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   VGH Bayern, 10.01.2020 - 15 ZB 19.425   

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https://dejure.org/2020,316
VGH Bayern, 10.01.2020 - 15 ZB 19.425 (https://dejure.org/2020,316)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.01.2020 - 15 ZB 19.425 (https://dejure.org/2020,316)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. Januar 2020 - 15 ZB 19.425 (https://dejure.org/2020,316)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § ... 86 Abs. 1, § 108, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 5, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2, § 173; ZPO § 227; BauGB § 34; Art. 6 BayBO, Art. 28, Art. 30 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1, Art. 59, Art. 63 BayBO
    Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren - hier: Abstandsflächen und brandschutzrechtliche Vorgaben

  • rewis.io

    Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren - hier: Abstandsflächen und brandschutzrechtliche Vorgaben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt); Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (Gesetzeslage bis 31.8.2018); Rücksichtnahmegebot (Einblickmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück); nachbarschützende Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes an ...

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes; Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren; Nachbarschützende Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes an eine grenzständige Gebäudeabschlusswand; Umfang der Feststellungswirkung einer ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    In der Stadt muss man mit Nachbars Blicken leben!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Innerorts besteht kein Schutz vor Einblicken! (IBR 2020, 204)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (31)

  • VGH Bayern, 05.04.2019 - 15 ZB 18.1525

    Anforderungen an die Darlegung eines Berufungszulassungsgrunds -

    Auszug aus VGH Bayern, 10.01.2020 - 15 ZB 19.425
    Die Feststellungswirkung einer Baugenehmigung, die - wie vorliegend - noch im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO in der bis zum 31. August 2018 geltenden und daher für die richterliche Beurteilung hier maßgeblichen Fassung (im Folgenden: BayBO a.F.) erteilt wurde, umfasst daher Art. 6 BayBO nicht, sofern (wie hier) im Genehmigungsverfahren insofern keine Abweichung von den Anforderungen dieser Regelung beantragt wurde, vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO a.F. (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 25.7.2019 - 1 CS 19.821 - BeckRS 2019, 17434 Rn. 15; B.v. 5.4.2019 - 15 ZB 18.1525 - BeckRS 2019, 7160 Rn. 7).

    Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2019 a.a.O. Rn. 7 m.w.N.).

    aa) Mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Vereinbarkeit des streitgegenständlichen Bauvorhabens mit dem Rücksichtnahmegebot unter dem Gesichtspunkt einer hier nicht anzunehmenden erdrückenden oder einmauernden Wirkung (vgl. hierzu z.B. BayVGH, B.v. 5.4.2019 - 15 ZB 18.1525 - BeckRS 2019, 7160 Rn. 17 m.w.N.; B.v. 15.10.2019 - 15 ZB 19.1221 - BeckRS 2019, 27435 Rn. 20 f. m.w.N.) hat sich der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags nicht auseinandergesetzt, sodass der Senat hierauf nicht einzugehen hat, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.

    Für die Annahme eines Ausnahmefalles einer unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeit genügt zudem allein der Umstand, dass durch die ermöglichte Bebauung der Einblick in die Gärten der umliegenden Grundstücke ermöglicht oder verschärft wird, ebenfalls nicht (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2019 - 15 ZB 18.1525 - BeckRS 2019, 7160 Rn. 12 ff. m.w.N.; B.v. 15.10.2019 - 15 ZB 19.1221 - BeckRS 2019, 27435 Rn. 19 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 03.12.2014 - 1 B 14.819

    Der Schutzzweck der Abstandsflächenvorschriften erfasst auch den sog.

    Auszug aus VGH Bayern, 10.01.2020 - 15 ZB 19.425
    Da vorliegend gerade kein Abweichungsantrag in Bezug auf die Abstandsflächen gestellt wurde (s.o.), ist im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich, dass sonstige, nicht vom Abweichungsantrag umfasste brandschutzrechtlichen Vorgaben der BayBO (wie z.B. Art. 30 Abs. 5 BayBO; vgl. auch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO) mittelbar im Rahmen der Abwägung für eine Abweichungsentscheidung bezüglich Art. 6 BayBO hätten geprüft werden müssen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - BayVBl. 2015, 347 = juris Rn. 21).

