit großer Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht und zu erkennen gegeben hat, dass sie im Vergleich zu zonalen Verkehrsverboten für Dieselfahrzeuge (d.h. solchen, die ein großflächiges, aus einer Vielzahl von Haupt- und Nebenstraßen gebildetes, zusammenhängendes Verkehrsnetz betreffen) das mildere Mittel darstellen.

    In dem im Verfahren 7 C 26.16 am 27. Februar 2018 erlassenen Urteil (ECLI:DE:BVerwECLI:G:2018:270218U7C26.16.0, Rn. 65) hat das Bundesverwaltungsgericht ferner seine frühere Rechtsprechung bekräftigt, der zufolge ein Ausweichverkehr, zu dem es als Folge eines der Luftreinhaltung dienenden streckenbezogenen Verkehrsverbots kommt, nicht per se, sondern nur dann zur Unzulässigkeit des Verkehrsverbots führt, wenn die hierdurch bedingte Umlenkung von Verkehrsströmen eine erstmalige oder weitere Überschreitung des NO 2 -Grenzwertes an anderer Stelle hervorruft.

  • BVerfG, 09.08.1999 - 1 BvR 2245/98

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Partei "Die Republikaner"

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2018 - 22 C 18.1718
    Kommt die vollziehende Gewalt dem Rechtsbefehl nicht nach, der ihr in einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung erteilt wurde, so sind die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Fällen der vorliegenden Art nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland - abgesehen von der durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. August 1999 (1 BvR 2245/98 [ECLI:DE:BVerfECLI:G:1999:rk19990809.1bvr224598]) richterrechtlich eröffneten weiteren Möglichkeit (vgl. dazu nachfolgend Abschnitt II.9.1 der Gründe dieses Beschlusses) - darauf beschränkt, ihr gegenüber unter Einräumung einer Frist für die Nachholung der geschuldeten Handlung Zwangsgelder anzudrohen und, falls auch die Androhung erfolglos bleibt, das Zwangsgeld festzusetzen (d.h. dem Vollstreckungsschuldner die Entrichtung des angedrohten Betrags aufzugeben).

    Im Beschluss vom 9. August 1999 (1 BvR 2245/98 [ECLI:DE:BVerfECLI:G:1999:rk19990809.1bvr224598]) - ihm lag die Konstellation zugrunde, dass die öffentliche Verwaltung einer politisch missliebigen Partei eine Veranstaltungshalle trotz einer dahingehenden gerichtlichen Anordnung und der zweimaligen Androhung von Zwangsgeldern nicht zur Verfügung gestellt hatte - hat es auf das Gebot hingewiesen, "die Vollstreckungsvorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung so auszulegen und anzuwenden, dass ein wirkungsvoller Schutz der Rechte des Einzelnen auch gegenüber der Verwaltung gewährleistet ist".

    Angesichts der Hartnäckigkeit, mit der der Vollstreckungsschuldner die Erfüllung des Urteils vom 9. Oktober 2012 in Verbindung mit dem Beschluss vom 27. Februar 2017 verweigert, steht für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof fest, dass die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. August 1999 (1 BvR 2245/98 (ECLI:DE:BVerfECLI:G:1999:rk19990809.1bvr224598]) aufgestellten Voraussetzungen für eine Überwindung der sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich ergebenden Sperrwirkung an sich erfüllt sind.

    Deutsche Gerichte haben deshalb - und zwar auch noch nach dem Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 9. August 1999 (1 BvR 2245/98 [ECLI:DE:BVerfECLI:G:1999:rk19990809.1bvr224598]) - die Anordnung von Zwangshaft gegen Amtsträger der Exekutive wiederholt für unzulässig erklärt (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.1.1995 - 10 S 488/94 [ECLI:DE:VGHBW:1995:0112.10S488.94.0A]; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.10.1999 - VII B 197/99 - juris Rn. 11 f.; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.1.2012 - L 7 KA 71/11 B ER [ECLI:DE:LSGBEBB:2012: 0123.L7KA71.11BER.0A - Rn. 17).

