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   VGH Bayern, 10.02.2021 - 11 ZB 20.2642   

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VGH Bayern, 10.02.2021 - 11 ZB 20.2642 (https://dejure.org/2021,3579)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.02.2021 - 11 ZB 20.2642 (https://dejure.org/2021,3579)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. Februar 2021 - 11 ZB 20.2642 (https://dejure.org/2021,3579)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StVG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 S. 3; FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5, Nr. 7, Abs. 8, § 46 Abs. 1 S. 1
    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotenzial

  • rewis.io

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotenzial

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund die Fahreignung beeinträchtigende charakterlicher Mängel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotenzial ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 17.11.2016 - 3 C 20.15

    Anforderung eines Fahreignungsgutachtens; Anordnung der Beibringung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 10.02.2021 - 11 ZB 20.2642
    Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 = juris Rn. 19).

    Er konnte ihr entnehmen, was konkret ihr Anlass war und ob das dort Mitgeteilte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen konnte (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016, a.a.O. Rn. 21).

    Daher genügt es nicht aufzuzeigen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigung erfüllt sind (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 = juris Rn. 38), sondern es ist darüber hinaus darzulegen, aus welchen besonderen Gründen die Verkehrssicherheit und die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer die Ermittlungsmaßnahme ausnahmsweise gebieten (vgl. BayVGH, B.v. 7.8.2014 a.a.O. Rn. 26; B.v. 7.11.2013, a.a.O. Rn. 13).

  • VGH Bayern, 07.11.2013 - 11 CS 13.1779

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen hohen Aggressionspotenzials; Verhältnis zu

    Auszug aus VGH Bayern, 10.02.2021 - 11 ZB 20.2642
    Die Fahrerlaubnisbehörde hat das in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 7 FeV eröffnete Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (Art. 40 BayVwVfG), mithin ihr Vorgehen außerhalb des Punktsystems ausreichend und zutreffend zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 7.8.2014 - 11 CS 14.352 - NJW 2014, 3802 = juris Rn. 20; B.v. 7.11.2013 - 11 CS 13.1779 - juris Rn. 13).

    Daher genügt es nicht aufzuzeigen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigung erfüllt sind (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 = juris Rn. 38), sondern es ist darüber hinaus darzulegen, aus welchen besonderen Gründen die Verkehrssicherheit und die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer die Ermittlungsmaßnahme ausnahmsweise gebieten (vgl. BayVGH, B.v. 7.8.2014 a.a.O. Rn. 26; B.v. 7.11.2013, a.a.O. Rn. 13).

    Ein derartiger charakterlicher Mangel wiegt so schwer, dass nicht abgewartet werden kann, bis er sich in tatsächlich bekannt gewordenen und geahndeten Verkehrsverstößen in so ausreichender Zahl und im erforderlichen zeitlichen Zusammenhang niederschlägt, welche die Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2013 - 11 CS 13.1779 - juris Rn. 14).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.05.2009 - 10 B 10387/09

    Zum Verhältnis des Punktesystems zu anderen fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen

    Auszug aus VGH Bayern, 10.02.2021 - 11 ZB 20.2642
    Auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Münchens vom 14. Juli 2010 - M 6a S 10.2707 - und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Mai 2019 - 10 B 10387/09 - werde Bezug genommen.

    Hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen an die Ermessenserwägungen unterscheidet sich die Rechtsprechung des Senats nicht von der in der vom Kläger angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (B.v. 27.5.2019 - 10 B 10387/09 - DAR 2009, 478 = juris Rn. 8).

  • VGH Bayern, 07.08.2014 - 11 CS 14.352

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Gutachtens

    Auszug aus VGH Bayern, 10.02.2021 - 11 ZB 20.2642
    Die Fahrerlaubnisbehörde hat das in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 7 FeV eröffnete Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (Art. 40 BayVwVfG), mithin ihr Vorgehen außerhalb des Punktsystems ausreichend und zutreffend zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 7.8.2014 - 11 CS 14.352 - NJW 2014, 3802 = juris Rn. 20; B.v. 7.11.2013 - 11 CS 13.1779 - juris Rn. 13).