    Eine vom Kläger behauptete Abweichung des angegriffenen Urteils vom Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Dezember 2014 - 1 B 14.819 - BayVBl. 2015, 347 wurde nicht dargetan.

    Darüber hinaus geht auch der 14. Senat in der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung wie das Verwaltungsgericht davon aus, dass "der Wohnfrieden insbesondere bei Einblickmöglichkeiten in Nachbargrundstücke planungsrechtlich grundsätzlich nicht geschützt ist" (BayVGH, B.v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - BayVBl. 2015, 347 = juris Rn. 17).

  • OVG Sachsen, 11.09.2019 - 2 A 1424/18

    Versetzung in den Ruhestand; Polizeidienstunfähigkeit; Untersuchungsanordnung

    Auszug aus VGH Bayern, 10.01.2020 - 15 ZB 19.425
    Bei Ablehnung eines Antrags auf Vertagung eines Termins, zu dem das Gericht ordnungsgemäß geladen hat, kommt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nur in Betracht, wenn ein erheblicher Grund für eine Vertagung im Sinne von § 227 ZPO i.V. mit § 173 VwGO vorgelegen hat und dem Gericht unterbreitet worden ist (vgl. z.B. SächsOVG, B.v. 11.9.2019 - 2 A 1424/18 - juris Rn. 62; OVG NRW, B.v. 1.10.2013 - 12 A 1323/13 - juris Rn. 17).

    Das Fehlen einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung kann ein erheblicher Grund für eine Terminänderung sein, wobei sich dann angesichts des hohen Ranges des Anspruchs auf rechtliches Gehör das Verlegungsermessen nach § 173 Satz 1 VwGO i.V. mit § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich zu einer entsprechenden Verpflichtung des Gerichts verdichtet (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2009 - 6 B 32.09 - juris Rn. 3 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, U.v. 27.3.1985 - 4 C 79.84 - BayVBl. 1985, 508 = juris Rn. 11 ff.; BayVGH, B.v. 8.11.2019 - 5 ZB 19.33789 - juris Rn. 8; SächsOVG, B.v. 11.9.2019 - 2 A 1424/18 - juris Rn. 63; VGH BW, B.v. 23.1.2001 - 7 S 2589/00 - NVwZ 2002, 233 = juris Rn. 4).

    Die Ablehnung einer Terminverlegung kann aber auch unabhängig von der Absicht der Beauftragung eines (neuen) Rechtsanwalts eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen, wenn einem Beteiligten die erforderliche (Eigen-) Vorbereitung unmöglich gemacht wird (SächsOVG, B.v. 11.9.2019 - 2 A 1424/18 - juris Rn. 63).

  • VGH Bayern, 09.03.2016 - 15 B 13.2435

    Einbau eines feuerbeständigen Glaselements in äußere Brandwand eines

    Auszug aus VGH Bayern, 10.01.2020 - 15 ZB 19.425
    aa) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger die Vorgaben des Art. 28 Abs. 8, Abs. 11 BayBO hinsichtlich der Belichtungselemente in der Süd- und Ostwand des betroffenen Gebäudes, die über den Abweichungsantrag der Beigeladenen vom 7. Juli 2016 gem. Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO (a.F.) vom Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren umfasst werden sollten (vgl. BayVGH, U.v. 9.3.2016 - 15 B 13.2435 - BeckRS 2016, 44342 Rn. 23), thematisiert hat.

    Gegen das Verbot von Öffnungen in Brandwänden gem. Art. 28 Abs. 8 Satz 1 BayBO wird dann von vorherein nicht mehr verstoßen (BayVGH, U.v. 9.3.2016 - 15 B 13.2435 - juris Rn. 25; vgl. auch OVG NRW, B.v. 4.4.2012 - 2 A 1221/11 - juris Rn. 10).

    - ob die vorgenannten Rechtsbestimmungen in diese Richtung auszulegen sind (im Fall eines Gebäudes der Gebäudeklasse 4 im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Abs. 6 BayBO vgl. BayVGH, U.v. 9.3.2016 - 15 B 13.2435 - juris Rn. 24 ff.),.

