Rechtsprechung
VGH Bayern, 10.01.2018 - 22 ZB 17.1720 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
VwGO § 42 Abs. 2, § 88, § 120 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
Im Klageantrag erkennbares Verpflichtungsbegehren neben einem Anfechtungsbegehren - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rewis.io
Im Klageantrag erkennbares Verpflichtungsbegehren neben einem Anfechtungsbegehren
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Im Klageantrag erkennbares Verpflichtungsbegehren neben einem Anfechtungsbegehren; Verkennung des Rechtsschutzziels und daraus folgende zu enge Auffassung des Klageantrags und dessen Verbescheidung im klageabweisenden Urteil des Verwaltungsgerichts; Abgrenzung eines ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 03.07.2017 - AN 4 K 16.1077
- VGH Bayern, 10.01.2018 - 22 ZB 17.1720
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- VGH Bayern, 05.10.2016 - 22 CS 16.1713
Sperrzeiten und Lärmschutz - Fürther Gustavstraße kommt nicht zur Ruhe
Auszug aus VGH Bayern, 10.01.2018 - 22 ZB 17.1720
Die im Lauf des Klageverfahrens gestellten Anträge des Klägers (und des weiteren Klägers) auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. August 2016 abgelehnt; die Beschwerden beider damaliger Antragsteller blieben erfolglos (BayVGH, B.v. 5.10.2016 - 22 CS 16.1713).Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten (einschließlich derjenigen zum Verfahren 22 CS 16.1713 und derjenigen des Verwaltungsgerichts) sowie auf die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.
Das Verwaltungsgericht hat sich dabei auf die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 5. Oktober 2016 - 22 CS 16.1713 - bezogen, der im Beschwerdeverfahren zwischen denselben Beteiligten ergangen ist.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 5. Oktober 2016 - 22 CS 16.1713 - (auf den sich das Verwaltungsgericht mit seiner Ansicht, das Anfechtungsbegehren sei unzulässig, bezieht, vgl. UA, S. 15, zweiter Abschnitt), das Klageziel beider damaliger Antragsteller in eben diesem Sinn verstanden.
Es hat anscheinend - möglicherweise aufgrund einer verkürzten Würdigung des Beschwerdebeschlusses des Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 5.10.2016 - 22 CS 16.1713) - gemeint, mit der (für sich genommen zutreffenden) Begründung, die Sperrzeitenfestsetzung stelle gegenüber dem Kläger keine (belastende) Regelung dar, habe es sein Bewenden.
Verkannt hat das Verwaltungsgericht dabei allerdings das weitere (im seinerzeitigen Beschwerdeverfahren 22 CS 16.1713 gerade nicht streitgegenständliche) Begehren des Klägers, der nicht nur die (vermeintlich ihn belastende) Sperrzeitenfestsetzung bekämpft, sondern auch für weitere Tage eine ebensolche Sperrzeitenfestsetzung begehrt, wie sie für die Zeit von sonntags bis donnerstags verfügt worden ist.
- VGH Bayern, 25.11.2015 - 22 BV 13.1686
Gaststättenrechtliche Auflagen und Sperrzeitverlängerung in der Fürther …
Auszug aus VGH Bayern, 10.01.2018 - 22 ZB 17.1720
Der Kläger hat hierbei die Verpflichtung der Beklagten erstritten, über geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der durch die Gaststätten verursachten Lärmimmissionen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs neu zu entscheiden (zuletzt BayVGH, U.v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 -, rechtskräftig). - BVerwG, 22.03.1994 - 9 C 529.93
Auswirkungen Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 auf …
Auszug aus VGH Bayern, 10.01.2018 - 22 ZB 17.1720
Ist ein Klageantrag im Urteil eines Verwaltungsgerichts nicht verbeschieden worden, so ist zu unterscheiden zwischen einem "versehentlichen" und einem "rechtsirrtümlichen" Unterlassen einer Entscheidung über einen Teil des Streitgegenstands (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.1994 - 9 C 529/93 - juris).
- VGH Bayern, 04.06.2018 - 22 C 18.780
Erfolgloser Antrag auf Ergänzung eines erstinstanzlichen Beschlusses
In einer solchen Situation muss der betroffene Beteiligte durch die Einlegung des ggf. eröffneten Rechtsmittels auf eine Korrektur der ergangenen Entscheidung hinwirken (…vgl. zu alledem z.B. Rennert in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 120 Rn. 4; BayVGH, B.v. 10.1.2018 - 22 ZB 17.1720 - juris Rn. 19).