  • BVerwG, 27.02.2018 - 7 C 30.17

    Städte dürfen Fahrverbote verhängen

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2018 - 22 C 18.1718
    Die insoweit bestehende Ungewissheit ist seit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018 (7 C 26.16 [ECLI:DE:BVerwG: 2018:270218U7C26.16.0]; 7 C 30.17 [ECLI:DE:BVerwECLI:G:2018:270218U7C30.17.0]) entfallen.

    Zugleich hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass jedenfalls eine Luftreinhalteplanung, die lediglich Maßnahmen festlegt, aufgrund derer die Grenzwerte für Stickstoffdioxid erst nach dem Jahr 2020 eingehalten werden, gegen Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50/EG verstößt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.2.2018 - 7 C 26.16 [ECLI:DE:BVerwECLI:G:2018:270218U7C26.16.0], Rn. 32; Urteil vom 27.2.2018 - 7 C 30.17 [ECLI:DE:BVerwECLI:G:2018:270218U7C30.17.0], Rn. 35).

    Nur nachrichtlich ist vor diesem Hintergrund festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in den beiden Urteilen vom 27. Februar 2018 (7 C 26.16 [ECLI:DE:BVerwECLI:G:2018:270218U7C26.16.0], Rn. 38; 7 C 30.17 [ECLI:DE:BVerwECLI:G:2018:270218U7C30.17.0], Rn. 41) die nur moderate Eingriffsintensität streckenbezogener Verkehrsverbote (d.h. solcher Verbote, die nur einzelne Straßen oder Straßenabschnitte betreffen) mit großer Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht und zu erkennen gegeben hat, dass sie im Vergleich zu zonalen Verkehrsverboten für Dieselfahrzeuge (d.h. solchen, die ein großflächiges, aus einer Vielzahl von Haupt- und Nebenstraßen gebildetes, zusammenhängendes Verkehrsnetz betreffen) das mildere Mittel darstellen.

    Jedenfalls eine Luftreinhalteplanung, die - wie vorstehend beispielhaft aufgezeigt - das Wirksamwerden von Maßnahmen von Bedingungen abhängig macht, die vom Plangeber nicht selbst herbeigeführt werden können und deren Eintritt auch im Übrigen ungewiss ist, verstößt gegen die sich aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50/EG ergebende Verpflichtung, die aktuell am besten geeigneten Luftreinhaltemaßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung überschrittener Grenzwerte zu ergreifen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.2.2018 - 7 C 30.17 [ECLI:DE:BVerwECLI:G:2018:270218U7C30.17.0], Rn. 35).

  • VGH Bayern, 14.08.2018 - 22 C 18.583

    Luftreinhalteplan München - Zwangsgeld gegen Behörde

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2018 - 22 C 18.1718
    Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Vollstreckungsschuldners wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 14. August 2018 (22 C 18.583, 22 C 18.667 [ECLI:DE:BAYVGH:2018:0814.22C18.583.00]) als unbegründet zurück.

    Die auch hiergegen eingelegte Beschwerde des Vollstreckungsschuldners wurde ebenfalls durch den vorerwähnten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. August 2018 (22 C 18.583, 22 C 18.667 [ECLI:DE:BAYVGH:2018:0814.22C18.583.00]) als unbegründet zurückgewiesen.

    Diese Vorschrift gilt für Beschlüsse, die - wie das bei der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 der Fall ist - einen der Rechtskraft fähigen Ausspruch enthalten, in gleicher Weise (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14.8.2018 - 22 C 18.583, 22 C 18.667 [ECLI:DE:BAYVGH:2018:0814.22C18.583.00], Rn. 82).

