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   VGH Bayern, 10.02.2021 - 20 CE 21.321   

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VGH Bayern, 10.02.2021 - 20 CE 21.321 (https://dejure.org/2021,1665)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.02.2021 - 20 CE 21.321 (https://dejure.org/2021,1665)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. Februar 2021 - 20 CE 21.321 (https://dejure.org/2021,1665)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Antrag eines chemotherapeutisch behandelten Krebspatienten im einstweiligen Rechtsschutz auf eine unverzügliche Schutzimpfung gegen das Coronavirus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Eilantrag auf sofortige Corona-Schutzimpfung zurückgewiesen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilantrag auf sofortige Corona-Schutzimpfung - Corona-Virus

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Trotz Chemotherapie kein Anspruch auf sofortige Corona-Impfung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bayerischer Verwaltungsgerichtshof weist Eilantrag auf sofortige Corona-Schutzimpfung zurück - Kein unmittelbarer Anspruch auf höhere Impfpriorisierung

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.02.2021 - L 5 SV 1/21

    Anspruch auf unverzügliche Impfung gegen das Coronavirus; Antrag auf Erlass einer

    Auszug aus VGH Bayern, 10.02.2021 - 20 CE 21.321
    Die allgemein bekannte Knappheit der Impfstoffe ermöglicht eine Teilhabe nur im Rahmen der aktuell zur Verfügung stehenden Kapazitäten und erfordert daher in jedem Fall eine Priorisierung (LSG Niedersachsen-Bremen, B.v. 2.2.2021 - L 5 SV 1/21 B ER - juris).

    Der Senat hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Empfehlungen nicht auf den jeweils neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren und regelmäßig evaluiert werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, B. v. 2.2.2021 - L 5 SV 1/21 B ER - juris).

  • VGH Bayern, 21.05.2003 - 1 CS 03.60

    Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs,

    Auszug aus VGH Bayern, 10.02.2021 - 20 CE 21.321
    Die Ablehnung des Eilantrags erweist sich im Ergebnis (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2003 - 1 CS 03.60 - NVwZ 2004, 251 = juris Rn. 16; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 29 ff.) als richtig.
  • VG Gelsenkirchen, 18.02.2021 - 20 L 182/21

    Coronavirus, SARS-CoV-2; COVID-19, Schutzimpfung, Krebspatient

    vgl. bereits ausführlich dazu Beschlüsse der Kammer vom 11. Januar 2021 - 20 L 1812/20 -, juris Rn. 32 ff., vom 25. Januar 2021 - 20 L 65/21 -, juris Rn. 20 ff., und vom 25. Januar 2021 - 20 L 79/21 -, juris Rn. 20 ff.; ebenso VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 19. Januar 2021 - 7 L 39/21 -, juris Rn. 23, und vom 19. Januar 2021 - 7 L 48/21 -, juris Rn. 8 ff.; noch offen gelassen hingegen vom OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2021 - 13 B 58/21 -, juris (vgl. hierzu auch die Pressemitteilung des OVG NRW vom 22. Januar 2021, abrufbar unter https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/index.php); vgl. im Ergebnis ebenso unter Berücksichtigung des jeweils maßgeblichen Landesrechts BayVGH, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 20 CE 21.321 -, S. 7 des Abdrucks; VG Frankfurt, Beschlüsse vom 29. Januar 2021 - 5 L 179/21.F -, juris Rn. 12, und vom 29. Januar 2021 - 5 L 182/21.F -, juris Rn. 18.

    vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 20 CE 21.321 -, S. 8 des Abdrucks.

    vgl. hierzu bereits ausführlich Beschlüsse der Kammer vom 25. Januar 2021 - 20 L 65/21 -, juris Rn. 50 ff., und vom 25. Januar 2021 - 20 L 79/21 -, juris Rn. 49 ff.; ebenso BayVGH, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 20 CE 21.321 -, S. 8 des Abdrucks; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 2. Februar 2021 - L 5 SV 1/21 B ER -, juris Rn. 19; VG Potsdam, Beschluss vom 5. Februar 2021 - 6 L 89/21 -, juris Rn. 13.

    vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 20 CE 21.321 -, S. 9 des Abdrucks.