  • VGH Bayern, 15.10.2019 - 15 ZB 19.1221

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wegen Nichtvorliegens eines

    Auszug aus VGH Bayern, 10.01.2020 - 15 ZB 19.425
    aa) Mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Vereinbarkeit des streitgegenständlichen Bauvorhabens mit dem Rücksichtnahmegebot unter dem Gesichtspunkt einer hier nicht anzunehmenden erdrückenden oder einmauernden Wirkung (vgl. hierzu z.B. BayVGH, B.v. 5.4.2019 - 15 ZB 18.1525 - BeckRS 2019, 7160 Rn. 17 m.w.N.; B.v. 15.10.2019 - 15 ZB 19.1221 - BeckRS 2019, 27435 Rn. 20 f. m.w.N.) hat sich der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags nicht auseinandergesetzt, sodass der Senat hierauf nicht einzugehen hat, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.

    Für die Annahme eines Ausnahmefalles einer unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeit genügt zudem allein der Umstand, dass durch die ermöglichte Bebauung der Einblick in die Gärten der umliegenden Grundstücke ermöglicht oder verschärft wird, ebenfalls nicht (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2019 - 15 ZB 18.1525 - BeckRS 2019, 7160 Rn. 12 ff. m.w.N.; B.v. 15.10.2019 - 15 ZB 19.1221 - BeckRS 2019, 27435 Rn. 19 m.w.N.).

    Mit bloßer Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens wird dem Gebot der Darlegung im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ebenso wenig genügt wie mit der schlichten Darstellung der eigenen Rechtsauffassung (BayVGH, B.v. 15.10.2019 - 15 ZB 19.1221 - juris Rn. 10 m.w.N.).

  • BVerwG, 25.09.2013 - 1 B 8.13

    Gehörsrüge; Vertagungsantrag; Entscheidungsgründe

    Auszug aus VGH Bayern, 10.01.2020 - 15 ZB 19.425
    Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "erheblichen Gründe" ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen, andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) Rechnung zu tragen (BVerwG, B.v. 29.4.2004 - 3 B 118.03 - juris Rn. 3; B.v. 25.9.2013 - 1 B 8.13 - juris Rn. 13; B.v. 20.4.2017 - 2 B 69.16 - Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 8 = juris Rn. 7).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Verfahrensbeteiligter im Termin mit Tatsachen- oder Rechtsfragen konfrontiert wird, mit denen er sich ohne weitere Vorbereitung nicht kompetent auseinandersetzen kann (BVerwG, B.v. 25.9.2013 - 1 B 8.13 - juris Rn. 13).

  • BVerwG, 29.04.2004 - 3 B 118.03

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichtverlegung der

    Auszug aus VGH Bayern, 10.01.2020 - 15 ZB 19.425
    Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "erheblichen Gründe" ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen, andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) Rechnung zu tragen (BVerwG, B.v. 29.4.2004 - 3 B 118.03 - juris Rn. 3; B.v. 25.9.2013 - 1 B 8.13 - juris Rn. 13; B.v. 20.4.2017 - 2 B 69.16 - Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 8 = juris Rn. 7).

    Eine Vertagung rechtfertigende "erhebliche" Gründe stellen nur solche Umstände dar, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern (BVerwG, B.v. 29.4.2004 - 3 B 118.03 - juris Rn. 3; B.v. 20.4.2017 - 2 B 69.16 - Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 8 = juris Rn. 7; OVG LSA, B.v. 17.11.2016 - 2 L 23/15 - juris Rn. 30; OVG NRW, B.v. 6.11.2019 - 4 A 524/19.A - juris Rn. 5).

  • BVerwG, 20.04.2017 - 2 B 69.16

    Entfernung einer Polizeibeamtin aus dem Dienst wegen eines schwerwiegenden

    Auszug aus VGH Bayern, 10.01.2020 - 15 ZB 19.425
    Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "erheblichen Gründe" ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen, andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) Rechnung zu tragen (BVerwG, B.v. 29.4.2004 - 3 B 118.03 - juris Rn. 3; B.v. 25.9.2013 - 1 B 8.13 - juris Rn. 13; B.v. 20.4.2017 - 2 B 69.16 - Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 8 = juris Rn. 7).