    Dass der Vollstreckungsschuldner befugt ist, bei Erfüllung dieser Voraussetzung (und bei fehlenden Alternativen) davon abzusehen, für einen zu hoch mit Stickstoffdioxid belasteten Straßenabschnitt von einem Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge abzusehen, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 14. August 2018 (22 C 18.583, 22 C 18.667 [ECLI:DE:BAYVGH:2018:0814.22C18.583.00], Rn. 102) ausdrücklich anerkannt.

  • BVerfG, 13.10.1970 - 1 BvR 226/70

    Rücklieferung

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2018 - 22 C 18.1718
    Nach der - vorbehaltlich gegenläufiger unionsrechtlicher Vorgaben - für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bindenden Auslegung des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht kommt "es dem Grundgesetz im Bereich der Freiheitsentziehungen auf eine besonders rechtsstaatliche, förmliche Regelung" an (BVerfG, Beschluss vom 13.10.1970 - 1 BvR 226/70 - BVerfGE 29, 193/195 f.):.

    Nur der Gesetzgeber aber soll nach Art. 2 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 GG darüber entscheiden, in welchen Fällen Freiheitsentziehungen zulässig sein sollen" (BVerfG, Beschluss vom 13.10.1970 - 1 BvR 226/70 - BVerfGE 29, 193/196).

    Missachtet würde jedoch das vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 13. Oktober 1970 (1 BvR 226/70 - BVerfGE 29, 183/196) aufgestellte Erfordernis, dass der Wille des Gesetzgebers im Zeitpunkt der Schaffung der Vorschrift, die als Rechtsgrundlage für eine Freiheitsentziehung herangezogen wird, auch jene Zielsetzung umfasst haben muss, zu deren Erreichung sie nunmehr eingesetzt wird.

  • VG München, 29.01.2018 - M 19 X 17.5464

    Pflicht zur Öffentlichkeitsbeteiligung - Vorbereitung der Fortschreibung des

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2018 - 22 C 18.1718
    Um die Jahreswende 2017/2018 hat die Regierung von Oberbayern der Allgemeinheit das (bisher nicht in Kraft gesetzte) Konzept für eine siebte Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Stadt M. zugänglich gemacht (Blatt 66 bis 100 der Akte des Verfahrens M 19 X 17.5464, die dem Europäischen Gerichtshof zusammen mit diesem Vorabentscheidungsersuchen zugeht).

    Das Verwaltungsgericht gab durch Beschluss vom 29. Januar 2018 (M 19 X 17.5464 [ECLI:DE:VGMUENC:2018:0129.M19X17.5464.00]) nur dem letzten der Hilfsanträge statt.

    Anhängig ist vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof derzeit noch die (nunmehr unter dem Aktenzeichen 22 C 18.1718 geführte) Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen die Ablehnung des von ihm im erstinstanzlichen Verfahren M 19 X 17.5464 gestellten Hauptantrags sowie des seinerzeitigen ersten und zweiten Hilfsantrags.

  • BVerfG, 31.01.1978 - 2 BvL 8/77

    Schneller Brüter

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2018 - 22 C 18.1718
    In seinem Beschluss vom 31. Januar 1978 (2 BvL 8/77 - Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts [BVerfGE] 47, 146/161) hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auf die "rechtsstaatliche Funktion der materiellen Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen" hingewiesen und in diesem Zusammenhang ausgeführt:.

    "Funktion der Rechtskraft richterlicher Entscheidungen ist es, durch die Maßgeblichkeit und Rechtsbeständigkeit des Inhalts der Entscheidung über den Streitgegenstand für die Beteiligten und die Bindung der öffentlichen Gewalt an die Entscheidung die Rechtslage verbindlich zu klären ..." (BVerfG, Beschluss vom 31.1.1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 47, 146/161; Hervorhebungen nicht im Original).

