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   VGH Bayern, 10.02.2022 - 14 CS 21.2264   

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VGH Bayern, 10.02.2022 - 14 CS 21.2264 (https://dejure.org/2022,2696)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.02.2022 - 14 CS 21.2264 (https://dejure.org/2022,2696)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. Februar 2022 - 14 CS 21.2264 (https://dejure.org/2022,2696)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 5, § 101 Abs. 3, § 146 Abs. 4, § 150; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1, 14, 103 Abs. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1; BayNatSchG Art. 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Zum Anspruch auf mündliche Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtschutz nach der EMRK

  • rewis.io

    Zur Frage eines (konventionsrechtlichen) Rechts auf mündliche Verhandlung anlässlich einer Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Ablehnung eines Eilantrags gegen eine naturschutzrechtliche Unterlassungs- und Duldungsanordnung zum Biotop- und FFH-Gebietsschutz, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Ablehnung eines Eilantrags gegen eine naturschutzrechtliche Unterlassungs- und Duldungsanordnung zum Biotop- und FFH-Gebietsschutz; Konventionsrechtliches Recht auf mündliche Verhandlung; Verfassungsmäßigkeit des Art. 23 Abs. ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • EGMR, 05.04.2016 - 33060/10

    Vertretungsverbot gegen einen Anwalt ohne vorherige Durchführung einer mündlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 10.02.2022 - 14 CS 21.2264
    Der EGMR hat seine Rechtsprechung aufgegeben, wonach in gerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes niemals über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen i.S.d. Art. 6 Abs. 1 EMRK entschieden wird (EGMR, U. v. 5.4.2016 -Nr. 33060/10 - NJW 2017, 2455 = BeckRS 2016, 116033 Rn. 61; EGMR [GK], U. v. 15.10.2009 - Nr. 17056/06 = BeckRS 2009, 141418 Rn. 83 ff.; vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 18b m.w.N.), sodass auch dort die Frage, ob der Rechtsstreit "zivilrechtlich" ist, im Wege einer "Abwägung" der jeweils für öffentliches Recht einerseits und für Privatrecht andererseits sprechenden Aspekte zu bestimmen ist, und zwar "autonom" konventionsrechtlich, ohne dass es darauf ankäme, ob nach deutschem Recht "öffentliches Recht" inmitten steht (vgl. EGMR [GK], U. v. 12.7.2001 - Nr. 44759/98 - NJW 2002, 3453 = BeckRS 9998, 128776 Rn. 24, 27 ff. m.w.N. und Beispielen).

    Einer solchen mündlichen Verhandlung bedarf es danach etwa nicht, wenn es nicht um die Glaubwürdigkeit oder um bestrittene Tatsachen geht, die eine mündliche Erörterung notwendig machen, und die Gerichte fair und angemessen auf der Grundlage des Parteivortrags oder anderer schriftlicher Unterlagen entscheiden können; außerdem ist eine mündliche Verhandlung etwa ausnahmsweise nicht notwendig in Fällen, welche ausschließlich rechtliche Fragen betreffen (vgl. EGMR, U.v. 5.4.2016 - Nr. 33060/10 - NJW 2017, 2455 Rn. 70 m.w.N.) oder wenn es auf den Zweck, dem die beantragte Verhandlung nach Vorstellung des Antragstellers dienen soll, nicht ankommt, dies vom Gericht begründet wird und den Anforderungen an ein faires Verfahren auch schriftlich Genüge getan ist (vgl. EGMR [GK], U.v. 19.4.2007 - Nr. 63235/00 - Rn. 72 ff. [insoweit nicht abgedruckt in NJOZ 2008, 1188]).

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat seine Rechtsprechung aufgegeben, wonach in gerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes niemals über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen i.S.d. Art. 6 Abs. 1 EMRK entschieden wird (vgl. EGMR, U.v. 5.4.2016 - Nr. 33060/10 - NJW 2017, 2455 Rn. 61; EGMR [GK], U.v. 15.10.2009 - Nr. 17056/06 - BeckRS 2009, 141418 Rn. 83 ff.; vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 18b m.w.N.).