    Eine Vertagung rechtfertigende "erhebliche" Gründe stellen nur solche Umstände dar, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern (BVerwG, B.v. 29.4.2004 - 3 B 118.03 - juris Rn. 3; B.v. 20.4.2017 - 2 B 69.16 - Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 8 = juris Rn. 7; OVG LSA, B.v. 17.11.2016 - 2 L 23/15 - juris Rn. 30; OVG NRW, B.v. 6.11.2019 - 4 A 524/19.A - juris Rn. 5).

  • BVerwG, 21.12.2009 - 6 B 32.09

    Fehlen einer Vertretung in der mündlichen Verhandlung infolge einer

    Auszug aus VGH Bayern, 10.01.2020 - 15 ZB 19.425
    Es obliegt einem Prozessbevollmächtigten, die Hinderungsgründe, auf die er sich zur Begründung eines Verlegungsgesuchs berufen will, schlüssig und substantiiert darzulegen, sodass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen und gegebenenfalls eine (weitere) Glaubhaftmachung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V. mit § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen (BVerwG, B.v. 21.12.2009 - 6 B 32.09 - juris Rn. 4).

    Das Fehlen einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung kann ein erheblicher Grund für eine Terminänderung sein, wobei sich dann angesichts des hohen Ranges des Anspruchs auf rechtliches Gehör das Verlegungsermessen nach § 173 Satz 1 VwGO i.V. mit § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich zu einer entsprechenden Verpflichtung des Gerichts verdichtet (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2009 - 6 B 32.09 - juris Rn. 3 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, U.v. 27.3.1985 - 4 C 79.84 - BayVBl. 1985, 508 = juris Rn. 11 ff.; BayVGH, B.v. 8.11.2019 - 5 ZB 19.33789 - juris Rn. 8; SächsOVG, B.v. 11.9.2019 - 2 A 1424/18 - juris Rn. 63; VGH BW, B.v. 23.1.2001 - 7 S 2589/00 - NVwZ 2002, 233 = juris Rn. 4).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2013 - 2 A 1674/10

    Inanspruchnahme einer erbbauberechtigten Gesellschaft bürgerlichen Rechts als

    Auszug aus VGH Bayern, 10.01.2020 - 15 ZB 19.425
    Unabhängig davon, dass der Kläger im Berufungszulassungsverfahren nichts zu den Hintergründen der Beendigung des Mandats zwischen ihm und seinen vormaligen Bevollmächtigten vorgetragen hat (zur Relevanz eines eventuellen Verschuldens der Partei im Rahmen von § 227 ZPO i.V. mit § 173 VwGO vgl. OVG NRW, B.v. 26.2.2013 - 2 A 1674/10 - DVBl. 2013, 931 = juris Rn. 60), hat er weder vor der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Verwaltungsgericht noch im Berufungszulassungsverfahren gegenüber dem Senat seine Terminverlegungsgesuche mit der Absicht der Beauftragung eines neuen Rechtsanwalts begründet.

    Vor diesem Hintergrund ist - vorbehaltlich besonderer (vorliegend nicht substantiiert dargelegter) Ausnahmefälle - nicht ersichtlich, warum nach bereits erfolgter ordnungsgemäßer Ladung über den vormaligen Bevollmächtigten, die durch den anschließenden Wegfall der Bevollmächtigung nicht unwirksam wurde (BVerwG, U.v. 13.12.1982 - 9 C 894.80 - NJW 1983, 2155 = juris Rn. 9 ff.), die verbleibende Zeit von vier bis fünf Wochen bis zur mündlichen Verhandlung nicht zur Terminvorbereitung durch den Kläger selbst oder dessen Tochter ausgereicht hat (vgl. auch OVG NRW, B.v. 26.2.2013 a.a.O. juris Rn. 64).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.11.2016 - 2 L 23/15