  • EGMR, 19.03.1997 - 18357/91

    HORNSBY v. GREECE

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2018 - 22 C 18.1718
    In seiner Auffassung, dass die Nichtbefolgung rechtskräftiger Entscheidungen durch die öffentliche Gewalt auch mit dem Recht der Europäischen Union unvereinbar ist, sieht sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht zuletzt durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 19. März 1997 (Nr. 18357/91 - Hornsby ./. Greece - Rn. 40/41) bestätigt.

    Bereits zuvor stellte das Unionsrecht diesbezügliche Vorgaben für die Luftqualität auf, die aufgrund von Toleranzmargen allerdings weniger streng waren; aufgrund der sich über mehr als ein Jahrzehnt hinweg erstreckenden schrittweisen Absenkung der Toleranzmargen bestand für den Vollstreckungsschuldner ausreichend Zeit, um die für die Einhaltung dieses Grenzwerts erforderlichen Vorkehrungen zu treffen (vgl. zu diesem Erfordernis z. B. EGMR, Urteil vom 19.3.1997 - Nr. 18357/91 [Hornsby ./. Greece], Rn. 43).

  • EuGH, 15.03.2017 - C-528/15

    Al Chodor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Kriterien und Verfahren zur

    Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2018 - 22 C 18.1718
    Die Anforderungen, denen ein zum Freiheitsentzug ermächtigendes Gesetz genügen muss, um vor dem Maßstab des Art. 52 Abs. 1 EU-GR-Charta Bestand haben zu können, hat der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 15. März 2017 (C-528/15 [ECLI:ECLI:EU:C:2017:213], Rn. 37 ff.) unter Rückgriff auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Oktober 2013 (Nr. 42750/09 - del Río Prada ./. Spanien) dahingehend konkretisiert, dass eine nationale Vorschrift, die eine Freiheitsentziehung gestattet, hinreichend zugänglich, präzise und in ihrer Anwendung vorhersehbar sein muss.

    Daraus folge, dass bei einer Inhaftnahme strenge Garantien - nämlich das Bestehen einer Rechtsgrundlage, deren Klarheit, Vorhersehbarkeit und Zugänglichkeit sowie Schutz vor Willkür - einzuhalten seien (EuGH, Urteil vom 15.3.2017 - C-528/15 [ECLI:ECLI:EU:C:2017:213], Rn. 40).

  • VGH Bayern, 27.02.2017 - 22 C 16.1427

    Münchener Luftreinhalteplan: Freistaat Bayern bleibt in der Pflicht

  • VG München, 26.10.2017 - M 19 X 17.3931

    Luftreinhalteplan München - Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Freistaat

  • BFH, 21.10.1999 - VII B 197/99

    Vollstreckung gegen die öffentliche Hand

  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.1995 - 10 S 488/94

    Durchsetzung einer Unterlassungspflicht aus einem verwaltungsgerichtlichen Urteil

  • EGMR, 08.11.2005 - 34056/02

    GONGADZE c. UKRAINE

  • EGMR, 22.03.2001 - 34044/96

    Schießbefehl

  • EuGH, 08.03.2011 - C-240/09

    Lesoochranárske zoskupenie - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.01.2012 - L 7 KA 71/11

    Unterlassungsanspruch - Hinweis- und Beratungsrecht der KZV - Labor für

  • EGMR, 21.10.2013 - 42750/09

    Spanien muss Eta-Attentäterin freilassen

  • EuGH, 19.11.2014 - C-404/13

    Der Gerichtshof präzisiert die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf

  • EuGH, 20.12.2017 - C-664/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - Vorlage zur

  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit

  • VG München, 09.10.2012 - M 1 K 12.1046

    Ein anerkannter Umweltverband hat einen Anspruch gegen die zuständige Behörde auf