    Daher genügt es nicht aufzuzeigen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigung erfüllt sind (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 = juris Rn. 38), sondern es ist darüber hinaus darzulegen, aus welchen besonderen Gründen die Verkehrssicherheit und die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer die Ermittlungsmaßnahme ausnahmsweise gebieten (vgl. BayVGH, B.v. 7.8.2014 a.a.O. Rn. 26; B.v. 7.11.2013, a.a.O. Rn. 13).

  • VG München, 14.07.2010 - M 6a S 10.2707

    Entzug der Fahrerlaubnis wegen nicht vorgelegtem Gutachten

    Auszug aus VGH Bayern, 10.02.2021 - 11 ZB 20.2642
    Auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Münchens vom 14. Juli 2010 - M 6a S 10.2707 - und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Mai 2019 - 10 B 10387/09 - werde Bezug genommen.
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 10.02.2021 - 11 ZB 20.2642
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind immer schon dann anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 - BVerfGE 151, 173 Rn. 32 m.w.N.; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16 m.w.N.) und dies zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründet (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9).
  • VerfGH Bayern, 23.09.2015 - 38-VI-14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Baubeseitigungs- und Duldungsanordnung

    Auszug aus VGH Bayern, 10.02.2021 - 11 ZB 20.2642
    Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da der geltend gemachte Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO; BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 - Vf. 133-VI-04 - VerfGHE 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 - Vf. 38-VI-14 - BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 54), nicht vorliegt.
  • VerfGH Bayern, 14.02.2006 - 133-VI-04
    Auszug aus VGH Bayern, 10.02.2021 - 11 ZB 20.2642
    Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da der geltend gemachte Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO; BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 - Vf. 133-VI-04 - VerfGHE 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 - Vf. 38-VI-14 - BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 54), nicht vorliegt.
  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

    Auszug aus VGH Bayern, 10.02.2021 - 11 ZB 20.2642
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind immer schon dann anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 - BVerfGE 151, 173 Rn. 32 m.w.N.; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16 m.w.N.) und dies zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründet (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9).
  • BVerfG, 18.06.2019 - 1 BvR 587/17

    Zum Zitiergebot bei subdelegierten Verordnungen und der Handhabung der

    Auszug aus VGH Bayern, 10.02.2021 - 11 ZB 20.2642
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind immer schon dann anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 - BVerfGE 151, 173 Rn. 32 m.w.N.; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16 m.w.N.) und dies zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründet (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 28.10.2021 - 11 CS 21.2148

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines nach Begehung einer

    Die Regelung differenziert dabei nicht zwischen verschiedenen Straftaten und Verkehrsverstößen, die gemäß § 11 Abs. 3 FeV im Einzelfall einen hinreichenden Anlass für eine medizinisch-psychologische Begutachtung begründen (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2019 - 11 ZB 19.1783 - juris Rn. 15; zu möglichen Fragestellungen: Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Beurteilungskriterien, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27.1.2014 [VkBl 2014, 132] als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführt, S. 61; vgl. auch die Fragestellung in dem von BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 11 ZB 20.2642 - juris entschiedenen Fall).

    Die Fahrerlaubnisbehörde hat das in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV eröffnete Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (Art. 40 BayVwVfG), mithin ihr Vorgehen außerhalb des Punktsystems ausreichend und zutreffend zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2021 a.a.O. Rn. 20; B.v. 7.8.2014 - 11 CS 14.352 - NJW 2014, 3802 = juris Rn. 20; B.v. 7.11.2013 - 11 CS 13.1779 - juris Rn. 13).

    Daher genügt es nicht aufzuzeigen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigung erfüllt sind (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 = juris Rn. 38), sondern es ist darüber hinaus darzulegen, aus welchen besonderen Gründen die Verkehrssicherheit und die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer die Ermittlungsmaßnahme ausnahmsweise gebieten (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2021 a.a.O. Rn. 20; B.v. 7.8.2014 a.a.O. Rn. 26; B.v. 7.11.2013, a.a.O. Rn. 13).

  • VG Augsburg, 04.04.2022 - Au 7 K 21.1406

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

    Die Regelung differenziert dabei nicht zwischen verschiedenen Straftaten und Verkehrsverstößen, die gemäß § 11 Abs. 3 FeV im Einzelfall einen hinreichenden Anlass für eine medizinischpsychologische Begutachtung begründen (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2019 - 11 ZB 19.1783 - juris Rn. 15; zu möglichen Fragestellungen: Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Beurteilungskriterien, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur v. 27.1.2014 [VkBl 2014, 132] als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführt, S. 61; vgl. auch die Fragestellung in dem von BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 11 ZB 20.2642 - juris entschiedenen Fall).