    Zum Anspruch auf Berichtigung des Liegenschaftskatasters

  • VGH Bayern, 06.03.2017 - 15 ZB 16.562

    Verwirkung eines Antrags auf Fortführung eines Klageverfahrens nach

  • VGH Bayern, 07.08.2017 - 15 ZB 17.600

    Brandschutzanforderungen nicht Prüfungsgegenstand im vereinfachten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2019 - 4 A 524/19

    Voraussetzungen einer Terminsänderung; Glaubhaftmachung einer Erkrankung

  • VGH Bayern, 13.04.2018 - 15 ZB 17.342

    Keine Unzumutbarkeit wegen Einsichtnahme auf das Nachbargrundstück (hier:

  • VGH Bayern, 08.11.2019 - 5 ZB 19.33789

    Kein Verfahrensmangel wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs

  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.2001 - 7 S 2589/00

    Verhinderung des kurzfristig mit der Vertretung beauftragten Rechtsanwaltes -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2013 - 12 A 1323/13

    Ermittlung des Einkommens von Eltern und Ehegatten i.R.d. Bewilligung von

  • VGH Bayern, 05.12.2019 - 15 C 19.2149

    Streitwert bei Nachbaranfechtungsklage

  • BVerwG, 30.12.2016 - 9 BN 3.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerwG, 27.03.1985 - 4 C 79.84

    Terminsänderung - Anwaltswechsel - Vertagung - Wiedereröffnung - Mündliche

  • BVerwG, 13.12.1982 - 9 C 894.80

    Berücksichtigungsfähigkeit der Rüge nicht ordnungsgemäßer Ladung im Rahmen einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.04.2012 - 2 A 1221/11

    Anforderungen an die Pflicht zur Schließung einer bestehenden Öffnung in der

  • VGH Bayern, 08.03.2018 - 15 CE 17.2599

    Brandschutzrechtliche Anforderungen an eine Gebäudeabschlusswand für Gebäude der

  • BVerwG, 24.04.1989 - 4 B 72.89

    "Einfügen" eines Vorhabens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB

  • BVerwG, 23.04.1998 - 4 B 40.98

    Berufungszulassung; Bindungswirkung; Änderung der maßgeblichen Sach- und

  • BVerwG, 20.08.2008 - 4 C 11.07

    Intensivtierhaltung; Putenmaststall; Umweltverträglichkeitsprüfung; Vorprüfung;

  • VGH Bayern, 06.02.2019 - 15 CS 18.2459

    Gebot der Rücksichtnahme

  • VGH Bayern, 30.07.2019 - 15 CS 19.1227

    Zurückgewiesene Rechtsbeschwerde im Streit um baurechtliche Nachbarklage

  • VGH Bayern, 27.08.2019 - 15 ZB 19.428

    Beseitigungsanordnung für eine brennbare Wärmedämmung an einer

  • VGH Bayern, 25.07.2019 - 1 CS 19.821

    Anfechtung der Baugenehmigung für den Umbau eines Einfamilienhauses in ein

  • VGH Bayern, 12.02.2020 - 15 CS 20.45

    Lärm eines Kindergartens grundsätzlich hinzunehmen

    Der Antragstellerin ist es grundsätzlich zuzumuten, ihre Räumlichkeiten, in die potenziell vom Kindergarten aus eingesehen werden könnte, durch in Innerortslagen typische Sichtschutzeinrichtungen, wie z.B. Vorhänge, Jalousien o.ä., vor ungewollter Einsichtnahme zu schützen (zum Ganzen jeweils m.w.N. vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2019 - 15 ZB 18.1525 - BeckRS 2019, 7160 Rn. 12 ff.; B.v. 15.10.2019 - 15 ZB 19.1221 - juris Rn. 19; B.v. 10.1.2020 - 15 ZB 19.425 - juris Rn. 17).

    Besondere abstandsbezogene Regelungen zum Brandschutz enthält die Bayerische Bauordnung in ihrem Art. 28. Gem. Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO müssen Gebäudeabschlusswände von Gebäuden grundsätzlich die Anforderungen von Brandwänden bzw. unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die (weniger strengen) Anforderungen gem. Art. 28 Abs. 3 Satz 2, Abs. 11 BayBO erfüllen, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2, 50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist (hierzu - auch in nachbarschutzrechtlicher Hinsicht - vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2018 - 15 CE 17.2599 - BayVBl 2019, 198 = juris Rn. 41 ff.; B.v. 16.7.2019 - 9 CS 19.374 - juris Rn. 19 ff.; B.v. 10.1.2020 - 15 ZB 19.425 - juris Rn. 18 ff.).

