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   VGH Bayern, 10.02.2022 - 12 BV 20.217   

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VGH Bayern, 10.02.2022 - 12 BV 20.217 (https://dejure.org/2022,2698)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.02.2022 - 12 BV 20.217 (https://dejure.org/2022,2698)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. Februar 2022 - 12 BV 20.217 (https://dejure.org/2022,2698)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SGB VIII § 86 Abs. 5, Abs. 6, 89a
    Örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten

  • rewis.io

    Kostenerstattungsstreit zwischen Jugendhilfeträgern, Statische Zuständigkeit, Nichtsorgeberechtigte Eltern, Verschiedene gewöhnliche Aufenthalte bei Leistungsbeginn, Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung der Kosten der erbrachten Jugendhilfeleistung für einen Hilfeempfänger in Form der Vollzeitpflege bei einer Familie; Bestimmen der örtlichen Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers bzgl. der verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalte der Elternteile bei ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 14.11.2013 - 5 C 34.12

    Kostenerstattung; örtliche Zuständigkeit; bisherige Zuständigkeit; gewöhnlicher

    Auszug aus VGH Bayern, 10.02.2022 - 12 BV 20.217
    Besitzen die nichtsorgeberechtigten Elternteile eines Hilfeempfängers zu Beginn einer Jugendhilfemaßnahme verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, bleibt nach § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt SGB VIII auch nach der Ergänzung der Norm um den Passus "in diesen Fällen" durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (KJVVG vom 29.8.2013, BGBl. I S. 3464) die bisherige örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers bestehen, wenn der maßgebliche Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Beginn der Maßnahme in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Jugendhilfeträgers verlegt (im Anschluss an BVerwG, U.v. 14.11.2013 - 5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242 = BeckRS 2014, 45918).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 86 Abs. 5 Satz 2, 2. Alternative SGB VIII (Urteil vom 14.11.2013 - 5 C 34.12) sei diese Zuständigkeit trotz der weiteren Umzüge der Kindsmutter bestehen geblieben.

    Daran ändere auch das nach der Verabschiedung des Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetzes ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013 (Az. 5 C 34.12) zur früheren Rechtslage nichts.

    Mit dem Umzug der Mutter der Hilfeempfängerin in den Landkreis Freudenstadt am 1.1.2006 sei es jedoch nach § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. SGB VIII unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 14.11.2013 - 5 C 34.12) bei der Zuständigkeit des Landkreises Ravensburg geblieben.

    Der Senat folgt vielmehr der Auslegung von § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alternative SGB VIII im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013 (5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242 = BeckRS 2014, 45918), wonach bei der 2. Fallgruppe in § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII - fehlendes Sorgerecht bei beiden Elternteilen - lediglich auf das "Bestehen" verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Elternteile Bezug genommen wird, nicht hingegen auf das "Begründen" verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte nach Leistungsbeginn (1.).

    Dies wird vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. November 2013 (5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242 Rn. 22 ff.) unter Abgrenzung zu § 86 Abs. 5 Satz 2 1. Alternative SGB VIII wie folgt begründet:.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2020 - 12 A 2644/16
    Auszug aus VGH Bayern, 10.02.2022 - 12 BV 20.217
    Dies erscheint ohne jeglichen Anknüpfungspunkt an den in Rede stehenden Jugendhilfefall gegenüber einer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des maßgeblichen Elternteils bei Maßnahmebeginn nach § 86 Abs. 3, Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nicht sachgerecht und keinesfalls im Sinne einer "ausgewogenen Lastenverteilung" vorzugswürdig (a.A. ohne nähere Begründung OVG Münster, U.v. 4.2.2020 - 12 A 2644/16 - BeckRS 2020, 25329 Rn. 53: "Es soll (...) auch eine gerechte Lastenverteilung zwischen den Jugendämtern erreicht werden.

    Die Formulierung erweist sich daher ihrem Wortlaut nach als so unbestimmt (die Unbestimmtheit der Neuregelung konzediert auch Bohnert in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 4. Ergänzungslieferung 2021, § 86 Rn. 80c), dass sie vom Normtext her weiterhin Raum für die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Interpretation von § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alternative SGB VIII lässt (a.A OVG Münster, U.v. 4.2.2020 - 12 A 2644/16 - BeckRS 25329 Rn. 46 ff.).

    Die Revision wird nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (vgl. hierzu OVG Münster, Urteil vom 4.2.2020 - 12 A 2644/16 - BeckRS 2020, 25329 Rn. 61; nach Lange in jurisPK-SGB VIII, Stand 30.7.2021 § 86 Rn. 136.3 ist die in der genannten Entscheidung zugelassene Revision nicht eingelegt worden).

  • VG Koblenz, 23.02.2015 - 3 K 1243/13

    Jugendhilfe (Kostenerstattung), Kinder- und Jugendhilferecht, Sozialrecht

    Auszug aus VGH Bayern, 10.02.2022 - 12 BV 20.217
    Denn liegt der Grund für die Annahme einer dynamischen, "wandernden" örtlichen Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers in der Einbeziehung der Eltern des Hilfeempfängers in die Jugendhilfemaßnahme und in der Stärkung von deren Erziehungskompetenz, vermag dieser Gesichtspunkt bei fehlendem bzw. entzogenem Personensorgerecht der Eltern nicht mehr durchzugreifen (so auch VG Koblenz, U.v. 23.2.l2015 - 3 K 1243/13.KO - BeckRS 2015, 50499).