  • VG München, 21.06.2016 - M 1 V 15.5203

    Luftreinhaltung in München: Freistaat Bayern muss wirksamere Maßnahmen ergreifen

  • VG München, 29.01.2018 - M 19 X 18.130

    Festsetzung eines Zwangsgeldes - Konzept für Dieselfahrverbote

  • VGH Bayern, 23.10.2018 - 22 C 18.583

    Festsetzung des Gegenstandswerts

    Die gegen den Beschluss vom 29. Januar 2018 (M 19 X 17.5464) außerdem eingelegte Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers, mit der er sich gegen die Ablehnung des Hauptantrags und der vorrangigen Hilfsanträge wendet, trennte der Verwaltungsgerichtshof am 14. August 2018 vom Verfahren 22 C 18.583 ab; über dieses Rechtsmittel, das seither das Aktenzeichen 22 C 18.1718 trägt, wurde noch nicht entschieden.

    Das bedeutet, dass ihre vergütungsrechtliche Selbständigkeit (vgl. zur prozessrechtlichen Eigenständigkeit derartiger Beschwerden den zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ergangenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.10.2018 - 22 C 18.1718 - BA Seite 4) nicht davon abhängt, mit welchen anderen Tätigkeiten des Anwalts die Beschwerde im Zusammenhang steht (vgl. dazu die Begründung zu § 18 RVG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, BT-Drs. 15/1971, S. 192).

    Darüber hinaus ist zu bedenken, dass der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 22 C 18.1718 angesichts der praktischen Bedeutung der darin zu beantwortenden Fragen für den Vollstreckungsgläubiger in nicht unbeträchtlicher Höhe festzusetzen sein wird.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-723/17

    Craeynest u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2008/50/EG - Qualität

    4 Beschluss des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. November 2018, Deutsche Umwelthilfe (22 C 18.1718, ECLI:DE:BAYVGH:2018:1109.22C18.1718.00), beim Gerichtshof anhängig als Rechtssache C-752/18.
  • VGH Bayern, 27.08.2020 - 22 C 20.44

    Vollstreckungsverfahren zum Luftreinhalteplan München erfolglos

    Gegen den am 29. Januar 2018 im Verfahren M 19 X 17.5464 ergangenen Beschluss haben sowohl der Vollstreckungsgläubiger (Az. 22 C 18.1718, fortgesetzt unter Az. 22 C 20.44) als auch der Vollstreckungsschuldner (Az. 22 C 18.583) Beschwerde eingelegt, denen das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat.

    Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. November 2018 - 22 C 18.1718 - und vom 27. Februar 2017 - 22 C 16.1427 - enthalten zwar weiterführende Hinweise zu rechtlichen Rahmenbedingungen der Planfortschreibung, soweit es das ob und wie von Fahrverboten betrifft; in diesem Zusammenhang (vgl. B.v. 9.11.2018, a.a.O., Rn. 139; B.v. 27.2.2017, a.a.O., Rn. 154) wurde auch die Annahme geäußert, dass es bei Überschreitung des Grenzwerts nach § 3 Abs. 2 der 39. BImSchV nur in atypisch gelagerten Ausnahmefällen oder beschränkt auf einzelne betroffene Straßen(abschnitte) rechtmäßig sein dürfte, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von Fahrverboten vollständig abzusehen.

  • VG Stuttgart, 06.11.2023 - 16 K 5276/23

    Feststellungsverfahren hinsichtlich der Erhebung einer Hilfsfrist des

    Werden Gerichtsentscheidungen nicht umgesetzt, muss die Justiz zur Wahrung ihrer Autorität in der Lage sein, die effektive Durchsetzung ihrer Urteile gegenüber der öffentlichen Hand sicherzustellen (vgl. zum Fall der hartnäckigen Verweigerung des Freistaats Bayern ein verwaltungsgerichtliches Urteil zur Änderung eines Luftreinhalteplans umzusetzen Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.11.2018 - 22 C 18.1718 -, juris; insgesamt zur Problematik der Vollstreckbarkeit verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen Klinger , NVwZ 2019, 1332-1335).
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