  • VG Stuttgart, 18.02.2022 - 2 K 5478/21

    Nachbarrechte gegen Baugenehmigung in Bezug auf eine Luft-Wärmepumpe in

    Weder das Rücksichtnahmegebot noch andere Vorschriften des öffentlichen Baurechts vermitteln einen generellen Schutz vor Einsichtnahme von Grundstücken (BVerwG, Beschl. v. 03.01.1983 - 4 B 224.82 - BRS 40, Nr. 192; Bay. VGH, Beschl. v. 10.01.2020 - 15 ZB 19.425 - juris).
  • VG München, 16.09.2020 - M 9 K 19.4456

    Nachbarklage gegen Bauvorbescheid für die Errichtung von zwei Villen und

    Trifft eine Wohnnutzung wie vorliegend auf eine vorhandene Wohnnutzung, dann kommt unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsart ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2020 - 15 ZB 19.425; B.v. 12.9.2005 - -1 ZB 05.42 - BayVBl. 2006, 374, Rn. 19 - juris).

    Gegenseitige Einsichtnahmemöglichkeiten sind im bebauten innerstädtischen Bereich im Übrigen unvermeidlich und gehören zur Normalität (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2020 - 15 ZB 19.425 - BeckRS 2020, 138 - Rn. 17).

    Dem Kläger ist es dann grundsätzlich zuzumuten, seine Räumlichkeiten, in die potenziell vom Nachbarn aus eingesehen werden könnte, durch in Innerortslagen typische Sichtschutzeinrichtungen, wie z.B. Vorhänge, Jalousien, verspiegelten Fenstern o.Ä., vor ungewollter Einsichtnahme zu schützen (BayVGH, B.v.10.1.2020 - 15 ZB 19.425, BeckRS 2020, 138 Rn. 17; vgl. hierzu auch ausführlich OVG NW, U.v. 8.4.2020 - 10 A 352/19 - BeckRS 2020, 10287, Rn. 28 ff.).

  • VGH Bayern, 26.04.2021 - 15 CS 21.1081

    Klage eines Waldeigentümers gegen eine Baugenehmigung für ein Wohnhaus auf einem

    Da die Beigeladene keine Abweichungszulassung hinsichtlich der Vorgaben des Art. 12 BayBO beantragt hat (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 2 i.V. mit Art. 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BayBO), umfasst die Feststellungswirkung der angefochtenen Baugenehmigung Art. 12 BayBO vorliegend nicht (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 7.8.2017 - 15 ZB 17.600 - juris Rn. 7; B.v. 10.1.2020 - 15 ZB 19.425 - juris Rn. 11).
  • VGH Bayern, 03.04.2020 - 15 ZB 19.1024

    Bauaufsichtliche Maßnahmen zum Brandschutz bezüglich Rettungswegen und

    bb) Die im Schriftsatz vom 26. September 2019 ergänzend erhobene Rüge, dass nach fachlich maßgebender Meinung der zweite Rettungsweg bei einem auch hier vorliegenden Standardbau regelmäßig über eine Stelle des Objekts führen könne bzw. dürfe, die nur mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbar sei und dass die diesbezüglichen baulichen Voraussetzungen erfüllt seien, ist schon wegen Ablaufs der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2020 - 15 ZB 19.425 - juris Rn. 25).
  • VGH Bayern, 09.11.2021 - 9 ZB 21.2210

    Anspruch auf rechtliches Gehör

    Danach kommt bei Ablehnung eines Antrags auf Vertagung eines Termins, zu dem das Gericht ordnungsgemäß geladen hat, zwar eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs in Betracht, wenn ein erheblicher Grund für eine Vertagung im Sinne von § 173 VwGO i.V.m § 227 ZPO vorgelegen hat und dem Gericht unterbreitet worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2020 - 15 ZB 19.425 - juris Rn. 42 m.w.N.).