    Seither sieht er die Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung vielmehr als ein auch für gerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltendes Grundprinzip an (EGMR, U.v. 5.4.2016 a.a.O. Rn. 70 m.w.N.), wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK anwendbar ist, was wiederum von zwei kumulativen Voraussetzungen abhängt.

    Zweitens müssen "Art", "Gegenstand" und "Ziel" sowie die "Wirkungen" der einstweiligen gerichtlichen Maßnahme auf das infrage stehende klagbare Recht geprüft werden, damit beurteilt werden kann, ob mit der Entscheidung im Eilverfahren tatsächlich über einen "zivilrechtlichen" Anspruch i.S.d. Art. 6 Abs. 1 EMRK "entschieden" wird, wofür jedoch die Dauer der Geltung der gerichtlichen Eilentscheidung irrelevant ist (vgl. EGMR, U.v. 5.4.2016 - Nr. 33060/10 - NJW 2017, 2455 Rn. 61, 62).

    Ist Art. 6 Abs. 1 EMRK in diesem Sinn im Eilverfahren anwendbar, ist zwar auch im Eilverfahren grundsätzlich eine mündliche Verhandlung angezeigt, wobei die erhebliche Bedeutung eines Verfahrens für den Antragsteller zur Beurteilung der Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung im konkreten Fall nicht entscheidend ist (vgl. EGMR, U.v. 5.4.2016 - Nr. 33060/10 - NJW 2017, 2455 Rn. 70).

    So etwa im Fall einer - hier nicht gegebenen - besonderen Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung (vgl. EGMR, U.v. 5.4.2016 a.a.O. Rn. 71 ff.).

    Außerdem bedarf es einer mündlichen Verhandlung etwa auch dann nicht, wenn es nicht um die Glaubwürdigkeit oder um bestrittene Tatsachen geht, die eine mündliche Erörterung notwendig machen, und die Gerichte fair und angemessen auf der Grundlage des Parteivortrags oder anderer schriftlicher Unterlagen entscheiden können; außerdem ist eine mündliche Verhandlung etwa ausnahmsweise nicht notwendig in Fällen, welche ausschließlich rechtliche Fragen betreffen (vgl. EGMR, U.v. 5.4.2016 a.a.O. Rn. 70 m.w.N.).

    Dabei unterstellt der Senat zugunsten des Antragstellers, dass auch das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ein "zivilrechtlicher" Anspruch i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ist (vgl. EGMR, U.v. 5.4.2016 - Nr. 33060/10 - NJW 2017, 2455 Rn. 65 ["guter Ruf"]; U.v. 2.2.2017 - Nr. 10211/12, 27505/14 - juris Rn. 114 m.w.N. ["Recht auf Freiheit"]).

    Schon hinsichtlich "Art, Gegenstand und Ziel" unterscheidet sich der vorliegende Fall somit wesentlich von dem Fall des österreichischen Rechtsanwalts, in dem die dort entscheidende Rechtsanwaltskammer aus Sicht des EGMR (vgl. U.v. 5.4.2016 - Nr. 33060/10 - NJW 2017, 2455 Rn. 64) Aufgaben der Strafverfolgung hatte, als sie dem Rechtsanwalt zum Schutz der Justiz einstweilen das Vertretungsrecht in Strafsachen vor bestimmten österreichischen Gerichten entzogen hatte.

    Auch der einschlägigen Judikatur des EGMR (vgl. U.v. 5.4.2016 - Nr. 33060/10 - NJW 2017, 2455) lässt sich nichts dafür entnehmen, dass Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eine Inaugenscheinnahme garantieren könnte.

  • VGH Bayern, 09.08.2012 - 14 C 12.308

    Biotopschutz; keine Genehmigungsbedürftigkeit nach anderen Rechtsvorschriften;

    Auszug aus VGH Bayern, 10.02.2022 - 14 CS 21.2264
    Für eine Verfassungswidrigkeit des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG liegen keine Anhaltspunkte vor (im Anschluss an BayVGH, B. v. 9.8.2012 - 14 C 12.308 = BeckRS 2012, 56489 - juris Rn. 14 ff.).

