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   VGH Bayern, 10.01.2023 - 24 B 22.1769   

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https://dejure.org/2023,547
VGH Bayern, 10.01.2023 - 24 B 22.1769 (https://dejure.org/2023,547)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.01.2023 - 24 B 22.1769 (https://dejure.org/2023,547)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. Januar 2023 - 24 B 22.1769 (https://dejure.org/2023,547)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) § 4 Absatz 2 S. 2; GOZ-Nummer 3290; GOZ-Nummer 3300.
    Beihilfe für zahnmedizinische Behandlung: Keine gleichzeitige Abrechnung von Nachbehandlungsmaßnahme und Kontrolle nach chirurgischem Eingriff

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GOZ § 4 Abs. 1 ; BBhV a.F. § 14 Abs. 1 S. 1
    Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für zahnmedizinische Behandlungen; Berechnung der Kontrolle nach chirurgischem Eingriff als Bestandteil der Nachbehandlung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 11.19

    Angemessenheit einer zahnärztlichen Gebührenforderung

    Auszug aus VGH Bayern, 10.01.2023 - 24 B 22.1769
    Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet (vgl. BVerwG, U.v. 5.3.2021 - 5 C 11.19 - juris Rn. 14).

    Hat das Zivilgericht - in welcher Instanz auch immer - den Beamten rechtskräftig zur Begleichung der Honorarforderung eines Arztes verurteilt, ist die Vergütung regelmäßig angemessen im Sinne des Beihilferechts (BVerwG, U.v. 5.3.2021 - 5 C 11.19 - juris Rn. 11).

  • BGH, 05.06.2008 - III ZR 239/07

    "Zielleistung" bei einer thoraxchirurgischen Operation

    Auszug aus VGH Bayern, 10.01.2023 - 24 B 22.1769
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (U.v. 5.6.2008 - III ZR 239/07 - BGHZ 177, 43 - juris Rn. 6) kommt dem Zielleistungsprinzip, das ebenfalls in § 4 Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) i. d. F. der Bek.

    Auch aus der sehr differenzierten punktmäßigen Bewertung wird deutlich, dass der Verordnungsgeber bei der Beschreibung der verschiedenen Leistungen ein typisches Bild vor Augen hatte, zu dem nach den Kenntnissen medizinischer Wissenschaft und Praxis ("Methode") ein bestimmter Umfang von Einzelverrichtungen gehört (BGH, U.v. 5.6.2008 - III ZR 239/07 - BGHZ 177, 43 - juris Rn. 9).

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