    Zudem hat er sich auch nicht gegenüber dem Verwaltungsgericht darauf berufen, keine ausreichende Vorbereitungszeit gehabt zu haben oder dargelegt, warum ihm in Anbetracht der späten Versendung der Aktenkopie des Landratsamts der anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung in zeitlicher Hinsicht unzumutbar war (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2020 - 15 ZB 19.425 - juris Rn. 43).

  • VG Ansbach, 14.01.2022 - AN 3 S 21.02157

    Erfolgloser Eilantrag in baurechtlichen Nachbarstreit gegen Baugenehmigung für

    Dasselbe gilt für die Möglichkeit des Mithörens von Gesprächen auf den Freiflächen des Nachbargrundstücks, zumal diese Möglichkeit auch gegeben wäre, wenn auf dem Baugrundstück anstelle der angegriffenen Grenzbebauungsnutzung ein unbebauter Gartenbereich existierte (BayVGH, B.v. 10.1.2020 - 15 ZB 19.425 - juris Rn. 17).
  • VG Würzburg, 06.12.2021 - W 4 K 20.966

    Erfolglose Nachbarklage gegen Zweifamilienhaus - Einsicht, Stellplätze und

    Denn das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken; die Möglichkeit der Einsichtnahme ist grundsätzlich nicht städtebaulich relevant (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 - 4 B 72.89 - NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 10.1.2020 - 15 ZB 19.425 - juris Rn. 17).

    Für die Annahme eines Ausnahmefalles einer unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeit genügt auch nicht der Umstand, dass durch die ermöglichte Bebauung der Einblick in die Gärten der umliegenden Grundstücke ermöglicht oder verschärft wird (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2020 - 15 ZB 19.425 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 5.4.2019 - 15 ZB 18.1525 - BeckRS 2019, 7160 Rn. 12 ff. m.w.N.; B.v. 15.10.2019 - 15 ZB 19.1221 - BeckRS 2019, 27435 Rn. 19 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 17.09.2020 - 9 CS 20.1414

    Kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme bei Grenzbebauung

    Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO, dessen Anwendung der Antragsteller nicht beanspruchen kann (vgl. BayVGH, U.v. 30.5.2018 - 2 B 18.681 - juris Rn. 16; B.v.10.1.2020 - 15 ZB 19.425 - juris Rn. 11), nicht selbst erweitern.
  • VG München, 10.03.2022 - M 11 SN 22.1059

    Erfolgloser Eilrechtsschutz gegen die Baugenehmigung für einen Mobilfunkmast:

    Das Rücksichtnahmegebot gibt dem Nachbarn weder das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung durch die Bebauung umliegender Grundstücke verschont zu bleiben (vgl. BayVGH B.v. 10.1.2020 - 15 ZB 19.425 - juris), noch lässt sich daraus ableiten, dass ein Bauherr sein Vorhaben für den Nachbarn optimal platzieren müsste (OVG Thüringen, B.v. 13.4.2011 - 1 EO560/10 - juris Rn. 43).
  • VG Ansbach, 24.11.2022 - AN 3 S 22.01508

    Rechtsschutzbedürfnis für Eilrechtsschutz, Baugenehmigung, Drittanfechtung, Gebot

  • VGH Bayern, 05.12.2022 - 15 ZB 22.2118

    Erfolglose Nachbarklage gegen Außentreppe zum Gartenbereich

  • VGH Bayern, 18.11.2020 - 9 ZB 20.31924

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag eines Asylbewerbers aus Sierra Leone wegen

  • VG München, 31.01.2022 - M 11 SN 21.5901

    Kein Klimaschutz per Rücksichtnahmegebot

  • VGH Bayern, 10.11.2020 - 15 ZB 20.2323

    Anforderung an die Berufungszulassung bei kumulativer Mehrfachbegründung im

  • VG Augsburg, 12.01.2023 - Au 4 K 22.1816

    Nachbarklage gegen Bauvorbescheid wegen Verletzung des Rücksichtnahmegebots

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