    Ebenso bereits BayVGH, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 20 CE 21.321 -, S. 9 des Abdrucks.

    vgl. so auch BayVGH, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 20 CE 21.321 -, S. 9 des Abdrucks; siehe auch VG Potsdam, Beschluss vom 5. Februar 2021 - 6 L 89/21 -, juris Rn. 12.

    Ebenso bereits BayVGH, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 20 CE 21.321 -, S. 9 des Abdrucks.

  • VG Regensburg, 12.02.2021 - RN 5 E 21.201

    Verwaltungsgerichte, Einstweilige Anordnung, Schutzimpfung, Richtiger

    Durch diese Verordnung werden u.a. die Voraussetzungen des Impfanspruches nach § 20i Abs. 3 Satz 7 SGB V i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c und f IfSG geregelt (vgl. BayVGH, B. v. 10.2.2021 - 20 CE 21.321 - Rn. 13, abrufbar unter https://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/21a00321b.pdf.).

    Das Gericht weist in diesem Zusammenhang auch auf die zutreffenden Ausführungen des BayVGH in seinem Beschluss vom 10.2.2021 - 20 CE 21.321 - Rn. 16 hin:.

    Mit der Neufassung der Verordnung hat der Verordnungsgeber klargestellt, dass eine Höherstufung in die höchste Prioritätsstufe grundsätzlich auch im Einzelfall nicht mehr möglich ist (vgl. BayVGH, B. v. 10.2.2021 - 20 CE 21.321 - Rn. 18).

    Die Regelung erweist sich angesichts ihres klaren Wortlauts als objektives, allein einer möglichst effizienten Impforganisation dienendes Recht und verleiht der einzelnen Person kein subjektiv-öffentliches Recht auf Berücksichtigung eines besonderen individuellen Schutzbedarfs (vgl. BayVGH, B. v. 10.2.2021 - 20 CE 21.321 - Rn. 18, abrufbar unter https://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/21a00321b.pdf).

    (2) Im Übrigen kommt es auf die vermeintliche Verfassungswidrigkeit der Verordnung nicht an, da sich der behauptete Anspruch des Antragstellers auch nicht aus einem unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Teilhabeanspruch ergibt (siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen), (so auch schon: BayVGH, B. v. 10.2.2021 - 20 CE 21.321 - Rn. 16, vorgehend VG München, B. v. 28.1.2021 - M 26b E 21.292 - juris Rn. 36 ff.; Hannover, B. v. 25.1.2021 - 15 B 269/21 - juris Rn. 26; VG Gelsenkirchen, B. v. 11.1.2021 - 20 L 1812/20 - juris Rn. 65 ff.).

    Auch ein solcher Anspruch muss sich wegen der aktuell begrenzten Kapazität der Impfstoffe an nachvollziehbaren, wissenschaftlich basierten Erkenntnissen orientieren und müsste damit ähnlichen Kriterien folgen wie der Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaImpfV (vgl. BayVGH, B. v. 10.2.2021 - 20 CE 21.321 - Rn. 20).

  • VG Würzburg, 18.03.2021 - W 8 E 21.352

    Einstweilige Anordnung, Richtiger Antragsgegner, Verwaltungsgerichte, Vorwegnahme

    Es ist folglich mangels ersichtlicher anderweitiger Regelung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes davon auszugehen, dass für die Erfüllung des Impfanspruchs die untere Gesundheitsbehörde zuständig ist (BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 20 CE 21.321 - BeckRS 2021, 1832 Rn. 14) und damit angesichts des Wohnsitzes des Antragstellers hier das Landratsamt W. als Kreisverwaltungsbehörde, so dass als deren Rechtsträger der Freistaat Bayern der richtige Antragsgegner ist.