    Denn hinsichtlich desjenigen Grundstücks, zu dem die Beschwerdebegründung vom 22. September 2021 (dort S. 12 unten) eine Inaugenscheinnahme wünscht, hat der Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist gerade keine Fotos vorgelegt - vielmehr beziehen sich die vorgelegten Fotos (Anlage K14, siehe 2.4.1.) auf ein anderes Grundstück, sodass kein Anlass besteht, die vom Verwaltungsgericht bejahte Biotopeigenschaft seines Grundstücks in Frage zu stellen, zumal diese sowohl durch das Sachverständigengutachten vom 15. Dezember 2017, das auch im Hauptsacheverfahren verwertet werden kann, als auch durch die Biotopkartierung, die als öffentliche Urkunde i.S.d. § 418 ZPO anzusehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2012 - 14 C 12.308 - juris Rn. 13), bestätigt wird.

    Der Antragsteller befasst sich auch nicht näher damit, dass das Verwaltungsgericht (BA Rn. 49-65) die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG als erfüllt ansieht und dabei die vom Antragsteller erstinstanzlich gerügte Verfassungswidrigkeit der Vorgaben zum Biotopschutz im Anschluss an eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 9.8.2012 - 14 C 12.308 - juris) ablehnt.

    Der Senat hat - womit das Verwaltungsgericht zutreffend argumentiert hat (BA Rn. 58) - bereits in einer früheren Entscheidung (BayVGH, B.v. 9.8.2012 - 14 C 12.308 - juris Rn. 14 ff.) die Verfassungskonformität der Vorschriften des § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 BayNatSchG nicht in Zweifel gezogen und die in den letztgenannten Bestimmungen verwendeten Begriffe des "Magerrasens" und der "wärmeliebenden Säume" für hinreichend bestimmt gehalten.

    Darüber hinaus lässt sich für die Betroffenen Klarheit über die bei den Naturschutzbehörden zu führenden Biotopverzeichnisse oder insbesondere durch Nachfrage bei der zuständigen Naturschutzbehörde gewinnen (vgl. zu all dem BayVGH, B.v. 9.8.2012 a.a.O. Rn. 16).

    Die Vereinbarkeit der genannten naturschutzrechtlichen Vorschriften mit Art. 14 Abs. 1 GG hat der Senat damit begründet, dass sie nur den natürlichen und landschaftsräumlichen Gegebenheiten und der dem Grundstück selbst anhaftenden Beschränkung der Eigentümerbefugnisse Rechnung tragen, wobei der Senat auch betont hat, dass Härtefällen über die Regelungen zu Ausnahmen (§ 30 Abs. 3 BNatSchG, Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG) und Befreiungen (§ 67 BNatSchG, Art. 56 BayNatSchG) hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2012 a.a.O. Rn. 18).

  • EGMR, 19.04.2007 - 63235/00

    VILHO ESKELINEN AND OTHERS v. FINLAND

    Auszug aus VGH Bayern, 10.02.2022 - 14 CS 21.2264
    Einer solchen mündlichen Verhandlung bedarf es danach etwa nicht, wenn es nicht um die Glaubwürdigkeit oder um bestrittene Tatsachen geht, die eine mündliche Erörterung notwendig machen, und die Gerichte fair und angemessen auf der Grundlage des Parteivortrags oder anderer schriftlicher Unterlagen entscheiden können; außerdem ist eine mündliche Verhandlung etwa ausnahmsweise nicht notwendig in Fällen, welche ausschließlich rechtliche Fragen betreffen (vgl. EGMR, U.v. 5.4.2016 - Nr. 33060/10 - NJW 2017, 2455 Rn. 70 m.w.N.) oder wenn es auf den Zweck, dem die beantragte Verhandlung nach Vorstellung des Antragstellers dienen soll, nicht ankommt, dies vom Gericht begründet wird und den Anforderungen an ein faires Verfahren auch schriftlich Genüge getan ist (vgl. EGMR [GK], U.v. 19.4.2007 - Nr. 63235/00 - Rn. 72 ff. [insoweit nicht abgedruckt in NJOZ 2008, 1188]).

