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   VGH Bayern, 10.03.2014 - 20 ZB 12.2747   

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VGH Bayern, 10.03.2014 - 20 ZB 12.2747 (https://dejure.org/2014,4367)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.03.2014 - 20 ZB 12.2747 (https://dejure.org/2014,4367)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. März 2014 - 20 ZB 12.2747 (https://dejure.org/2014,4367)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Verbote zum Schutz der Gesundheit; mit Lebensmitteln verwechselbare Dusch- und Badegels

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 16.04.2012 - 9 CS 11.4

    Lebensmittelrechtliches Verbot des Inverkehrbringens von in

    Auszug aus VGH Bayern, 10.03.2014 - 20 ZB 12.2747
    Auch im Hinblick auf § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO musste das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung die Kläger nicht darauf hinweisen, dass sie keine weiteren Bescheinigungen von Mitgliedsstaaten der EU zur Verkehrsfähigkeit vorgelegt habe, hatte der Verwaltungsgerichtshof doch bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in seiner Beschwerdeentscheidung vom 16. April 2012 (damals noch Az. 9 CS 11.4; dort Rn. 16) verdeutlicht, dass die Antragstellerin bislang ihre Behauptung, ihre beanstandeten Produkte (Dusch- und Badegels) fielen unter § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB, mit den vorgelegten Mitteilungen nicht belegt hat.

    Außerdem hatte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Eilentscheidung vom 16. April 2012 (a.a.O.) bereits betont, dass das von der Klägerin vorgelegte Gutachten vom 4. September 2010 die toxikologischen Aussagen in den Gutachten des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit nicht ernsthaft in Frage zu stellen vermag.

    Dazu, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Erlass der streitgegenständlichen Anordnung gewahrt wurde, wird auf die entsprechenden Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil verwiesen, denen schon entsprechende Erläuterungen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. April 2012 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Az. 9 Cs 11.4; dort Rn. 13) vorangegangen waren.

  • VGH Bayern, 09.08.2010 - 20 ZB 10.1342

    Antrag auf Zulassung der Berufung; sämtliche Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2

    Auszug aus VGH Bayern, 10.03.2014 - 20 ZB 12.2747
    Ernstliche Zweifel sind auch begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BayVGH vom 9.8.2010 Az. 20 ZB 10.1342 m.w.N.).
  • RG, 30.06.1906 - I 13/06

    Seeversicherung; Leichterrisiko

    Auszug aus VGH Bayern, 10.03.2014 - 20 ZB 12.2747
    Im Übrigen ist, und darauf hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Eilentscheidung (Rn. 16 des Beschlusses vom 16.4.2012 a.a.O.) bereits hingewiesen, die Frage von behördlichen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz bei Verwechslungsgefahr im österreichischen Recht nicht in dem im Gutachten genannten Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG, österreichisches BGBl. I 13/2006) geregelt, sondern im österreichischen Produktsicherheitsgesetz (PSG 2004, BGBl. I Nr. 16/2005; vgl. dort §§ 4 und 11 PSG 2004) sowie in der Verordnung der Bundesministerin für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte (sogenannte ImitatV, österreichisches BGBl. II vom 26.9.2006); mit dieser Verordnung wird nach dem expliziten Wortlaut des § 3 die Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 in österreichisches Recht umgesetzt.
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