    Die allgemein bekannte Knappheit der Impfstoffe ermöglicht eine Teilhabe nur im Rahmen der aktuell zur Verfügung stehenden Kapazitäten und erfordert daher eine Priorisierung, welche in den §§ 2 bis 4 CoronaImpfV vorgenommen wurde, im Wesentlichen den Beschlussempfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO) nach § 20 Abs. 2 IfSG entspricht und dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 20 CE 21.321 - BeckRS 2021, 1832 Rn. 16; LSG Niedersachsen-Bremen, B.v. 2.2.2021 - L 5 SV 1/21 B ER - juris).

    Denn diese Regelung stellt angesichts ihres klaren Wortlauts ein objektives Recht dar, welches allein einer möglichst effizienten Impforganisation dient, und verleiht der einzelnen Person kein subjektiv-öffentliches Recht auf Berücksichtigung eines besonderen individuellen Schutzbedarfs (BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 20 CE 21.321 - BeckRS 2021, 1832 Rn. 19).

    Angesichts der oben genannten Regelungen für die Gruppen der hohen und erhöhten Priorität ist für eine etwaige entsprechende Anwendung der Vorschriften kein Raum, da vom Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke nicht ausgegangen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 20 CE 21.321 - BeckRS 2021, 1832 Rn. 18).

    Ein Leistungs- oder Teilhabeanspruch des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist nicht gegeben, weil auch dieser sich wegen der aktuell begrenzten Kapazität der Impfstoffe an nachvollziehbaren, wissenschaftlich basierten Erkenntnissen orientieren und damit ähnlichen Kriterien folgen muss wie der Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaImpfV (BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 20 CE 21.321 - BeckRS 2021, 1832 Rn. 20).

    Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Empfehlungen nicht auf den jeweils neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren und regelmäßig evaluiert werden (vgl. auch BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 20 CE 21.321 - BeckRS 2021, 1832 Rn. 16; LSG Niedersachsen-Bremen, B. v. 2.2.2021 - L 5 SV 1/21 B ER - juris).

  • VG Würzburg, 19.03.2021 - W 8 E 21.357

    Einstweilige Anordnung, Anspruchsberechtigung, Glaubhaftmachung,

    Es ist folglich mangels ersichtlicher anderweitiger Regelung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes davon auszugehen, dass für die Erfüllung des Impfanspruchs die untere Gesundheitsbehörde zuständig und damit vorliegend für den im Landkreis ... wohnhaften Antragsteller, das Landratsamt ... und damit dessen Rechtsträger der richtige Antragsgegner ist (vgl. so auch BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 20 CE 21.321 - Rn. 14; VG Regensburg, B.v. 3.2.2021 - RN 5 E 21.151 - S. 6 ff.).

    Die allgemein bekannte Knappheit der Impfstoffe ermöglicht eine Teilhabe nur im Rahmen der aktuell zur Verfügung stehenden Kapazitäten und erfordert daher eine Priorisierung, welche in den §§ 2 bis 4 CoronaImpfV vorgenommen wurde, im Wesentlichen den Beschlussempfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO) nach § 20 Abs. 2 IfSG entspricht und dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 20 CE 21.321 - BeckRS 2021, 1832 Rn. 16; LSG Niedersachsen-Bremen, B.v. 2.2.2021 - L 5 SV 1/21 B ER - juris; VG Würzburg, B.v. 18.3.2021 - W 8 E 21.352).

    Denn diese Regelung stellt angesichts ihres klaren Wortlauts ein objektives Recht dar, welches allein einer möglichst effizienten Impforganisation dient, und verleiht der einzelnen Person kein subjektiv-öffentliches Recht auf Berücksichtigung eines besonderen individuellen Schutzbedarfs (BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 20 CE 21.321 - BeckRS 2021, 1832 Rn. 19).

    Angesichts der oben genannten Regelungen für die Gruppen der hohen und erhöhten Priorität ist für eine etwaige entsprechende Anwendung der Vorschriften kein Raum, da vom Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke nicht ausgegangen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 20 CE 21.321 - BeckRS 2021, 1832 Rn. 18).