    Die Fahrerlaubnisbehörde hat das in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 FeV eröffnete Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (Art. 40 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG), mithin ihr Vorgehen außerhalb des Punktsystems ausreichend und zutreffend zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 11 ZB 20.2642 - juris Rn. 20; B.v. 7.8.2014 - 11 CS 14.352 - NJW 2014, 3802 - juris Rn. 20; B.v. 7.11.2013 - 11 CS 13.1779 - juris Rn. 13).

    Daher genügt es nicht aufzuzeigen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigung erfüllt sind (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 - juris Rn. 38), sondern es ist darüber hinaus darzulegen, aus welchen besonderen Gründen die Verkehrssicherheit und die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer die Ermittlungsmaßnahme ausnahmsweise gebieten (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 11 ZB 20.2642 - juris Rn. 20; B.v. 7.8.2014 - 11 CS 14.352 - NJW 2014, 3802 - juris Rn. 26; B.v. 7.11.2013 - 11 CS 13.1779 - juris Rn. 13).

  • VG Bayreuth, 22.06.2021 - B 1 E 21.705

    Wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen, Anforderung an

    Daher genügt es nicht aufzuzeigen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigung erfüllt sind (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 = juris Rn. 38), sondern es ist darüber hinaus darzulegen, aus welchen besonderen Gründen die Verkehrssicherheit und die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer die Ermittlungsmaßnahme ausnahmsweise gebieten (BayVGH, B.v.10.2 2021 - 11 ZB 20.2642 - juris Rn. 19).

    Geeignete Ermessenserwägungen waren für den Bayerische Verwaltungsgerichtshof außerhalb des Punktesystems, wenn "das gezeigte Verhalten durch ein hohes Aggressionspotential, eine Neigung zur Unbeherrschtheit und die Bereitschaft gekennzeichnet war, unter grober Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eigensüchtige Motive zu verfolgen und bedenkenlos das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer zu gefährden" (BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 11 ZB 20.2642 - juris Rn. 20).

  • VG Ansbach, 14.12.2023 - AN 10 S 23.2292

    Bindungswirkung eines amtsgerichtlichen Urteils im Jugendstrafrecht, Verbotene

    Auch wenn sich die Behörde nicht ausdrücklich mit dem Verhältnis von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV zum Fahreignungsbewertungssystem auseinandersetzt (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG), genügen die aufgeführten Ermessenserwägungen den nach obergerichtlicher Rechtsprechung hieran zu stellenden Anforderungen, da sich aus der Begutachtensaufforderung der Fahrerlaubnisbehörde ergibt, dass sie den vorliegenden Sachverhalt für einen Sonderfall gehalten hat, der es ausnahmsweise rechtfertigt, sofort weitergehende Aufklärungsmaßnahmen zur Klärung der Eignungsfrage zu ergreifen, ohne im Interesse der Verkehrssicherheit das Erreichen von acht Punkten im Fahreignungsbewertungssystem abwarten zu müssen (BayVGH, B.v. 28.10.2021 - 11 CS 21.2148 - juris Rn. 19, B.v. 10.2.2021 - 11 ZB 20.2642 - juris Rn. 20).
  • VGH Bayern, 12.08.2022 - 11 ZB 22.1266

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

    § 2 Abs. 4 StVG definiert die Kraftfahreignung dahingehend, dass der Betroffene die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 FeV), ohne zwischen verschiedenen Straftaten und Verkehrsverstößen, die gemäß § 11 Abs. 3 FeV im Einzelfall einen hinreichenden Anlass für eine medizinisch-psychologische Begutachtung begründen, zu differenzieren (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2019 - 11 ZB 19.1783 - juris Rn. 15; zu möglichen Fragestellungen: Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Beurteilungskriterien, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27.1.2014 [VkBl 2014, 132] als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführt, S. 61; vgl. auch die Fragestellung in dem von BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 11 ZB 20.2642 - juris entschiedenen Fall).
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