    Eine mündliche Verhandlung kann auch entbehrlich sein, wenn es auf den Zweck, dem die beantragte Verhandlung nach Vorstellung des Antragstellers dienen soll, nicht ankommt, dies vom Gericht begründet wird und den Anforderungen an ein faires Verfahren auch schriftlich Genüge getan ist (vgl. EGMR [GK], U.v. 19.4.2007 - Nr. 63235/00 - Rn. 72 ff. [insoweit nicht abgedruckt in NJOZ 2008, 1188]).

  • EGMR, 15.10.2009 - 17056/06

    MICALLEF v. MALTA

    Auszug aus VGH Bayern, 10.02.2022 - 14 CS 21.2264
    Der EGMR hat seine Rechtsprechung aufgegeben, wonach in gerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes niemals über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen i.S.d. Art. 6 Abs. 1 EMRK entschieden wird (EGMR, U. v. 5.4.2016 -Nr. 33060/10 - NJW 2017, 2455 = BeckRS 2016, 116033 Rn. 61; EGMR [GK], U. v. 15.10.2009 - Nr. 17056/06 = BeckRS 2009, 141418 Rn. 83 ff.; vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 18b m.w.N.), sodass auch dort die Frage, ob der Rechtsstreit "zivilrechtlich" ist, im Wege einer "Abwägung" der jeweils für öffentliches Recht einerseits und für Privatrecht andererseits sprechenden Aspekte zu bestimmen ist, und zwar "autonom" konventionsrechtlich, ohne dass es darauf ankäme, ob nach deutschem Recht "öffentliches Recht" inmitten steht (vgl. EGMR [GK], U. v. 12.7.2001 - Nr. 44759/98 - NJW 2002, 3453 = BeckRS 9998, 128776 Rn. 24, 27 ff. m.w.N. und Beispielen).

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat seine Rechtsprechung aufgegeben, wonach in gerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes niemals über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen i.S.d. Art. 6 Abs. 1 EMRK entschieden wird (vgl. EGMR, U.v. 5.4.2016 - Nr. 33060/10 - NJW 2017, 2455 Rn. 61; EGMR [GK], U.v. 15.10.2009 - Nr. 17056/06 - BeckRS 2009, 141418 Rn. 83 ff.; vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 18b m.w.N.).

  • EGMR, 12.07.2001 - 44759/98

    Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch überlange Verfahrensdauer;

    Auszug aus VGH Bayern, 10.02.2022 - 14 CS 21.2264
    Der EGMR hat seine Rechtsprechung aufgegeben, wonach in gerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes niemals über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen i.S.d. Art. 6 Abs. 1 EMRK entschieden wird (EGMR, U. v. 5.4.2016 -Nr. 33060/10 - NJW 2017, 2455 = BeckRS 2016, 116033 Rn. 61; EGMR [GK], U. v. 15.10.2009 - Nr. 17056/06 = BeckRS 2009, 141418 Rn. 83 ff.; vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 18b m.w.N.), sodass auch dort die Frage, ob der Rechtsstreit "zivilrechtlich" ist, im Wege einer "Abwägung" der jeweils für öffentliches Recht einerseits und für Privatrecht andererseits sprechenden Aspekte zu bestimmen ist, und zwar "autonom" konventionsrechtlich, ohne dass es darauf ankäme, ob nach deutschem Recht "öffentliches Recht" inmitten steht (vgl. EGMR [GK], U. v. 12.7.2001 - Nr. 44759/98 - NJW 2002, 3453 = BeckRS 9998, 128776 Rn. 24, 27 ff. m.w.N. und Beispielen).

    Erstens muss das Recht, um das es geht, sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im Eilverfahren "zivilrechtlich" im autonomen Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK sein, was im Wege einer "Abwägung" der jeweils für öffentliches Recht einerseits und für Privatrecht andererseits sprechenden Aspekte zu bestimmen ist, und zwar "autonom" konventionsrechtlich, ohne dass es darauf ankäme, ob nach deutschem Recht "öffentliches Recht" inmitten steht (vgl. EGMR [GK], U.v. 12.7.2001 - Nr. 44759/98 - NJW 2002, 3453 Rn. 24, 27 ff. m.w.N. und Beispielen; siehe auch EGMR, U.v. 13.1.2011 - Nr. 32715/06 - NJW 2011, 3703 Rn. 45 m.w.N.).