    Soweit in der zitierten Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebracht wird, es gehe im Kern darum, den mit der Zuständigkeitsregelung verfolgten Gesetzeszweck zu wahren und unerwünschte Neuberechnungen der Kostenerstattung zu vermeiden, den man insbesondere durch die weite Auslegung von § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII durch das Bundesverwaltungsgericht beeinträchtigt sah, steht dies zur differenzierten Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alternative SGB VIII, die das Gericht im Übrigen in Kenntnis der bereits verabschiedeten, aber noch nicht in Kraft getretenen Neuregelung eingenommen hat, nicht in Widerspruch (so auch VG Koblenz, U.v. 23.3.2015 - 3 K 1243/13.KO = BeckRS 2015, 50499).

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.09.2020 - 3 LB 6/19

    Erstattung von Jugendhilfeleistungen; örtliche Zuständigkeit; verschiedene

    Auszug aus VGH Bayern, 10.02.2022 - 12 BV 20.217
    Dies ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers eher der Fall, wenn man Fälle einer statischen Zuständigkeit möglichst begrenzt."; vgl. ferner OVG Schleswig, U.v. 17.9.2020 - 3 LB 6/19 - BeckRS 2020, 49409 Rn. 54, das es dem Gesetzeszweck zuwiderlaufend ansieht, die Zuständigkeit eines Trägers anzunehmen, "der keine Verbindung zu dem Hilfefall hat.").
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84

    Verfassungswidrigkeit der unbegrenzten finanziellen Verpflichtung von Kindern

    Auszug aus VGH Bayern, 10.02.2022 - 12 BV 20.217
    Die Konzeption des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII gründet auf dem Umstand, dass die individuellen Jugendhilfeleistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, die Eltern in Anerkennung ihrer in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG beruhenden Verantwortung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 1542/84 - BVerfGE 72, 155 m.w.N.) gewährt werden, darauf ausgerichtet sind, die Erziehungsfähigkeit der Elternteile zu stärken und ihre erzieherische Kompetenz zu fördern, um auf diese Weise eine eigenständige Wahrnehmung der elterlichen Erziehungsverantwortung zu ermöglichen (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).
  • VG Augsburg, 26.11.2019 - Au 3 K 17.1675

    Anspruch auf Erstattung von Jugendhilfekosten

    Auszug aus VGH Bayern, 10.02.2022 - 12 BV 20.217
    Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. November 2019 (Az.: Au 3 K 17.1675) wird aufgehoben.
  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 25.10

    Beginn der Leistung; Einsetzen der Hilfeleistung; elterliche Sorge; Erstattung

    Auszug aus VGH Bayern, 10.02.2022 - 12 BV 20.217
    Gerade in Fällen, in denen die Erziehungsverantwortung (vgl. § 1626 Abs. 1, § 1631 Abs. 1 BGB) infolge des Entzugs der elterlichen Sorge nicht bei den Eltern liegt und sich das Kind oder der Jugendliche regelmäßig auch nicht bei einem Elternteil aufhält, besteht keine Notwendigkeit mehr, die örtliche Zuständigkeit weiterhin an den (künftigen) gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils zu binden und sie mit diesem "mitwandern" zu lassen (Urteil vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 = Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG Nr. 15 jeweils Rn. 38).
  • VG München, 08.06.2022 - M 18 K 18.2485

    Kostenerstattung, Örtliche Zuständigkeit, Ruhen der Personensorge

    Mit Schreiben vom 12. Mai 2022 wies das Gericht die Beteiligten auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alternative SGB VIII (U.v. 10.2.2022 - 12 BV 20.217 - juris) hin.

    Das Gericht folgt der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, wonach bei der 2. Fallgruppe in § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII - fehlendes Sorgerecht bei beiden Elternteilen - lediglich auf das "Bestehen" verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Elternteile Bezug genommen wird, nicht hingegen auf das "Begründen" verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte nach Leistungsbeginn (BayVGH, U.v 10.2.2022 - 12 BV 20.217 - juris Rn. 17 ff. unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 14.11.2013 - 5 C 34.12 - juris Rn. 22 ff).

    Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (vgl. BayVGH, U.v 10.2.2022 - 12 BV 20.217 - juris Rn. 40).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2023 - 12 A 1586/21

    Erstattung der aufgewendeten Kosten für ein Kind als Hilfeempfänger aus Mitteln

    Soweit in der Rechtsprechung teilweise vertreten wird, bei der 2. Fallgruppe in § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII - fehlendes Sorgerecht beider Elternteile - werde lediglich auf das "Bestehen" verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Elternteile Bezug genommen, nicht hingegen auf das "Begründen" verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte nach Leistungsbeginn, vgl. Bay. VGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - 12 BV 20.217 -, juris Rn. 17 ff. unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 -, juris Rn. 22 ff.; VG München, Urteil vom 8. Juni 2022 - M 18 K 18.2485 -, juris Rn. 31, mit der Folge, dass die bisherige örtliche Zuständigkeit eines Jugendhilfeträgers dann als "statische" Zuständigkeit bestehen bleibt, wenn die Personensorge für den Hilfebedürftigen keinem Elternteil (mehr) zusteht und die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen, folgt dem der Senat jedenfalls in Bezug auf die Zuständigkeit für (auch laufende) Hilfeleistungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 nicht.
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