    Darüber hinaus ist ein Leistungs- oder Teilhabeanspruch des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist nicht gegeben, weil auch dieser sich wegen der aktuell begrenzten Kapazität der Impfstoffe an nachvollziehbaren, wissenschaftlich basierten Erkenntnissen orientieren und damit ähnlichen Kriterien folgen muss wie der Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaImpfV (BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 20 CE 21.321 - BeckRS 2021, 1832 Rn. 20).

    Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Empfehlungen nicht auf den jeweils neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren und regelmäßig evaluiert werden (vgl. auch BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 20 CE 21.321 - BeckRS 2021, 1832 Rn. 16; LSG Niedersachsen-Bremen, B. v. 2.2.2021 - L 5 SV 1/21 B ER - juris).

  • VG Ansbach, 25.03.2021 - AN 18 E 21.00452

    Priorisierung bei der Impfung gegen das Coronavirus

    Damit ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren davon auszugehen, dass für die Erfüllung des Impfanspruchs die untere Gesundheitsbehörde zuständig ist, zumal anderweitige Regelungen des Freistaats Bayern betreffend das weitere Verfahren der Leistungserbringung nicht ersichtlich sind (BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 20 CE 21.321 - juris Rn. 14).

    Vielmehr ermöglicht die allgemein bekannte Knappheit der Impfstoffe eine Teilhabe nur im Rahmen der aktuell zur Verfügung stehenden Kapazitäten und erfordert daher in jedem Fall eine Priorisierung (LSG Niedersachsen-Bremen, B.v. 2.2.2021 - L 5 SV 1/21 B ER - juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 20 CE 21.321 - juris Rn. 15; B.v. 16.2.2021 - 20 CE 21.442 - juris Rn. 3).

    Die in der CoronaImpfV vorgenommene Priorisierung ist nach alledem grundsätzlich nicht zu beanstanden; insbesondere ergeben sich für die Kammer keine Anhaltspunkte, dass die Empfehlungen der STIKO nicht auf den jeweils neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren und regelmäßig evaluiert werden (vgl. bereits LSG Niedersachsen-Bremen, B.v. 2.2.2021 - L 5 SV 1/21 B ER - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 20 CE 21.321 - juris Rn. 16; B.v. 16.2.2021 - 20 CE 21.442 - juris Rn. 4).

    Es kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass hier eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, weshalb eine entsprechende Anwendung der vorstehenden Vorschriften ebenfalls ausscheidet (BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 20 CE 21.321 - juris Rn. 18; B.v. 16.2.2021 - 20 CE 21.442 - juris Rn. 6).

    Denn auch in einem solchen Fall müsste sich ein - dann unmittelbar aus den genannten Grundrechten des Antragstellers abzuleitender - Teilhabeanspruch wegen der aktuell begrenzten Kapazität der Impfstoffe an nachvollziehbaren, wissenschaftlich basierten Erkenntnissen orientieren und damit ähnlichen Kriterien folgen wie der Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaImpfV (BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 20 CE 21.321 - juris Rn. 20; B.v. 16.2.2021 - 20 CE 21.442 - juris Rn. 7).

  • VGH Bayern, 29.03.2021 - 20 CE 21.830

    Erfolgloser Eilantrag auf Vergabe eines vorrangigen Corona-Impftermins wegen

    Die in der CoronaImpfV vorgenommene Priorisierung ist in der Sache nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 20 CE 21.321 - juris Rn. 16; B.v.16.2.2021 - 20 CE 21.442 - juris Rn. 4).

    b) Soweit sich der Antragsteller - bei unterstellter Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 CoronaImpfV - auf einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung oder gar Ermessensreduzierung auf Null beruft, hat er nicht vorgetragen, dass er sich gegenüber den anderen Anspruchsberechtigten innerhalb der Gruppe der Personen mit hoher Priorität (§ 3 CoronaImpfV) in einer atypischen Sondersituation befände und/oder ihm ein schwerer Nachteil entstünde, wenn er eine erste Schutzimpfung nicht innerhalb der nächsten zwei Wochen erhielte (vgl. auch BVerfG, B.v. 22.2.2021 - 1 BvQ 15/21 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 20 CE 21.321 - juris Rn. 19).