  • OVG Sachsen, 05.07.2017 - 3 B 163/17

    Darlegungserfordernis

    Auszug aus VGH Bayern, 10.02.2022 - 14 CS 21.2264
    Dafür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts - außer in Fällen, in denen das Verwaltungsgericht früheren Vortrag offengelassen oder nicht berücksichtigt hat - ebenso wenig aus wie bloß pauschale oder formelhafte Rügen (vgl. SächsOVG, B.v. 5.7.2017 - 3 B 163/17 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 27.11.2006 - 22 CS 06.2906
    Auszug aus VGH Bayern, 10.02.2022 - 14 CS 21.2264
    Im Hinblick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist eine mündliche Verhandlung auch nicht zur Sicherstellung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) des Antragstellers angezeigt (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 27.11.2006 - 22 CS 06.2906 - juris Rn. 3), weil sich aus Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich kein Anspruch auf mündliche Verhandlung ergibt (vgl. nur BVerfG, B.v. 8.2.1994 - 1 BvR 765/89 u.a. - BVerfGE 89, 381/391), zumal der Antragsteller von den ihm eröffneten Möglichkeiten zur Beschwerdebegründung und zur Erwiderung auf das Vorbringen des Antragsgegners durch seine Bevollmächtigten Gebrauch gemacht hat (vgl. Schriftsätze vom 22.9.2021, 25.10.2021, 3.11.2021 und 25.11.2021).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.04.2002 - 7 S 653/02

    Inhalt der Beschwerdebegründung - bestimmter Antrag

    Auszug aus VGH Bayern, 10.02.2022 - 14 CS 21.2264
    Hierfür muss er die Begründung des Verwaltungsgerichts aufgreifen und konkret darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2003 - 1 CS 02.1922 - NVwZ 2003, 632/633; VGH BW, B.v. 12.4.2002 - 7 S 653/02 - NVwZ 2002, 883/884).
  • VGH Bayern, 17.02.2016 - 22 CS 15.2562

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windkraftanlage

    Auszug aus VGH Bayern, 10.02.2022 - 14 CS 21.2264
    Spätere Ausführungen des Antragstellers können in die Entscheidungsfindung lediglich insoweit Eingang finden, als sie sich entweder als bloße Vertiefung oder Verdeutlichung von fristgerechten und hinreichend substantiierten Darlegungen oder als Reaktion auf neues Vorbringen eines anderen Verfahrensbeteiligten darstellen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 17.2.2016 - 22 CS 15.2562 - juris Rn. 15 [insoweit nicht abgedruckt in ZUR 2016, 306]).
  • VGH Bayern, 16.01.2003 - 1 CS 02.1922

    Beschwerde, Rechtsschutzbedürfnis, Darlegung der Beschwerdegründe, erfristete

    Auszug aus VGH Bayern, 10.02.2022 - 14 CS 21.2264
    Hierfür muss er die Begründung des Verwaltungsgerichts aufgreifen und konkret darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2003 - 1 CS 02.1922 - NVwZ 2003, 632/633; VGH BW, B.v. 12.4.2002 - 7 S 653/02 - NVwZ 2002, 883/884).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

  • BVerfG, 11.06.2008 - 2 BvR 2062/07

    Barschel-Buch darf vorerst nicht veröffentlicht werden

  • EGMR, 02.02.2017 - 10211/12

    Sexualstraftäter scheitert mit Beschwerde gegen nachträgliche

  • EGMR, 13.01.2011 - 32715/06

    Kübler ./. Deutschland

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.09.2022 - 3 M 64/22

    Aufforderung zum Rückruf wiederverwendbarer Kunststoffeiswürfel wegen

    Spätere Ausführungen des Beschwerdeführers können in die Entscheidungsfindung lediglich insoweit Eingang finden, als sie sich entweder als bloße Vertiefung oder Verdeutlichung von fristgerechten und hinreichend substantiierten Beschwerdegründen oder als Reaktion auf neues Vorbringen eines anderen Verfahrensbeteiligten darstellen (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - 14 CS 21.2264 - juris Rn. 39; OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2019 - 19 B 1804/18 - juris Rn. 4).
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