  • VG München, 25.03.2021 - M 26b E 21.1457

    Erfolgloser Eilantrag auf vorgezogene Corona-Schutzimpfung

    Bei der Fallgruppe vorgezogener Impfungen aus organisatorischen Gründen handelt es sich um eine Regelung, die ausweislich ihres klaren Wortlauts lediglich den impfenden Stellen aus organisatorischen Gründen Flexibilität einräumen soll, ohne dem Einzelnen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Berücksichtigung einzuräumen (vgl. BayVGH, B. v. 10.2.2021 - 20 CE 21.321 - COVuR 2021, 176, 178).

    Die Vergabe von Impfstoff hat sich angesichts der aktuell begrenzten Kapazität desselben an nachvollziehbaren, wissenschaftlich basierten Erkenntnissen zu orientieren (BayVGH, B. v. 10.2.2021 - 20 CE 21.321 - COVuR 2021, 176, 179).

  • VG Augsburg, 12.03.2021 - Au 9 E 21.422

    Erfolgloser Eilantrag auf vorrangige Corona-Schutzimpfung unter

    Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass diese Empfehlungen nicht auf den jeweils neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren und regelmäßig evaluiert werden (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 20 CE 21.321 - juris Rn. 16).

    Sie verleiht der einzelnen Person damit kein subjektiv-öffentliches Recht auf Berücksichtigung eines besonderen individuellen Schutzbedarfs (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 20 CE 21.321 - juris Rn. 18).

  • VG Schleswig, 17.02.2021 - 1 B 12/21

    Eilantrag auf höhere Priorisierung für Corona-Impfung abgelehnt

    Der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG resultierende Teilhabe- und Leistungsanspruch gebietet es aber, dass Personen mit individuellen Diagnosen, die analog der mit der Novelle ausdrücklich eingeführten Öffnungsregelungen für Einzelfallentscheidungen in § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. j) bzw. § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. i) CoronaImpfV höchstes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf aufgrund besonderer Umstände nachweisen, ebenfalls vorrangig vor allen anderen Impfberechtigten Zugang zur Schutzimpfung haben (im Ergebnis einen Anspruch wegen Vorliegens eines atypischen Einzelfalls ebenfalls bejahend VGH Bayern, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 20 CE 21.321 - im Volltext abrufbar unter: https://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/21a00321b.pdf).
  • VG Gelsenkirchen, 12.03.2021 - 20 L 332/21

    Coronavirus, SARS-CoV-2, COVID-19, Schutzimpfung, Priorisierung

    vgl. bereits ausführlich dazu Beschlüsse der Kammer vom 11. Januar 2021 - 20 L 1812/20 -, juris Rn. 32 ff., vom 25. Januar 2021 - 20 L 65/21 -, juris Rn. 20 ff., vom 25. Januar 2021 - 20 L 79/21 -, juris Rn. 20 ff., und vom 18. Februar 2021 - 20 L 182/21 -, juris Rn. 15 ff.; ebenso VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 19. Januar 2021 - 7 L 39/21 -, juris Rn. 23, und vom 19. Januar 2021 - 7 L 48/21 -, juris Rn. 8 ff.; noch offen gelassen hingegen vom OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2021 - 13 B 58/21 -, juris (vgl. hierzu auch die Pressemitteilung des OVG NRW vom 22. Januar 2021, abrufbar unter https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/index.php); vgl. im Ergebnis ebenso unter Berücksichtigung des jeweils maßgeblichen Landesrechts BayVGH, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 20 CE 21.321 -, S. 7 des Abdrucks; VG Frankfurt, Beschlüsse vom 29. Januar 2021 - 5 L 179/21.F -, juris Rn. 12, und vom 29. Januar 2021 - 5 L 182/21.F -, juris Rn. 18.
  • VG Frankfurt/Main, 25.03.2021 - 5 L 733/21

    Prinzipiell kein Anspruch auf bestimmten Corona-Impfstoff

  • VG Köln, 22.03.2021 - 7 L 156/21
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